Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.08.2015

geldwerter vorteil, reformatio in peius, europäische union, vergleichbare leistung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 27.8.2015, 2 UF 69/15
Leitsätze
1. Bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist der Wert des
Sachbezugs durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch für private Zwecke
gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Vorteil des Firmenfahrzeugs wird durch die
steuerliche Bewertung erfasst. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes kann
geboten sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner angespannten
wirtschaftlichen Situation (hier: Verbraucherinsolvenz, 4 Unterhaltsberechtigte) privat
ein weniger teures Fahrzeug anschaffen würde. Dann ist es gerechtfertigt, dem
Einkommen nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen
Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs
zuzurechnen.
2. Der Unterhaltsbedarf des in den Vereinigten Staaten (Miami/Florida) lebenden
Kindes ist im Hinblick auf den Kaufkraftunterschied um 9 % herabzusetzen. Dieser
Kaufkraftunterschied ergibt sich aus den vom Statistischen Amt der Europäischen
Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der
privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern".
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Karlsruhe vom 26.02.2015 (6 F 84/14) unter Ziffern 1 bis 3 wie folgt
abgeändert:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 12.12.2011 in
Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 14.06.2013 (4 F 18/11) wird für den
Zeitraum ab 01.09.2014 wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen
Vertreterin einen monatlichen, monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt wie
folgt zu zahlen:
- in den Monaten September 2014 und Oktober 2014 in Höhe von 115 % des
Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des
Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9
%, somit (490,00 EUR - 44,10 EUR =) 445,90 EUR monatlich,
- im Monat November 2014 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der
dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder
anderer anrechenbarer Sozialleistungen, somit 426,00 EUR,
- in den Monaten Dezember 2014 bis einschließlich August 2015 in Höhe
von 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB
ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen,
aber abzüglich 9 %, somit von Dezember 2014 bis Juli 2015 (490,00 EUR -
44,10 EUR =) 445,90 EUR monatlich und für August 2015 (506,00 EUR -
45,54 EUR =) 460,46 EUR sowie
- ab September 2015 in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der dritten
Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer
anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9 %, somit (484,00 EUR -
43,56 EUR =) 440,44 EUR.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin
mehr als 100% des Mindestunterhalts schuldet.
2 Der Antragsgegner ist der Vater der am ...2002 geborenen Antragstellerin. Mit
Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 (4 F 18/11), berichtigt mit
Beschluss vom 14.06.2013, wurde die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt
und der Antragsgegner ab 01.02.2010 zur Zahlung von 100% des jeweiligen
Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und ab 24.01.2014 der 3. Altersstufe ohne
Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen
verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Wege des
Abänderungsantrages die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab 01.11.2010
begehrt.
3 Die Antragstellerin und ihre Mutter leben in Miami/Florida. Die Mutter der
Antragstellerin erhält weder Kindergeld noch sonstige anrechenbare Leistungen.
Sie ist bei der Firma M. in den USA beschäftigt.
4 Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben eine Tochter M., geboren am ...2011.
Der Antragsgegner hat einen weiteren Sohn T., geboren am ..1996, für den er
ebenfalls unterhaltspflichtig ist.
5 Der Antragsgegner ist nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit seit
November 2010 angestellt. Er arbeitet bei der Firma L..
6 Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 (4 IK 885/14) ist das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners wegen
Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Im vorliegenden Verfahren hat das
Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 09.02.2015 das Verfahren betreffend
den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 27.08.2014
abgetrennt.
7 Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner sei zu höheren
Unterhaltszahlungen als dem gesetzlichen Mindestunterhalt leistungsfähig. In den
USA gebe es keine Leistungen, die dem Kindergeldbezug gleichzusetzen seien,
so dass die Anrechnung von Kindergeld zu Gunsten des Antragsgegners zu
unterbleiben habe. Auf Seiten des Antragsgegners sei die private Nutzung des
Firmenwagens mit 487,00 EUR zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht
dargelegt, aufgrund welcher Umstände und für was die vermeintlichen
Verbindlichkeiten entstanden seien, wegen der gepfändet werde. Das
unterhaltsrechtlich relevante Einkommen betrage netto 4.147,64 und nach Abzug
der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 3.774,03 EUR.
