Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.02.2017

körperliche unversehrtheit, sicherungsverwahrung, abklärung, vollzug

OLG Karlsruhe Beschluß vom 24.2.2017, 2 Ws 339/16
Leitsätze
Hängt die Geeignetheit von Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB von einer Abklärung
des Umfangs des kognitiven Leistungsvermögens des Untergebrachten und der Ursachen insoweit bestehender
Einschränkungen ab (hier: unter anderem beginnendes dementielles Syndrom), hat dies bereits durch die
Maßregelvollzugseinrichtung und nicht erst im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Der
Maßregelvollzugseinrichtung kann daher in entsprechender Anwendung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB durch
das Gericht eine Frist zur Vornahme der erforderlichen Abklärung gesetzt werden.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 30. September 2016 wird als
unbegründet verworfen.
2. Der Justizvollzugsanstalt X wird zur Durchführung einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und
Erstellung eines darauf aufbauenden Behandlungsangebots eine Frist bis zum 31. August 2017 gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Untergebrachte, jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein
Drittel ermäßigt; ein Drittel der dem Untergebrachten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.
Gründe
I.
1 Das Landgericht Freiburg verurteilte den vielfach wegen Gewaltdelikten, u.a. auch wegen versuchten
Totschlags, vorbestraften Z am 23.5.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und
Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung an, die seit dem 1.3.2008 in der Justizvollzugsanstalt X vollzogen wird.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.9.2016 lehnte es das Landgericht Freiburg ab, die Maßregel für
erledigt zu erklären und ihren Vollzug zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
des Untergebrachten, mit der vor allem ein ungenügendes Behandlungsangebot beanstandet wird.
II.
3 Soweit sich das als sofortige Beschwerde zu behandelnde (§§ 300, 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1
StPO) Rechtsmittel gegen die Anordnung des weiteren Vollzugs der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung richtet, ist es unbegründet; es gibt jedoch Veranlassung, hinsichtlich der dem
Untergebrachten anzubietenden Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Anordnung unter
Fristbestimmung zu treffen.
4 1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen weiterhin vor, weil nach einer
Entlassung vom Untergebrachten erhebliche gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten zu
erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich schwer geschädigt werden (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
5 Hintergrund der Delinquenz des Untergebrachten ist eine, zuletzt durch das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. N 2012 bestätigte, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund
stehender mangelnder Empathie, emotionaler Distanziertheit und der Missachtung der Bedürfnisse anderer
oder sozialer Normen, die vor allem im Zusammenwirken mit übermäßigem Alkoholgenuss immer wieder
dazu geführt hat, dass der Untergebrachte in Konfliktsituationen massive Körperverletzungen begangen hat;
so lagen der Anordnung der Sicherungsverwahrung zwei Taten zugrunde, bei denen er im Streit zwei
Frauen wuchtige Schläge ins Gesicht, jeweils mit der Folge knöcherner Verletzungen, versetzt hatte. Dies
hat im Vollzug - wie sich den Berichten der Justizvollzugsanstalt X, zuletzt vom 26.1.2017, ergibt - nur
insofern eine Bearbeitung erfahren, als der Untergebrachte im Jahr 2015 über mehrere Monate hinweg an
einer Suchtgruppe teilgenommen hat. In dem dazu erstellten Schlussbericht vom 21.1.2016 wird dem
Untergebrachten zwar eine glaubhafte Abstinenzmotivation bescheinigt. Andererseits sei es ihm aber nur
ansatzweise gelungen, Bewältigungsstrategien für den Umgang mit interpersonellen Konfliktsituationen zu
erarbeiten; im Gegenteil sei zu beobachten gewesen, dass er in Konfliktsituationen weiterhin impulsiv und
mit verbaler Androhung körperlicher Aggression reagiert habe. Die dabei wiedergegebene Aussage des
Untergebrachten, jedenfalls das Trinken von Bier habe ihm nicht geschadet - was im Widerspruch zu dem im
Raum stehenden Verdacht einer auf langjährigen Alkoholmissbrauch zurückzuführenden
Frontalhirnschädigung steht -, sondern vielmehr geholfen, Probleme zu vergessen, lässt besorgen, dass der
Untergebrachte in - nach einer Entlassung mit Sicherheit zu erwartenden - Belastungssituationen wieder
zum Alkohol greifen wird. Eine Bearbeitung der ohnehin im Vordergrund stehenden dissozialen
Persönlichkeitsproblematik hat im Vollzug bislang nur in Ansätzen stattgefunden und ist nach der
vollständigen Aufkündigung des Behandlungsbündnisses durch den Untergebrachten Anfang Februar 2016 -
Anlass hierfür war die im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Abteilung für Sicherungsverwahrung in
der Justizvollzugsanstalt X gegen den Willen des Untergebrachten erfolgte und mittlerweile Ende Januar
2017 rückgängig gemachte Verlegung auf einen andere Station - vollständig zum Erliegen gekommen.
