Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.1990

OLG Oldenburg: stadt oldenburg, vertretung, anwaltskosten, jugendamt, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 WF 114/90
Datum:
05.09.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Bei einfach gelagerten Sorgerechtsregelungen bedarf es nicht der Bei- ordnung eines Rechtsanwalts
im Wege der Prozeßkostenhilfe.
Volltext:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Antragstellerin für das Verfahren zur Regelung der
elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind der Beteiligten Prozeßkostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines
Rechtsanwalts aber abgelehnt.
Vorgeschrieben ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht (§§ 121 Abs. 1, 78 Abs. 2 ZPO). Es liegt auch
kein Fall vor, in dem eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Der Antragsgegner ist sich mit
der Antragstellerin über die beabsichtigte Sorgerechtsregelung einig. Er hat ihren Antrag unterstützt. Auch das
beteiligte Jugendamt der Stadt Oldenburg hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin
befürwortet. Bei einer sich derartig einfachen und problemlos darstellenden Sach- und Rechtslage bedarf es auch
angesichts der erheblichen Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin keiner Beiordnung eines Rechtsanwalts,
wobei auch das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht ohne Bedeutung ist. Auch für eine
bemittelte Partei, die auf Sparsamkeit bedacht ist, hätte es nahegelegen, das Verfahren ohne Mitwirkung eines
Rechtsanwalts zu führen, da eine Erstattung der Anwaltskosten nach § 13 a FGG bei der eindeutigen Sachlage
kaum in Betracht käme. Unter diesen für das Amtsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden
Umstände hat es zutreffend entschieden.