Urteil des OLG Stuttgart vom 17.10.2012

OLG Stuttgart: scheidung, trennung, elterliche sorge, beratung, vergütung, hausrat, begriff, prozess, rechtskraft, mwst

OLG Stuttgart Beschluß vom 17.10.2012, 8 W 379/11
Leitsätze
Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und
Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen
Rechtsanwalt die vier Komplexe
- Scheidung als solche,
- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
- Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,
- finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht,
Vermögensauseinandersetzung)
jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die
Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.
(im Anschluss an OLG Nürnberg NJW 2011, 3108 und OLG Celle NJW 2011, 3109; Aufgabe von
OLG Stuttgart FamRZ 2007, 574)
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 2 wird unter Abänderung der Beschlüsse der
19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2011 (19 T 245/11) und des Amtsgerichts
Kirchheim/Teck vom 18.07.2011 (4 AR 123/11) die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin
des Amtsgerichts Kirchheim/Teck - Beratungshilfe - vom 07.06.2011 (BHG 76/11) in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 17.08.2011 dahingehend abgeändert, dass
die dem Beteiligten Nr. 2 aus der Landeskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung auf
insgesamt 142,80 EUR festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
I.
1 Die Beteiligte Nr. 1 erhielt am 17.03.2011 vom Amtsgericht Kirchheim Teck einen
Beratungsschein für rechtliche Beratung in den Angelegenheiten „Trennung, Scheidung
und Folgesachen“. Nach anwaltlicher Beratung durch den Beteiligten Nr. 2 beantragte
dieser beim Amtsgericht die Festsetzung von Beratungshilfegebühren in Höhe von
insgesamt 142,80 EUR und zwar jeweils in Höhe von 30,00 EUR zzgl. 5,70 EUR MWSt
für die Beratung über Trennung, Trennungsfolgen, Scheidung, Scheidungsfolgen.
2 Die Urkundsbeamtin setzte mit Beschluss vom 07.06.2011 die Vergütung auf insgesamt
71,40 EUR fest und begründete dies damit, dass der Beteiligte Nr. 2 lediglich in zwei
verschiedenen Angelegenheiten - Trennung und Trennungsfolgen sowie Scheidung und
Scheidungsfolgen - beratend tätig gewesen sei.
3 Dagegen wandte sich der Beteiligte Nr. 2 mit der Erinnerung, die der zuständige Richter
des Amtsgerichts unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen hat.
4 In seiner dagegen eingelegten Beschwerde wies der Beteiligte Nr. 2 darauf hin, dass sich
seine Erstberatung umfassend auch auf die Komplexe Scheidung, elterliche
Sorge/Umgang mit den Kindern, Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkung
vom Trennung und Scheidung erstreckt habe. Die Bezirksrevisorin ist der Beschwerde
entgegen getreten.
5 Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde unter Hinweis auf die bisherige
Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 04.10.2006 - 8 W 360/06, FamRZ 2007, 574;
Die Justiz 2007, 187) zurückgewiesen, wonach für die Beratungshilfe in einer
Familiensache Regelungen für die Zeit der Trennung einerseits und die Scheidung mit
den Folgesachen im Sinne des § 16 Nr. 4 RVG andererseits jeweils eine Angelegenheit
darstellten, und wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage
die weitere Beschwerde zugelassen.
6 Der weiteren Beschwerde des Beteiligten Nr. 2 hat das Beschwerdegericht nicht
abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
7 Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig
(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 2 und 3 RVG). Aufgrund der Zulassung der weiteren
Beschwerde durch das Beschwerdegericht kommt es auf einen bestimmten Wert des
Beschwerdegegenstandes nicht an. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 33 Abs. 6 S. 2 in
Verbindung mit §§ 546, 547 ZPO).
2.
8 In der Sache ist die Beschwerde begründet. Dem Beteiligten Nr. 2 steht eine Vergütung in
Höhe von insgesamt 142,80 EUR zu, weil er in insgesamt vier Angelegenheiten tätig
geworden ist.