Danach muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Untergebrachte in Freiheit zur Lösung alltäglich vorkommender Konfliktsituationen auf das eingeschliffene
Handlungsmuster, den Konflikt durch massive Körperverletzungen zu seinen Gunsten zu entscheiden,
zurückgreifen wird. Mit bestehenden Erkrankungen sind keine körperlichen Einschränkungen verbunden, die
die sich daraus ergebende hohe Gefahr für die körperliche Integrität anderer relevant vermindern würde.
Aus dem dazu vom Senat eingeholten Bericht des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt X vom 3.1.2017,
dem auch Berichte anstaltsexterner Behandler beigefügt waren, ergibt sich dazu, dass der Untergebrachte
einerseits an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung leidet, die unter (körperlicher) Belastung zu
Atemnot führt, jedoch mit Medikamenten zufriedenstellend kompensiert wird und auch nicht weiter
fortschreitet. Zum Anderen besteht ein die Kniegelenke betreffender, im linken Knie schwerer,
Gelenkverschleiß und eine Achsenfehlstellung, die künftig die Notwendigkeit eines Gelenkersatzes erwarten
lässt und zur Einschränkung der Gehfähigkeit führen, ohne dass der Untergebrachte indes auf Gehhilfen
angewiesen wäre. Die Fähigkeit des Untergebrachten, ihm gegenüberstehende Personen im Streit mit
wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu verletzen, ist dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
6 2. Soweit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung auch über die Angemessenheit des Betreuungsangebots in der
Maßregelvollzugseinrichtung zu befinden ist (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB), kann der Senat keine Feststellung
treffen, ob das Betreuungsangebot der Justizvollzugsanstalt X den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1
StGB genügt.
7 Dies ergibt sich daraus, dass im Jahr 2010 zwar eine umfassende Behandlungsuntersuchung in der
Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Y (STY) erfolgt ist, bei der die Indikation einer
Sozialtherapie gestellt wurde. Gleichzeitig begründeten der Mangel zur kritischen Selbstreflexion und
Introspektion, eine schwer ausgeprägte Psychopathy (nach Hare) und die bei Testverfahren festgestellte
sehr geringe kognitive Leistungsfähigkeit des Untergebrachten (vor dem Hintergrund einer
unterdurchschnittlichen Intelligenz) aber Zweifel an seiner Eignung für eine Teilnahme an einer
Sozialtherapie. Eine nähere Abklärung war seinerzeit nicht möglich, weil der Untergebrachte der dazu
erforderlichen Verlängerung des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt X nicht zugestimmt hatte. Im
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 18.5.2012, in das auch die Erkenntnisse aus einer
testpsychologischen Zusatzuntersuchung einflossen, bei der ein beginnendes dementielles Syndrom
festgestellt wurde, wurde die bei den Testungen festzustellende unterdurchschnittliche Fähigkeit zu
akustischer Merkfähigkeit, visueller Reizverarbeitung, abstrakter Konzeptbildung, logischem Denken,
kognitiver Flexibilität und planvollem Vorgehen als symptomatisch für eine Frontalhirnschädigung als
mögliche Folge langjährigen Alkoholmissbrauchs eingestuft und von einem dysexekutiven Syndrom, d.h.
