Urteil des OLG Saarbrücken vom 01.08.2005

OLG Saarbrücken: maler, haushalt, unfall, mitarbeit, entlastungsbeweis, verbrauch

OLG Saarbrücken Beschluß vom 1.8.2005, 4 W 191-05-33
Leitsätze
Zum Haushaltsführungsschaden eines allein berufstätigen Ehepartners.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken
vom 08.04.2005 – 12 O 71/05 – teilweise abgeändert und dem Antragsteller unter
Beiordnung von Rechtsanwalt D. J. in ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er
Zahlung weiterer 10.611,07 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der
Antragsgegner begehrt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe (§§
127 II, 567 ff. ZPO) ist im erkannten Umfang begründet.
Der Antragsteller hat die persönlichen Voraussetzungen der beantragten
Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft dargetan. Dies gilt auch
für den Verbleib der gezahlten 60.000 EUR, deren Verbrauch seinem Antrag auf
Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht entgegensteht, weil der Antragsteller nach dem
Regulierungsverhalten der Antragsgegnerin zu 3) nicht in Rechnung stellen musste, dass
zur Durchsetzung seiner Ansprüche ein Rechtsstreit erforderlich sei.
Die beabsichtigte Klage bietet im erkannten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 ZPO).
Die schuldhafte Unfallverursachung des Antragsgegners zu 1) mit der hieraus sich
ergebenden Haftungsfolge aus §§ 823 I, 847 a.F. BGB ist unstreitig, wobei der strittige
Mitverschuldenseinwand im Hauptverfahren zu klären ist. Entsprechendes gilt für die aus §
831 I, 847 a.F. BGB folgende Haftung der Antragsgegnerin zu 2), die einen
Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB nicht geführt hat. Die strittigen Voraussetzungen
eines nach § 3 Nr. 1 PflVG in Betracht kommenden Direktanspruchs gegen die
Antragsgegnerin zu 3) sind ebenfalls im Hauptverfahren zu klären.
Entsprechendes gilt für die Höhe des insgesamt mit 60.000 EUR als angemessen
bezeichneten Schmerzensgeldes sowie die Schadenspositionen unter Ziffer 3 b-e auf Seite
15 der Antragsschrift mit einem Gesamtbetrag von 10.611,07 EUR. Dagegen sind die
Voraussetzungen des mit 49.701,60 EUR geltend gemachten Haushaltsführungsschadens
nicht schlüssig vorgetragen, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die geltend
gemachte häusliche Mitarbeit des vor seinem Unfall als Maler und Lackierer voll berufstätig
gewesenen Antragstellers über die üblichen Hilfeleistungen eines allein berufstätigen
Ehemannes hinausgegangen wäre, dessen Ehefrau den Haushalt führt und nicht
berufstätig ist (vgl. Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 4 Rn 142
m.w.Nachw.). Zudem wäre zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im geltend
gemachten Schadenszeitraum bis auf einen Eingliederungsversuch nicht mehr berufstätig
und damit im Rahmen seiner verbliebenen Möglichkeiten in der Lage war, seine Ehefrau zu
unterstützen, wobei die aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht des
Geschädigten den Einsatz aller verbliebenen Kräfte und auch zumutbare Umdisponierungen
und Umorganisierungen gebietet (vgl. Geigel/Pardey, a.a.O., Kap. 4 Rn 143).
Abzüglich der unstreitigen Zahlungen der Antragsgegnerin zu 3) verbleibt damit von den
geltend gemachten Zahlungsansprüchen nur noch der Betrag, in dessen Höhe
Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Die Schlüssigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht des Feststellungsanspruchs folgt
angesichts der erlittenen Unfallverletzungen und Verletzungsfolgen aus § 256 ZPO, wobei
die Begründetheit aus den dargelegten Gründen im Hauptverfahren zu klären bleibt.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574
I-III ZPO).
I-III ZPO).