Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.03.2014

OLG Karlsruhe: ausschluss der öffentlichkeit, zivilprozess, rechtspflege, verschwiegenheit, adresse, rechtsschutz, eingriff, korrespondenz, abgrenzung, gerichtsverfahren

OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.3.2014, 1 W 4/14
Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts und Geheimschutz
Leitsätze
Die Parteien dürfen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur
Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Dies gilt auch, soweit der Tatsachenvortrag
vertrauliche Absprachen der Gegenpartei mit ihrem Rechtsanwalt betrifft.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts M vom
28.01.2014 - 5 O 16/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 5.975.000,00 EUR.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die
Vorlage von E-Mails oder den Vortrag deren Inhalts in einem Zivilrechtsstreit untersagen
zu lassen.
2 Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Kommanditistin der KG. Die Kommanditanteile
wurden ihr von ihrem Vater, dem Unternehmensgründer (in der Folge: U), übertragen. Der
Antragsteller zu 2) ist Rechtsanwalt und hatte die Antragstellerin zu 1) beim Erwerb der
Kommanditanteile beraten. Die Korrespondenz erfolgte dabei hauptsächlich per E-Mail.
3 In mehreren derzeit vor dem Oberlandesgericht S in der Berufungsinstanz geführten
Zivilrechtsstreitigkeiten begehrt U von der Antragstellerin zu 1) u.a. die Rückübertragung
der Kommanditanteile, deren Erwerb er für sittenwidrig hält. U wird dabei von der
Antragsgegnerin vertreten.
4 Nachdem dieser Rechtsstreit in erster Instanz zuungunsten des U entschieden worden
war, hatte die Antragsgegnerin im Berufungsrechtszug dem Oberlandesgericht S neue
Tatsachen vorgetragen, die dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) und den im
landgerichtlichen Verfahren gehörten Zeugenaussagen widersprechen, ein sittenwidriges
Verhalten nahe legen und damit die Rechtsposition des U stützen. Dabei handelte es sich
teilweise um als solche gekennzeichnete wörtliche Zitate der Antragsteller, die nach deren
Vortrag zwischen ihnen und/oder einer Freundin der Antragstellerin zu 1) gewechselten E-
Mails entnommen und nach ihrer Vermutung durch ehemalige Mitarbeiter der KG an die
Antragsgegnerin gelangt sind.
5 Die Antragsteller haben vor dem Landgericht M vorgetragen, durch das Vorlegen der E-
Mails, das Zitieren oder Vortragen von Tatsachen aus oder im Zusammenhang mit dem
Bestehen der E-Mails werde gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller,
ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Die fragliche Korrespondenz
sei in besonderem Maß als vertraulich einzustufen. Nur die Antragsteller hätten das Recht
zu entscheiden, ob und wem sie den Inhalt der Schreiben zugänglich machten. Die
Widerrechtlichkeit der Offenbarung folge schon daraus, dass damit in die Intimsphäre der
Antragsteller eingegriffen werde. Die Antragsteller hätten auch ausnahmsweise ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag, weil andernfalls das in höchstem
Maß geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit die
geordnete Rechtspflege gefährdet werde. Der gesamte Schriftverkehr zwischen Mandant
und Rechtsanwalt unterliege dem besonderen Schutz der Rechtsordnung, so dass
jeglicher Eingriff zu unterbleiben habe. Für den Antragsteller zu 2) gelte das in besonderer
Weise, da er nicht Partei des Ausgangsrechtsstreits sei. Andernfalls werde sein
anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen.