einer Störung der zentralen Kontrolle bei der Verarbeitung mehrerer gleichzeitig auftretender Reize,
ausgegangen. Wegen der sich daraus ergebenden eingeschränkten Fähigkeit des Untergebrachten,
therapeutische Anforderungen kognitiv umzusetzen, hielt der Sachverständige die Durchführung einer
Psychotherapie nicht für erfolgversprechend. Dem wurde von der Justizvollzugsanstalt X einerseits
Rechnung getragen, indem sich das dem Untergebrachten gemachte Angebot auf niederschwellige Angebote
zur Verbesserung seiner sozialen Kompetenz sowie der Fähigkeit zu Eigen- und Fremdwahrnehmung und
zur Kommunikation beschränkte. Andererseits wurden auch Behandlungsangebote unterbreitet, die - wie
die Teilnahme an der Suchtgruppe und die auf lange Sicht angestrebte Teilnahme am Behandlungsprogramm
für Gewaltstraftäter - deutlich höhere Anforderungen stellen. Die Justizvollzugsanstalt X hat hierzu in ihrem
Bericht vom 26.1.2017 auf Anfrage des Senats ausgeführt:
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„Das oftmals unadäquate Sozialverhalten mit z.T. verbal-aggressiven Impulsdurchbrüchen, die Logorrhoe
und Weitschweifigkeit beim Sprechen, die Ideenflucht, die Eindimensionalität bei der Themenwahl sowie die
schnelle Ablenkbarkeit wurden zum Teil auf die Persönlichkeitsproblematik des Herrn Z zurückgeführt, aber
auch darauf, dass er im Grunde eine Aufarbeitung seiner Delinquenz und seiner Persönlichkeitsproblematik
bislang ablehnte und dies dadurch hintertrieb, dass er sich in den Einzelsitzungen nicht auf die
grundsätzlichen Therapieinhalte einließ und andere Gesprächsthemen anstrebte. Zum anderen wurde bei
den vergangenen Therapiezielformulierungen immer von einer angestrebten Verbesserung und/oder von
einem Versuch bzw. dem Beginn einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem oder dem Thema
gesprochen. Hinsichtlich unserer bspw. in der Stellungnahme gem. § 67e StGB vom 14.08.2015 genannten
Idee einer möglichen Teilnahme am Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter und/oder an der
Deliktorientierten Bewegungstherapie ist zu sagen, dass diese Teilnahme als mögliches Fernziel genannt
wurde. So wurde dort als Voraussetzung für eine dortige Teilnahme eine vorherige erfolgreiche Teilnahme
am SKT, ein erfolgreiches sich einlassen auf die vom Unterzeichner vorgegebenen Themen in der
Einzeltherapie sowie eine erfolgreiche Teilnahme an der Suchtgruppe genannt. Gleichwohl war der JVA X
die Verdachtsdiagnose von Herrn Prof. Dr. N stets bewusst. Immer wieder wurde die Frage diskutiert,
inwieweit Herr Z neben seiner Weigerung, sich mit bestimmten Therapieinhalten ernsthaft
auseinandersetzen zu wollen, neuropsychologisch hierzu überhaupt in der Lage ist?
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Im vergangenen Jahr verdichteten sich die Hinweise darauf, dass sich die kognitiven Defizite verschlimmern.
So wurde seitens des AVD berichtet, dass Herr Z oftmals über Dinge spreche, die keinen Zusammenhang
ergeben würden und dass er hin und wieder „etwas orientierungslos“ erscheine. In den letzten
Ausführungen fällt eine zunehmende Überforderung in der Organisation des Herrn Z auf. Während seiner
Teilnahme an der Suchtgruppe vom 09.04. bis 17.12.2015 fiel bspw. auf, dass er beim Sprechen oftmals
nicht mehr zu wissen schien, was er eigentlich habe sagen wollen. Auch schien es ihm schwer zu fallen, den
dortigen theoretischen Inhalten zu folgen und Handlungsalternativen für eigene Problemfelder zu
entwickeln. In der Zeit nach seiner Verlegung von Station 1 auf Station 3 am 02.02.2016 wurde immer
deutlicher, dass Herr Z aufgrund seiner Persönlichkeit aber v.a. aufgrund seiner neuropsychologischen
Defizite, offensichtlich nicht in der Lage ist, sich auf eine neue Situation (Station 3) umzustellen und
einzulassen, was wiederum für eine mangelnde kognitive Flexibilität im Rahmen eines Dysexekutiven
Syndroms sprechen würde. Dabei war Herr Z die Station 3 nicht unbekannt. So war er dort vom
07.02.2012 bis 21.08.2013 untergebracht. Im Übrigen blieb ihm gerade durch den Wechsel der
Unterzeichner als Bezugsperson erhalten.
