Urteil des OLG Köln vom 02.04.2007

OLG Köln: begründung des urteils, verzicht, offenkundig, ermessen, entlastung, gebühr, datum

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 36/07
Datum:
02.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 36/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 302 F 260/06
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers bleiben die Gerichtskosten,
soweit sie auf der Begründung des Urteils vom 10.01.2007 – 302 F
260/06 – zum Scheidungsausspruch beruhen, außer Ansatz.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die
Entscheidung über seine Erinnerung gegen den Kostenansatz musste zur
Niederschlagung der durch die Begründung des Scheidungsausspruchs im
Verbundurteil entstandenen Kosten führen.
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Die Begründung des Scheidungsausspruchs stellt eine unrichtige Sachbehandlung im
Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar.
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Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO bedarf das Urteil weder des Tatbestandes noch der
Entscheidungsgründe, wenn das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird und beide Parteien auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
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So liegt der Fall hier.
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Im Termin vom 10.01.2007 wurde das Verbundurteil verkündet. Die Parteien haben auf
die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln im Hinblick auf den
Scheidungsausspruch verzichtet, so dass es diesbezüglich weder des Tatbestands
noch der Entscheidungsgründe bedurft hat.
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Gleichwohl hat das Amtsgericht den Scheidungsausspruch mit Tatbestand und
Entscheidungsgründen versehen mit der Folge, dass die Kostenbegünstigung gemäß
KV Nr. 1211 Nr. 2 Anlage zum GKG (Ermäßigung auf 1 Gebühr) nicht um Tragen
kommen konnte.
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Hierin liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG.
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Zwar dient die Vorschrift des § 313a Abs. 2 ZPO in erster Linie der Entlastung des
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Gerichts. Gleichwohl steht das entsprechende Verfahren nicht im Ermessen des
Gerichts. Denn an den Verzicht der Parteien hat das Gesetz als Anreiz für diese eine
deutliche Kostenbegünstigung geknüpft, sodass das Gericht im Interesse der Parteien
auch verpflichtet ist, gemäß § 313a Abs. 2 ZPO zu verfahren, wenn die Parteien die
Voraussetzungen erfüllen, wie es hier geschehen ist.
Das Gericht hat hier gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen, der Verstoß ist
offenkundig und ursächlich für einen Kostennachteil der Parteien.
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Diejenigen Kosten, die allein wegen der Begründung des Scheidungsausspruchs
angefallen sind, haben daher außer Ansatz zu bleiben.
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Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
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