6
Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung von
Ordnungsmitteln (...) zu untersagen, E-Mails vorzulegen, aus E-Mails zu zitieren oder
Tatsachen aus oder im Zusammenhang mit dem Bestehen oder Inhalt von E-Mails
vorzutragen oder zu behaupten, weder schriftsätzlich in Klageverfahren noch auf sonstige
Weise, soweit es sich um Korrespondenz zwischen der E-Mail-Adresse ab@ab.de mit
den E-Mail-Adressen bc@bc.com oder cd@cd.com oder sonstigen E-Mail-Adressen der
Domain „cd.com“ oder zwischen der E-Mail-Adresse ab@ab.de mit der E-Mail-Adresse
de@de.de, jeweils unabhängig, ob auf Versenderseite oder Adressatenseite oder in
Kopie („cc.“) handelt.
7 Das Landgericht M hat den Antrag ohne Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss
vom 28.01.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Den Antragstellern fehle ein
Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die gerichtliche Rechtsverfolgung einer Partei im
Zivilprozess und das entsprechende Vorbringen gebe es keinen negatorischen
Rechtsschutz. Nur das mit der Sache befasste Oberlandesgericht S könne entscheiden,
ob die fraglichen E-Mails verwertet werden könnten. Es gehe nicht an, dass ein
rechtsstaatliches Verfahren mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst
werde, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbeteiligten
außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen werden darf
(Hinweis auf BGH NJW 2008, 996, BGHZ 183, 309). Das betroffene
Anwaltsmandatsverhältnis gebiete keine andere Entscheidung. Zudem sei schon unklar,
wie die E-Mails an die Antragsgegnerin gelangt seien. Nach dem Vortrag der Antragsteller
hätten ehemals verschiedene Personen Zugriff auf sie gehabt, weshalb es schon an
einem rechtswidrigen Eingriff fehlen könne.
8 Gegen diesen, ihnen mit Verfügung vom 29.01.2014 zugestellten Beschluss, wenden sich
die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die per Telefax am 31.01.2014 bei dem
Landgericht M eingegangen ist. Sie verfolgen ihr ursprüngliches Begehren weiter und
rügen, das Landgericht habe sich mit dem herausragenden Schutzbedürfnis der
Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant und dem daraus folgenden
überragenden Interesse nicht fundiert befasst. Auch habe das Landgericht die Bedeutung
der Tatsache verkannt, dass der Antragsteller zu 2) nicht Partei des Ausgangsverfahrens
sei. Die Antragsteller verfolgten den Schutz des intimsten Teils der Mandatsbeziehung:
Den gegenseitigen Austausch, hier in Form von E-Mails. Möge auch der Schutz der
geordneten Rechtspflege die grundsätzliche Ablehnung negatorischer Ansprüche gegen
das Vorbringen von Tatsachen im Zivilprozess rechtfertigen, so würde doch im
vorliegenden Fall mit einer Ablehnung des Rechtsschutzes eine geordnete Rechtspflege
aufgegeben. Zudem liege hier ein Fall vor, in dem die zu verhindernde Rechtsverletzung
auch außerhalb des Verfahrens von Bedeutung sei. In einem solchen Fall stehe aber dem
Betroffenen ein Rechtsschutzbedürfnis zu und habe der BGH in einem vergleichbaren Fall
entschieden, dass ein auf Löschung einer Tonaufnahme bestehender Anspruch bestehe
(Hinweis auf BGH NJW 1988, 1016).
9 Das Landgericht M hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.02.2014 nicht abgeholfen
und die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
10 Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsteller
haben insoweit vorgetragen, dass weitere Schäden drohten. Zwar habe die
Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 05.02.2014 in einem Parallelverfahren aus
über einem Dutzend weiterer persönlicher E-Mail der Antragsteller wörtlich zitiert, es sei
aber zu befürchten, dass die Antragsgegnerin dies noch fortsetze, da das
Oberlandesgericht Stuttgart eine mündliche Verhandlung in der Parallelsache
angekündigt habe.
11 Im Übrigen wird zum Sachverhalt auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen
verwiesen.
II.
12 Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Antragsteller, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wenden, ist unbegründet.
13 Zu Recht hat das Landgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung des
Unterlassungsanspruchs der Antragsteller in einem eigenen Zivilprozess verneint.
