Urteil des OLG Köln vom 09.07.2009

OLG Köln: aufsichtsrat, kaufpreis, satzung, entlastungsbeschluss, nichtigkeit, kontrolle, rente, verzicht, base, gesellschaft

Oberlandesgericht Köln, 18 U 167/08
Datum:
09.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 167/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 254/07
Schlagworte:
Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage
Normen:
AktG § 120
Leitsätze:
Ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß des Organmitglieds
gegen Gesetz oder Satzung, der die Anfechtung des
Entlastungsbeschlusses rechtfertigt, liegt nur vor, wenn dieser den
Teilnehmern der Haptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen
zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln
vom 19.09.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
tragen der Kläger und die Nebenintervenientin je zur Hälfte, im Übrigen
tragen der Kläger und die Nebenintervenientin ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der
Nebenintervenientin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstre-
ckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Anfechtung der Beschlüsse der
Hauptversammlung der Beklagten vom 29.08.2007, mit denen Vorstand und Aufsichtsrat
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der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt worden ist.
Die Beklagte war Gesellschafterin der folgenden fünf Gesellschaften:
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I.X.J.(S)
I.X. (T)
I.X.K (K)
I.X.B. (B)
F.G. GmbH
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Mehrheitsaktionärin der Beklagten ist die L. Ltd., die selbst oder über
Tochtergesellschaften ca. 97 % ihrer Aktien hält. Außerdem ist die L. Ltd.
Mehrheitsgesellschafterin der I.X.International GmbH mit Sitz in Y. (künftig: L. Y.).
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Durch Vertrag ("Share Purchase Agreement") vom 22.12.2005 (Anlage B 1) veräußerte
die Beklagte ihre Anteile an ihren fünf Tochtergesellschaften an die L. Y.. Als Kaufpreis
("Purchase Price") wurde darin ein Basiskaufpreis ("Base Purchase Price") und eine
künftige Gewinnbeteiligung ("Future Earnings Participation") festgelegt. Die Art und
Weise der Ermittlung dieser beiden Preisfaktoren wurde im Vertrag näher geregelt. Im
Hinblick darauf, dass eine Ermittlung des Kaufpreises gemäß der vereinbarten Methode
kurzfristig nicht möglich war, wurde zunächst ein vorläufiger Kaufpreis in Höhe von
11.447.001 € festgelegt und von L. Y. an die Beklagte bezahlt. Die endgültige
Festlegung des "Base Purchase Price" erfolgte im Dezember 2006 mit 12.200.000 € auf
der Grundlage eines externen Gutachtens. Eine von der Geschäftsführung der
Beklagten im Januar 2007 in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zur
Ermittlung der objektivierten Unternehmenswerte der veräußerten Gesellschaften hat zu
dem Ergebnis geführt, dass die verkauften Unternehmen einen Wert von 15.464 Mio. €
hatten (Gutachten vom 31.05.2007, Anlage B 2, S. 50).
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Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten
vom 29.08.2007 über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Jahr 2006
wurde u. a. vom Kläger auch die Frage der angemessenen Bewertung der veräußerten
Gesellschaftsanteile angesprochen. Seinem Verlangen, das der abschließenden
Kaufpreisbestimmung zugrunde liegende externe Gutachten vorzulegen, kam der
Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten nicht nach.
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Die Hauptversammlung der Beklagten hat beschlossen, Vorstand und Aufsichtsrat für
das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner am 28.09.2007 bei Gericht eingegangenen Klage, die auf Feststellung der
Nichtigkeit dieser Beschlüsse gerichtet ist.
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Der Kläger behauptet, er sei schon seit längerer Zeit Aktionär der Beklagten. Er meint,
dass die Entlastungsbeschlüsse nicht hätten gefasst werden dürfen. Zum einen sei die
Veräußerung der Beteiligung an den fünf Gesellschaften zu einem deutlich zu niedrigen
Preis erfolgt, so dass eine Einlagenrückgewähr i. S. des § 57 AktG an die L. Ltd., die
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sowohl Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten als auch der Erwerberin ist, vorliege.
Außerdem sei der Beschlussfassung ein Verstoß gegen sein Informationsrecht
vorausgegangen, weil ihm das externe Bewertungsgutachten nicht zugänglich gemacht
worden sei.
Das Landgericht hat die Nichtigkeit der fraglichen Beschlüsse festgestellt, weil es der
Auffassung ist, dass die Veräußerung der Unternehmensbeteiligungen einen Fall der
unzulässigen Einlagenrückgewähr i. S. des § 57 AktG darstelle, denn der Verkauf sei
unter Marktpreis erfolgt. Die Bewertung der verkauften Gesellschaften in dem
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Gutachten der RSM N. vom 31.05.2007 sei aufgrund von Fehlern in diesem Gutachten
nicht akzeptabel. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der
Parteien und der Nebenintervenientin, der gestellten Anträge sowie der
Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.09.2008 Bezug
genommen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufung. Sie vertritt darin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für
eine erfolgreiche Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse schon deshalb nicht
vorgelegen hätten, weil es sich hierbei um den Ausdruck einer vertretbaren Bewertung
handele. Zudem sei die in dem Urteil erfolgte Qualifikation des Kaufpreises als
unangemessen nicht haltbar.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.09.2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Dabei vertreten sie u. a. die
Auffassung, dass die Fehlerhaftigkeit der Kaufpreisermittlung bereits aufgrund der in der
Hauptversammlung mitgeteilten Umstände, insbesondere des Kapitalisierungszinsatzes
für die Jahre 2006 bis 2008 für alle Teilnehmer der Hauptversammlung erkennbar
gewesen sei. Der Kapitalisierungszins für das Jahr der ewigen Rente sei zudem gar
nicht mitgeteilt worden.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist
unbegründet. Die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse beruhen weder auf einem
Verfahrensfehler noch sind sie inhaltlich zu beanstanden.
