Urteil des OLG Oldenburg vom 07.03.2006
OLG Oldenburg: einstellung der zahlungen, widerklage, arbeitsstelle, entlastung, unterhaltspflicht, abänderungsklage, restschuld, wiederverheiratung, lebensversicherung, nettoeinkommen
Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 154/05
Datum:
07.03.2006
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1570, BGB § 1610, BGB § 1578
Leitsatz:
1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt
minderjähriger Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund
vorrangiger Ansprüche des Ehegatten au s einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts
unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).
2. Einem Unterhaltsschuldner obliegt es auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern
gesteigerten Unterhaltspflicht nicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die damit verbundene
Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt seines Arbeitsplatzes gefährdet.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
12 UF 154/05
21 F 2269/04 AG Lingen
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Familiensache
1. G. S., ,
2. J. S.,
3. T. S.,
4. M. S.,
zu 2 – 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1)
Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger,
— Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt —
gegen
H. S., ,
Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter,
— Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin —
hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche
Verhandlung vom
7. März 2006
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... , des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. November 2005 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht
– Lingen geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen
Auf die Widerklage des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen vom 04. November
2003 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte den Klägern für die Monate Januar und Februar 2006 keinen
Unterhalt zu zahlen hat und der den Klägern vom 04. Mai 2005 an zu zahlende Un-terhalt bis einschließlich
Dezember 2005 und wieder beginnend ab März 2006 auf 40 EUR für die Klägerin zu 1) sowie jeweils 20 EUR für die
Kläger zu 2), 3) und 4) herabgesetzt wird.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern 4/5 und dem Beklagten 1/5 auferlegt
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der 1964 geborene Beklagte ist der frühere Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Kläger zu 2) – 4). Durch
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen vom 04. No-vember 2003 (21 F 2084/03) wurde er verurteilt, der
Klägerin zu 1) nachehelichen Unterhalt in Höhe von 110 EUR, sowie den Klägern zu 2) – 3) Kindesunterhalt in Höhe
von 58, 49 und 41 EUR zu zahlen. Dabei hat das Amtsgericht dem Beklagten, der mittlerweile eine neue
Arbeitsstelle im Gartenbau in S. angenommen hatte, seinen früheren auch durch Überstunden geprägten Verdienst
weiterhin zugerechnet und unter Berücksichtigung der von ihm getragenen Schulden ein verteilungsfähiges
Einkommen von 258 EUR zugrunde gelegt.
Der seit 2004 in zweiter Ehe verheiratete Beklagte ist im Gartenbau tätig. Er bezieht ein regelmäßiges Einkommen.
Geleistete Überstunden werden durch Freizeitausgleich in der kalten Jahreszeit abgegolten. Zu Mitte Januar wurde
dem Beklagten gekündigt. Nach vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld hat er zum 1. März eine neue
Arbeitsstelle angetreten, bei der er zu denselben Bedingungen wie bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt ist.
Auf nach Veräußerung des Hausgrundstücks verbliebene Restschulden leistet der Beklagte unverändert monatlich
250 EUR. Außerdem zahlt er auf Schulden aus der Ehezeit monatlich 50 EUR an seine Mutter. Nachdem er
vorübergehend die Zahlungen an die Volksbank eingestellt hatte, haben die Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel
einer Anpassung ihres Unterhalts an die dadurch erhöhte Leistungsfähigkeit des Beklagten erhoben.
Der Beklagte hat seinerseits eine am 04. Mai 2005 zugestellte Abänderungswiderklage erhoben. Hierzu hat er
ausgeführt, dass er zu Unterhaltszahlungen nicht mehr in der Lage sei. Er brauche sich nicht an seinem früheren
Verdienst festhalten zu lassen, seitdem für Überstunden keine Vergütung mehr gezahlt werde. Die Zahlungen an die
Volksbank seien nur vorübergehend ins Stocken geraten, da er vordringliche Ausgaben gehabt habe. Zu-dem müsse
er die Kosten für den Umgang mit den Kindern tragen. Sein Umgangsrecht habe er teilweise aufgrund fehlender
finanzieller Mittel nicht wahrnehmen können. Seine Ehefrau erziele kein eigenes Einkommen. Der aus der
Wiederverheiratung erzielte Split-tingvorteil müsse unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben.
