Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.04.2013
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OLG Karlsruhe Beschluß vom 3.4.2013, 11 Wx 52/12
Gebührenrechtliche Behandlung der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten
und der Zuschreibung seines Anteils bei einem anderen Kommanditisten
Leitsätze
Auch nach Inkrafttreten der Änderung der Handelsregistergebührenverordnung zum 1. Januar
2011 handelt es sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der
Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten um nur eine Tatsache im
Sinne der Handelsregistergebührenordnung.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim -
Registergericht - vom 19. März 2012 und die Kostenansätze des Registergerichts betreffend (…)
aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Kostenansatz unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten um den Kostenansatz in einem Handelsregisterverfahren.
2 Am 20. Mai 2011 meldete die Beteiligte zu 1 als Bevollmächtigte der persönlich haftenden
Gesellschafter und Kommanditisten der F. & Co. Kommanditgesellschaft zahlreiche
eintragungspflichtige Änderungen in Bezug auf die Gesellschafter der F. & Co.
Kommanditgesellschaft zur Eintragung an.
3 Die Anmeldung betraf Übertragungsvorgänge innerhalb des Familienkreises im Wege der
Sonderrechtsnachfolge. Die Beteiligte zu 1 ist eine Familiengesellschaft in der Rechtsform
einer Kommanditgesellschaft, zu der mehr als 300 Kommanditisten gehören. Die
Kommanditisten sind Nachfahren des Firmengründers bzw. Mitglieder einer Familie,
wobei die Beteiligungsverhältnisse durch Erb- und Übertragungsvorgänge sehr stark
zersplittert sind. Durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ist sichergestellt, dass kein
Familienfremder in die Gesellschaft eindringen kann, andererseits die Familienmitglieder
ihre Anteile im Familienkreis übertragen können. Auf Grund der hohen Anzahl von
Kommanditisten kommt es regelmäßig zu Übertragungsvorgängen, die im Handelsregister
eingetragen werden müssen.
4 Am 20. Mai 2011 wurden folgende Vorgänge angemeldet:
5
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten C. F. und der Übergang der
herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf drei Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin D. T. und der Übergang der
herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf sieben Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin M. F. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neueingetretenen Gesellschafter;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten W. F. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine neueingetretene Gesellschafterin;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten M. B. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf fünf neueingetretene Gesellschafter;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin M. S. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf drei Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten B. F. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf drei Kommanditisten, von denen eine
Kommanditistin neu eingetreten ist;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten B. B. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine neu eingetretene Kommanditistin;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin A. B. sowie Änderung des Namens;
Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine
Kommanditistin; - Ausscheiden des Kommanditisten W. F. durch Tod und Übergang der
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine Kommanditistin;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten B. F. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 309 Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten G. F. und Übergang der herabgesetzten
Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 309 Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin J. S. und den Übergang der
herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf zwei Kommanditisten.
6 Das Registergericht teilte die Anmeldung in mehrere Eintragungsvorgänge auf. Die
Eintragungen in den Fällen 50 und 52 erfolgten im August 2011, diejenigen in den Fällen
55 und 56 im November 2011. Das Registergericht setzte für die Vorgänge zuletzt
folgende Kosten an:
7
Kassenzeichen Fall KV-Nr. Anzahl Gebühr total
(…)
50
1502
1
70,00
70,00
(…)
50
1503
33
30,00
990,00
(…)
52
1503
306
30,00 9.180,00
(…)
55
1502
1
40,00
40,00
(…)
55
1503
309
30,00 9.270,00
(…)
56
1503
3
30,00
90,00
8 Gegen die Kostenrechnungen für Fall 50 und Fall 52 legte die Kostenschuldnerin mit
Schriftsatz vom 8. September 2011, gegen diejenigen für die Fälle 55 und 56 mit
Schriftsatz vom 24. November 2011 Erinnerung ein. Das Registergericht nahm daraufhin
zunächst mit Schreiben vom 30. November 2011 und 8. Dezember 2011 eine
Kostenberechnung nach Stundenaufwand vor und bat um Mitteilung einer
Bankverbindung für die Erstattung überzahlter Gebühren. Dies erklärte es jedoch
anschließend für „gegenstandslos“; eine Rückerstattung erfolgte nicht.
