Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.10.2012
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OLG Karlsruhe Beschluß vom 24.10.2012, 19 W 77/12
Handelsvertreter als Arbeitnehmer
Leitsätze
Ein Handelsvertreter, der kraft vertraglicher Regelung nur -hauptberuflich- für den Unternehmer
tätig sein darf, ist als sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG, bzw. § 92 a
Abs. 1 HGB anzusehen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom
14. August 2012 (3 O 38/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.367,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und vorab über die
Zulässigkeit des Rechtswegs.
2 Sie schlossen am 08. August 2006 mit Wirkung zum 01. September 2006 einen „X-
Consultant-Vertrag“. Nach § 1 des Consultant-Vertrages ist der Consultant als
selbständiger Gewerbetreiber im Sinne von §§ 84 ff. HGB tätig und in der Bestimmung des
Ortes und der Zeit seiner Tätigkeit frei. Der Consultant darf gemäß § 2 des Vertrages
hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein und nur deren Dienstleistungen und die von
ihr freigegebenen Finanzprodukte vermitteln; eine Beteiligung - gleichgültig welcher Art -
an Konkurrenzunternehmen ist ihm mit Ausnahme des Erwerbs börsengängiger
Wertpapiere untersagt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die
in Kopie zu den Akten gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen (K 1).
3 Mit Schreiben vom 28. März 2011 kündigte der Beklagte den Consultant-Vertrag zum
31.03.2011 (K 2). Die Klägerin „bestätigte“ die Kündigung zum 01. Juli 2011. Darüber,
dass das Vertragsverhältnis somit zum 01. Juli 2011 geendet hat, besteht kein Streit. Der
Beklagte entfaltete seit Ausspruch der Kündigung keine Tätigkeiten mehr für die Klägerin.
4 Mit ihrer beim Landgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die
Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von 10.103,34 Euro nebst Zinsen und
Kosten.
5 Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig angesehen und
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Klägerin.
II.
6 Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V. mit § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige (§§ 569 Abs. 1 und Abs. 2, 571, 572 ZPO) sofortige Beschwerde ist
unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.
7 Der von der Klägerin bestrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht
eröffnet. Vielmehr ist im Streitfall die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 5 Abs. 3
ArbGG begründet.
8 1. Allerdings ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a), § 5 Abs. 1 ArbGG.
9 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich
zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
aus dem Arbeitsverhältnis. Um eine solche Rechtsstreitigkeit handelt es sich hier nicht.
Der Beklagte leitet seine Rechtsauffassung ausschließlich aus den Bestimmungen des
oben genannten Vertrages her (siehe Seiten 3 ff. der Klagerwiderung). Der Senat teilt
diese Rechtsauffassung nicht. Vielmehr sind die Bestimmungen des Consultant-Vertrages
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW - RR
2011, 1255 unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum Consultant-Vertrag der Klägerin)
dahin zu würdigen, dass der Beklagte für die Klägerin nicht als Arbeitnehmer, sondern als
Handelsvertreter tätig war.
10 2. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich im Streitfall aber aus § 5 Abs. 3 Satz 1
ArbGG.
11 Nach dieser Bestimmung gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des
Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a
HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt
werden kann und wenn sie während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses im
Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 Euro aufgrund des Vertragsverhältnisses
an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt.
12 a) Die Consultants der Klägerin sind als sog. Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3
ArbGG anzusehen.
13 Einfirmenvertreter ist nach § 92 a HGB derjenige Handelsvertreter, dem die Tätigkeit für
einen anderen Unternehmer entweder aufgrund seines Handelsvertretervertrags verboten
(„Einfirmenvertreter kraft Vertrags“) oder wegen Art und Umfang der von ihm geschuldeten
Dienstleistungen tatsächlich nicht möglich ist („Einfirmenvertreter kraft Weisung“). Im Fall
des „Einfirmenvertreters kraft Vertrags“ muss der Handelsvertretervertrag eine weitere
gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung des
Unternehmers abhängig machen. Nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen
einer weiteren Betätigung wie ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle
Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrags zu widmen, begründen die Eigenschaft als
Einfirmenvertreter kraft Vertrags hingegen nicht (vgl. Baumbach / Hopt, HGB, 35. Aufl., §
92 a Rn. 3 m.w.N.).
14 Die Klausel in § 2 Nr. 1 Satz 1 des Consultant-Vertrags („Der Consultant darf während der
Vertragszeiten nur - hauptberuflich - für die X tätig sein und die X-Dienstleistungen und
die von X freigegebenen Finanzprodukte vermitteln.“) ist dahin auszulegen (§§ 133, 157
BGB), dass es dem Beklagten untersagt ist, als Handelsvertreter für weitere Unternehmer
tätig zu sein. Erlaubt sein soll ihm nur eine (nebenberufliche) anderweitige Tätigkeit
außerhalb seines Gewerbes als Handelsvertreter.
15 aa) Zwar kann aus der Formulierung - hauptberuflich - der Schluss gezogen werden,
dass dem Consultant „nebenberufliche“ Tätigkeiten erlaubt sein sollen, soweit sie nicht in
Konkurrenz zur Klägerin stehen. Darauf, ob der Consultant (nebenberuflich) irgend einer
anderen (selbstständigen) Erwerbstätigkeit nachgehen darf, kommt es hier aber nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, ob dem Consultant in seiner beruflichen Eigenschaft als
Handelsvertreter die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer, der nicht Wettbewerber
der Klägerin ist (arg. ex. § 86 Abs. 1, 2 Hs. HGB), untersagt ist. Denn § 92 a Abs. 1 Satz 1
HGB stellt mit dem Merkmal „für weitere Unternehmer tätig werden“ nach Wortlaut und
Normzweck allein auf die Handelsvertretereigenschaft („Einfirmenvertreter“) ab (vgl.
