Urteil des OLG Koblenz vom 12.05.2006

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Versicherungsvertragsrecht
OLG
Koblenz
12.05.2006
10 U 866/05
Ist bei der Reisekrankenversicherung Deckung zugesagt "für vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer",
besteht kein Versicherungsschutz für Reisen, die von vornherein auf eine längere Dauer als sechs Wochen angelegt
sind.
Geschäftsnummer:
10 U 866/05
2 O 547/03 LG Bad Kreuznach
Verkündet
am 12. Mai 2006
Schäfer, B., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
H… Krankenversicherung a.G.,
Beklagte und Berufungsklägerin,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
1. M… M…,
2. K… M…,
-Kläger und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenzund die Richterin am Landgericht Dr. Beckmann auf die mündliche
Verhandlung vom 24.3.2006
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 10. Juni 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G R Ü N D E:
I.
Die Kläger als gesetzliche Erben begehren von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die für ärztliche Behandlungen
der Erblasserin I… M… in den USA entstanden sind.
Die verstorbene I... M... unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung nach dem Tarif ES. Es handelt sich hierbei
um einen Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Ziffer 5. der Tarifbedingungen
erfasst die Leistung der Versicherers ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender
Reisen bis zu 6 Wochen Dauer. Über diesen Zeitraum hinaus besteht eine Leistungspflicht nur dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer während der versicherten Zeit eingetretenen Erkrankung transportunfähig ist.
I... M... reiste am 17. Juli 2002 zu ihrer Tochter nach G… in die USA. Das Rückflugticket war für den 30. Oktober 2002
ausgestellt. Wenige Wochen nach ihrer Ankunft erkrankte die Erblasserin an einer Lungenkrankheit. Sie suchte zunächst
die Ärztin Dr. H… auf. Am 6. September 2002 wurde sie mit Atemproblemen vom Notarzt zur stationären Behandlung in
das S… Hospital in G… verbracht. Eine Woche später wurde sie in das auf Atemwegserkrankungen spezialisierte C…
Hospital in A… verlegt, wo sie am 19. September 2002 verstarb.
Die verschiedenen für die Behandlung der Versicherungsnehmerin ausgestellte Rechnungen belaufen sich auf einen
Betrag von insgesamt 105.332,31 USD.
Die Kläger haben erstinstanzlich Freistellung von 10 im Einzelnen aufgezählten Rechnungen begehrt sowie weiterhin
die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Erbengemeinschaft nach I... M... sämtliche Kosten zu erstatten, die
für medizinische Leistungen an Frau I... M... im Zeitraum 16.8. bis 19.9.2002 in den USA künftig noch geltend gemacht
werden (vgl. Antrag im Tatbestand des Urteils, Bl. 104 f. d. A.).
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe für ihre Erkrankung Versicherungsschutz bei der
Beklagten gehabt. Auf das Datum des Rückflugtickets sei es insoweit nicht angekommen. Jedenfalls habe
Versicherungsschutz für die ersten sechs Wochen des Auslandsaufenthaltes bestanden. Die Erblasserin sei bei Ablauf
des Versicherungsschutzes am 28. August 2002 aufgrund ihrer Erkrankung nicht transportfähig gewesen, so dass die
Beklagte auch die danach entstandenen Behandlungskosten zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Erblasserin habe keinen Versicherungsschutz gehabt, da ihre Reise für einen
längeren Zeitraum als 6 Wochen geplant gewesen sei. Versicherungsschutz nach dem Tarif ES bestehe aber nur für
Reisen bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Für längere Reisen bestehe kein Versicherungsschutz. Im Übrigen sei nicht
ersichtlich, dass Frau M... am 28. August nicht transportfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zur Transportfähigkeit der Erblasserin der Klage stattgegeben. Es hat die
Regelung in Ziffer 5 des Tarifes ES als unklar angesehen und sie unter Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB
dahingehend ausgelegt, dass für einen Zeitraum von sechs Wochen Krankenversicherungsschutz auch dann bestehe,
wenn die Reise für einen längeren Zeitraum geplant gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie macht geltend, die Regelung in Ziffer 5 des Tarifs ES sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich.
Versicherungsschutz habe nur für vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen bestanden. Der Wortlaut sei insoweit
eindeutig. Es folge daraus unmissverständlich, dass der Versicherer keine Leistung gewähre, wenn die Auslandsreise
von vornherein für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen geplant gewesen sei. Dies sei ausweislich des Flugtickets
bei Frau M... der Fall gewesen. Damit bestehe kein Leistungsanspruch. Sie rügt außerdem Fehler hinsichtlich
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zur Frage der Transportfähigkeit der Erblasserin.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10.6.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend und sind der Auffassung, es könne nicht darauf ankommen, für
welche Dauer die Reise irgendwann einmal geplant gewesen sei, sondern wie lange sie tatsächlich gedauert habe. Der
ursprünglich vorgesehene Rückflugtermin sei unverbindlich gewesen und hätte jederzeit vor- oder zurückverlegt werden
können. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen werde auf die Planung der Reise nicht
abgestellt. Der Beginn der Heilbehandlung habe vor dem Ablauf der 6 Wochen begonnen, so dass auch die weitere
Heilbehandlung noch vom Versicherungsschutz erfasst gewesen sei.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung
wird auf das landgerichtliche Urteil und auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, da die Aufwendungen für die
Krankenbehandlung der Erblasserin während ihres Aufenthalts in den USA im Sommer 2002 nicht unter den Schutz des
mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages fallen.
Gemäß A.I.5. des Tarifs ES, dessen Geltung unstreitig für den Versicherungsvertrag zwischen der Erblasserin und der
Beklagten vereinbart war, hat die Beklagte Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Behandlung im Ausland
während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer zugesagt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist
diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach eindeutig. Versicherungsschutz besteht nur bei Reisen bis zu sechs Wochen
Dauer, nicht aber für die Dauer von sechs Wochen bei Auslandsreisen beliebiger Länge. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der weiteren Bestimmung, dass dann, wenn eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz besteht, über das
Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, die Leistungspflicht fortbesteht, sofern die Rückreise
wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Auch aus dieser Klausel ergibt sich sprachlich kein
Anhaltspunkt dafür, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut von A. I.5. der Tarifbedingungen Auslandsreisen
unbestimmter Dauer für die ersten sechs Wochen der Reise versichert sein sollten. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig
und klar und kann auch von einem objektiven und verständigen Versicherungsnehmer nicht missverstanden werden. Die
vom Landgericht für geboten erachtete kundenfreundliche Auslegung kommt damit nicht in Betracht.
Die Voraussetzung für den Eintritt der Leistungspflicht der Beklagten, nämlich eine vorübergehende Auslandsreise bis zu
sechs Wochen Dauer, ist nicht gegeben, da die Versicherungsnehmerin eine länger dauernde Reise angetreten hat.
Ob es sich um eine vorübergehende Reise bis zu sechs Wochen Dauer gehandelt hat, die unter den
Versicherungsschutz fällt, oder um eine länger andauernde Reise, die nicht versichert war, kann nur anhand der vom
Versicherungsnehmer getroffenen Vorkehrungen entschieden werden. Dabei kommt es auf bloße nicht nach außen
getretene Planung nicht an, abzustellen ist vielmehr darauf, was aufgrund objektiver Umstände hinsichtlich der
beabsichtigten Dauer der Reise festgestellt werden kann. Dabei ist vorliegend von besonderer Bedeutung, dass die
Versicherungsnehmerin die Reise am 17. Juli 2002 angetreten hatte und dass sie bereits vorab ihren Rückflug für den
30. Oktober 2002 gebucht hatte. Daraus folgt eindeutig, dass sie eine Reise angetreten hatte, die deutlich länger als
sechs Wochen andauern sollte und für die damit nach dem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen
Versicherungsvertrag Versicherungsschutz nicht bestand.
Soweit das Landgericht ausführt, Versicherungsschutz je nach Planung der Reise sei eine ungewöhnliche Regelung, mit
der ein Versicherungsnehmer nicht unbedingt habe rechnen können, übersieht es, dass der hier vorliegende
Versicherungsvertrag nicht ein speziell für die Reise abgeschlossener Versicherungsvertrag für Auslandsreisen ist,
sondern ein Vertrag zu einem Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, in welchem die
Beklagte vielfältige, von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckte Leistungen verspricht, darunter auch
Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsreisen bis zu sechs Wochen Dauer. Es wird weiterhin übersehen,
dass die fragliche Klausel den Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers enthält, bei dem eine Wertung als so
ungewöhnlich, dass der Vertragspartner damit nicht rechnen muss, nicht in Betracht kommt. Im Übrigen werden derart
ungewöhnliche Klauseln nicht etwa mit einem dem Kunden genehmen Inhalt aufrecht erhalten, sondern sie werden
gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil. In diesem Fall entfiele ein Leistungsanspruch der Versicherungsnehmerin
und der Kläger als ihrer Erben ebenfalls.
Da somit die Klage nicht begründet ist, ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 92.218,40 € (Freistellungsverurteilung: 87.218,40 €, Feststellung 5.000
€) festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Dr. Beckmann