9 Die Kostenbeamtin des Registergerichts hat den Erinnerungen mit Beschluss vom 19.
März 2012 nicht abgeholfen und sie der Rechtspflegerin vorgelegt. Diese hat sie mit dem
angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das Vorbringen der Erinnerungsführerin
beruhe auf einer überholten Gesetzeslage und berücksichtige nicht die Novellierung durch
die Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 1.
Januar 2011. Die Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 2008 (11 Wx 89/07) sei
daher nicht mehr anwendbar.
10 Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin richtet sich die am 26. April 2012
eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie ist der Auffassung, es handele sich
bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung
seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten nicht um getrennte Tatsachen im
Sinne von § 2 HRegGebV, sondern um eine einzelne Tatsache. Beide Vorgänge stellten
sich als rechtliche Einheit dar und seien daher auch im Gebührenrecht einheitlich zu
behandeln. Das Registergericht verkenne, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen
sei, dass eine einheitliche Tatsache vorliege, wenn mehrere Registertatsachen dergestalt
eine Einheit bildeten, dass sie nur gemeinsam eingetragen werden könnten. Ginge man
abweichend hiervon von getrennten Tatsachen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3
HRegGebV aus, so sei der vorliegende Sachverhalt unter Absatz 3 zu subsumieren. Es
sei schon aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass keine abschließende
Aufzählung vorliege. Die Änderung der Verordnung habe zusätzliche Gebühren
vermeiden wollen. Die Handhabung des Gebührenrechts durch das Registerrecht
verstoße gegen das dem Gebührenrecht zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip.
11 Das Registergericht hat der Beschwerde nur insoweit abgeholfen, als es bei Fall 55 den
Ansatz einer Gebühr nach Ziffer 1502 des Kostenverzeichnisses zurückgezogen hat.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der
Beteiligten zu 1 und die Stellungnahmen des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse
Bezug genommen.
II.
13 Die Beschwerde ist nach § 14 Absatz 3 Satz 1 KostO in Verbindung mit § 11 Absatz 1
RPflG zulässig und nach § 14 Absatz 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 119 Absatz 1 Nr.
1 b) GVG vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu bescheiden. Sie hat auch in
der Sache Erfolg.
14 1. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Nr.
2 KostO als Kostenschuldnerin anzusehen ist, weil sich aus ihrem Vorbringen ergibt, dass
sie für die Kosten einstehen will.
15 2. Die Kostenbeamtin des Registergerichts hat gesonderte Tatsachen im
gebührenrechtlichen Sinne unter anderem für jede Zuschreibung eines Kommanditanteils
bei einem der bereits eingetragenen Kommanditisten nach Herabsetzung des Anteils bei
einem anderen Kommanditisten angenommen. Dem folgt der Senat nicht.
16 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (11 Wx 89/07) entschieden, dass es
sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der
Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten um nur eine
Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenordnung handele. § 2 Absatz 2 und 3
HRegGebVO in der damaligen Fassung enthalte keine abschließende Aufzählung der als
eine oder mehrere Tatsachen zu behandelnden Eintragungsfälle. Von nur einer Tatsache
im gebührenrechtlichen Sinne sei auszugehen, wenn mehrere Registertatsachen
dergestalt eine Einheit bildeten, dass sie nur gemeinsam eingetragen werden könnten.
Die Teilübertragung eines Anteils, die mit einer Veränderung der jeweiligen Haftsumme
verknüpft sei, im Wege der Sonderrechtsnachfolge sei zur Verdeutlichung der besonderen
Haftungsfolgen mit einem Rechtsnachfolgevermerk zu versehen und müsse daher im
Handelsregister in einem Vorgang erfolgen, wenn der Antragsteller die Außendarstellung
der Haftungsverhältnisse begehre.