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1a) Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.
November 2002 - II ZR 133/01 -, S. 9f.), dass auch Entlastungsbeschlüsse anfechtbar
sind, obwohl mit ihnen ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen die
Organmitglieder, denen Entlastung erteilt worden ist, nicht verbunden ist (§ 120 Abs. 2
S. 2 AktG). Die Gegenauffassung, dass es sich um eine Entscheidung handele, die im
freien Ermessen der Hauptversammlung stehe, so dass sie der Anfechtung entzogen sei
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(vgl. Spindler, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 120 Rdnr. 58; Kubis, in: MüchKomm-
AktG, 2. Aufl., 2004, § 120 Rdnr. 15, 47), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Versteht man die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung nämlich als
Erklärung, dass das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat in der Vergangenheit als
im großen und ganzen gesetz- und satzungsmäßig gebilligt werde und deshalb
Vertrauen in den Vorstand/Aufsichtsrat für die Zukunft bestehe, ist es angebracht, diesen
Beschluss durch Anfechtung beseitigen zu können, wenn eindeutige und
schwerwiegende Gesetzesverstöße vorliegen und die Hauptversammlung damit den ihr
zustehenden Beurteilungsspielraum eindeutig überschritten hat.
b) Entscheidend kommt es deshalb darauf an, wann ein Verhalten von
Vorstand/Aufsichtsrat eindeutig und schwerwiegend gegen Gesetz oder Satzung
verstößt. Dies ist nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung,
der sich der Senat anschließt, nur dann der Fall, wenn die Verletzung von Gesetz oder
Satzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen
zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Frankfurt, Urteil vom
16.05.2006 – 5 U 109/04 -, AG 2007, 329f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2007 – 5 U
177/06 -, Rdnr. 34f.; Hoffmann, in: Spindler/Stilz, AktG , 2007 § 120 Rdnr. 50). Hierfür
spricht, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bei der Anfechtung eines
Entlastungsbeschlusses nicht das Verhalten der Organe ist, denen Entlastung erteilt
worden ist, sondern der Beschluss der Hauptversammlung. Dieser Beschluss ist aber
nur dann fehlerhaft, wenn die Hauptversammlung aufgrund der ihr bekannten
Informationen erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können, dass das Verhalten
der Organe, denen Entlastung erteilt wird, rechts- oder satzungswidrig war. Würde man
dagegen unabhängig von der Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit der
Hauptversammlung auf die objektive Rechts- oder Satzungswidrigkeit des
Organverhaltens abstellen, würde das Verfahren der Anfechtung des
Entlastungsbeschlusses zu einer Kontrolle der Rechts- und Satzungsmäßigkeit des
Verhaltens von Vorstand/Aufsichtsrat umfunktioniert. Das vom Bundesgerichtshof aufge-
stellte Merkmal der Eindeutigkeit des Verstoßes würde dadurch bedeutungslos.
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2. Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu
beanstanden.
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a) Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht nicht auf einen formellen Fehler
bei der Beschlussfassung, nämlich einen Verstoß gegen § 131 Abs. 1 S. 1 AktG
gestützt, weil das Gutachten, das der Kaufpreisbemessung zugrunde gelegen hat, der
Hauptversammlung nicht vorgelegt worden ist. Ein Anspruch auf Vorlage von
Unterlagen besteht nämlich nicht, sondern nur ein Anspruch auf Erteilung mündlicher
Auskünfte. Diese wurden jedoch erteilt. Darauf, dass die Erteilung der Informationen
möglicherweise unvollständig war, weil der Kapitalisierungszins für das Jahr der ewigen
Rente nicht mitgeteilt worden war, kommt es nicht an. Hierauf hat der Kläger seine
Anfechtungsklage nicht innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG gestützt. Soweit er
hierauf im Rahmen des Berufungsverfahrens abgestellt hat, geschah dies nach seinen
Darlegungen auch nur, um sich gegen die Auffassung des Senats zu wenden, dass es
auf die Erkennbarkeit des fehlerhaften Organverhaltens für die Hauptversammlung
ankomme.