8 Nach Abtrennung der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum bis 27.08.2014 hat die
Antragstellerin zuletzt beantragt,
9
den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 - Az.: 4 F 18/11 -
dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zu
Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus
fälligen Unterhalt für den Zeitraum ab 27.08.2014 in Höhe von 128 % des
Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB
ohne Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen
zu zahlen hat.
10 Der Antragsgegner hat
11 Antragszurückweisung
12 beantragt.
13 Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe insgesamt drei unterhaltsberechtigte
Kinder und eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, die nicht erwerbstätig sei. Bis zur
Inanspruchnahme durch das Bundesamt für Justiz im Jahr 2010 habe er keine
Kenntnis von der Existenz der Antragstellerin gehabt.
14 Insgesamt habe er Schulden von über 90.000,00 EUR ohne Zinsen, die dem
Grunde nach aus der Zeit vor dem Bekanntwerden seiner Unterhaltsverpflichtung
gegenüber der Antragstellerin stammen würden. Bis zum Jahr 2010 sei er im
Rahmen von zwei Unternehmen selbstständig und als Geschäftsführer einer
GmbH tätig gewesen. Wegen einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung habe er
diese Tätigkeiten aufgeben müssen. Die Forderungen der Insolvenztabelle würden
sich auf insgesamt 88.133,79 EUR belaufen; sie seien überwiegend vor dem Jahr
2010 entstanden. Lediglich zwei Forderungen in Höhe von insgesamt 7.289,63
EUR seien jüngeren Datums.
15 Von August 2014 bis Oktober 2014 würden ihm ausgehend von einem
Nettoeinkommen von 4.147,64 EUR nach Abführung der Pfändungsbeiträge und
des Unterhalts für die Antragstellerin in Höhe von monatlich 426,00 EUR nur
2.320,00 EUR monatlich verbleiben. Abgezogen sei dabei auch der geldwerte
Vorteil für den Privatanteil des Pkw. Berufsbedingte Aufwendungen seien wegen
des Firmenwagens nicht zu berücksichtigen. Damit falle er in die dritte
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Da er aber vier Personen
gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, sei er in die Gruppe 1 zurückzustufen.
16 Da die Antragstellerin bzw. deren Mutter in den USA durch die steuerliche
Veranlagung eines Kindes Entlastung erfahre, sei er zwar verpflichtet, den Betrag
ohne Kindergeldabzug zu entrichten, er sei dann aber nur in eine niedrigere
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.
17 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2015 den Beschluss des
Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011, Az.: 4 F 18/11, dahingehend abgeändert,
dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu Händen der
gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zu
zahlenden Kindesunterhalt in den Monaten September und Oktober 2014 in Höhe
von jeweils 546,00 EUR, im Monat November 2014 in Höhe von 426,00 EUR und
ab dem Monat Dezember 2014 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der
jeweiligen Altersstufe nach § 1612 a BGB ohne Abzug des Kindergelds, derzeitiger
Zahlbetrag 546,00 EUR, zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung
wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
18 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
19 Der Antragsgegner trägt vor,
die Abtrennung und Fortführung des Verfahrens bezüglich der Unterhaltsbeträge
ab 01.09.2014 sei rechtswidrig.
20 Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts sei falsch. Denn durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens werde er auf den pfändungsfreien Betrag verwiesen. Für
die rückständigen Unterhaltsberechnungen sei sein tatsächliches in den Monaten
bis Dezember 2014 erzieltes Einkommen zu Grunde zu legen und nicht das
Gesamteinkommen des Jahres 2014. In diesen Monaten habe er allenfalls
2.746,00 EUR zur Verfügung gehabt. Für den zukünftigen Unterhalt seien die
Umstände heranzuziehen, die sich seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ergeben hätten. So habe er von August 2014 bis April 2015 20.944,00 EUR netto
erhalten, somit monatlich 2.327,00 EUR. Zuzüglich der gepfändeten
Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin (426,00 EUR) ergebe sich daher ein
einsetzbares Einkommen von 2.753,00 EUR.
