Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.08.2010

OLG Saarbrücken: vergleich, nichteheliche lebensgemeinschaft, befristung, anpassung, abänderungsklage, beruf, beweislast, einkünfte, sicherheit, abrede

OLG Saarbrücken Urteil vom 5.8.2010, 6 UF 138/09
Leitsätze
Nimmt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte die Möglichkeit einer Verrentung vor Erreichen der
diesbezüglichen allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze in Anspruch, so ist dies regelmäßig
unterhaltsrechtlich leichtfertig, wenn dies weder aus gesundheitlichen oder betrieblichen
Gründen erfolgt, noch einer gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten entspricht.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in vom 5.
November 2009 – 39 F 194/09 UE – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der am … Juni 1946 geborene Kläger und die am ... Oktober 1947 geborene Beklagte,
beide Deutsche, heirateten am 7. November 1969. Aus der Ehe gingen zwei – 1973 bzw.
1977 geborene und nicht mehr unterhaltsbedürftige – Kinder hervor. Nach Trennung der
Parteien im Januar 1993 wurde die Ehe auf der Grundlage eines am 8. März 1994
zugestellten Scheidungsantrags durch seit 20. Januar 1995 rechtskräftiges Verbundurteil
des Amtsgerichts – Familiengericht – in vom 1. Dezember 1994 – F 81/94 – geschieden.
Im Scheidungstermin am 1. Dezember 1994 hatten die Parteien einen Vergleich
geschlossen, in dem sich der Kläger unter anderem verpflichtet hatte, an die Beklagte
monatlich im Voraus einen Unterhalt – auch für den Fall der Scheidung – von 860 DM zu
zahlen. Dieser Betrag wurde bis zum 30. Juni 1996 festgeschrieben.
Mit Urteil vom 25. Juni 1997 – F 462/96 – wies das Amtsgericht – Familiengericht in eine
Abänderungsklage der Beklagten und eine Abänderungswiderklage des Klägers ab. Die von
der Beklagten für eine beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil nachgesuchte
Prozesskostenhilfe versagte ihr das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Oktober
1997.
Am 12. September 2007 schlossen die Parteien vor dem 9. Zivilsenat des im
Unterhaltsabänderungsverfahren 9 UF 116/05 (54 F 371/99 AG) einen Vergleich, in dem
sie sich darüber einig erklärten, dass es bei dem zu Gunsten der Beklagten im Vergleich
vom 1. Dezember 1994 titulierten Betrag von (860 DM =) 439,71 EUR verbleibt.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie
lange der Kläger ab 30. Juni 2009 verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt
zu zahlen.
Der Kläger befindet sich seit 1. Juli 2009 im Vorruhestand und bezieht seitdem monatlich
eine Altersrente von der DRV Bund von netto 1.231,86 EUR sowie eine Betriebsrente von
netto 130,55 EUR. Die Beklagte hat keinen Beruf erlernt und zu-nächst während der Ehe
nicht gearbeitet. Seit 1988 ist sie stundenweise berufstätig. Sie lebt seit Jahren mit ihrem
Lebensgefährten – Herrn – zusammen.
Mit am 20. Mai 2009 eingereichter und der Beklagten am 8. Juli 2009 zugestellter Klage
hat der Kläger beantragt, den „Vergleich des Saarländischen Oberlandesgerichts“ vom 12.
September 2007 dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab dem 30. Juni
2009 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht –
unter stillschweigender Abweisung der weitergehenden Klage – den „Vergleich des
Saarländischen Oberlandesgerichts“ vom 12. September 2007 dahingehend abgeändert,
dass der Kläger ab 30. Juni 2009 verpflichtet ist, an die Beklagte einen monatlichen
nachehelichen Unterhalt in Höhe von 362 EUR zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt, unter „Aufhebung“
des angefochtenen Urteils den „Vergleich des Saarländischen Oberlandesgerichts“ vom 12.
September 2007 dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit Wirkung ab 30. Juni 2009
keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen verpflichtet ist.
