Urteil des OLG Stuttgart vom 10.10.2013

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OLG Stuttgart Beschluß vom 10.10.2013, 4a Ss 428/13
Leitsätze
1. Die Bezeichnung "Abschrift" auf einem im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheid hindert
die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
2. Der Antrag des Betroffenen, ihn nach Einräumung der Fahrereigenschaft gem. § 73 Abs. 2
OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu
entbinden, kann nicht wegen der rein theoretischen Möglichkeit eines falschen Geständnisses
abgelehnt werden.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter
Teck vom …. mit den Feststellungen
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht Kirchheim unter Teck
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.
1
Mit Bußgeldbescheid der Stadt ….. vom …. wurde gegen den Betroffenen wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaften eine Geldbuße von 160 EUR festgesetzt. Außerdem wurde ein einmonatiges
Fahrverbot mit Schonfrist verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen bestimmte das
Amtsgericht Kirchheim unter Teck zunächst einen Termin zur Hauptverhandlung auf den
….. Der Antrag des Betroffenen vom 18. März 2013, ihn von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wurde mit Beschluss
vom 23. März 2013 abgelehnt. Zugleich verlegte das Amtsgericht aufgrund der
Verhinderung eines Zeugen den Hauptverhandlungstermin auf den …. Mit Schriftsatz vom
19. April 2013, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck,
beantragte der Betroffene erneut, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen
in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dieser Antrag wurde im Hauptverhandlungstermin
am …, zu dem nur eine Verteidigerin in Untervollmacht, nicht jedoch der Betroffene
erschienen war, abgelehnt. Durch Urteil vom selben Tag wurde der Einspruch des
Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt ….. vom ….. gemäß § 74 Abs. 2 OWiG
verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Kirchheim
unter Teck, beantragte der Betroffene, ihm gegen die Versäumung des
Hauptverhandlungstermins Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zugleich legte er Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom … ein.
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Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom
Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2013 als unbegründet verworfen. Die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht ….. mit Beschluss vom 13. Juni
2013 als unbegründet.
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Der Betroffene rügt im Rahmen der Rechtsbeschwerde die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie beschlossen.
II.
6
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat (vorläufigen) Erfolg.
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1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Insbesondere ist die Tat bislang nicht verjährt.
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Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG
drei Monate, ab Erlass des Bußgeldbescheids sechs Monate. Die dem Betroffenen zur
Last gelegte Tat wurde am 17. April 2012 begangen. Spätestens am 28. Juni 2012
erfolgte die erste Unterbrechung der Verjährung durch die Bekanntgabe, dass gegen den
Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Durch
den Erlass des Bußgeldbescheids am 11. Juli 2012 wurde die Verjährung gem. § 33 Abs.
1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen. Zwar scheiterte die beabsichtigte Zustellung des
Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen, jedoch wurde dieser Mangel
innerhalb von zwei Wochen ab Erlass des Bußgeldbescheids geheilt.
9
Für das Verfahren bei Zustellungen der Bußgeldbehörde gelten gemäß § 51 Abs. 1 Satz
1 OWiG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg
(LVwZG). Nach § 9 LVwZG gilt ein Dokument - sofern eine formgerechte Zustellung nicht
erfolgt ist - spätestens ab dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem
Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
10 Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen von der Stadt ..... eine Abschrift des
Bußgeldbescheids formlos übersandt. Diese leitete er am 20. Juli 2012 an seinen
Verteidiger weiter, der sodann mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012, eingegangen bei der
Stadt ….. am selben Tag, Einspruch einlegte.
11 Eine Heilung des Zustellungsmangels ist durch den bloßen Zugang des
Bußgeldbescheids beim Betroffenen nicht eingetreten, da die Anwendung von § 9
LVwZG einen Zustellungswillen der Bußgeldbehörde voraussetzt (BGH NJW 2003, 1192;
OLG Celle VRS 122, 137; aA OLG Saarbrücken ZfSch 2009, 469). Dieser war im
vorliegenden Fall auf eine Zustellung an den Verteidiger, nicht aber an den Betroffenen
gerichtet. Eine Heilung des Zustellungsmangels ist jedoch dadurch erfolgt, dass der
Betroffene den Bußgeldbescheid an den Verteidiger weiterleitete, dem er spätestens am
23. Juli 2012, mithin innerhalb von zwei Wochen ab Erlass des Bußgeldbescheids,
tatsächlich zuging. Unerheblich ist dabei, dass dieser Bußgeldbescheid nicht an den
Verteidiger, sondern an den Betroffenen adressiert war. Entscheidend ist insoweit die
inhaltliche Übereinstimmung (BVerwGE 104, 301 Rn. 28; OVG Münster NJW 1976, 643;
Engelhardt / App VwZG, 9. Aufl., § 2 Rn. 5).