21 Eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens komme in
Abwägung des Umstandes, dass die Mutter der Antragstellerin in den USA
geldwerte Vorteile im Rahmen einer steuerlichen Entlastung durch den Unterhalt
erfahre, nicht in Betracht. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein
Mittelklassefahrzeug der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb. Er sei im Vertrieb
tätig und auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen. Der geldwerte Vorteil sei
daher aufgedrängt. Angesichts seiner Lebensumstände würde er allenfalls ein
kleineres Fahrzeug unterklassiger Art für sich privat und seine Familie benutzen.
Der geldwerte Vorteil sei vom Arbeitgeber in der Verdienstabrechnung mit 219,00
EUR berechnet worden; allenfalls dieser Betrag wäre als geldwerter Vorteil
aufzuaddieren.
22 Außerdem müssten die gegebenenfalls noch festzusetzenden
Verfahrenskostenhilferaten als Abzugsposition berücksichtigt werden.
23 Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber
seinem Sohn T. gemäß Vereinbarung vom 09.09.2014 in Höhe von 300,00 EUR
monatlich bestehe weiter. Er sei daher maximal nach der zweiten
Einkommensgruppe unterhaltspflichtig.
24 Die Mutter der Antragstellerin erhalte nach Beantragung als Alleinerziehende eine
Steuergutschrift in Höhe von mindestens 1.000 US-Dollar im Jahr. Im Rahmen der
Billigkeit sei er daher in eine geringere Einkommensgruppe einzustufen.
25 Schließlich sei der Unterhaltsbetrag zu reduzieren, da die Kaufkraft eines Euro, der
nach USA gezahlt werde, dort höher sei als hier. Im Jahr 2013 ergebe sich aus der
Eurostat-Tabelle ein Kaufkraftniveau von Deutschland 101,5% zu USA 92,9%. Die
Kaufkraft sei damit um 109,25% erhöht. Der Unterhalt müsse daher um 9,25%
geringer sein, damit er die gleiche Kaufkraft erziele. Für das Jahr 2015 ergebe sich
ein Unterschied von mindestens 8 %.
26 Der Antragsgegner beantragt,
27 den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.02.2015, Az.: 6 F 84/14,
aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
28 Die Antragstellerin beantragt,
29 die Beschwerde zurückzuweisen.
30 Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend
vor,
der Antragsgegner habe nicht substantiiert dargestellt, wann seine
Verbindlichkeiten im Einzelnen entstanden seien, aus welchem Rechtsgrund und
warum die einzelnen Verbindlichkeiten dem Kindesunterhaltsanspruch gegenüber
vorrangig sein sollten. Das Amtsgericht habe daher das Einkommen des
Antragsgegners zu Unrecht um 541,38 EUR monatlich gemindert.
31 Für die Unterhaltsberechnung sei das Gesamteinkommen des Jahres 2014
maßgebend. Die Höhe der Sonderzahlungen gebe der Antragsgegner nicht an.
Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen verfüge der Antragsgegner seit
April 2014 netto durchschnittlich über 3.285,00 EUR.
32 Es sei auszuschließen, dass der Arbeitgeber dem Antragsgegner aufgegeben
habe, einen bestimmten Firmenwagentyp zu akzeptieren. Der Antragsgegner hätte
damit auch einen kleineren Firmenwagen wählen können.
33 Es werde bestritten, dass die Mutter der Antragstellerin steuerliche Entlastungen
durch den Unterhalt erhalte. Selbst wenn die Kindesmutter steuerliche Vorteile
hätte, würde das nicht die Antragstellerin betreffen. In Deutschland habe ein
Unterhaltsschuldner aufgrund von Kindesunterhaltszahlungen auch keine
steuerlichen Vorteile. Auch hier werde im Übrigen Präklusion eingewendet.
34 Bestritten werde auch, dass die Ehefrau des Antragsgegners nicht erwerbstätig
sei. Selbst wenn sie nicht arbeiten würde, sei der Antragsgegner mit dem Vortrag
präkludiert.
35 Zur Frage des Kaufkraftunterschiedes sei zu berücksichtigen, dass der Euro
mittlerweile deutlich abgewertet worden sei und damit in den USA weniger wert sei
(im Jahr 2015 1/5 geringer). Der in Euro zu titulierende Unterhaltsbetrag müsse
daher eigentlich höher sein, um den Kaufkraftunterschied zu den USA
auszugleichen. Im Übrigen sei der Vortrag des Antragsgegners neu und damit von
der Präklusion erfasst.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
37 Die Akten des Amtsgerichts Weinheim 4 F 18/11 nebst Beschwerdeakten des
Senats 2 UF 31/12 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
II.
