Urteil des OLG Köln vom 01.03.2004

OLG Köln (Anmeldung der Forderung, Auflage, Positive Vertragsverletzung, Gläubigerbenachteiligung, Anfechtung, Erschwerung, Aktivmasse, Quote, Rückführung, Abrede)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 2 U 189/03
01.03.2004
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 U 189/03
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 9. Dezember 2003
gegen das am 5. November 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn - 2 O 45/03 - durch einstimmigen Beschluß
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 26. März 2004 Stellung zu
nehmen.
Gründe
1.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH und macht gegen den
Beklagten einen auf § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtungsanspruch
geltend. Der Beklagte hatte für die Schuldnerin im Jahre 2001 die Möglichkeit einer
Sanierungsfähigkeit geprüft. Für diese Tätigkeit stellte er unter dem 11. April 2001 einen
Betrag von brutto 16.240,00 DM in Rechnung. Den Überweisungsauftrag der Schuldnerin
vom 18. April 2001 führte die Bank erst am 20. Juni 2001 aus. In den Monaten April bis Juni
2001 hatte die Schuldnerin den ihr von der Bank eingeräumten Kontokorrentkredit in Höhe
von 300.000,00 DM vollständig ausgeschöpft. Zudem bestand seit Ende Mai/Anfang Juni
2001 Zahlungsunfähigkeit. Am 31. Oktober 2001 wurde auf Antrag der Schuldnerin vom 17.
September 2001 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt.
Die Bank meldete mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 eine um die Überweisung an den
Beklagten erhöhte Forderung zur Insolvenztabelle an. Während des laufenden
Rechtsstreits reduzierte die Bank mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 diese Anmeldung
wieder entsprechend. Mit Urteil vom 5. November 2003 (ZIP 2003, 2372) hat das
Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anfechtungsanspruch des
Klägers scheitere an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung. Die zunächst eingetretene
mittelbare Benachteiligung sei nachträglich durch die Reduzierung der angemeldeten
Forderung wieder beseitigt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der fristgerecht
eingelegten Berufung. Er macht im wesentlichen geltend, durch die Ausführung der
Überweisung sei es zu einer Verkürzung der Aktivmasse gekommen. Das Kreditinstitut
habe den eingeräumten Kreditrahmen dadurch konkludent erweitert, daß es die
streitgegenständliche Überziehung zugelassen habe.
5
6
7
8
9
10
11
2.
Die Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das
Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den vorliegend ausschließlich
auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Anfechtungsanspruch verneint. Der Ausgleich der
Rechnung des Beklagten vom 11. April 2001 stellt sich nicht als anfechtbare
Rechtshandlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.
a)
Jeder Anfechtungstatbestand und damit auch eine Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO setzt eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO voraus. Nach
allgemeinen Regeln ist von einer entsprechenden Benachteiligung grundsätzlich dann
auszugehen, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die
angefochtene Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten
(BGH, ZIP 1981, 1229 [1230 f.]; BGH, NJW 1988, 3143 [3148]; BGH, NJW 1989, 1037;
HK/Kreft, InsO, 3. Auflage 2003, § 129 Rn 36 m.w.N.; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, §
129 Rn 100 ff.). Die Benachteiligung kann dabei in der Verminderung der Aktivmasse
(BGH, NJW 1992, 2485 [2486]; BGH, NJW 1994, 449 [450]), in einer Vermehrung der
Passivmasse (BGH, NJW 1992, 624 [627]), in einer Erschwerung der Zugriffsmöglichkeiten
oder in der Erschwerung oder Verzögerung der Verwertbarkeit liegen (vgl. nur
FK/Dauernheim, InsO, 3. Auflage 2002, § 129 Rn 36 mit umfangreichen weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung).
b)
Hieran fehlt es, so daß es dahinstehen kann, inwieweit die Zahlung eines der Höhe nach
angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos
erscheinende Sanierungsbemühungen entsprechend den Grundsätzen über das
Bargeschäft einer Deckungsanfechtung entzogen sein kann (vgl. hierzu BGH, ZIP 1988,
324 [326]; BGH, DZWir 2003, 31 [32]; OLG Hamm, NJW 1998, 1871; Meyer, DZWir 2003,
6). Die Bezahlung der Honorarrechnung des Beklagten hat unstreitig weder zu einer
Erschwerung der Zugriffsmöglichkeiten noch zu einer Erschwerung oder Verzögerung der
Verwertbarkeit geführt.