12 Auch der Umstand, dass das vom Betroffenen an den Verteidiger übermittelte Exemplar
des Bußgeldbescheids nicht als „Ausfertigung“, sondern als „Abschrift“ bezeichnet ist,
hindert die Heilung des Zustellungsmangels nicht. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung
nach § 2 Abs. 1 LVwZG durch Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen
Dokuments in der im LVwZG bestimmten Form. Das Gesetz verwendet den Begriff des
Dokuments als Oberbegriff für Schriftstücke und elektronische Dokumente (BT-Drucks.
15/5216 zum gleichlautenden VwZG des Bundes, S. 11). Schriftstücke können entweder
als Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung zugestellt werden. Bei Bescheiden
der Verwaltungsbehörde (§ 50 Abs. 1 Satz 2 OWiG) wird eine Ausfertigung zugestellt, da
die Urschrift in den Behördenakten zu verbleiben hat. Unter Ausfertigungen sind
Abschriften, Durchdrucke oder Ablichtungen zu verstehen, die im Rechtsverkehr die
Urschrift ersetzen sollen und deshalb von der Behörde in besonderer Form ausgestellt
werden. Die Ausfertigungen müssen die Urschrift wortgetreu und vollständig
wiedergeben. Diese Übereinstimmung wird durch die Unterschrift eines hierzu
ermächtigten Bediensteten der Verwaltungsbehörde und das Dienstsiegel bezeugt. Die
Zustellung einer nicht mit einem Ausfertigungsvermerk versehenen Kopie genügt daher
nicht (BT-Drucks. 15/5216 S. 11). Fehler des Ausfertigungsvermerks führen ebenso wie
eine fehlende Übereinstimmung mit der Urschrift zur Unwirksamkeit der Zustellung (zum
Vorstehenden Rebmann/Roth/Herrmann Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 51 Rn. 3;
Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG 3. Aufl. § 51 Rn. 16 ff.).
13 Im vorliegenden Fall wurde der Bußgeldbescheid der Stadt ….. vom 11. Juli 2012 jedoch
im EDV-Verfahren erstellt. Ein solcher Bescheid ist wirksam, ohne dass er des Abdrucks
eines Dienstsiegels oder der Unterschrift des Bediensteten der Verwaltungsbehörde
bedarf (BT-Drucks. 10/5083; OLG Stuttgart DAR 1998, 29). Eine bloße Kopie wäre daher
vom maschinell erstellten „Original“ nicht zu unterscheiden. Da die gem. § 51 Abs. 1 Satz
2 OWiG zuzustellende Version des Bußgeldbescheids somit keine besondere Form mehr
aufweist, die die Übereinstimmung mit dem bei den Akten befindlichen, ebenfalls
maschinell erzeugten Exemplar bezeugt, ist eine dennoch auf dem Bußgeldbescheid
angebrachte Bezeichnung als „Ausfertigung“ oder „Abschrift“ ohne Belang (so im
Ergebnis auch Lampe aaO, der die Bezeichnung eines als Computerausdruck
zugestellten Bußgeldbescheids als „Ausfertigung“ - ohne nähere Begründung - für falsch
hält).
14 Die Verjährungsfrist betrug daher ab dem Erlass des Bußgeldbescheids am 11. Juli 2012
gemäß § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate. Weitere Unterbrechungen der Verjährung folgten
durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht gem. 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 29.
November 2012 (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) sowie die Anberaumung von
Hauptverhandlungen am 15. Januar 2013 und am 23. März 2013 (§ 33 Abs. 1 Nr. 11
OWiG).
15 2. Auf die zulässig ausgeführte Verfahrensrüge, der Einspruch sei trotz eines
gerechtfertigten Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung zu entbinden, verworfen worden (Verletzung der
Verfahrensvorschriften in § 74 Abs. 2 i.V.m. § 73 Abs. 2 OWiG), ist das Urteil aufzuheben.
Die erhobene Sachrüge bedarf daher keiner Entscheidung.
16 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 15. August 2013 dazu Folgendes
ausgeführt:
17 Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift durch. Das in
Abwesenheit des Betroffenen am ….. verkündete Urteil des Amtsgerichts Kirchheim u. T.
wurde mit Datum vom 06.05.2013 innerhalb der Wochenfristen mit der
Rechtsbeschwerde und einem Wiedereinsetzungsantrag angegriffen. Der
Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Beschluss vom 09.05.2013, zugestellt am
30.05.2013, als unbegründet verworfen. Dagegen legte der Betroffene innerhalb der
Wochenfrist am 05.06.2013 sofortige Beschwerde ein, die durch Beschluss vom
13.06.2013 verworfen wurde. Die Rechtsbeschwerdebegründung ging am 27.06.2013
(GA Bl. 93 ff) und damit rechtzeitig bei Gericht ein. Denn die weitere Verfügung über den
(Zulassungs-) Antrag bleibt bei gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung ausgesetzt,
bis dieser Antrag erledigt ist (Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 74 Rn. 49). Der
Wiedereinsetzungsantrag war am 13.06.2013 mit der Verwerfung durch das Landgericht
erledigt. Die Rechtsbeschwerdebegründung ging am 27.6.2013, mithin in der Monatsfrist
ein.