Durch Urteil vom 12. November 2005 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lingen die Klage abgewiesen und auf
die Widerklage das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen vom 04. November 2003 (21 F2084/03)
dahingehend abgeändert, dass der Beklagte den Klägern ab Mai 2005 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Sie führen aus, dass dem Beklagten ein Einkommen von wenigstens 1.508 EUR zuzurechnen sei. Er habe er mit
seiner neuen Familie eine in der Nähe seiner Arbeitsstelle liegende Wohnung beziehen können. Zudem obliege es
ihm, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Beim Kindesunterhalt sei der Splittingvorteil als weiteres Einkommen zu
berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen vom 22. November 2005 zu ändern, die Widerklage
abzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen vom 04. November 2003
(21 F 20840/03) den Beklagten zu verurteilen folgende Unterhaltsbeträge – für die Kläger zu 2) bis 4) zu Händen der
Klägerin zu 1), soweit nicht Zahlung an das Land Niedersachsen zu leisten ist – zu zahlen:
a) für Februar und März 2005 jeweils
- 265 EUR an die Klägerin zu 1)
- 225 EUR an den Kläger zu 2)
- 190 EUR an den Kläger zu 3), abzüglich für März 2005 gezahlter 49 EUR,
- 160 EUR an den Kläger zu 4), abzüglich für März 2005 gezahlter 41 EUR,
b) ab April 2005
- 260 EUR an die Klägerin zu 1)
- 215 EUR an den Kläger zu 2)
- 180 EUR an den Kläger zu 3), abzüglich für Juli bis einschließlich November 2005 monatlich gezahlter 49 EUR,
- 180 EUR an den Kläger zu 4), abzüglich für Juli bis einschließlich November 2005 monatlich gezahlter 41 EUR,
davon an das Land Niedersachen, vertreten durch die Stadt Lingen, Fachbereich Jugend, Arbeit und Soziales,
Elisabethstraße 14-16, 49803 Lingen,
bezüglich des Klägers zu 3) 164 EUR für Februar 2005, 115 EUR für März 2005, monatlich 164 EUR für April bis
Juni 2005, monatlich 121 EUR für Juli bis November 2005, 170 EUR für Dezember 2005 und 17 EUR für Januar
2006 sowie
bezüglich des Klägers zu 4) 122 EUR für Februar 2005, 81 EUR für März 2005, monatlich 164 EUR für April bis Juni
2005, monatlich 129 EUR für Juli bis November 2005, 170 EUR für Dezember 2005 und Januar 2006.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung.
Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Klage und Widerklage sind jeweils als Abänderungsklage zulässig, da beide Seiten mit dem Wegfall der
Schuldentilgung bzw. mit der Wiederverheiratung und einer Minderung des verfügbaren Einkommens eine
wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände geltend machen.
Die Klage ist unbegründet. Auf die Widerklage des Beklagten ist zwar der in der Ausgangs-entscheidung des
Amtsgerichts vom 04. November 2003 festgesetzte Unterhalt herabzusetzen. Der Beklagte kann aber keinen
völligen Wegfall seiner Unterhaltspflicht erreichen. Er bleibt den Klägern vielmehr in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang zum Unterhalt verpflichtet.
Grundlage für die Bemessung des dem Grunde nach nicht streitigen Unterhaltsanspruchs der Kläger ist das von dem
Beklagten in 2005 bezogene Einkommen. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass sich der Beklagte weiterhin
an seinem früheren Verdienst festhalten lassen müsse. Zwar kann im Rahmen einer Abänderungsklage
grundsätzlich keine Neufestsetzung des Unterhalts erreicht werden, sofern die für die Bemessung des Anspruchs
maßgeblichen Umstände unverändert gebliebenen sind. Es bedarf jedoch keiner Vertiefung, in welchem Umfang
dieser Grundsatz noch gelten kann, wenn sich die Einschätzung des tatsächlich erzielten Nettoverdienstes aufgrund
erheblicher struktureller Änderungen in der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses als unzutreffend erwiesen hat.
