Urteil des OLG Oldenburg vom 17.03.2011

OLG Oldenburg: dienstbarkeit, vormerkung, grundbuch, eigentümer, rückführung, unterhaltung, betreiber, nutzungsrecht, ohg, grundstück

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 12 W 50/11
Datum:
17.03.2011
Sachgebiet:
Normen:
KOSTO § 24, KostO § 31
Leitsatz:
Zu Bemessung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
betr. den Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn die Dienstbarkeit zugunsten des finanzierenden
Darlehensgläubigers eingetragen wird.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
12 W 50/11
Fürstenau Blatt … Amtsgericht Bersenbrück
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von Fürstenau Blatt …
Beteiligte:
J… N… OHG, …
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Notar …
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am
Oberlandesgericht … und die Richterin am Amtsgericht …
am 17. März 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bersenbrück vom
08.12.2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: bis zu 600, €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von Fürstenau zu Blatt … verzeichneten Grundstücks. Am
01.06.2010 beantragte sie in Bezug auf eine von ihr selbst auf dem Grundstück zu betreibende Photovoltaikanlage
zugunsten der finanzierenden Gläubigerin, der V… O…a.G., die Eintragung einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit (als Erstellungs, Betriebs und Nutzungsrecht) und einer Vormerkung auf Eintragung einer inhalts und
ranggleichen Dienstbarkeit zugunsten eines von der Gläubigerin zu benennenden Dritten. Die Höhe der jährlichen
Einspeisevergütung hat die Antragstellerin nachfolgend mit 34.000, € angegeben. Die Höhe des von der Gläubigerin
gewährten Darlehens wurde von ihr auf 280.000, € beziffert. Durch den angefochtenen Beschluss hat das
Amtsgericht den Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit auf 280.000, € und für die Eintragung der
Vormerkung auf 140.000, € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, dass der Geschäftswert für die Dienstbarkeit auf den 20fachen Jahreswert der von ihr mit 2.000, €
bezifferten üblichen Nutzungsentschädigung für die genutzten Dachflächen und für die Vormerkung auf den halben
Wert festzusetzen sei.
II.
Die nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3, 6 KostO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Amtsgericht hat die Gegenstandswerte für die Eintragung der Dienstbarkeit und der Vormerkung zutreffend
festgesetzt.
Grundsätzlich ist der Geschäftswert für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit die der Grundstückeigentümer
einem anderen (dem Berechtigten) für den Betrieb und die Unterhaltung einer Photovoltaikanlage bestellt, anhand
des üblichen, mindestens jedoch des vereinbarten Pachtzinses für die genutzten Dachflächen nach § 24 KostO zu
bemessen (vgl. OLG München, ZNotP 2008, 174f. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Reimann, KostO, 18. Aufl. §
30, Rn. 61b. Rohs/Wedever/Rohs, KostO, Bearbeitung November 2009, § 24 Rn. 7b). Für die zugleich zugunsten
eines Dritten (z.B. der finanzierenden Bank) beantragte Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Benennung
eines neuen Berechtigten der (inhaltsgleichen) Dienstbarkeit ist dabei der Ansatz des hälftigen Wertes der neuen
Dienstbarkeit vertretbar und angemessen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie hier - der Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kein
Nutzungsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten zugrunde liegt, sondern der
Eigentümer selbst Betreiber der Photovoltaikanlage ist und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit der
Absicherung eines die Anlage finanzierenden Darlehensgläubigers dient, dem der Eigentümer die
Einspeisevergütung zur Rückführung des Darlehens abgetreten hat. In diesem Fall einer Sicherungsvereinbarung
bemisst sich der Geschäftswert nach dem Interesse des aus der Dienstbarkeit berechtigten Darlehensgläubigers
(vgl. Tiedke, Streifzug durch die Kostenordnung, 8. Aufl. Rn. 1237). Insofern erscheint es sachgerecht, den Wert
grundsätzlich anhand der abgetretenen Einspeisevergütung nach § 24 KostO zu berechnen. Wegen des
Sicherungscharakters der Vereinbarung ist der Wert jedoch der Höhe nach auf den Betrag des gewährten Darlehens
zu begrenzen (vgl. Bengel/Tiedke, DNotZ 2009, 492/512. Tiedke a.a.O. Rn. 1241).
Dementsprechend hat das Amtsgericht den Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit ausgehend von den
Angaben des Antragstellers zu Recht auf den Betrag des gewährten Darlehens in Höhe von 280.000, € und den Wert
der Vormerkung auf dessen hälftigen Betrag festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO. die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs.
1 KostO.
… … …