Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017

widerruf, hehlerei, vollstreckung, aussetzung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 14.3.2017, 2 Ws 59/17
Leitsätze
1. Der frist- und formgerechten Einlegung einer sofortigen Beschwerde steht die Angabe eines falschen
Aktenzeichens (hier: Berufungsverfahren) nicht entgegen, wenn sich aus der beim zuständigen Gericht
eingereichten Beschwerdeschrift die Zuordnung zum eigentlichen Verfahren zweifelsfrei entnehmen lässt.
2. Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommt jedenfalls grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die
neue Tat nach Ablauf der Bewährungszeit begangen wurde und erst danach - aus anderen Gründen - eine
Verlängerung der Bewährungszeit erfolgt ist.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts -
Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 13. Dezember 2016 (12 StVK 254/15) aufgehoben. Der
Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11.08.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
1 A wurde mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 17.04.2012 (20 Ls 240 Js 15951/11), rechtskräftig seit
dem 04.05.2012, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit
wurde mit Beschluss vom selben Tag auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, 100
Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Diese Auflage hat der Verurteilte bis zum 23.07.2012 voll
erfüllt.
2 Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg vom 17.09.2013 befand sich der Verurteilte ab 18.09.2013
in Untersuchungshaft. Mit Anklageschrift vom 25.10.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Freiburg Anklage
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (141 Js 21836/13). Hierauf beantragte die
Staatsanwaltschaft am 11.12.2013 für den Fall eines Geständnisses oder der Verurteilung wegen der
angeklagten Tat, den Widerruf der verfahrensgegenständlichen Bewährung. Mit Urteil des Amtsgerichts
Freiburg vom 27.03.2014 (16 Ls 141 Js 21836/13), rechtskräftig seit dem 29.09.2014, wurde der Verurteilte
wegen Beihilfe zum Diebstahl in elf Fällen in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und vier Monaten verurteilt. Durch Schreiben seiner Verteidigerin vom 29.10.2014 und 30.01.2015
beantragte der Verurteilte, von dem Widerruf der verfahrensgegenständlichen Bewährung abzusehen,
während die Staatsanwaltschaft am 04.02.2015 an ihrem entsprechenden Antrag festhielt. Das Amtsgericht
Freiburg widerrief sodann mit Beschluss vom 06.02.2015 die Aussetzung der Vollstreckung der
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen der in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftaten.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde dieser Beschluss durch Beschluss des Landgerichts
Freiburg vom 16.04.2015 (2 Qs 22/15) wegen sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts aufgehoben, da
gegen den Verurteilten im Zeitpunkt der Entscheidung Strafhaft vollstreckt worden war. Nachdem das
Amtsgericht die Bewährungsüberwachung im vorliegenden Verfahren sodann an die
Strafvollstreckungskammer abgegeben hatte, verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom
05.05.2015 - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen (durch Beschluss des Landgerichts vom
27.03.2015) erfolgten Vollstreckungsaussetzung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom
27.03.2014 - die verfahrensgegenständliche Bewährungszeit um drei Jahre bis zum 03.05.2017. Der
Verurteilte war am 07.04.2015 aus der Strafhaft entlassen worden.
3 Mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.11.2015 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg
vom 21.06.2016 (10 Ns 220 Js 20409/15) wurde der Verurteilte wegen Hehlerei, begangen am
13.04.2015,
zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
4 Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05.09.2016 (im Verfahren 12 StVK 124/15) wurde die
Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 27.03.2014
widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde vom Senat mit Beschluss
vom 22.11.2016 (2 Ws 356/16) als unbegründet verworfen.
5 Dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.08.2016 entsprechend widerrief die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Freiburg wegen der am
13.04.2015 begangenen Hehlerei auch die Strafaussetzung zur
Bewährung im vorliegenden Verfahren gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Gegen die der Verteidigerin
am 21.12.2016 zugestellte Entscheidung vom 13.12.2016 richtet sich die am 22.12.2016 beim Landgericht
Freiburg eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. Nachdem im Beschwerdeschriftsatz irrtümlich
das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens (10 Ns 220 Js 20409/15) aufgeführt war, wurde es
(offensichtlich ohne jede inhaltliche Prüfung) zum dortigen Verfahren gebracht und gelangte es erst am
13.02.2017 zur Kenntnis der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Mit Schriftsatz vom
16.02.2017 wies die hierüber am 13.02.2017 telefonisch informierte Verteidigerin auf die von ihr unter
falschem Aktenzeichen eingelegte Beschwerde vom 22.12.2016 hin und beantragte für den Fall, dass das
Gerichts angesichts des falschen Aktenzeichens die sofortige Beschwerde für verfristet halten würde,
Widereinsetzung in den vorigen Stand und legte erneut sofortige Beschwerde ein, die sie zugleich
begründete.
II.
6 1. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
bedurfte es vorliegend nicht, da die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht versäumt wurde.