14 Insoweit ist nach dem Vortrag der Antragsteller derzeit eine Wiederholungsgefahr
überhaupt nur anzunehmen, soweit es den Vortrag von Tatsachen durch die
Antragsgegnerin in den vor dem Oberlandesgericht S geführten
Berufungsrechtsstreitigkeiten betrifft. Dass die Antragsgegnerin jenseits und außerhalb
dieser Zivilprozesse Behauptungen über die Antragsteller aufstellen oder verbreiten wird,
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
15 Gegen die gerichtliche Rechtsverfolgung einer Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten
im Zivilprozess und das ihr dienende Vorbringen gibt es aber grundsätzlich keinen
negatorischen Rechtsschutz (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 940 Rn. 8
„Prozessführung“ m.w.N.). Das sog. Ausgangsverfahren soll nicht durch die Beschneidung
der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr dürfen die
Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung
ihrer Rechte für erforderlich halten (vgl. BVerfG NJW 1991, 29 ). Dies trägt
dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehörs
aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (BGH NJW 2012, 1659 m.w.N.).
16 Die Rechte der davon Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihnen im
Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum
Schutz ihrer Interessen bereit stehen (BGH NJW 2012, 1659 ; Kiethe,
Zivilprozessuale Sanktionen gegen unrichtigen und rechtswidrigen Sachvortrag, MDR
2007, 625 <627 f.>), bis hin zum Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG oder
einer ausnahmsweisen Unverwertbarkeit des fraglichen Vortrags selbst (vgl. OLG
Karlsruhe, NJW 2000, 1577 ; s.a. Kiethe, Die Abgrenzung von zulässigem
Sachvortrag und strafbewehrtem Geheimnisschutz im Zivilprozess, JZ 2005, 1034 <1037>;
Dauster/Braun, Verwendung fremder Daten im Zivilprozess und zivilprozessuale
Beweisverbote, NJW 2000, 313 <316>).
17 Die dabei im Einzelfall gegebenenfalls vorzunehmende Abwägung zwischen den
Grundrechten der Betroffenen und der ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten
Rechtsgewährungspflicht gegenüber beiden Prozessparteien kann nur im
Ausgangsverfahren erfolgen. Für einstweilige Verfügungen auf Unterlassung bestimmten
Vorbringens im Prozess fehlt damit von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt
auch dann, wenn nicht prozessbeteiligte Dritte durch den Vortrag betroffen werden (vgl.
BGH NJW 2008, 996 ; BGHZ 183, 309 ).
18 Die von den Antragstellern zur Begründung einer Ausnahme von dem oben
wiedergegebenen Grundsatz bemühte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
13.10.1987 (MDR 1988, 305 „Tonbandmitschnitt“) hat diesen Grundsatz wiederholt und
bekräftigt und lediglich in Abgrenzung zu den - vorliegend gegenständlichen -
Parteibehauptungen für heimlich und unter Verletzung strafrechtlicher Normen (§ 201
StGB) aufgenommene Tonbandaufnahmen, deren Verwertung als Beweismittel
grundsätzlich ausgeschlossen ist, allein durch deren Existenz einen gewichtigen Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht gesehen (BGH aaO. ). Für den vorliegenden Fall
begründet diese Entscheidung deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller.
Einer der in der Rechtsprechung für die hier im Raum stehende Frage des Anspruchs auf
Unterlassung von Parteivortrag in einem Zivilprozess erwogenen Ausnahmefälle,
namentlich bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten
Tatsachenbehauptungen, bei Tatsachenbehauptungen, die offensichtlich keinen inneren
Zusammenhang zu der Ausführung oder Verteidigung von Rechten haben oder bei
Meinungsäußerungen, die den Charakter der Schmähung erreichen (vgl. (vgl. BGH NJW
1971, 284
nicht vor.