Denn zumindest aufgrund der erneuten Eheschließung war der Beklagte berechtigt, seinen bisherigen Arbeitsplatz
aufzugeben und sich eine zu der Ehewohnung günstiger gelegene Arbeitsstelle zu suchen. Dem Amtsgericht ist
darin beizupflichten, dass damit selbst im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht keine Verletzung
unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen verbunden ist. Der Beklagte hat seine vollschichtige Erwerbstätigkeit nahtlos
zu fast gleichen Bedingungen und insbesondere zum selben Stundenlohn fortgesetzt. Mehr ist nicht zu verlangen.
Dass der Beklagte aus dieser Arbeit kein höheres Einkommen erzielen kann, beruht ausweislich der Bestätigung
seines Arbeitgebers vom 30. Mai 2005 darauf, dass nach der für den Garten- und Landschaftsbau (GalaBau)
geltenden Schlechtwetterregelung Mehrarbeit nicht vergütet, sondern über ein Überstundenkonto ausgeglichen wird.
Da die Kläger angesichts dieser branchentypischen Regelung ohnehin nicht erwarten konnten, der Beklagte werde
sein früheres Nettoeinkommen auf Dauer aufrechterhalten können, ist es nicht berechtigt, ihn unverändert an einem
fiktiv höheren Verdienst festzuhalten, dem jeder Bezug zu den realen Einkommensverhältnissen fehlt.
Das ausweislich der Verdienstabrechnung für Dezember 2005 erreichte Bruttoeinkommen von 27.937 EUR entspricht
einem unterhaltsrechtlich relevanten monatlichen Nettoverdienst von rund 1.545 EUR. Maßgeblich ist insofern der
Lohnsteuerabzug nach der Grundtabelle. Der dem Beklagten aufgrund der Eheschließung zustehende Splittingvorteil
muss bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger unberücksichtigt bleiben (BVerfG FamRZ 2003, 1821.
BGH FamRZ 2005, 1817). Dem Amtsgericht ist auch darin beizupflichten, dass dies im vorliegenden Fall nicht nur
die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) betrifft, sondern auch die der gemeinsamen Kinder.
Zwar hat der BGH hierzu ausgeführt, dass den Kindern aus einer früheren Ehe des Unter-haltspflichtigen der mit der
Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute komme, weil im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich
vorhandene Einkommen und die reale Steuerbelastung abzustellen sei. Dem kann aber nur insoweit gefolgt werden,
wie auch der neue Ehegatte als gleichrangig Unterhaltsberechtigter neben den Kindern aus einer früheren Ehe zu
berücksichtigen ist. Ist dies aufgrund eines aus § 1582 BGB folgen-den Vorranges des früheren Ehegatten nicht der
Fall, hätte die Einbeziehung des Splittingvorteils bei der Berechnung des Kindesunterhalts die unausweichliche
Folge, dass eine steuerliche Entlastung in die Unterhaltsberechnung einfließt, ohne dass gleichzeitig die damit
verbundene Belastung berücksichtigt würde. Insofern ergäbe sich ein Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung
des BGH, dass eine fiktive Steuerlast dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sich tatsächliche Aufwendungen
steuermindernd auswirken, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 1987, 36, 37. FamRZ
1992, 1045. FamRZ 1999, 372. FamRZ 2004, 1177. FamRZ 2005, 1817. FamRZ 2005, 1159 , 1161). Dieser
Grundsatz gilt auch für solche Zuwendungen und steuerliche Entlastungen, die allein aufgrund einer nachrangigen
Unterhaltspflicht gewährt werden (BGH FamRZ 2005, 1817, 1820 - Kinderfreibetrag für ein Stiefkind).