OLGR Köln 2005, 309).
16 bb) Wenn dem so ist, dann ist dem Consultant nach § 2 Nr. 1 Satz 1 des Consultant-
Vertrages die Tätigkeit für weitere Unternehmer untersagt. Denn der Handelsvertreter
kann sein Gewerbe schwerlich zugleich haupt- und nebenberuflich ausüben.
17 Handelsvertreter, die für mehrere Unternehmen tätig werden, sind grundsätzlich
gegenüber jedem dieser Unternehmer Handelsvertreter im Hauptberuf. Der Annahme,
ein solcher Handelsvertreter sei für den einen Unternehmer Handelsvertreter im
Hauptberuf, für den anderen aber nur Handelsvertreter im Nebenberuf, widerspricht die
Erkenntnis, dass der Handelsvertreterberuf inhaltlich ein selbständiger Beruf ist und der
Handelsvertreter in dieser Stellung grundsätzlich für mehrere Unternehmer tätig werden
kann. Da der Handelsvertreter Kaufmann ist (§ 1 HGB), handelt er im Betrieb seines
Handelsgewerbes und damit grundsätzlich hauptberuflich, wenn er einen zusätzlichen
Handelsvertretervertrag mit einem anderen Unternehmer eingeht (vgl. Baumbach / Hopt,
HGB, a.a.O., § 92 b Rn. 2; MünchKomm / von Hoyningen-Huene, HGB, 3. Aufl., § 92 b
Rn. 10). Die Frage, ob die ggf. weitere Tätigkeit des Consultant eine gemäß § 2 Nr. 1 des
Consultant-Vertrags erlaubte Nebentätigkeit ist, stellt sich nur dann, wenn dieser zwei
unterschiedliche Berufe ausübt, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Existenz des
Consultant voneinander unabhängig sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1286).
18 Wenn dem Consultant also eine nebenberufliche Tätigkeit erlaubt sein soll, so ist damit
eine andere berufliche Tätigkeit gemeint, die zudem nach Zeit, Umfang und Ertrag
erkennbar weniger gewichtig sein muss als die Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin.
Hingegen ist ihm eine weitere Tätigkeit als Handelsvertreter für ein anderes
Unternehmen untersagt.
19 b) Der Beklagte hat in den letzten 6 Monaten des Vertragsverhältnisses der Parteien im
Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 Euro an Vergütung bezogen.
20 Über die dahingehende Feststellung des Landgerichts (Beschluss S. 3; K 4) besteht kein
Streit.
21 Die Klägerin meint aber, im Streitfall sei auf den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2011
abzustellen, weil der Beklagte bereits ab Ausspruch der Kündigung am 28.03.2011 seine
Tätigkeit für die Klägerin vollends eingestellt habe. Damit habe der Beklagte einseitig den
Rechtsweg beeinflusst; die Auffassung des Landgerichts vereitele den Anspruch der
Klägerin auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG. Das bleibt ohne Erfolg.
22 Nach § 5 Abs. 3 ArbGG ist die Verdienstgrenze von monatlich 1.000,00 Euro im
Durchschnitt der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses auch dann maßgebend,
wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht gearbeitet und nichts verdient hat.
Dass der Handelsvertreter - wie die Klägerin meint - möglicherweise versucht, durch
Untätigbleiben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen „zu beeinflussen“,
steht dem nicht entgegen. Zum einen sind die Rechtswege zu den ordentlichen Gerichten
und den Gerichten für Arbeitssachen gleichwertig, so dass es allein darum geht, durch die
Anwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) zu bestimmen.
Dieser muss aber eindeutig feststellbar sein. Damit wäre es nicht zu vereinbaren,
abweichend vom Wortlaut des § 5 Abs. 3 ArbGG auf einen Zeitpunkt abzustellen, der
häufig wegen streitigen Vortrags zur noch geleisteten Arbeit schwer feststellbar ist. Zum
anderen kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis zum Handelsvertreter kündigen,
wenn dieser grob gegen seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag verstößt, indem
er die Vermittlungstätigkeit einstellt (BAGE 113, 308). Darüber hinaus wäre es der
Klägerin im Streitfall unbenommen gewesen, die Kündigung des Beklagten zum
31.03.2011 zu bestätigen, mithin einvernehmlich das Vertragsverhältnis zu diesem
Zeitpunkt zu beenden.
III.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
24 Den Beschwerdewert hat der Senat unter Berücksichtigung des Interesses der
Beschwerdeführerin, vor den ordentlichen Gerichten zu klagen, gem. §§ 1, 3, 48 Abs. 1
GKG, § 3 ZPO auf 1/3 des Hauptsachewertes geschätzt (vgl. BGH NJW 1989, 909; BAG
NJW 2009, 3803).
IV.
25 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, weil die hier
entschiedene Rechtsfrage, ob die Consultants der Klägerin als sog. Einfirmenvertreter im
Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG anzusehen sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist zu
erwarten, dass diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von (weiteren) Fällen
auftreten wird. Dies belegen bereits die von beiden Parteien hierzu vorgelegten
landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen (uneinheitlichen) Entscheidungen. Der
Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - diese Rechtsfrage noch nicht entschieden
(zuletzt offen gelassen in BGH NJW-RR 2011, 1255).