19 Gleichfalls nicht begründet ist die Befürchtung der Antragsteller, mit einer Ablehnung des
begehrten Rechtsschutzes werde der Schutz der Vertraulichkeit im Verhältnis zwischen
einem Mandanten und seinem Rechtsanwalt verletzt und damit eine geordnete
Rechtspflege aufgegeben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass mit der Zuweisung der
Entscheidung an das Ausgangsverfahren überhaupt eine Beeinträchtigung der
Geheimhaltungsinteressen der Antragsteller verbunden wäre. Denn die fraglichen
Umstände, deren Benennung und Offenbarung die Antragsteller der Antragsgegnerin
untersagen wollen, sind den Parteien bereits bekannt und damit gerade nicht mehr
geheim. Auch ist nicht zu erkennen, dass durch eine Abweisung des Begehrens der
Antragsteller Eingriffe in das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mandanten und
seinem Rechtsanwalt erleichtert würden oder überhand nehmen könnten (vgl.
Dauster/Braun, Verwendung fremder Daten im Zivilprozess und zivilprozessuale
Beweisverbote, NJW 2000, 313 <318>).
20 Die Vorstellung der Antragsteller, alles, was zwischen einem Rechtsanwalt und seinem
Mandanten vertraulich gesprochen und getan wird, sei absolut geschützt und dem Vortrag
der Gegenseite entzogen, verkennt Umfang und die Zielrichtung des Schutzes des
anwaltlichen Mandatsverhältnisses. Diesem Schutz liegt die Erkenntnis zugrunde, dass
ein Rechtsanwalt seine auch im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit als unabhängiger
Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) nur wirkungsvoll
wahrnehmen kann, wenn der Mandant ihm vertraut. Dieses Vertrauen setzt aber neben
Integrität und Zuverlässigkeit auch die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts voraus, da
der Mandant nur dann bereit sein wird, seinem Anwalt alle relevanten Umstände, dabei
möglicherweise auch private und intime Geständnisse, zu offenbaren, wenn er davon
ausgehen kann, dass diese Informationen nicht ohne oder gegen seinen Willen
weitergegeben werden (vgl. Feuerich/Weyland-Böhnlein, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 43a Rn.
12). Die Verschwiegenheitspflicht zählt daher zu den anwaltlichen Grundpflichten. Als
unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung nimmt sie am Schutz des Art.
12 Abs. 1 GG teil (vgl. BVerfGE 110, 226
Verschwiegenheit dienen daneben eine Reihe (einfach)gesetzlicher Vorschriften, deren
Ziel es ist, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant gegen Störungen abzusichern
(vgl. BVerfG, aaO.).
21 Allen Regelung ist dabei gemein, dass mit ihnen die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts
als Grundbedingung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Mandant gegen Eingriffe
geschützt wird. Als „Herr des Geheimnisses“ (BGHZ 109, 260 ) kann allein
sein Auftraggeber entscheiden, wann und welche Informationen an wen weitergegeben
werden sollen. Indem das Schutzkonzept zur Sicherung des Vertrauensverhältnisses
zwischen ihm und seinem Mandanten an der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts
ansetzt, wird zugleich deutlich, dass die aus Sicht des Mandanten
geheimhaltungsbedürftigen Umstände nicht den von den Antragstellern angenommenen
absoluten Schutz gegenüber Jedermann genießen - denn es wird nicht schlechthin die
geheimhaltungsbedürftige Information, sondern die Verfügungsbefugnis des Mandanten
über Tatsachenkenntnisse des Rechtsanwalts geschützt, von denen er als Anwalt in einer
Rechtsangelegenheit erfahren hat. Das von den Antragstellern beanspruchte Recht, der
Antragsgegnerin „den Mund zu verbieten“ vermittelt das zwischen den Antragstellern
bestehende Mandatsverhältnis hingegen nicht.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus den Angaben
der Antragsteller zur Festsetzung im landgerichtlichen Hauptsacheverfahren.