Die eindeutig als sofortige Beschwerde des Verurteilten Daniel John gegen den Beschluss des Landgerichts
vom 13.12.2016 bezeichnete Rechtsmittelschrift ist am 22.12.2016 beim Landgericht Freiburg und damit
rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO bei dem gemäß § 306 Abs. 1 StPO
zutreffenden Gericht eingegangen. Die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz,
dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem
recht verstandenen Interesse entspricht (BGH NJW-RR 2000, 1446). Die Anwendung dieses Grundsatzes
führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt hat. Wird
eine Beschwerde schriftlich eingelegt, genügt es, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise der Urheber und dessen Wille hervorgeht, Beschwerde einzulegen (Zabeck in KK-
StPO, 7. Aufl. 2013, § 306 Rn. 8). Insoweit war nicht allein auf das irrig angegebene Aktenzeichen des
abgeschlossenen Berufungsverfahrens abzustellen. Das Gesetz schreibt in den §§ 306, 311 StPO die Angabe
eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens auch nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens
soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt
sich damit um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH VersR
1982, 673). Das gilt grundsätzlich auch für eine sofortige Beschwerde. Auch wenn durch die Angabe des
falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber herbeigeführt wurde, in welcher Sache das Rechtsmittel
eingelegt werden sollte, war vorliegend die Rechtsmittelschrift nach dem auf den ersten Blick zu
erkennenden Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen der Verteidigerin eindeutig dem vorliegenden
Verfahren der Strafvollstreckungskammer, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung der
Gesamtfreiheitsstrafe widerrufen worden war, zuzuordnen. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift
wurde sowohl die angegriffene Entscheidung korrekt benannt als auch das eingelegte Rechtmittel der
sofortigen Beschwerde - mittig und unterstrichen - deutlich hervorgehoben.
7 2. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311, 306 StPO) des Verurteilten hat auch in
der Sache Erfolg. Der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Widerruf der Strafaussetzung nach
§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen ausgeschlossen und war
deshalb aufzuheben. Die neue Straftat, derentwegen das Landgericht die Strafaussetzung widerrufen hat,
ist erst
nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit (am 03.05.2014) und noch vor der Entscheidung
über ihre Verlängerung (am 05.05.2015) begangen worden. Damit ist die neue Straftat (die am 13.04.2015
begangen Hehlerei) entgegen § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht
innerhalb der Bewährungszeit begangen
worden. Ob unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Vertrauensschutzes ausnahmsweise von der klaren
gesetzlichen Regelung abgewichen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Verurteilte
zum Zeitpunkt der neuen Straftat schon nicht mit einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste.
8 Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass sich nach ganz
herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung die verlängerte Bewährungszeit - rechnerisch - auch dann
unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit anschließt, wenn diese im Zeitpunkt der
Verlängerung bereits abgelaufen war (OLG Bamberg NStZ-RR 2010, 60; KG Berlin NStZ-RR 2010, 27; OLG
Jena VRS 117, 344; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127; jeweils m.w.N.).
9 Auch wenn sich die verlängerte Bewährungszeit rechnerisch rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene
Bewährungszeit anschließt, rechtfertigen Straftaten, die
zwischen dem Ablauf der ursprünglichen
Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangen worden sind, nach ganz
überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung den Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung gleichwohl nicht, denn der Verurteilte stand insoweit zum Tatzeitpunkt unbeschadet der
späteren Rückwirkung
tatsächlich nicht unter offener Bewährung (OLG Bamberg, Beschluss vom
24.03.2015 - 22 Ws 19/15 -, juris; KG Berlin a.a.O.; OLG Jena a.a.O., jeweils m.w.N.). Ob etwas anderes
unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Vertrauensschutzes ausnahmsweise dann gilt, wenn der Verurteilte
(
vor der neuen Straftatbegehung) in einem gerichtlichen Hinweisschreiben nicht nur auf die Möglichkeit
eines Widerrufs, sondern gerade auf diejenige einer
Verlängerung hingewiesen worden war und das zur
Entscheidung über den Widerruf berufene Gericht auf Wunsch des Verurteilten selbst zunächst noch den
Ausgang des weiteren Verfahrens abgewartet hat (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127; OLG Jena NStZ-RR
2014, 206; kritische Anmerkung hierzu Groß, jurisPR-StrafR 12/2014 Anm.1), bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung. Denn weder wurde der Verurteilte vorliegend vor Ablauf der ursprünglichen
Bewährungszeit vom Gericht
ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungszeit
hingewiesen noch wurde auf seinen Wunsch der Ausgang des weiteren Verfahrens abgewartet; vielmehr
hat das (hierfür nicht zuständige) Amtsgericht - nach der am 29.10.2014 eingetretenen Rechtskraft des
Urteils des Amtsgerichts Freiburg vom 27.03.2014 - mit Beschluss vom 06.02.2015 die Strafaussetzung aus
dem vorliegenden Anlassurteil vom 17.04.2012
widerrufen und sich damit tatsächlich gegen eine vom
Beschwerdeführer mit Schriftsätzen seiner Verteidigerin zuvor beantragte Verlängerung der
Bewährungszeit entschieden. Zum Zeitpunkt der neuen Straftatbegehung am 13.04.2015 musste und
konnte der Verurteilte damit nicht mit einer Verlängerung der - bereits seit 03.05.2014 abgelaufenen -
Bewährungszeit im vorliegenden Verfahren rechnen, sondern er durfte (trotz der von ihm eingelegten
sofortigen Beschwerde) zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Bewährungszeit im vorliegenden
Verfahren durch den am 06.02.2015 erfolgten Widerruf - wegen innerhalb der Bewährungszeit begangener
Straftaten - beendet wurde. Auch das Landgericht Freiburg ist im Urteil vom 21.06.2016 im Rahmen der
Strafzumessung zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren - wegen der am
13.04.2015 außerhalb der Bewährungszeit begangenen Hehlerei - kein Widerruf drohe und hat
dementsprechend von einer strafmildernden Berücksichtigung des drohenden Widerrufs abgesehen.
III.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.