Die Beklagte trägt auf Zurückweisung der Berufung an.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in – F 81/94 sowie F 462/96
– und des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 54 F 371/99 UE – zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum
31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 und 639, jeweils
m.w.N.).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zwar ist die Abänderungsklage des Klägers – wie das Familiengericht zutreffend
angenommen hat – zulässig (§§ 323 Abs. 1 und Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 36 Nr. 1
EGZPO), weil der Kläger geltend macht, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (vgl. BGH FamRZ 2001, 905) – hier am
12. September 2007 im Berufungsverfahren – seine Einkünfte durch den vorgezogenen
Ruhestand erheblich gesunken sind und sich außerdem die Gesetzeslage durch das am 1.
Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 und der danach in
§ 1578 b BGB eröffneten Möglichkeit der Herabsetzung bzw. zeitlichen Begrenzung des
nachehelichen Unterhaltsanspruchs geändert habe (vgl. zu Letzterem BGH FamRZ 2010,
111; 2007, 793; 2005, 608).
Die Abänderungsklage ist aber im Ergebnis – was dem Senat allein zur Prüfung anfällt (§
528 ZPO) – jedenfalls nicht in weitergehendem Umfang begründet, als dies im
angefochtenen Urteil angenommen worden ist.
Allerdings kann der Rüge des Klägers, das Familiengericht habe auf Seiten der Beklagten
ein zu niedriges monatliches Nettoeinkommen in seine Unterhalts-berechnung eingestellt,
der Erfolg nicht versagt bleiben.
Bei Prozessvergleichen ist die Abänderung gemäß §§ 323 Abs. 1 und Abs. 4, 794 Abs. 1
Nr. 1 ZPO – ohne Anwendung der Präklusionsvorschriften in § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (BGH
FamRZ 1991, 542; FamRZ 1990, 1103; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10,
Rz. 165 d) – eröffnet, wenn und weil mit dem gerichtlichen Vergleich bereits ein
vollstreckbarer Titel über den streitbefangenen Unterhalt vorliegt (vgl. BGH FamRZ 2010,
192). Die daraus folgende Anpassung des Unterhaltstitels erfolgt wegen der fehlenden
materiellen Rechtskraft des Prozessvergleichs – vorbehaltlich hier fehlender zulässiger
besonderer Vereinbarungen über die Abänderbarkeit – nicht nach § 323 Abs. 1 ZPO,
sondern gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen über eine Veränderung oder den
Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH FamRZ 2010, 192; 2001, 1140). Dabei ist
zunächst im Wege der für beide Parteien interessengerechten Auslegung des Parteiwillens
eine Geschäftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln. Ist in den danach maßgeblichen
Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs eine Änderung eingetreten, muss die gebotene
Anpassung der getroffenen Unterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse nach
Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen
erfolgen (BGH FamRZ 2010, 192). Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der
Geschäftsgrundlage einschließlich der für die Ersttitulierung maßgebenden Umstände –
mithin für eine wesentliche Änderung derselben seit dem Vergleichsschluss – trägt der
Abänderungskläger (vgl. BGH FamRZ 2010, 192; 2007, 200; 1996, 665; Senatsurteil
vom 16. November 2006 – 6 UF 29/06 –, OLGR Saarbrücken 2007, 127).
Hiervon ausgehend beanstandet der Kläger – wie im Senatstermin erörtert – zu Recht,
dass das Familiengericht darauf abgestellt hat, dass in dem Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 1997 der Beklagten lediglich ein fiktives Einkommen in
Höhe von monatlich 1.000 DM zugerechnet worden sei. Denn das Oberlandesgericht war
damals nur davon ausgegangen, dass die Beklagte – auch in Ansehung gesundheitlicher
Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit – verpflichtet und in der Lage war, zumindest
halbschichtig oder etwas überhalbschichtig zu arbeiten. Bei Abschluss des Vergleichs vom
12. September 2007 vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken sind aber die Parteien
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom selben Tage davon ausgegangen, dass auf
Seiten der Beklagten mit fiktiven Einkünften aus einer vollen Erwerbstätigkeit zu rechnen
ist.