38 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die von der
Antragstellerin gemäß §§ 237, 240 FamFG begehrte Erhöhung des
Kindesunterhalts über 100% des Mindestunterhalts hinaus wendet, hat teilweise
Erfolg. Der Antragsgegner schuldet für den vorliegend
verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab September 2014 Kindesunterhalt nur in
Höhe des aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfangs. Lediglich
insoweit ist der dem Abänderungsbegehren der Antragstellerin zu Grunde liegende
Beschluss des Amtsgerichts Weinheim abzuändern.
A.
39 Die Abtrennung des Verfahrens durch das Amtsgericht mit Beschluss vom
09.02.2015 hinsichtlich der ab September 2014 fällig gewordenen
Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und die Entscheidung hierüber in dem mit
der Beschwerde angegriffenen Beschluss sind entgegen der Auffassung des
Antragsgegners nicht zu beanstanden.
40 Die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Beschluss
des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 entstandenen Unterhaltsforderungen
der Antragstellerin sind Insolvenzforderungen und nehmen nach § 38 InsO am
Insolvenzverfahren teil; sie können nicht mehr gesondert gerichtlich geltend
gemacht werden (Grandel, Familienrecht, 2. Aufl., Stichwort „Insolvenzverfahren
bei natürlichen Personen“ Rn. 9 f). Zu den Insolvenzforderungen gehört auch der
Unterhaltsanspruch für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
(OLG Nürnberg, ZInsO, 2005, 443), somit für den Monat August 2014.
Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen,
vorliegend die ab September 2014 entstandenen und künftig entstehenden
Unterhaltsansprüche, stellen indes keine Insolvenzforderung dar und können
daher außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger verfolgt werden (FA-
FamR/Perleber-Kölbel, 10. Aufl., Kap. 18 Rn. 341, 345). Der Insolvenzeröffnung
folgt keine einheitliche Unterbrechung des Verfahrens, sondern lediglich der Teil,
der sich auf die Unterhaltsrückstände bezieht, wird unterbrochen und über künftige
Unterhaltsansprüche des Verfahrens kann durch Teilbeschluss oder wie
vorliegend nach Abtrennung des Verfahrens durch Beschluss entschieden werden
(Senat, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2004, 821; FA-FamR, a.a.O. Rn. 210, 258;
Grandel, a.a.O. Rn. 11).
B.
41 Die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die minderjährige
Antragstellerin gemäß §§ 1601, 1602 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des
Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht steht
zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin ist der Antragsgegner nach seinen aktuellen
Einkommensverhältnissen jedoch nicht zur Zahlung von 128 % des
Mindestunterhalts leistungsfähig, § 1603 Abs. 1 BGB.
42 1. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ab Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners orientiert sich an
dem insolvenzfreien Teil seines Einkommens. Da die Lebensstellung von Kindern
von den Eltern abgeleitet wird, findet die Bedarfsermittlung durch Berücksichtigung
der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners infolge der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 821; OLG
Nürnberg, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind damit die
Verbindlichkeiten des Antragsgegners, die durch die vorgelegte Insolvenztabelle
ausreichend belegt sind und die überwiegend vor der Kenntnis des
Antragsgegners von seiner Vaterschaft in Bezug auf die Antragstellerin infolge der
selbstständigen Tätigkeit des Antragsgegners entstanden sind, zu
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Mindestunterhalt
der Antragstellerin durch die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten nicht in
Frage gestellt wird. Der Ausgleich der Belange der Antragstellerin als
Unterhaltsgläubigerin, des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner und der
Drittgläubiger (BGH, FamRZ 2014, 923 Rn. 25) führt daher zur uneingeschränkten
Berücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten des Antragsgegners.
