Urteil des OLG Oldenburg vom 03.05.1994
OLG Oldenburg: freifläche, behinderung, parkverbot, parkplatz, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 159/94
Datum:
03.05.1994
Sachgebiet:
Normen:
STVO ZEICHEN § 314, STVO Z § 314
Leitsatz:
§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb markierter Parkflächen.
Volltext:
Sachverhalt:
Der Betr. hatte seinen Kraftwagen nicht in einer auf einem öffentlichen Parkplatz durch weiße Linien markierten
Parkbox, sondern daneben auf einem außerhalb der zu den gekennzeichneten Parkflächen führenden Zuwegung
gelegenen, nicht befestigten Sandstreifen zum Parken abgestellt. Daß andere Verkehrsteilnehmer hierdurch
behindert oder belästigt woden wären, ist nicht ersichtlich. Ein Verbotsschild, welches das Parken außerhalb der
markierten Parkstände gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO verbietet oder einschränkt, war nicht aufgestellt.
Aus den Gründen:
§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen (BGH NJW 1980, 845;
BauObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, OLG Köln, DAR1983, 333 f.). Die Parkflächenmarkierung
bezweckt - lediglich - die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und
Abgang zu den einzelnen Parkfeldern (OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.), regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber
das "Wo" des Parkens. Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht hingegen ein
Parkverbot für angrenzende Bereiche.
Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht festgestellt.
Ein Zusatzschild zum Zeichen 314 "Nur innerhalb der markierten Parkstände" (vgl. BayObLG 1982, 83) war nicht
vorhanden. Nach den vom AG getroffenen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, daß der Betroffene durch das
Parken seines Kraftwagens auf der Freifläche (auf dem Sandstreifen) gegen § 1 Abs. 2 StVO oder gegen eines der
sonst in §§ 12 und 13 abschließend geregelten Parkverbote (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O.) verstoßen hat.