Urteil des OLG Stuttgart vom 21.10.2013

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OLG Stuttgart Beschluß vom 21.10.2013, 2 Ss 238/13
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 15.
November 2012 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wir zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht Böblingen
zurückverwiesen.
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht Böblingen ordnete mit Urteil vom 15. November 2012 gegen die Betroffene
den Verfall eines Geldbetrages von 1.224,26 Euro an. Dem liegt zugrunde, dass am 20.
Februar 2012 mit einem Sattelzug vier Fahrten durchgeführt wurden, bei denen die
Fahrzeugkombination mit Erdaushub überladen war.
2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die
Verletzung materiellen Rechts.
II.
3 Das zulässig eingelegte und begründete Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg und führt zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§§ 79 Abs.3 OWiG, 349 Abs. 4 StPO).
4 Nach § 29a Abs. 2 OWiG kann gegen eine Person, die nicht Täter einer mit Geldbuße
bedrohten Handlung ist, der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden, wenn der Täter
für diese Person gehandelt und diese dadurch etwas erlangt hat. Das setzt die Feststellung
der mit Geldbuße bedrohten Handlung voraus, wobei die Entscheidungsgründe
hinreichend erkennen lassen müssen, wen der Tatrichter als Täter der mit Geldbuße
bedrohten Handlung, die der Verfallsanordnung zugrunde liegt, angesehen hat (OLG
Karlsruhe, ZfSch 2013, 172 mwN). Außerdem bedarf es der Feststellung der Tatsachen, die
das Handeln für den Verfallsbetroffenen begründen und die belegen, dass dieser etwas
erlangt hat.
5 Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hierzu sind lückenhaft und tragen die
Verfallsanordnung nicht. Ihnen ist zwar zu entnehmen, dass am 20. Februar 2012 auf der L
bei L. der Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen … überladen war, und zwar bei vier
zeitlich näher bestimmten Fahrten. Nicht festgestellt ist aber, wer Fahrer des Zuges und
damit Täter war, in welcher Weise der Täter für die Betroffene gehandelt hat und warum
diese dadurch etwas erlangt hat. Zwar kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe
vermutet werden, dass die Betroffene Arbeitgeber des Fahrers, Halterin des Sattelzugs und
Auftragnehmerin der Transportaufträge gewesen sein könnte. Die entsprechenden
Tatsachen sind aber weder in dem erforderlichen Mindestumfang festgestellt noch sind sie
auf Grund der übrigen Feststellungen evident.
6 Das Urteil muss ausreichend erkennen lassen, dass sich das Gericht der Notwendigkeit
bewusst war, bei der Entscheidung nach § 29a Abs. 2 OWiG hinsichtlich des Ob der
Verfallsanordnung gegen die Drittbegünstigte und hinsichtlich der Höhe des für verfallen
erklärten Betrages eigenes Ermessen auszuüben und nicht nur die
Ermessensentscheidung der Verwaltung zu überprüfen (dazu OLG Celle, NStZ-RR 2012,
151). Hier lässt die Fassung der Urteilgründe befürchten, das Gericht habe die Ermittlung
der Verfallsbeträge der Polizei überlassen und nur deren Schätzung auf Rechtsfehler
überprüft. So wird ausgeführt, die jeweiligen Verfallsbeträge seien „durch den Zeugen PK
R. ... ermittelt“ worden und „diese Ermittlung der Kostenansätze (begegne) keinerlei
rechtlichen Bedenken“ (UA Seite 5 Absatz 3 und 5).
7 Jedenfalls hat das Urteil auch deswegen keinen Bestand, weil die Grundlagen einer
eigenen Schätzung gem. § 29a Abs. 3 OWiG nicht ausreichend festgestellt sind. Solche
Feststellungen sind unverzichtbar (OLG Karlsruhe, NZV 2013, 98).
8 Allerdings geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass das Entgelt, das einer
Betroffenen für einen Transport zufließt, im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG „erlangt“ ist (OLG
Celle aaO). Auch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Schätzung die
Kostenansätze Gütertransport Straße (KGS) zugrunde gelegt werden, sofern keine anderen,
konkret fallbezogenen Grundlagen für die Schätzung vorliegen. Die Feststellungen
erlauben hier aber nicht, die Schätzung ausreichend nachzuvollziehen.
9 Der Inhalt der KGS im Einzelnen ist nicht allgemeinkundig. Deshalb hätte festgestellt
werden müssen, auf welche Umstände es für die Entgeltberechnung nach den KGS
ankommt, etwa die Art des Transportguts, das Gewicht und die Strecke sowie welche
Beträge den hier für die einzelnen Fahrten festgestellten Umständen zuzuordnen sind.
Tatsachengrundlagen für die Anwendung der KGS gibt das Urteil insoweit, als das
Transportgut (Erdaushub) und die jeweiligen Transportgewichte festgestellt sind. Auch wird
ausgeführt, dass Transportstrecken von jeweils 33,4 km als im Internet ermittelte Entfernung
zwischen S. und M. zugrundegelegt werden. Warum das Gericht von Transporten von S.
nach M. ausgeht, ist aber nicht festgestellt. Damit kann der Senat insgesamt die Schätzung
nicht nachvollziehen.