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b) Auf die Beantwortung der Frage, ob die Ermittlung des Kaufpreises für die
veräußerten Unternehmensbeteiligungen tatsächlich fehlerhaft war, kommt es im
Rahmen dieses Rechtsstreits nicht an; sie wird möglicherweise aber im Rahmen des
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noch beim Landgericht Köln anhängigen weiteren Rechtsstreits (91 O 207/06) zu klären
sein, in dem auch der Jahresabschluss 2005 Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die
Entlastungsbeschlüsse sind jedenfalls deshalb nicht anfechtbar, weil etwaige Fehler bei
der Festlegung des Kaufpreises für die veräußerten Unternehmensbeteiligungen der
Hauptversammlung nicht erkennbar waren.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das von der
Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits vorgelegte Gutachten vom 31.05.2007 falsch
ist. Dieses Gutachten war der Hauptversammlung bei ihrer Beschlussfassung aber nicht
bekannt. Darüber hinaus wird übersehen, dass dieses Gutachten der endgültigen
Festlegung des Kaufpreises, die bereits im Dezember 2006 erfolgt ist, schon aufgrund
der Zeitabläufe schlechterdings nicht zugrunde gelegen haben kann. Schließlich
bedeuten etwaige methodische Fehler in dem Gutachten nicht zwangs-läufig, dass auch
das Ergebnis falsch ist; gerade darauf kommt es aber an, denn nur, wenn der Kaufpreis
tatsächlich zu niedrig angesetzt war, kommt der den Organen vom Kläger angelastete
Verstoß gegen § 57 AktG in Betracht.
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Aufgrund der in der Hauptversammlung erteilten Informationen über die
Kaufpreisermittlung konnte diese nicht davon ausgehen, dass der Kaufpreis zu niedrig
sei und hatte deshalb keine Veranlassung, den Organen der Beklagten die Entlastung
zu versagen. Es ist immer noch ungeklärt, ob die Gesellschaftsbeteiligungen unter
Marktwert veräußert worden sind. Für eine entsprechende Feststellung hätte es der
Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Angesichts der Schwierigkeit, die
mit der Bewertung von verschiedenen Gesellschaften in ganz unterschiedlichen Staaten
verbunden sind, sowie des Umstandes, dass Unternehmensbewertungen aufgrund des
prognostischen Anteils in der Bewertung jeweils auch Unsicherheiten und damit
Spielräume enthalten, war eine möglicherweise gegebene fehlerhafte Bewertung für die
Hauptversammlung nicht hinreichend klar erkennbar, um auch nur ernsthafte Zweifel an
der Gesetzmäßigkeit des Organhandelns zu begründen. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des nach Auffassung des Klägers überhöhten Kapitalisierungszinses.
Dieser Zinssatz mag aus deutscher Sicht ungewöhnlich hoch sein und deshalb Anlass
zu der Vermutung geben, dass der Kaufpreis zu niedrig angesetzt worden ist. Maßstab
für die Angemessenheit eines Kapitalisierungszinses für eine indische Gesellschaft
können jedoch nicht deutsche Verhältnisse sein, abzustellen ist vielmehr auf die
Situation am Sitz der Gesellschaft, also in Indien. Diese Verhältnisse sind für die
Teilnehmer der Hauptversammlung ohne Hinzuziehung von sachverständigem Rat über
die Grundsätze der Unternehmensbewertung in Indien aber nicht überschaubar. Wenn
ein möglicher Fehler aber nur unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festgestellt
werden kann, handelt es sich nicht mehr um einen eindeutigen Verstoß gegen Satzung
oder Gesetz, der einen Entlastungsbeschluss anfechtbar macht.
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Dies führt auch nicht dazu, dass das Verhalten der Organmitglieder in komplexeren
Sachverhalten der Kontrolle insbesondere auch durch Minderheitsaktionäre entzogen
wäre. Sofern bereits zum Zeitpunkt der Hauptversammlung konkrete
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Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Organmitgliedern vorliegen, können Aktionäre,
die einer Entlastung widersprechen wollen, diese der Hauptversammlung vortragen,
was dann ggf. dazu führen würde, dass das Kriterium der Erkennbarkeit des
Fehlverhaltens für die Hauptversammlung erfüllt ist (so war es in dem Fall, der der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2009 – II ZR 185/07 – zugrunde
gelegen hat, vgl. Rdnr. 28 der Entscheidungsgründe). Im Übrigen besteht bei Vorliegen
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hinreichend konkreter Anhaltspunkte die Möglichkeit der Beantragung einer
Sonderprüfung (§ 142 AktG).
III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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IV.
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Die Revision wird zugelasen, weil Frage, ob die Anfechtung von
Entlastungsbeschlüssen auf solche Fälle beschränkt ist, in denen der Verstoß des zu
entlastenden Organs gegen Gesetz oder Satzung für die Hauptversammlung erkennbar
ist, noch nicht hinreichend erklärt ist. Wie die vorstehend zitierten hierzu ergangenen
Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit zeigen, ist die Beantwortung dieser Frage
auch nicht nur in Einzelfällen von Interesse.
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V.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Im Hinblick
darauf, dass der Entlastungsbeschluss nicht den Verzicht auf
Schadensersatzansprüche beinhaltet, sieht der Senat keine Veranlassung für eine
höhere Bewertung.
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