Entgegen der Berufung hat die Überweisung ebensowenig das Aktivvermögen der
Schuldnerin verringert. Eine Benachteiligung durch Verkürzung der Aktivmasse muß
gerade aus der Veräußerung, Auf- oder Weggabe von Werten des massezugehörigen
Schuldnervermögens folgen (BGH, NJW-RR 1986, 536 [538]; MünchKomm/Kirchhof,
a.a.O., § 129 Rn 100). Diese kann zwar auch darin liegen, daß die als Kredit der
Schuldnerin zur Verfügung stehenden Mittel für eine Befriedigung verbraucht und nicht in
anderer Weise zum Nutzen des Geschäftsbetriebes verwendet worden sind (BGH, NJW
1990, 2687 [2888]). Ein nicht ausgeschöpfter Kreditrahmen unterliegt der
Einzelvollstreckung und ist wirtschaftlich der Aktivmasse des Schuldners zurechnen.
Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen für eine Erweiterung des ursprünglich
eingeräumten Kreditlimits nicht gegeben. Soweit eine Kontoüberziehung vertraglich mit der
Folge vereinbart werden kann, daß ein zum Aktivvermögen des Schuldners wirtschaftlich
zuzurechnender Anspruch entsteht und der Bank erst nach Kündigung ein fälliger
Rückzahlungsanspruch zusteht (BGH, NJW 1998, 1318 [1320]; BGH, NJW 1999, 3780
[3781]), werden - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsschrift - die
Voraussetzungen hierfür nicht aufgezeigt.
12
13
14
Den ausdrücklichen Abschluß einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung, durch die
der Schuldnerin eine über 300.000,00 DM hinausgehende Überziehungsmöglichkeit
eingeräumt worden ist, behauptet auch der Kläger nicht. Ebensowenig kann von dem
stillschweigenden Zustandekommen einer entsprechenden Abrede ausgegangen werden.
Die von dem Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, das
Kreditinstitut habe konkludent die Kreditlinie erweitert und die Schuldnerin habe das
Angebot auf Abschluß eines solchen Vertrages angenommen. Entgegen der Berufung führt
nicht jede, auch über eine gewisse Zeit geduldete Überziehung über den vereinbarten
Kreditrahmen hinaus automatisch zu einem stillschweigenden Abschluß eines
Kreditvertrages. Der Umstand, daß die Bank nicht sofort auf die Rückführung der
Überziehung bestanden hat, gibt dem Schuldner der Bank gegenüber noch keinen
Anspruch auf Auszahlung eines Kredites und schafft somit auch keine pfändbare
Forderung (Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage 2004, § 829 Rn 33, Stichwort "Kontokorrent" mit
weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es wird hierdurch weder einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, noch eine rechtsgeschäftliche Bindung begründet. Ein
Bankkunde hat grundsätzlich ohne weitere Absprachen keinen Anspruch auf Duldung der
Überziehung; umgekehrt kann in einem solchen Fall die kontoführende Bank jederzeit die
sofortige Rückführung der Überziehung verlangen (BGH, NJW 1978, 758 [759]; BGH, NJW
1999, 3780 [3781]; Senat, Beschluß vom 2. Februar 2004, 2 U 166/03;
MünchKomm/Brandes, a.a.O., § 96 Rn 33; MünchKomm/Kirchhof, a.a.O., § 131 Rn 44;
Nerlich/Römermann, InsO, Stand Juli 2003, § 131 Rn 25; unklar Rn 26; Obermüller,
Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 6. Auflage 2002, Rn 3.114).