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Die JVA X erhofft sich von der in der in Antwort 1) genannten vom LG Freiburg beabsichtigten neuen
Begutachtung im Sommer 2017, wo Herr Z auch erneut neuropsychologisch untersucht werden sollte, eine
Klärung der Frage, ob sich die neuropsychologischen Defizite weiter verschlechtert haben und welche
Konsequenzen die für die Behandlung hat.“
11 Daraus ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, welche Behandlungsmaßnahmen in Bezug auf die
Person des Untergebrachten geeignet sind, das in § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB umschriebene Ziel zu
erreichen, von einer Abklärung des Umfangs des kognitiven Leistungsvermögens des Untergebrachten und
der Ursachen insoweit bestehender Einschränkungen abhängt. Denn erst dann kann beurteilt werden, ob
die im Hinblick auf die Diagnose bestehende Indikation einer (umfassenden) Sozialtherapie, die in Baden-
Württemberg in erster Linie in der Sozialtherapeutischen Anstalt H erfolgt, weiter zu verfolgen ist, oder ob
mangels Eignung des Untergebrachten hierfür lediglich niederschwelligere Behandlungsmaßnahmen in
Betracht kommen. Die zur Abklärung erforderlichen Untersuchungen, zu denen neben umfassender
testpsychologischer Testung naheliegend auch die Durchführung bildgebender Verfahren zur Abklärung des
im Raum stehenden Verdachts einer organischen Schädigung in Form einer Frontalhirnläsion gehören wird,
sind vom Gesetz der Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB) übertragen und können
nicht der Klärung im gerichtlichen Prüfungsverfahren nach § 67d Abs. 2 StGB vorbehalten bleiben. Da die
Klärung Voraussetzung für die Bestimmung des angemessenen Betreuungsangebots i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1
StGB ist, war der Justizvollzugsanstalt X deshalb jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 67d Abs. 2
Satz 2 StGB eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Auswahl der zur
Erreichung der Vorgabe durchzuführenden Einzelmaßnahmen bleibt dabei der Justizvollzugsanstalt X
überlassen. In Betracht wird namentlich die Wiederholung bzw. Vervollständigung der Untersuchung in der
STY und/oder die Beauftragung externer - psychiatrischer und medizinischer Sachverständiger - kommen.
12 Vor dem fruchtlosen Verstreichen der vom Senat gesetzten Frist, die nach dem voraussichtlichen Umfang der
dazu erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen und dem zeitlichen Aufwand für die Aufstellung eines im
Anschluss zu erstellenden Vollzugsplans bemessen wurde, scheidet eine Erledigterklärung der Maßregel
nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB aus.
13 3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat noch ergänzend an:
14 a. Dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X den sich aus dem Trennungs-
und Abstandsgebot ergebenden Anforderungen genügt, hat der Senat bereits mehrfach - u.a. in dem den
Untergebrachten betreffenden Beschwerdeverfahren 2 Ws 449/13 (Beschluss vom 29.1.2014) - festgestellt.
Hieran hält der Senat fest.
15 b. Soweit nach dem Ergebnis der durchzuführenden Behandlungsuntersuchung eine psychotherapeutische
Betreuung erforderlich sein sollte, obliegt die Entscheidung über die Umsetzung, insbesondere darüber, ob
dazu anstaltseigenes Personal oder anstaltsexterne Therapeuten eingesetzt werden, der
Justizvollzugsanstalt X. Es steht grundsätzlich nicht im Belieben des Untergebrachten, durch die
Verweigerung seiner Mitwirkung die Betreuung durch einen ihm genehmen Therapeuten zu erzwingen. Ob
von einem Untergebrachten vorgebrachte Gründe für einen Therapeutenwechsel tragfähig sind, bedarf
jedoch einer Prüfung im Einzelfall. Die im vorliegenden Fall zur Begründung des Einsatzes eigenen Personals
abgegebene Begründung im Bericht vom 26.1.2017 erachtet der Senat dabei nach vorläufiger Bewertung
als tragfähig.
16 c. Die Entscheidung über den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Verlegung des
Untergebrachten in eine Vollzugseinrichtung der Freien und Hansestadt H fällt nicht in die Zuständigkeit des
Senats. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig (vgl.
Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 2 Ws 310/13) zurückgewiesen wurde.
III.
17 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.