43 a) Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen hat der Antragsgegner im
relevanten Zeitraum ab September 2014 die im Folgenden aufgeführten
Einkommensüberweisungen erhalten. Dabei sind jeweils die im Wege der
Pfändung beigetriebenen Beträge an den Insolvenzverwalter sowie an die
Antragstellerin bzw. das Bundesamt für Justiz in Höhe von monatlich 426,00 EUR
(100 % des Mindestunterhalts) bereits abgezogen. Für die Ermittlung des
bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners werden die gepfändeten
Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin dem Einkommen wieder hinzugerechnet:
44
Sept. 2014 2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Okt. 2014
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Nov. 2014
2.599,54 EUR
+ 426,00 EUR
Dez. 2014
2.332,65 EUR
+ 426,00 EUR
Jan. 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Feb. 2015
2.099,65 EUR
+ 426,00 EUR
März 2015 2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
April 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Mai 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Juni 2015
2.603,01 EUR
+ 426,00 EUR
= 23.552,69 EUR
: 10 Monate
= 2.355,27 EUR
+ 426,00 EUR
=
2.781,27 EUR
45 b) Dem monatlichen pfändungsfreien Einkommen des Antragsgegners in Höhe
von (2.355,27 EUR + 426,00 EUR =) 2.781,27 EUR ist der Sachbezug durch
Überlassung eines Geschäftswagens zur Nutzung auch für private Zwecke
hinzuzurechnen. Der Wert dieses Sachbezugs ist nach § 287 ZPO zu schätzen
(vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., §
1 Rn. 91).
46 Der Senat schätzt die durch die Sachzuwendung des Arbeitgebers eingetretene
Ersparnis für den Antragsgegner auf 350,00 EUR monatlich; abzüglich der
steuerlichen Mehrbelastung durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens in Höhe
von ca. 82,00 EUR monatlich ergibt sich damit ein das Einkommen erhöhender
geldwerter Vorteil von (350,00 EUR - 82,00 EUR =) 268,00 EUR monatlich.
47 Der Vorteil eines Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst.
Ausweislich der Verdienstbescheinigungen des Antragsgegners wird der
geldwerte Vorteil für den PKW (Mittelklassewagen der Marke BMW 318 xd mit
Allradantrieb) dabei mit 487,00 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Eine Korrektur
des steuerlichen Ansatzes (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1759) ist vorliegend
deshalb geboten, weil der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, dass er jährlich
80.000 km mit dem PKW geschäftlich zurücklegen muss und für die Fahrten im
Winter auch nach Ö. und in die S. auf einen PKW mit Allradantrieb angewiesen ist,
während er sich privat aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nur einen kleinen
PKW anschaffen würde. Auch wenn der Antragsgegner den PKW selbst
auswählen konnte, ist es glaubhaft, dass bei der Entscheidung Sicherheitsaspekte
eine entscheidende Rolle spielten und dass sich der Antragsgegner aufgrund
seiner angespannten wirtschaftlichen Situation mit vier Unterhaltsberechtigten
privat ein weniger teures Auto anschaffen würde. Daher ist es gerechtfertigt, dem
Einkommen des Antragsgegners nur den Nutzungsvorteil eines seinem
Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten
entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.
48 Aus der im Internet frei abrufbaren Veröffentlichung des ADAC (www.adac.de) zu
den TOP 10 der Kleinstwagen-Klasse sowie der Kleinwagen-Klasse ergeben sich
durchschnittliche Gesamtkosten pro Monat für Kleinst- und Kleinwagen zwischen
322,00 EUR und 398,00 EUR. Der Senat schätzt daher den Nutzungsvorteil für ein
den Verhältnissen des Antragsgegners entsprechendes Fahrzeug auf monatlich
350,00 EUR. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Antragsgegner durch den
in seinem Bruttoentgelt von (regelmäßig) monatlich 5.731,40 EUR bereits
enthaltenen PKW-Wert einen Steuernachteil von ca. 82,00 EUR gegenüber einem
Bruttoverdienst von (5.731,40 EUR - [487,00 EUR + 219,60 EUR =] 5.464,00 EUR
erleidet.
49 Damit ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs hier
auf (350,00 EUR - 82,00 EUR =)
268,00 EUR
monatlich zu schätzen.
50 c) Das durchschnittliche Einkommen des Antragsgegners beträgt somit monatlich
(2.781,27 EUR + 268,00 EUR =)
3.049,27 EUR
.
