Urteil des OLG Stuttgart vom 04.03.2014

OLG Stuttgart: elterliche sorge, eltern, übertragung, rückgabe, anwaltskosten, beendigung, sorgerecht, rüge

OLG Stuttgart Beschluß vom 4.3.2014, 11 UF 42/14
Leitsätze
Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel, weshalb es zu deren
Veränderung stets einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Nicht ausreichend ist dei Billigung
einer Vereinbarung der Eltern.
Tenor
Auf den Rechtsbehelf der Beteiligten Ziffer 1 wird das Verfahren zur Herbeiführung einer
abschließenden Regelung nach § 1671 BGB an das
Amtsgericht Crailsheim - Familiengericht -
zurückgegeben.
Gründe
1 Zu Recht rügt die Beteiligte Ziffer 1, dass das Verfahren durch den Beschluss des
Familiengerichts vom 17. Dezember 2013 nicht beendet worden ist. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Beteiligten Ziffer 4 (Mutter) auf Übertragung der
alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsamen ehelichen Kinder E.H. (geboren am
00.08.1999) und K.H. (geboren am 00.02.2001). Die Vereinbarung der Eltern vom
17.12.2013, die unter anderem zum Inhalt hat, dass die Gesundheitssorge für die Kinder
zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt, es im Übrigen bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge bleiben soll, führt nicht zu einer Beendigung des Verfahrens, da die Eltern
über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren können und es daher
insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1671 Abs. 2 BGB bedarf; die in Ziffer 3
des Beschlusses des Familiengerichts vom 17.12.2013 ausgesprochene Billigung der
zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung reicht dafür nicht aus (Palandt/Götz, 73.
Aufl., § 1671 BGB, Rn 1; OLG Köln, FamRZ 2013, 1591). Soweit ein Elternteil dem
Sorgerechtsantrag zustimmt, ist darauf hinzuweisen, dass eine hierauf gestützte
Entscheidung gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass das über 14 Jahre
alte Kind der Übertragung nicht widerspricht.
2 Dem Familiengericht, welches ersichtlich davon ausgeht, dass das vorliegende Verfahren
durch den Beschluss vom 17.12.2013 seinen Abschluss gefunden hat, sind somit auf die
erhobene Rüge der Beteiligten Ziffer 1 die Verfahrensakten zurückzugeben, um eine
abschließende Entscheidung zu treffen.
3 Einer gerichtlichen Billigung zugänglich ist dagegen eine Umgangsregelung (§§ 156 Abs.
2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Ob die von den Eltern in Ziffer 4. getroffene Vereinbarung, die
jedenfalls hinsichtlich einer persönlichen Begegnung zwischen dem Vater und der über 14
Jahre alten Tochter keine (vollstreckungsfähige) Regelung vorsieht, im Hinblick auf § 9 Abs.
1 Nr. 3 FamFG der Zustimmung der Beteiligten Ziffer 1 bedarf, ist streitig (vergl. Heiter,
FamRZ 2009, 85; Prütting/Helms/Stößer, § 156 FamFG, Rn 10; Rauscher, FamFR 2010,
28).
4 Gebühren werden für die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sich in einer
Rückgabe der Akten an das Amtsgericht erschöpft, nicht erhoben; ebenso wenig entstehen
hierfür gesonderte Anwaltskosten, die noch zum ersten Rechtszug gehören.
Dementsprechend ist auch vom Beschwerdegericht über den Verfahrenskostenhilfeantrag
nicht zu entscheiden.