Ob in der von der Bank geduldeten Überziehung eines Girokontos der Abschluß eines
Kreditvertrages zu sehen ist oder ob es sich nicht nur um eine positive Vertragsverletzung
durch den Kreditnehmer handelt, weil er ohne Absprache mit der Bank nicht gedeckte
Verfügungen trifft, hängt vielmehr von der Bewertung des Einzelfalls ab (Senat, Beschluß
vom 2. Februar 2004, 2 U 166/03; OLG Stuttgart, NZG 2002, 910 [911]; HK/Kreft, InsO, 3.
Auflage 2003, § 131 Rn 10; Gerhard/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8.
Auflage 2002, Rn 384; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Auflage
2001, § 75 Rn 13; Stiller, ZInsO 2002, 654 [655]). Für die Annahme einer neuen
vertraglichen Bindung bedarf es des Hinzutretens weiterer Umstände, die die Annahme
einer entsprechenden stillschweigenden Abrede rechtfertigen. Nur wenn die Bank durch ihr
Verhalten zu erkennen gibt, daß sie mit der Erhöhung der Kreditlinie einverstanden ist und
mit der Duldung der Überziehung den Antrag des Kunden auf Abschluß eines weiteren
Kreditvertrages annimmt, kommt es zu einer neuen vertraglichen Bindung. Auch eine
stillschweigende Vereinbarung setzt eine übereinstimmende Willensbildung der Parteien
voraus. Insbesondere darf nicht der Willen einer der Vertragsparteien einer entsprechenden
Vereinbarung entgegenstehen.
Der Kläger legt solche besondere Umstände auch mit der Berufung nicht hinreichend dar.
So fehlen konkrete Angaben dazu, wann und in welchem Umfange und für welchen
Zeitraum die Bank eine weitere Kontoüberziehung zugelassen bzw. Überweisungen
ausgeführt hat. Ebensowenig setzt sich der Kläger mit dem Umstand auseinander, daß die
Bank den Überweisungsauftrag vom 11. April 2001 nicht sofort, sondern erst zwei Monate
später ausgeführt hat. Bei einer einvernehmlichen Krediterweiterung bestand für eine
entsprechende verzögerliche Bearbeitung kein Anlaß. Unzutreffend ist die Vorstellung der
Berufung, für einen schlüssigen Vortrag reiche es aus, daß überhaupt Zahlungen von
einem Konto des Insolvenzschuldners erfolgt seien, und der jeweilige Beklagte als
Empfänger der Überweisung müsse darlegen, daß die Schuldnerin nicht aufgrund eines
von der Bank eingeräumten Kreditrahmens verfügen durfte. Vielmehr muß derjenige, der
15
16
17
18
19
ein Anfechtungsrecht nach § 130 InsO geltend macht, alle objektiven und subjektiven
Voraussetzungen dieses Anspruchs aufzeigen und die entsprechenden Beweise anbieten.
Dazu gehört auch die Darlegung und der Beweis für das Vorliegen einer
Gläubigerbenachteiligung (vgl. hierzu allgemein: Kübler/Prütting/Paulus, InsO, Stand
Oktober 2003, § 130 Rn 38; MünchKomm/Kirchhof, a.a.O., § 130 Rn 62 ff.;
Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 130 Rn 65 ff.).
c)
Mit zutreffenden Ausführungen hat das Landgericht ebenfalls eine
Gläubigerbenachteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Vermehrung der Schuldenmasse
verneint. Selbst wenn man in der Zahlung der Bank nicht nur ein Auswechseln eines
Insolvenzgläubigers gegen einen anderen, gleichrangigen und damit einen nicht
anfechtbaren wirtschaftlich neutralen Vorgang (siehe hierzu MünchKomm/Kirchhof, a.a.O.,
§ 129 Rn 108 mit weiteren Nachweisen insbesondere in Fußnote 305), sondern eine
Benachteiligung der Insolvenzgläubiger sieht (siehe hierzu Braun/de Bra, InsO, 2002, §