Nachdem in dem Vergleich das mit dieser Maßgabe von der Beklagten erzielbare
Einkommen von den Parteien nicht betragsmäßig festgehalten worden ist, lässt sich
diesem Vergleich selbst – insoweit – keine hinreichende Grundlage für eine spätere
Anpassung an veränderte Umstände entnehmen.
Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Sitzungsprotokoll unter Einschluss des sich im
damaligen Termin darbietenden Sach- und Streitstandes mit ausreichender Sicherheit
ergibt, dass der Senat in der Berufungsverhandlung den Parteien eröffnet hat, dass er
ebenfalls mit dem vom Familiengericht im dort angegriffenen Urteil des Familiengerichts
Saarbrücken vom 30. Juni 2005 angesetzten Einkommen von netto 1.000 EUR abzüglich
fiktiv auf 80 EUR veranschlagter berufsbedingter Aufwendungen zu rechnen beabsichtigt
hat. Denn nimmt man – in diesem Einzelpunkt – ein Fehlen einer bestimmbaren
Vergleichsgrundlage an, so ist die Abänderung ohne Bindung an ein ziffernmäßig
bestimmtes fiktives Einkommen der Beklagten vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2010,
192), wobei vorliegend unstreitig die Beklagte keinen Beruf erlernt hat, so dass von dem
durch eine ungelernte Kraft erzielbare Einkommen auszugehen ist. Hiervon ausgehend ist
der Senat vorliegend einer Entscheidung der Frage enthoben, ob die im Unterhaltszeitraum
62 bzw. 63 Jahre alte Beklagte – was sie erstinstanzlich in Abrede gestellt hat – angesichts
ihrer Erwerbsbiografie mit einer vollschichtigen ungelernten Tätigkeit in der Lage wäre,
einen Betrag von bis zu 1.000 EUR netto monatlich zu verdienen, den der Kläger ihr fiktiv
zugerechnet sehen will. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellte,
führte dies nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils, so dass sich zugleich ein
Eingehen darauf erübrigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH
FamRZ 2009, 314), der der Senat folgt, von diesem Einkommen noch fiktiv pauschale
berufsbedingte Kosten abzusetzen wären.
Denn der Senat vermag – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der Auffassung des
Familiengerichts nicht beizutreten, dass der Kläger der Beklagten die Verringerung seines
Einkommens durch seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand unterhaltsrechtlich
entgegenhalten könne. Der Senat beurteilt diese Frühverrentung bei den hier gegebenen
Umständen vielmehr als unterhaltsbezogen leichtfertig.
Grundsätzlich ist der zu Unterhalt Verpflichtete regelmäßig unterhaltsrechtlich nicht
berechtigt, seine Leistungsfähigkeit durch die Inanspruchnahme der lediglich aus
arbeitsmarkt- und sozialpolitischen – und damit wechselnden Vorstellungen unterliegenden
– Gründen eingeführten Frühverrentung oder Altersteilzeit einzuschränken (vgl. BGH
FamRZ 1999, 708; Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 – 6 UF 69/01 –; Senatsbeschluss
vom 28. Oktober 2004 – 6 WF 75/04 –, juris; Urteile des 2. Zivilsenats des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 – 2 UF 10/08 – und vom 18. Oktober 2006
– 2 UF 7/06 –, FamRZ 2007, 1019).
Vorliegend sind keine solchen anerkennenswerten Gründe erkennbar, die trotz des
diesbezüglich anzulegenden sehr strengen Maßstabes ausnahmsweise die
unterhaltsrechtliche Billigung der Frühverrentung des Klägers zuließen.
Mit Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 hat der Senat der Beklagten vollumfänglich
Prozesskostenhilfe für ihre erstinstanzliche Rechtsverteidigung bewilligt und dabei auf die
vorgenannten strengen Anforderungen an die unterhaltsrechtliche Hinnahme einer
Frühverrentung hingewiesen.
