Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.05.2013

OLG Karlsruhe: verfügung, zivilrechtliche ansprüche, rüge, entschädigung, vergleich, gerichtsverfahren, klageerweiterung, ermittlungsverfahren, vollstreckbarkeit, versicherer

OLG Karlsruhe Urteil vom 3.5.2013, 23 SchH 1/13 EntV
Leitsätze
Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des ÜGRG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des
Zivilverfahrens - Az. 6 O 236/12 - vor dem Landgericht Karlsruhe, das insgesamt etwa 19
Monate dauerte.
2 Am 15.02.2011 reichte die Klägerin beim Landgericht Karlsruhe Klage wegen eines
Verkehrsunfalls ein, bei dem ein vom Geschäftsführer der Klägerin gefahrener Pkw der
Klägerin einen Sachschaden erlitten hat, den die Klägerin mit etwa 6.400,00 EUR bezifferte
und den sie in Höhe von 5.434,17 EUR als Zahlungsantrag, im übrigen als
Feststellungantrag verfolgte. Nach Zuweisung an den Einzelrichter wurde mit Anordnung
des schriftlichen Vorverfahrens am 22.02.2011 die Klage dem Beklagten Ziffer 1 am 08.03.,
der Beklagten Ziffer 2, der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung, am 09.03.2011
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 teilte der Klägervertreter mit, dass
zwischenzeitlich Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.030,26 EUR erfolgt seien und machte
in Höhe von 400,50 EUR eine Klageerweiterung geltend, die den Beklagten mit Verfügung
vom 05.04.2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Klageerwiderung ging am
12.04.2011 beim Landgericht Karlsruhe ein. Mit Schriftsatz vom 16.04.2011, beim
Landgericht Karlsruhe eingegangen am 21.04.2011, erklärte die Klägerin dann den
Rechtsstreit teilweise für erledigt und machte mit einer zweiten Klageerweiterung weitere
103,07 EUR geltend, die den Beklagten mit Verfügung vom 26.04.2011 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2011, eingegangen beim Landgericht Karlsruhe am 12.05.2011,
wurde von den Beklagten auch hinsichtlich der beiden Klageerweiterungen
Klageabweisung beantragt. Hierauf erfolgte mit Schriftsatz vom 30.05.2011, eingegangen
beim Landgericht Karlsruhe am 03.06.2011, eine Erwiderung der Klägerin. Diese fragte mit
beim Landgericht Karlsruhe am 23.09.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 21.09.2011 an,
wann mit einer Terminierung zu rechnen sei. Hierauf teilte das Landgericht Karlsruhe mit
Verfügung vom 27.09.2011 mit, dass wegen vordringlicher Terminierung älterer Verfahren
nicht vor Ende Oktober 2011 mit einer Terminierung zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom
13.03.2012, eingegangen beim Landgericht Karlsruhe am 16.03.2012, wurde seitens der
Klägerin um Terminierung gebeten und Verzögerungsrüge erhoben. Diese wurde mit
Schriftsatz vom 11.05.2012, Eingang beim Landgericht Karlsruhe am 11.05.2012,
wiederholt. Mit Verfügung vom 06.07.2012 erfolgte eine Terminierung auf 29.08.2012, die
mit Verfügung vom 10.07.2012 wegen Richterwechsels aufgehoben wurde. Nach
Richterwechsel erfolgte mit Verfügung vom 03.08.2012 eine Terminierung auf 29.08.2012.
Wegen Verhinderung des Beklagtenvertreters wurde dieser Termin mit Verfügung vom
16.08.2012 verlegt auf den 14.09.2012. Im Termin vom 14.09.2012 schlossen die Parteien
einen Vergleich. Die Vergleichssumme von 1.450,98 EUR wurde ab 18.03.2011 für
verzinslich erklärt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist am 05.10.2012 wurde der Vergleich
rechtswirksam und das Verfahren abgeschlossen.
3 Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine überlange Verfahrensdauer vor, welche einen
Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG rechtfertige, denn bereits die Terminsanfrage
vom 21.09.2011 sei als Verzögerungsrüge zu verstehen. Eine Terminierung hätte bereits im
Mai, spätestens jedoch im Juni 2011 erfolgen können. Auch auf die Verzögerungsrüge sei
eine Terminierung nicht erfolgt. Es würden daher für den Zeitraum Oktober 2011 bis August
2012, mithin für 11 Monate jeweils 100,00 EUR (gesamt 1.100,00 EUR) wegen der
Untätigkeit geltend gemacht.
4 Sie beantragt:
5 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2012 zu bezahlen.
6 Das beklagte Land beantragt Klageabweisung und trägt insoweit vor, dass es bereits an
einer ordnungsgemäßen Rüge fehle. Keinesfalls könne die Anfrage nach einer
Terminierung als solche gewertet werden. Im übrigen liege keine unangemessene
Verfahrensdauer vor, denn bis Ende Mai 2011 seien laufend Schriftsätze der Parteien
eingegangen. Jedenfalls sei aber die Zuerkennung eines Geldbetrages im vorliegenden
Fall nicht angezeigt.