17 b) An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung (BGBl I 2010, 1731) zum 1. Januar
2011 fest. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse lässt die Änderung der
Verordnung nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der als Einheit zu
behandelnden Tatsachen abschließend feststellen wollte. In der Begründung zu der
Änderung des § 2 HRGebVO heißt es (BR-Drs. 659/10, S. 11)
18 „Mit der vorgeschlagenen Neufassung des Absatzes 3 sollen aus Gründen der
Übersichtlichkeit sämtliche Anmeldungen, die jeweils als dieselbe Tatsache betreffend zu
behandeln sind, numerisch aufgelistet werden. Dabei sind die nach der geltenden
HRegGebV geregelten Fällen des § 2 Absatz 3 unter Nummer 1,3 und 4 inhaltlich
unverändert übernommen worden.“
19 Der Bundesrat hat seine Zustimmung zu der Verordnung ohne Aussprache beschlossen
(Protokoll der 877. Sitzung vom 26. November 2010, S. 454 B, zu TOP 43).
20 Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte lässt sich eine Absicht des Verordnungsgebers,
den Kreis der Anmeldungen, die jeweils gebührenrechtlich als dieselbe Tatsache
betreffend zu behandeln sind, nicht entnehmen. Der Wortlaut der Begründung spricht
vielmehr dafür, dass eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand
nicht beabsichtigt war, sondern der Inhalt der Verordnung lediglich sprachlich verdeutlich
werden sollte. Soweit in der Begründung davon die Rede ist, dass „sämtliche“
Anmeldungen, die jeweils als dieselbe Tatsache betreffend zu behandeln sind, numerisch
aufgelistet werden, stellt dies nach dem Zusammenhang eine Begründung dafür dar,
weshalb die bisher im Text verteilt genannten Tatbestände nunmehr in eine Aufzählung
zusammengefasst sind. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte inhaltliche Änderung oder
Klarstellung ergeben sich aus dem Zusammenhang der Verordnungsbegründung nicht.
21 Zieht man die allgemeinen Erwägungen zur Begründung des Verordnungsentwurfs heran,
so ergeben sich auch hieraus keine Hinweise darauf, dass der Kreis der
gebührenrechtlich als Einheit zu behandelnden Tatsachen eingeschränkt werden sollte.
Anlass für die Änderung der Verordnung waren - wie die Ausführungen im Abschnitt
„Problem und Ziel“ der Verordnungsbegründung zeigen - die aus europarechtlichen
Gründen vorgenommene turnusmäßige Überprüfung des tatsächlichen Aufwands der
Registergerichte sowie die Umsetzung einer Änderung der Richtlinie betreffend die
Verschmelzung von Aktiengesellschaften. Soweit der Verordnungsentwurf den Ländern
als Trägern der Registergerichte (Abschnitt D. 1. der Verordnungsbegründung)
Mehreinnahmen in Aussicht stellt, so werden diese mit den vorgenommenen
Gebührenerhöhungen begründet, nicht aber mit strukturellen Änderungen, wie es die
Ausweitung des Kreises der gebührenrechtlich gesondert zu behandelnden Tatsachen
wäre.
22 Auch die Begründung des vorhergehenden Referentenentwurfs (Bearbeitungsstand 6.
September 2010, im Internet veröffentlicht unter http://www.ihk-
niederbayern.de/uploads/media/Handelsregister_Verordnungsentwurf.pdf, abgerufen am
25. März 2013) lässt einen Willen des Gesetzgebers, eine abschließende Aufzählung der
gebührenrechtlich als einheitlich zu behandelnden Tatsachen vorzunehmen, nicht
erkennen. Die Begründung des Referentenentwurfs stimmt vielmehr im Wesentlichen mit
derjenigen des späteren Regierungsentwurfs überein.
23 Die Aufzählung ist daher weiterhin als nicht abschließend anzusehen (so im Ergebnis
auch Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 108. Aktualisierung, Anh. zu § 79a, Rn. 12). Es gilt
daher weiterhin, dass in den nicht genannten Fällen geprüft werden muss, ob nach der
rechtlichen Würdigung und nach der Verkehrsanschauung ein so enger Zusammenhang
besteht, dass die Annahme nur einer einzigen Tatsache gerechtfertigt erscheint. Insoweit
aber haben sich gegenüber der Beurteilung, die der Senatsentscheidung vom 20. Oktober
2008 zugrunde lag, keine Veränderungen ergeben.
III.
24 1. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 14 Absatz 9 KostO.
Anlass zur Festsetzung eines Geschäftswerts besteht wegen der Gebührenfreiheit des
Verfahrens nicht.
25 2. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde ist nach § 14 Absatz 5 Satz 1 KostO
ausgeschlossen.