129 Rn 31), so sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht gegeben.
Soweit die Zahlung aufgrund des Erstattungsanspruchs der Bank gegen die Schuldnerin
zu einer Erhöhung der Passiva geführt hat, liegt hierin lediglich eine mittelbare
Gläubigerbenachteiligung. Mittelbar sind die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn die
Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen der Schuldnerin zu befriedigen, durch
den Hinzutritt weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH, NJW 2000, 1259 [1261] = NZI
2000, 116 [118]; HK/Kreft, a.a.O., § 129 Rn 45; Kübler/Prütting/Paulus, InsO, Stand Oktober
2003, § 129 Rn 37). Dies ist hier der Fall. Erst durch einen außerhalb dieses Geschäfts
liegenden Umstand - nämlich die Anmeldung der Forderung zur Tabelle - wird die
Haftungsmasse verkürzt und die Quote der übrigen Gläubiger hinsichtlich der ihnen
zukommenden Beträge geschmälert.
Diese mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist im Verlauf des ersten Rechtszugs durch die
Rücknahme der Forderungsanmeldung wirksam beseitigt worden. Die
Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger gestaltet sich bei wirtschaftlicher Betrachtung
nunmehr auch ohne die angefochtene Handlung nicht günstiger. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist nach gefestigter
Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur sowohl für die Anfechtung nach
dem Anfechtungsgesetz als auch nach der Konkurs- bzw. der Insolvenzordnung der
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die in der letzten Tatsacheninstanz das
Urteil im Anfechtungsprozeß ergeht (vgl. nur RGZ 150, 42 [45]; BGH, WM 1963, 269; BGH,
WM 1965, 917 [918]; BGH, ZIP 1990, 1420 [1423]; BGH, NJW-RR 1993, 235 [236]; BGH,
NJW 1996, 3341 [3342]; BGH, NZI 2001, 424 [425]; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-
Handbuch, 2. Auflage 2001, § 46 Rn 50 f.; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, §
129 Rn 76; HK/Kreft, a.a.O., § 129 Rn 45; MünchKomm/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn 125, 177;
Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Auflage 2003, § 129 Rn 128). Fehlt es zu diesem Zeitpunkt an
einer entsprechenden Benachteiligung der Gläubiger, etwa infolge Beseitigung des
nachteiligen Erfolges, ist der Anfechtung die Grundlage entzogen (MünchKomm/Kirchhof,
a.a.O., § 129 Rn 177 ff.).
Fehl gehen insoweit die Ausführungen des klagenden Insolvenzverwalters, es sei mit dem
Grundgedanken des Insolvenzrechts nicht vereinbar, wenn ein Gläubiger durch die
Reduzierung der Forderungsanmeldung es in der Hand habe, die Höhe der Quote für die
übrigen Gläubiger zu bestimmen. Dem Insolvenzgläubiger wird bereits aufgrund der
gesetzlichen Wertung der Insolvenzordnung die Möglichkeit eingeräumt, durch die
20
21
22
Anmeldung seiner Forderung, durch die Nichtteilnahme oder durch eine Rücknahme einer
Anmeldung die Quote der übrigen Gläubiger zu beeinflussen. Für die Berücksichtigung des
Gläubigerrechts im Insolvenzverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Insolvenzgläubiger
wird nicht von Amts wegen beteiligt, sondern nur dann, wenn er sein Recht geltend macht
(vgl. nur Uhlenbruck, a.a.O., § 174 Rn 1). Er muß seine Forderungen nach § 174 Abs. 1
Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Ein Insolvenzgläubiger kann
indes von der Verfolgung seiner Forderung im Insolvenzverfahren Abstand nehmen und
seine Anmeldung - bis zur Feststellung zur Tabelle - zurücknehmen (vgl. RGZ 70, 297
[299]; Gottwald/Eickmann, a.a.O., § 63 Rn 39 ff.; MünchKomm/Nowak, a.a.O., § 174 Rn 26).
3.
Letztlich ist die Annahme der Berufung trotz fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels
auch nicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO veranlaßt. Der
vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Senats ist ebensowenig zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten. Die vorstehend erörterten Rechtsfragen sind von der
obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt; die Beurteilung des Streitfalls
basiert zudem auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat dem Kläger Gelegenheit, zu der
beabsichtigten Zurückweisung es Rechtsmittels innerhalb der in der Beschlußformel
bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.