Urteil des OLG Köln vom 26.11.2010

OLG Köln (stpo, unterbringung, gutachten, strafkammer, stgb, verteidigung, zeuge, bedrohung, beurteilung, fortdauer)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 742/10
Datum:
26.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 742/10
Leitsätze:
Zur Frage der Anrechnung einer Unterbringung nach § 275 a Abs. 5
StPO auf die Sechsmonatsfrist im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121
Abs. 1, 126 a StPO
Tenor:
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
G r ü n d e
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Zum bisherigen Verfahrensverlauf nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche
Darstellung im Beschluss der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom
4.11.2010. Der Senat teilt allerdings nicht der Auffassung, dass die Zeit, in der der
Beschuldigte sich aufgrund des Unterbringungsbefehls nach § 275 a Abs. 5 StPO des
Landgerichts B. vom 19.10.2009 in der Justizvollzugsanstalt befunden hat, auf die
Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO anzurechnen ist.
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Es handelt sich in beiden Verfahren nicht um dieselbe Tat. Das Verfahren zur
Anordnung der nachträgliche Sicherungsverwahrung beruht auf der der Straftat vom
19.11.1994. Die Vorfälle im Haus A. im Juli 2008 sind in diesem Verfahren nur Anlass
zu einer neuen Bewertung der Anlasstat (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 66 b Rdn. 5).
Der Unterbringungsbefehl nach § 126 a StPO dient demgegenüber der Vorbereitung der
Unterbringung nach § 63 StGB wegen einer neuen Tat. Insoweit greifen hier auch nicht
die von der Kammer angeführten Gesichtspunkte der "Reservehaltung", die verhindern
sollen, dass wegen Straftaten, auf die der Haftbefehl bereits früher hätte gestützt werden
können, die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO umgangen wird.
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Da die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126 a StPO erst seit dem
14.7.2010 vollzogen wird und damit noch keine 6 Monate andauert, die
Hauptverhandlung bereits am 24.11.2010 beginnt, ruht der Fristablauf nach § 121 Abs. 3
S. 1 StPO. Eine Entscheidung des Senats ist daher nicht veranlasst,
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Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der einstweiligen
Unterbringung aus den von der Strafkammer dargelegten Gründen aber auch vor. Die
Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 23.11.2010 rechtfertigen keine
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andere Beurteilung. Es ist unzutreffend, dass sich kein Zeuge finde, der eine konkrete
Bedrohung bestätigen könne. Es wird insoweit nur auf die Aussagen der beiden
diensthabenden Pflegerinnen S. und R. hingewiesen und die von ihnen gefertigten
Dokumentationen über das Verhalten des Beschuldigten im Heim an den maßgeblichen
Tagen. Im Übrigen hat der Beschuldigte gegenüber der Anstaltspsychologin
ausweislich deren Bericht vom 26.1.2009 erklärt, er erinnere sich gesagt zu haben, dass
das so schöne Betten seien und dass sie so schön brennen würden. Das sei am 12.7.
gewesen. Die Reaktion des Heims sei verständlich.
Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe die Drohung nicht in die
Tat umsetzen wollen, wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom
20.8.2009 verwiesen, der diese Gefahr als "ausgesprochen hoch" bezeichnet hat und in
Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. K. (Gutachten vom 30.9.2009) und Dr.
O. (Gutachten vom 11.6.2010) von der fortbestehenden Gefährlichkeit des
Beschuldigten ausgeht, was auf dem Hintergrund seiner Erkrankung und der Tat vom
19.11.1994 für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar ist.
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