Der Kläger hat auch dies nicht zum Anlass genommen, ansatzweise substantiiert darzutun,
dass er aus gesundheitlichen oder betriebsbedingten Gründen in den vorgezogenen
Ruhestand getreten ist oder dies einer gemeinsamen Lebensplanung der Parteien
entsprochen hat (vgl. Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
18. Oktober 2006 – 2 UF 7/06 –, FamRZ 2007, 1019). Auch weitere Umstände, die der
Annahme eines unterhaltsbezogen leichtfertigen Verhaltens des Klägers entgegenstehen
könnten (vgl. dazu Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 498 und Wendl/ Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz.
246, jeweils m.w.N.), sind weder belastbar vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere
wäre der Bedarf der Beklagten auch bei Unterstellung eines fiktiv zuzurechnenden
Erwerbseinkommens von 1.000 EUR durch eigene Einkünfte nur auf niedrigem Niveau
sichergestellt.
Auf Seiten des Klägers ist daher von dem Einkommen auszugehen, das er vor seiner
Frühverrentung erzielt hat; dieses hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des
Familiengerichts auf 2.045 EUR monatlich netto belaufen.
Der Beklagten stünde dann – aufgrund beiderseits allein in Rede stehender fiktiver
Erwerbseinkünfte nach der Differenzmethode – ein monatlicher Unterhaltsanspruch von
3/7 * (2.045 EUR – 1.000 EUR) = 447,86 EUR zu, so dass der Kläger durch den der
Beklagten im angefochtenen Urteil zuerkannten Unterhalt von monatlich 362 EUR nicht
benachteiligt wäre.
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass das Familiengericht es abgelehnt hat, den
Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1578 b BGB zu begrenzen. Zu Recht hat das
Familiengericht den Kläger mit diesem Einwand als ausgeschlossen angesehen. Denn
dieser hat eine wesentliche Änderung der dem Vergleich vom 12. September 2007 von
den Parteien insoweit beigegebenen Grundlagen trotz der ihm insoweit obliegenden
Darlegungs- und Beweislast bereits nicht substantiiert dargestellt, jedenfalls für diese
keinen Beweis angetreten.
Im Vergleich vom 12. September 2007 im Vorprozess 54 F 371/99 UE haben die Parteien
von einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten
abgesehen. Aus den Akten dieses Verfahrens geht hervor, dass der Kläger diese
Begrenzung damals nicht begehrt hat. Die Parteien sind folglich bei Abschluss des
Vergleichs davon ausgegangen, dass eine Befristung oder Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs des Beklagten hier nicht in Betracht kommt. Die Umstände, die dieser
Einschätzung zugrunde lagen, sind aber keine anderen als die, die dem Senat vorliegend
zur Beurteilung anfallen. Denn schon im Zeitpunkt des Vergleichabschlusses war die
Befristung oder Herabsetzung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. rechtlich auch bei Vorliegen
einer – hier in Ansehung einer Ehedauer von über 24 Jahren gegebenen – langen Ehe
möglich, weil der Bundesgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ
2006, 1006) seine bis dahin ständige gegenteilige Rechtsprechung geändert hatte (vgl.
BGH FamRZ 2010, 111; Senatsurteil vom 4. Dezember 2008 – 6 UF 40/08 –, FamRZ
2009, 783). Somit liegt in Bezug auf die Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts der
Beklagten im Vergleich zur Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs vom 12. September
2007 keine wesentliche Änderung der Rechtslage vor mit der Folge, dass der Kläger mit
diesem Einwand ausgeschlossen bleibt.
Seinen erstinstanzlich erhobenen, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Beklagten
mit Herrn J. S. gestützten Verwirkungseinwand hat der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr
ausdrücklich weiterverfolgt. Mit diesem Einwand ist er – wie das Familiengericht zutreffend
angenommen hat – ebenfalls ausgeschlossen, da die Parteien bei Abschluss des Vergleichs
vom 12. September 2007 ausweislich der Sitzungsniederschrift vom selbem Tage davon
ausgegangen sind, dass der Kläger in Ansehung des rechtskräftig gewordenen Urteils vom
25. Juni 1997 mit diesem Einwand nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert war.
Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Urteil.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543
ZPO).