18 Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine
Verfahrensrüge, die den entsprechend strengen Anforderungen unterliegt. Diesen
strengen Anforderungen wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem
Fall gerecht. Bei der Verfahrensrüge muss unter Darlegung bestimmter Tatsachen, die im
Einzelnen auszuführen sind (unzureichend ist die Bezugnahme auf die Akten oder
einzelne Schriftstücke), näher ausgeführt werden, weshalb das Amtsgericht das
Ausbleiben nicht habe als unentschuldigt ansehen dürfen. Insbesondere bei der Rüge,
das Gericht habe zu Unrecht den Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt, bedarf
es der genauen Darlegung der Einzelumstände, so z. B. aus welchen Gründen von der
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung
zu erwarten war oder dass der Vertreter, der den Entbindungsantrag gestellt hatte, auch
insoweit Vertretungsvollmacht hatte (Vollmacht, GA Bl. 45). So muss konkret dargelegt
werden, dass die Voraussetzungen einer Entbindung vorlagen (a. a. O., Rn. 48 b).
19 Der Betroffene legt in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift den Inhalt des
Bußgeldbescheides, den ersten Antrag auf Entbindung vom Erscheinen in der
Hauptverhandlung sowie dessen Ablehnung und die entsprechende
Vertretungsvollmacht dar. Sonach wird die Verlegung, der erneute Entbindungsantrag
und die zeitliche Komponente, dass der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, jedoch
(urlaubsbedingt) nicht vor dem Hauptverhandlungstermin beschieden sowie in der
Hauptverhandlung erneut gestellt und abschlägig beschieden wurde, dargelegt.
Demnach lagen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG zur Entbindung des
Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung vor. Der Betroffene hat über
seinen entsprechend bevollmächtigten Verteidiger seine Fahrereigenschaft eingeräumt
und angekündigt, im Übrigen keine Angaben machen zu wollen (a. a. O., § 73 Rn. 4).
Dies gilt generell - wie hier - auch für Anträge, die durch einen Unterbevollmächtigten
bzw. im Hauptverhandlungstermin gestellt werden (a. a. O.). Die Anwesenheit des
Betroffenen war auch nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des
Sachverhalts erforderlich. Unter dem Aspekt des Zwiespalts zwischen Aufklärungspflicht
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war im Hinblick auf das Eingeständnis der
Fahrereigenschaft die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur
Sachaufklärung nicht erforderlich. Denn reine Spekulationen - wie z. B. „falsche
Geständnisse“ - genügen insoweit nicht. Dass das Gericht in der Vergangenheit mit
„falschen Geständnissen“ konfrontiert worden sein soll, rechtfertigt nicht, diese in jedem
Fall der Einräumung der Fahreigenschaft als Standardüberlegung zugrundezulegen.
Auch liegt ein Passfoto zum Vergleich vor. Dass die Kopfhaltung mit der auf dem
„Fahrerfoto“ nicht identisch ist, hindert die Identifizierung nicht. Dies ist vielmehr im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (a. a. O., Rn. 16). Da die
Entscheidung des Gerichts über den Entbindungsantrag (bei - wie hier - Vorliegen der
Voraussetzungen) nicht im Ermessen des Gerichts steht (a. a. O., Rn. 5), wäre der
Betroffene vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden
gewesen. Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid
hat somit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
20 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Auffassung des Amtsgerichts, trotz
der geständigen Verteidigererklärung müsse durch den Vergleich des Beweisfotos mit
dem Aussehen des Betroffenen überprüft werden, ob dessen vom Verteidiger berichtetes
Geständnis zutreffend sei, überspannt die Anforderungen an die Amtsaufklärungspflicht in
§ 244 Abs. 2 StPO und die gerichtliche Überzeugungsbildung in § 261 StPO, zumindest
soweit - wie im vorliegenden Fall - konkrete Anhaltspunkte für ein falsches Geständnis
fehlen. Die Amtsaufklärungspflicht gebietet lediglich, sich aufdrängende Beweismittel zu
dem Zweck, die richterliche Überzeugung vom Vorliegen entscheidungserheblicher
Tatsachen herzustellen, zu nutzen. Hingegen muss die richterliche Überzeugung
theoretischen Zweifeln, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, unangefochten
standhalten. Eine solche lediglich theoretische Möglichkeit ist hier gegeben, soweit trotz
der geständigen Verteidigererklärung die Fahrereigenschaft des Betroffenen in Zweifel
gezogen wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Verteidigererklärung nicht
vom Betroffenen selbst, sondern vom Verteidiger als zwischengeschalteter Person
unterzeichnet ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2011- 2 Ss 280/11 -).
21 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich somit gemäß §§ 74 Abs. 2, 73 Abs.
2, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337, 353 Abs. 1 StPO begründet. Sie führt nach § 79 Abs. 6, 2.
Alt. OWiG zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Dieses entscheidet auch
über die Kosten des gesamten Verfahrens (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 7).