Die bei Anwendung Splittingtabelle geringere Steuerlast folgt daraus, dass bei zusammen veranlagten Ehegatten das
zu versteuernde Einkommen beiden Ehegatten zur Hälfte zugerechnet und die sich aus der Grundtabelle ergebende
Einkommensteuer verdoppelt wird. Die steuerliche Entlastung ist folglich am höchsten, wenn nur einer der Ehegatten
über steuerbare Einkünfte verfügt – dafür in der Regel aber auch aus seinem Einkommen den Lebensunterhalt für
den anderen Ehegatten aufbringen muss. Umgekehrt ergibt sich aus der Zusammenveranlagung kein Splittingvorteil,
wenn beide Ehegatten über gleich hohe Einkünfte verfügen (vgl. Schürmann FamRZ 2003, 1825, 1826). Die
steuerliche Entlastung folgt allerdings nur zu einem geringen Teil aus der abgemilderten Progressionswirkung. Der
Entlastungseffekt beruht vor allem auf dem in den Steuertarif eingearbeiteten Grundfreibe-trag von derzeit 7.664 € (§
32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). In dieser Höhe unterliegt das Einkommen nicht der Einkommensteuer. Der für jeden
Ehegatten zu berücksichtigende Grundfreibetrag bewirkt die von Verfassung wegen gebotene Freistellung des
Existenzminimums von der Einkommensteuer (vgl. BVerfG FamRZ 1990, 865. FamRZ 1990, 955. FamRZ 1999,
291). Dementsprechend ist für den Lohnsteuerabzug (der nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt)
in der Steuerklasse III der doppelte Grundfreibetrag von 15.328 € eingearbeitet (AnwKomm/Schürmann vor §§ 1577,
1578 RN. 211). Daraus resul-tiert die überwiegende Entlastung beim Splittingtarif. Bleibt der Unterhaltsbedarf des
jetzigen Ehegatten (nach dem insoweit maßgeblichen steuerlichen Ansatz 638 EUR monatlich) aufgrund seines
Nachrangs bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, muss auch die auf der Steuerfreistellung seines
Existenzminimums beruhende steuerliche Entlastung bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben. Eine
andere Beurteilung wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der neuen Ehe nicht zu vereinbaren.
Der Steuerabzug nach dem Splittingtarif (entspr. Lohnsteuerabzug nach StKl. III) kann beim Verwandtenunterhalt
daher nur dann zum Tragen kommen, wenn der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen verheirateten Ehegatten
gleich- oder vorrangig bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird (Palandt/Brudermüller 65. Aufl. § 1581 Rn.
9).
Das Einkommen des Beklagten ist nicht um die im Jahr 2005 ausgezahlte Steuererstattung zu erhöhen. Auch diese
beruht – wie der Beklagte zu Recht bemerkt – allein auf seiner Wiederverheiratung, so dass insofern dieselben
Erwägungen gelten, aufgrund derer der Splittingvorteil unberücksichtigt geblieben ist. Insofern ist nur ergänzend
darauf zu verweisen, dass der Betrag durch das Sozialamt für Unterhaltsrückstände gepfändet worden ist und kein
freies Einkommen des Beklagten darstellte.
Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung auch darin, dass für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens
aus einer Nebentätigkeit kein Raum ist. Der Beklagte geht einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, die von ihm in
der warmen Jahreszeit ein erhebliches Maß an Überstunden abverlangt. Der Arbeitseinsatz in den Wintermonaten ist
wetterabhängig und damit unregelmäßig. Daraus resultierende Einkommensdifferenzen werden über ein Zeitkonto
ausgeglichen, so dass sich keine sehr erheblichen Einkommensunterschiede ergeben. Mit dieser Verpflichtung
genügt der Beklagte dem von ihm zu erwartenden Arbeitseinsatz, so dass für die Zurechnung eines fiktiven
Nebenverdienstes kein Raum ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Wahrnehmung der Umgangskontakte
für die Parteien eine große Bedeutung hat und dies den für eine Nebentätigkeit verfügbaren zeitliche Spielraum
weiter einschränkt.