9 Das Beratungshilfegesetz sieht Beratung in „Angelegenheiten“ vor (§§ 2 Abs. 2, 6 BerHG).
Gemäß § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nrn
2500 bis 2508 VV RVG. Da es sich bei der Beratungshilfe-Vergütung um Festgebühren
handelt und das Korrektiv des Gegenstandswerts fehlt, kommt dem Begriff der
„Angelegenheit“ besondere Bedeutung zu. Eine nähere Bestimmung dieses Begriffs findet
sich im Beratungshilfegesetz nicht, wohl aber in den §§ 15 ff. RVG (vgl. dazu
Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe,
Beratungshilfe, 6. Aufl., Rn. 1012). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 31.10 2001 (AGS 2002, 273) ausgeführt, dass der Begriff der
Angelegenheit wegen der ohnehin niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit
gefasst werden dürfe, es komme aber auf den konkreten Einzelfall an. Um eine
Angelegenheit bejahen zu können, müssen als Kriterien vorliegen: gleichzeitiger Auftrag,
gleichartiges Verfahren, innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände bei
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang der Bearbeitung (Büttner u.a., a.a.O).
10 Wurde - wie auch vorliegend - Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Trennung,
Scheidung und Folgesachen“ gewährt, ist der Senat (a.a.O.) vom Vorliegen von zwei
Angelegenheiten ausgegangen, weil der Rechtsgedanke des § 16 Nr. 4 RVG - Scheidung
und Folgesachen als dieselbe Angelegenheit im Verbundverfahren - auf die
Beratungshilfe-Vergütung übertragbar sei und Rechtskraft der Scheidung eine Zäsur zu
Regelungen für die Zeit der Trennung bilde (so auch OLG München AGS 2012, 25).
11 Dem sind die Mehrzahl der Oberlandesgerichte (ablehnend u.a.: OLG Düsseldorf FamRZ
2009, 1244; OLG Köln FamRZ 2009, 1345; OLG Hamm FamRZ 2011, 377; OLG Dresden
FamRZ 2011, 1684; OLG Nürnberg NJW 2011, 3108; OLG Celle NJW 2011, 3109;
zustimmend lediglich OLG Brandenburg FamRZ 2010, 833; OLG München AGS 2012, 25)
und namhafte Stimmen in der Literatur (Büttner u.a. a.a.O. Rn. 1022;
Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 16 Rn. 28; AnwK-RVG/N.Schneider, 5.
Aufl., vor VV 2501 ff. Rn. 31) nicht gefolgt. Eingewandt wird insbesondere, § 16 Nr. 4 RVG
könne weder direkt noch analog angewandt werden. Die Vorschrift betreffe nur das
gerichtliche Verfahren und setze die Anhängigkeit einer Ehesache voraus, nicht jedoch
die vorgelagerte außergerichtliche Beratung, bei welcher bereits begrifflich eine
Verbundsache nicht vorliegen könne. Auch eine entsprechende Anwendung komme
wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht in Betracht. Als Ausgleich für die
Zusammenfassung von Ehesache und Folgesachen zu einer Angelegenheit folge aus §§
22 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 RVG, dass die Werte der verschiedenen Gegenstände zu
addieren seien. Eine vergleichbares Korrektiv gebe es für den Bereich der Beratungshilfe
nicht.
12 Der Senat vermag sich diesen Einwänden nicht zu verschließen und hält an seiner bisher
geäußerten Rechtsauffassung (a.a.O.) nicht fest.
13 Zu weit geht aus Sicht des Senat jedoch die Auffassung, wonach die Beratung zu jedem
Gegenstand, zu dem Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einer Trennung oder
Scheidung anfällt, eine gesonderte Gebühr auslöst (so OLG Düsseldorf FamRZ 2009,
1244). Dadurch findet der zeitliche und sachliche Zusammenhang, der regelmäßig
zwischen einzelnen Beratungsgegenständen bei Trennung und Scheidung besteht, nicht
ausreichend Berücksichtigung (Büttner u.a., a.a.O. Rn. 1022; OLG Nürnberg NJW 2011,
3108).
14 Mit dem OLG Nürnberg (a.a.O) und dem OLG Celle (NJW 2011, 3109) ist auch aus Sicht
des Senats sachgerecht, unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs der
unterschiedlichen Lebenssachverhalte insgesamt von bis zu vier Komplexen
(Angelegenheiten) auszugehen, (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. § 16 Rn. 28;
AG Pforzheim FamRZ 2012, 1415):
15
- die Scheidung als solche,
- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
- Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,
- finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche,
Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
16 Wenn es gleichzeitig um Fragen der Trennung und Scheidung geht, verdoppeln sich die
Angelegenheiten dadurch nicht.
17 Diese Handhabung berücksichtigt in generalisierender Weise die vom
Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze und bleibt dennoch für die
amtsgerichtliche Praxis noch einfach anzuwenden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O).
18 Dies zugrundegelegt hat sich die Beratung des Beteiligten Nr. 2 ausweislich der Angaben
im Beratungshilfeschein und seines erläuternden Vorbringens auf die vier genannten
Angelegenheiten erstreckt.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG