Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.03.2017

abtretungsverbot, agb, kaufvertrag, abtretbarkeit

OLG Karlsruhe Urteil vom 15.3.2017, 7 U 115/16
Leitsätze
Beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen hält die Klausel "Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers" gegenüber Verbrauchern
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.05.2016, Az. 9 O 264/15,
wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim sind ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Klägerin begehrt nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Motorrad aus
abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung des Kaufpreises. Die in den von ihrem Ehemann am
21.06.2014 abgeschlossenen Kaufvertrag einbezogen Fahrzeugverkaufsbedingungen enthalten in Ziffer I. 2
folgende Bestimmung:
2
„Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.“
3 Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie
der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das auf Rückzahlung des Kaufpreises von
19.999,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie
Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat
angenommen, die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin scheitere an dem wirksam
vereinbarten Abtretungsausschluss. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren in vollem
Umfang weiterverfolgt und beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 27.05.2016
aufrechtzuerhalten. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Abtretungsverbot sei nach § 307 BGB unwirksam.
Außerdem erfasse dieses nach seinem Wortlaut nicht die hier in Rede stehenden Rückgewähransprüche aus
§ 346 BGB nach - noch durch den Käufer - erklärtem Rücktritt.
4 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und des Wortlauts der dort gestellten
Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2017 (II 155 f)
verwiesen.
II.
5 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht das in Ziffer I. 2. der
Fahrzeugverkaufsbedingungen bestimmte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt als wirksam
angesehen. Diese Bestimmung hält auch nach dem Dafürhalten des Senats bei der Verwendung gegenüber
Verbrauchern der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
6 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Ansicht der
Literatur, dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch eines uneingeschränkten
Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern grundsätzlich
zulässig ist. Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein
schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten
Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende
Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, juris Rn. 14; vom 17.
April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl.,
Klauseln Rn. A 28, A 40; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Abtretungsausschluss
Rn. 1a; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 399 Rn. 10; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 307 Rn. 12;
Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 399 Rn. 1). Für das Abwägen der einander gegenüberstehenden
Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende
Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 10).
7 An das schützenswerte Interesse des Verwenders sind regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen.
Wie die aus § 399 Halbs. 2 BGB sprechende gesetzliche Wertung erkennen lässt, genügt in der Regel sein
berechtigtes Interesse an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung (vgl. BGH, Urteil vom
17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9; Dammann, aaO, Rn. A 28; Grüneberg, aaO; Westermann, aaO;
gegen seine solche „Regelwertung“ Staudinger/Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 353; ähnlich Graf v.
Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Oktober 2013] - Abtretungsausschluss Rn. 9; kritisch
auch Schmidt, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 4; MüKo.BGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., § 399 Rn. 39). Das
Interesse des Verkäufers an der übersichtlichen Vertragsabwicklung wirkt sich in erster Linie bei der
Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus, es ist aber auch bei Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüchen nicht völlig ohne Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11,
juris Rn. 11 ff; gegen ein Abtretungsverbot für Gewährleistungsansprüche auch Staudinger/Michael Coester
[2013], BGB, § 307 Rn. 363 a.E.).
8 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das hier vereinbarte abgeschwächte Abtretungsverbot mit
Zustimmungsvorbehalt beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen als wirksam anzusehen.
9 Der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen vollzieht sich, auch wenn die Vertragsanbahnung nicht selten über
das Internet erfolgen wird, typischerweise im persönlichen Kontakt zwischen dem Händler oder seinem
Bevollmächtigten und dem Kunden. In aller Regel geht dem Kauf eine Besichtigung des Fahrzeugs voraus,
bei der im persönlichen Gespräch die geschuldete Beschaffenheit des gebrauchten Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BGB) festgelegt wird. Anders als möglicherweise beim standardisierten und weitgehend
unpersönlichen Fernabsatz von Waren über das Internet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. September 2014 -
I-4 U 99/14, juris Rn. 34) hat der Gebrauchtfahrzeughändler daher ein berechtigtes Interesse daran, den
Vertrag gegenüber dem von ihm ausgewählten Vertragspartner zu erfüllen und nicht gegenüber einem
beliebigen Dritten.
10 Dies gilt gerade auch im Gewährleistungsfall (ebenso LG Bautzen, Urteil vom 9. März 2012 - 2 O 291/11,
juris Rn. 39). Erweist sich das gebrauchte Fahrzeug als mangelhaft, steht dem Käufer in erster Linie der
Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB zu, bei dem es sich um eine Modifikation des ursprünglichen
Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB handelt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11,
juris Rn. 24). Dabei steht es zur Wahl des Käufers, ob er die Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder
die - auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht von vornherein ausgeschlossene (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 -
VIII ZR 209/05, juris Rn. 18 f) - Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangt. Im Fall der
Nachbesserung darf der Händler in Regelfall zwei Reparaturversuche unternehmen (§ 440 Satz 2 BGB).
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl des Kaufpreis mindern, vom Vertrag
zurücktreten, oder Schadensersatz verlangen. In Anbetracht dieser Regelungen, die dem Käufer
weitgehende Gestaltungsrechte einräumen, kann ein berechtigtes Interesse des Händlers, sich gerade im
Gewährleistungsfall mit dem von ihm ausgewählten Vertragspartner auseinanderzusetzen, nicht in Abrede
gestellt werden.
11 Dem steht kein typisches Interesse des Verbrauchers an der Abtretbarkeit seiner Erfüllungs- und
Gewährleistungsansprüche aus dem Gebrauchtfahrzeugkauf gegenüber, weil gebrauchte Fahrzeuge in der
Regel zum eigenen Gebrauch gekauft werden und abgeschlossene Kaufverträge nicht anderen Zwecken
dienen sollen. Insoweit gelten die zum Neuwagengeschäft angestellten Erwägungen (BGH, Urteil vom 24.
September 1980 - VIII ZR 273/79, juris Rn. 26) für den Gebrauchtfahrzeughandel erst Recht. Anders als bei
häufig für Familien oder größere Gruppen gebuchten Reiseleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 -
X ZR 76/11, juris Rn. 18 f) und möglicherweise beim Fernabsatz von Elektro- und Elektronikgeräten über
das Internet (OLG Hamm, Urteil vom 25. September 2014 - I-4 U 99/14, juris Rn. 34), entsteht beim Handel
mit gebrauchten Fahrzeugen daher typischerweise nicht das Bedürfnis, die Ansprüche an den wirtschaftlich
Berechtigten abzutreten. Daher braucht in derartigen Fällen den Käuferinteressen an der Abtretbarkeit kein
Vorrang eingeräumt zu werden (vgl. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl.,
Abtretungsausschluss Rn. 6; differenzierend zwischen Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf insoweit aber
Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 364). Die in der forensischen Praxis nicht selten die
Zession motivierende Absicht, dem Käufer hierdurch in einem Rechtsstreit die (formale) Position eines
Zeugen zu verschaffen, vermag ein berechtigtes Käuferinteresse an der Abtretung ebenfalls nicht zu
begründen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 14). Wenn überhaupt, hat eher der AGB-
Verwender ein legitimes Interesse daran, solche prozesstaktischen Maßnahmen zu unterbinden (Graf von
Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Oktober 2013] - Abtretungsausschluss Rn. 30).
12 Danach ist jedenfalls das hier vereinbarte abgeschwächte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt
nicht zu beanstanden. Denn in diesem Fall hat der Vertragspartner des Verwenders einen Anspruch auf die
Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Verbot nicht mehr besteht oder
die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen
(BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, juris Rn. 18; Graf von Westphalen, aaO,
Abtretungsausschluss Rn. 11 f; Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 357). Hierdurch kann
Fällen angemessen Rechnung getragen werden, in denen ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des
Käufers an der Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen besteht, etwa wenn das
Fahrzeug erkennbar für ein Familienmitglied angeschafft wurde oder eine konkrete
Weiterveräußerungsabsicht besteht.
13 2. Entgegen der Ansicht der Berufung werden die hier abgetretenen Sekundäransprüche nach Rücktritt
sachlich von dem Abtretungsverbot erfasst. Es handelt sich dabei auch unter Berücksichtigung der AGB-
rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) um „Rechte und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag“. Im Fall des Rücktritts sind nämlich die aufgrund des Kaufvertrags empfangenen Leistungen
zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Der Rückgewähranspruch des Käufers wurzelt damit in dem
Kaufvertrag.
14 3. Der Klägerin stehen sonach die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in Ermangelung einer
wirksamen Abtretung nicht zu. Die entgegen dem Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt
vorgenommene Zession ist nach § 399 BGB unwirksam (Graf von Westphalen, aaO, Abtretungsausschluss
Rn. 2). Ein berechtigtes Einzelfall-Interesse des Käufers an der Zession der Rückgewähransprüche an die
Klägerin, welches einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten hierzu rechtfertigen könnte, ist weder
dargelegt noch ersichtlich.
III.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO. Da sich der Streitwert nach dem bezifferten Zahlungsantrag - entsprechend dem gezahlten
Kaufpreis - auf 19.999,00 EUR beläuft, ist ein Rechtsmittel im Sinne von § 713 ZPO unzweifelhaft nicht
gegeben. Insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigen kann (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der Klageantrag zu 2, mit dem die
Feststellung des Annahmeverzugs beantragt wird, wegen der wirtschaftlichen Identität mit dem auf
Rückgewähr des Kaufpreises gerichteten Klageantrag zu 1 den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom
29. Januar 2015 - III ZR 41/14, juris Rn. 5; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2016 - I-6 W
99/15, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 10 W 53/15, juris Rn. 11).
16 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Eine Divergenz zu den
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2012 (X ZR 76/11) und des Oberlandesgerichts Hamm
vom 25. September 2014 (I-4 U 99/14) liegt nicht vor, denn diese sind nicht zum Gebrauchtfahrzeughandel,
sondern zu Reisedienstleistungen beziehungsweise zum Fernabsatz von Elektro- und Elektronikgeräten
über das Internet ergangen. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
oder zur Fortbildung des Rechts geboten. Die Grundsätze, nach denen Abtretungsverbote in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu beurteilen sind, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Es ist
auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die hier zu beurteilende Klausel in einer Vielzahl von Fällen in
Streit gezogen wird. Obwohl sie Gegenstand aktueller wie früherer Empfehlungen des Zentralverbands
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) für Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen ist, hat sie die
Rechtsprechung - soweit dargetan und ersichtlich - abgesehen von einer vereinzelt gebliebenen
veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Bautzen (Urteil vom 9. März 2012 - 2 O 291/11, juris) bisher
nicht beschäftigt. Auch in der Literatur wird sie nicht konkret erörtert. Es kann daher nicht angenommen
werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung wegen der Bedeutung der Sache für die beteiligten
Verkehrskreise erforderlich ist.