Vom Einkommen abzusetzen sind die vom Amtsgericht mit pauschal 250 EUR angesetzten Fahrtkosten. Diese
rechtfertigen sich aufgrund der großen Entfernung des Beklagten zu seinem Arbeitsplatz sowie des mit der
Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Aufwandes. Angesichts einer zu seinem alten Arbeitgeber täglich
zurückzulegenden Strecke von 70 km ist dieser Betrag ohnehin knapp bemessen und erweist sich nur deshalb als
noch verhältnismäßig, weil der Beklagte eine bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt gebliebene
Steuererstattung von monatlich etwa 40 EUR zu erwarten hat.
Weiterhin abzusetzen sind 300 EUR, die der Beklagte unverändert auf die Verbindlichkeiten aus der Ehezeit
gegenüber der Volksbank und seiner Mutter abträgt. Diese beruhen auf Restschulden, die nach Veräußerung des
aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Eheleute errichteten Hausgrundstücks verblieben sind. Insofern sind
die Klägerin zu 1) und der Beklagte für diese Verbindlichkeiten gleichermaßen verantwortlich. Sie haben die
entsprechenden Verträge über die Tilgung der restlichen Verbindlichkeiten nach der Trennung im Januar 2003
gemeinsam unterzeichnet und damit einverständlich eine Regelung über die Verantwortlichkeit für die gemeinsam
begründeten Schulden aus der Ehezeit getroffen. Seine Verpflichtungen hat der Beklagte bereits drei Jahre lang
erfüllt, wobei es ihm gelungen ist die ursprüngliche Ratenhöhe durch eine Vereinbarung mit der Bank noch zu
senken.
Von diesen Schulden kann sich der Beklagte nicht in einer ihm zumutbaren Weise entlasten. Den Klägern ist zwar
darin beizupflichten, dass bei einer Restschuld von etwa 20.000 EUR und einem Tilgungsanteil von monatlich etwa
100 EUR eine noch lange nachwirkende Belastung besteht. Vor diesem Hintergrund mag die Einstellung der
Zahlungen gegenüber der Volksbank mit dem Ziel der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens als
wirtschaftlich sinnvolle Lösung erscheinen (vgl. BGH FamRZ 2005, 608). Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die
Voraussetzungen für ein solches Verfahren unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen
gegeben sind. Gleichwohl kann von dem Be-klagten die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht erwartet werden.
Denn dies würde seinen Arbeitsplatz und seine eigene wirtschaftliche Existenz unmittelbar gefährden. Der Beklagte
kann seinen Arbeitsplatz in zumutbarer Weise nur mit einem eigenen Kraftfahrzeug erreichen. Dies gilt sowohl für
den bisherigen Arbeitsplatz wie auch aufgrund der gerichtsbekannt ungünstigen Anbindungen durch öffentliche
Verkehrsmittel für seine neue Arbeitsstelle, zumal durch die wechselnden Arbeitszeiten in den Sommermonaten ein
Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel praktisch undurchführbar ist. Da der Beklagte seinen PKW auf einen bis
2008 laufenden Kredit gekauft hat, muss er damit rechnen, dass ihm bei Einstellung seiner Zahlungen das Fahrzeug
durch seine Gläubiger entzogen wird. Die mit weiteren Zahlungen auf den Ratenkredit verbundene Bevorzugung
einzelner Gläubiger wäre unzulässig (§ 294 Abs. 2 InsO) und nicht mit dem angestrebten Ziel einer Restschuld-
befreiung zu vereinbaren. Aber selbst wenn das Fahrzeug nicht sicherungsübereignet gewesen sein sollte und ihm
dieses mit der Einstellung der Zahlungen nicht entzogen würde, hat die Aufrechterhaltung der Zahlungen für den
Beklagten eine existenzielle Bedeutung. Denn mit der Zahlungseinstellung verlöre er seine Kreditwürdigkeit (vgl.