51 d) Der Antragsgegner ist neben der Antragstellerin noch seiner nicht
erwerbstätigen Ehefrau und seiner Tochter M. unterhaltspflichtig. Weiterhin ist sein
Sohn T. D. unterhaltsberechtigt.
52 aa) Für den Zeitraum von September 2014 bis einschließlich August 2015 ist der
dem Sohn T. tatsächlich gewährte Unterhalt bereits bei der Berechnung des
Einkommens des Antragsgegners zu berücksichtigen. Für den Zeitraum bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung (06.08.2015) vermindert sich damit das
Einkommen des Antragsgegners um monatlich 300,00 EUR.
53 Der am ...1996 geborene Sohn T., der noch das Gymnasium besucht, erhält
ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.06.2015 vorgelegten
außergerichtlichen Vereinbarung vom 09.09.2014 monatlich 300,00 EUR vom
Antragsgegner als Barunterhalt gezahlt. Nach dem Vertragstext gilt die
Vereinbarung bis auf Weiteres und kann nach Absprache jederzeit abgeändert
werden. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Mutter von T. nicht
erwerbstätig ist und dass der Unterhaltsanspruch von T. deshalb grundsätzlich
höher als 300,00 EUR wäre.
54 Soweit es vorliegend um den rückständigen Unterhalt der Antragstellerin für den
Zeitraum September 2014 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, somit bis
einschließlich August 2015, geht, kann eine rückwirkende Änderung des vom
Antragsgegner mit dem Sohn T. vereinbarten Unterhalts nicht erfolgen
(Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 451 und § 1 Rn. 1124). Maßgebend ist
damit für diesen Zeitraum der aufgrund der Vereinbarung reduzierte und
tatsächlich geleistete Unterhalt von 300,00 EUR monatlich.
55 Bei der Bedarfsermittlung anhand der Düsseldorfer Tabelle ist damit für diesen
Zeitraum lediglich von drei unterhaltsberechtigten Personen (Antragstellerin,
Ehefrau des Antragsgegners und die ehegemeinsame Tochter M.) auszugehen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dies auch nicht systemwidrig.
Zwar sind Kindesunterhaltsansprüche grundsätzlich so zu errechnen, als ob über
alle Ansprüche zugleich entschieden würde. Lediglich wenn für die Vergangenheit
der Unterhaltsanspruch des anderen Berechtigten, hier des Sohnes T. D., nicht
mehr abänderbar ist, kann dessen Unterhaltsanspruch in tatsächlicher Höhe als
Schuld berücksichtigt werden (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 2 Rn. 340).
56 bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist unter Einbeziehung des
Sohnes T. von drei unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten
Ehefrau des Antragstellers, mithin insgesamt vier Unterhaltsberechtigten
auszugehen.
57 e) Es ergibt sich danach folgender Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach der
Düsseldorfer Tabelle:
58 aa) Für den Zeitraum September 2014 bis einschließlich August 2015 beträgt das
Einkommen des Antragsgegners 3.049,27 EUR. Hiervon ist der tatsächlich
gezahlte Unterhalt für den Sohn T. abzusetzen, so dass (3.049,27 EUR - 300,00
EUR =) 2.749,27 EUR verbleiben. Damit ist der Antragsgegner zunächst in die
Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.701,00 bis
3.100,00 EUR) entsprechend 120 % des Mindestunterhalts einzuordnen. Da der
Antragsgegner in diesem Zeitraum (neben Tim, der bereits einkommensmindernd
berücksichtigt worden ist, weiteren) drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist,
die Düsseldorfer Tabelle jedoch nur von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, ist
eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 4, entsprechend 115 % des
Mindestunterhalts (= 490,00 EUR bis einschließlich Juli 2015 bzw. 506,00 EUR für
August 2015), vorzunehmen.
59 Für den Monat November 2014 hat es allerdings aufgrund des
Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius, §§ 117 FamFG, 528 ZPO) bei
dem vom Amtsgericht angenommenen und titulierten Unterhalt in Höhe von 100 %
des Mindestunterhalts (426,00 EUR) zu verbleiben.