7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
8 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen
Anspruch auf immaterielle Entschädigung gem. § 198 Abs. 1 und Abs. 2 GVG wegen
überlanger Verfahrensdauer ihres Schadensersatzprozesses vor dem Landgericht
Karlsruhe (AZ: 6 O 236/12 - früher: 10 O 92/11).
9 1. Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits vor
Inkrafttreten des Gesetztes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 anhängig war. Nach Art. 23 Satz 2
ÜGRG ist in solchen Verfahren die Verzögerungsrüge dann jedoch unverzüglich, d.h.
ohne schuldhaftes Zögern nach dem 03.12.2011 zu erheben.
10 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Rüge wurde nicht unverzüglich im Sinne
von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben (a), im übrigen dauerte das zugrunde liegende
Verfahren zwar lang, jedoch nicht überlang im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EGMRK (b).
11 a) Die Verzögerungsrüge der Klägerin im zugrundeliegenden Verfahren erfolgte mit beim
Landgericht Karlsruhe am 16.03.2012 eingegangen Schriftsatz. Da nach dem eindeutigen
Wortlaut des Art. 23 S. 2 ÜGRG die Rüge nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden
muss, kommt es auf die Frage, ob die Bitte um Terminierung mit Schriftsatz vom
21.09.2011 als Verzögerungsrüge gewertet werden kann, nicht an. Allerdings erfolgte die
Verzögerungsrüge vom 13.03.2012 nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG.
Die Unverzüglichkeit der Rüge bemisst die Gesetzesbegründung im Sinne von § 121 Abs.
1 Satz 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott,
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 4). Ob hierfür ein
Zeitraum von 2, 4 oder 8 Wochen zugrunde zu legen ist, kann vorliegend dahinstehen, da
jedenfalls die erst Mitte März erhobene Verzögerungsrüge keinesfalls mehr als „ohne
schuldhaftes Zögern“ im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann. Damit sind
Verzögerungen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, zur Begründung des Anspruchs nicht
heranzuziehen. Denn nur in diesem Fall wahrt die Rüge in vollem Umfang den Anspruch
auch für den vorausgegangenen Zeitraum (vgl. Marx in Marx/Roderfeld, Rechtschutz bei
überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 4).
12 Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Verzögerungsrüge am 16.03.2012 und der
Terminierung auf den 29.08.2012 - die weitere Terminsverlegung war allein einem
Verlegungsantrag des Beklagtenvertreters geschuldet und spielt daher für die Bemessung
einer überlangen Verfahrensdauer ohnehin keine Rolle - ist mit insgesamt 5 ½ Monaten so
kurz, dass dies unter keinen Umständen einen Ausgleich für überlange Verfahrensdauer
rechtfertigen kann.
13 b) Aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens von etwa 19 Monaten rechtfertigt es
jedenfalls bei dem hier zugrunde liegenden Verfahren nicht, nach Art. 6 Abs. 1 EGRMK
eine überlange Verfahrensdauer anzunehmen.
14 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer
nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und
Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Allgemein gültige Zeitvorgaben für die Erledigung von gerichtlichen Verfahren existieren
nicht (BVerfG, NJW-RR 2010, 207; ebenso Senat zu § 198 GVG, Beschluss vom
02.08.2012, 23 SchH 5/12 EntV - Juris). Zwar handelte es sich bei dem zugrunde
liegenden Verfahren um einen einfach gelagerten Schadensersatzprozess, bei dem weder
umfangreicher Sachverhalt zu würdigen, noch schwierige Rechtsfragen zu klären, oder die
Durchführung einer aufwendigen Beweisaufnahme erforderlich waren. Andererseits
bedurfte dieses Verfahren keiner besonderen Beschleunigung. Weder in persönlicher
noch in finanzieller Hinsicht war das zugrunde liegende Verfahren für die Klägerin von
entscheidender Bedeutung. Auch drohte kein Rechtsverlust, etwa in Folge eines
Insolvenzrisikos, war doch durch die Beklagte Ziffer 2 als Versicherer die Durchsetzung
eines möglichen Zahlungstitels auf alle Fälle gewährleistet. Im Hinblick darauf kann zwar
die Gesamtverfahrenslänge von 19 Monaten durchaus als lang bezeichnet werden,
insbesondere der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren
„ausgeschrieben“ war, nämlich etwa Ende Mai 2011, und der dann erfolgten Terminierung
mit Verfügung vom 06.07.2012. Der Schutzgedanke von Art. 6 Abs. 1 EGMRK, wonach
jede Person Anspruch darauf hat, dass zivilrechtliche Ansprüche innerhalb angemessener
Frist verhandelt werden, gebietet es in einem solchen Fall nicht, eine Überlänge des
Verfahrens festzustellen.
II.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 4 GVG.
16 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
analog.
17 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.