Ungerer, FPR 2006, 81) und wäre nicht mehr in der Lage, sich in absehbarer Zeit ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Denn von keinem Geldgeber kann erwartet werden, dass er einem Schuldner ein Darlehen gibt, von dem er weiß,
dass ihm nur sein unpfändbares Einkommen verbleibt. Dass der Beklagte zur Sicherung seiner eigenen Existenz
darauf angewiesen ist, seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten, hat sich im Laufe des Verfahrens bereits
deshalb ergeben, weil er – wie im Termin erörtert – sein altes Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens gegen einen
ebenfalls kreditfinanzierten PKW tauschen musste. Ohne Kraftfahrzeug wäre der Beklagte wiederum außerstande
seiner Arbeit nachzugehen, so dass er Gefahr liefe, den gerade erst erhaltenen Arbeitsplatz wieder zu verlieren.
Die mit einer Zahlungseinstellung verbundenen Risiken sind für die wirtschaftliche Zukunft des Beklagten folglich so
erheblich, dass ihm dieser Ausweg nicht eröffnet ist.
Die gleichen Erwägungen gelten für die bei seiner Mutter gezahlten Verbindlichkeiten. Auch diese stehen
unbestritten mit der Ehezeit in Verbindung. Eine Änderung der für die Ausgangsentscheidung maßgeblichen
Verhältnisse ist insoweit nicht eingetreten. Den Erhalt der Zahlung hat die Mutter des Beklagten bestätigt. Aber auch
ein Verzicht auf diese Leistung hätte als freigiebige Leistung keinen Einfluss auf die Höhe der unterhaltsrechtlich
anzuerkennenden Verbindlichkeit.
Damit verbleibt dem Beklagten ein anrechenbares Nettoeinkommen von 995 EUR.
Dieses Einkommen ist allerdings nicht um weitere Aufwendungen für die Lebensversicherung und die private
Krankenzusatzversicherung zu vermindern. Zwar ist die Lebensversicherung im Ausgangsverfahren
leistungsmindernd berücksichtigt worden. Dies stand jedoch im Zusammenhang mit dem ihm seinerzeit fiktiv
zugerechneten höheren Verdienst aus der Vergangenheit. Durch das tatsächlich geringere Einkommen hat sich für
den Beklagten eine veränderte Situation ergeben, an die er auch sein Ausgabeverhalten anpassen musste. Es ist
auch nicht zu erkennen, dass die Aufrechterhaltung der Zahlungen dem Beklagten schwerwiegende wirtschaftlichen
Nachteilen bringt. Die Lebensversicherung ist nicht in die Finanzierung der Restschuld eingebunden, deren Erfüllung
durch eine in der Kreditsumme enthaltene Risikolebensversicherung gesichert ist. Die Aussetzung der Leistungen
ohne Kündigung des Vertrages ermöglicht ihm daher eine Anpassung seiner Zahlungen an sein verringertes
Einkommen. Damit kann er die Aufwendungen der Lebensversicherungen den Klägern nicht länger entgegenhalten.
Die Notwendigkeit der Zusatzkrankenversicherung ist nicht substantiiert dargelegt und konnte auch im Termin nicht
geklärt werden, so dass auch dieser Aufwand unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben muss.
Damit erweist sich der Beklagte noch in Höhe eines Betrages von monatlich 100 EUR als leistungsfähig. Dieser
Betrag ist in einem angemessenen Verhältnis – wie aus dem Tenor ersichtlich – auf die einzelnen Kläger aufzuteilen.
Für die Zeit ab März 2006 ergibt sich keine andere Beurteilung, da der Beklagte weiterhin über dasselbe Einkommen
wie in 2005 verfügen wird. Die geringere Entfernung zu seinem Arbeitsplatz führt dazu, dass er aus diesem Aufwand
keine Steuererstattung mehr zu erwarten hat, so dass sich auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Fahrtkosten
keine Änderung ergibt.
Kein Unterhaltsanspruch besteht für die Monate Januar und Februar 2006, da der Beklagte in der Zeit seiner
Arbeitslosigkeit ersichtlich leistungsunfähig war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil zu, weil er hinsichtlich der Einbeziehung des Splittingvorteils bei
der Bemessung des Kindesunterhalts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.
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