60 bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist von einem Einkommen
des Antragsgegners von monatlich 3.049,27 EUR und von (einschließlich des
Sohnes T.) vier Unterhaltsberechtigten auszugehen. Der Antragsgegner ist daher
aufgrund einer Herabstufung um zwei Einkommensgruppen zu Unterhalt statt nach
der Einkommensgruppe 5 nach der Einkommensgruppe 3 entsprechend 110 %
des Mindestunterhalts (derzeit 484,00 EUR) verpflichtet.
61 2. Der so ermittelte Bedarf der Antragstellerin ist aufgrund des
Kaufkraftunterschiedes zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten um 9
% zu reduzieren.
62 Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle gelten für die Lebensverhältnisse in
Deutschland. Da die Antragstellerin in den Vereinigten Staaten (M./F.) lebt, sind die
dortigen Lebensverhältnisse zu denen in Deutschland in Relation zu setzen.
Hierbei kann auf die internationalen Statistiken über Kaufparitäten zurückgegriffen
werden. Die Feststellung des Kaufkraftunterschiedes anhand des vom
Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten vergleichenden
Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter
Steuern wurde vom Bundesgerichthof nicht beanstandet (BGH, FamRZ 2014,
1536 Rn. 35). Für die veröffentlichten Jahre 2013 und 2014 wird in dieser Statistik
das Preisniveau in den V. S. mit 92,9 % (2013) und 93 % (2014) und in
Deutschland mit 102,2 % (2013) und 101,5 % (2014) des für die Europäische
Union ermittelten Mittelwerts angegeben. Danach betrug das Kaufkraftverhältnis
zwischen Deutschland und den V. S. im Jahr 2013 1 : 0,909 und im Jahr 2014 und
1 : 0,916. Die Lebenshaltungskosten in den V. S. sind damit über einen längeren
Zeitraum ca. 9 % geringer als in Deutschland.
63 Für das Jahr 2015 hat der Antragsgegner anhand der Tabelle OECD-Stat. belegt,
dass - bezogen auf den Monat Mai 2015 - weiterhin ein Kaufkraftunterschied
zwischen den beiden Staaten besteht, und zwar mit einem Verhältnis von 100 für
Deutschland zu 109 für die V. S., somit 1 : 0,917.
64 Der sich hieraus ergebende Faktor von (gerundet) 9 % ist mit dem nach der
Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf zu multiplizieren, um den Unterhaltsbedarf
der Antragstellerin entsprechend zu reduzieren.
65 3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt eine Steuervergünstigung
der Mutter der Antragstellerin in den USA nicht zu einer weiteren Reduzierung des
vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts.
66 Unstreitig ist davon auszugehen, dass die erwerbstätige Mutter der Antragstellerin
in M./F. kein Kindergeld erhält, weil eine derartige Leistung in den V. S. nicht
gewährt wird. Aber sie kann als Erwerbstätige eine Steuerrückerstattung von
1.000,00 Dollar pro Jahr für die minderjährige Antragstellerin erhalten. Eine
Reduzierung des vom Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalts ist deshalb
jedoch nicht veranlasst. Zwar trifft es zu, dass der Antragsgegner für die in M.
lebende Antragstellerin keinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland hat.
Allerdings ist es dem Antragsgegner nach dem deutschen Steuerrecht möglich,
seine Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend zu machen, entweder in Form
des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG oder in Form einer
außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG. Beide Elternteile werden damit
nach dem jeweiligen Heimatrecht für den Betreuungs- und Barunterhalt
steuerrechtlich begünstigt und somit entlastet. Eine darüber hinausgehende
Begünstigung des Antragsgegners zu Lasten der Antragstellerin ist nicht
gerechtfertigt.
67 Auch der Verweis auf § 1612c BGB verhilft dem Antragsgegner insoweit nicht zum
Erfolg. Nach § 1612c BGB gilt § 1612b BGB entsprechend für regelmäßig
wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf
Kindergeld ausschließen. Bei der der Mutter der Antragstellerin in den V. S.
gewährten Steuervergünstigung handelt es sich aber nicht um eine dem
Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG (vgl. zu
einzelnen Beispielen Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 65 Rn. 4 ff).
C.
68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
69 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre
Grundlage in §§ 40, 51 FamGKG.
70 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG
liegen nicht vor.