Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.07.2013

OLG Karlsruhe: geschäftsführer, prozesskosten, firma, gesellschafterversammlung, vertreter, zöllner, gefahr, aufrechnung, widerklage, anfechtungsklage

OLG Karlsruhe Urteil vom 31.7.2013, 7 U 184/12
Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr.8 GmbhG
Leitsätze
1. Will eine GmbH u. CoKG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der
Komplemetär-GmbH geltend machen, ist ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG nicht
erforderlich, auch nicht ein Beschluss der Komplementär-GmbH. Das gilt auch dann, wenn die
Komplementär-GmbH selbst einen Anspruch aus abgetretenem Recht der GmbH u. CoKG
geltend macht.
2. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Schadensersatzpflicht des
Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft
erfolgte, ihr aber hieraus ein Schaden erwächst.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.11.2012, 5
O 137/11 KfH, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass die Klage
abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Der Kläger macht restliche Ansprüche aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag
geltend, die Beklagte rechnet mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen auf.
2 Der Kläger war vom 1.1.2009 bis zum 21.9.2011 Geschäftsführer der Beklagten, deren
bestimmungsgemäße und einzige Aufgabe es war, als Komplementärin der e. GmbH &
Co. KG (künftig: KG) zu fungieren. Der Geschäftsführeranstellung lag der Vertrag vom
10.12.2008 mit der Beklagten zu Grunde, wonach der Kläger eine monatliche Vergütung in
Höhe von Euro 3.500 brutto erhalten sollte, die jeweils zum Ende eines Kalendermonats
fällig war (Anlage K 1). Diesen Vertrag kündigte der Kläger am 10.10.2011 fristlos. Dem
waren Kündigungen der Beklagten vom 23.9.2011 und vom 29.9.2011 vorausgegangen.
3 Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts B. wegen versuchten Prozessbetrugs und
Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt worden. Dem liegt ein
versuchter Prozessbetrug zum Nachteil der Firma P. zu Grunde. In diesem Verfahren ließ
der Kläger wahrheitswidrig vortragen, dass die für eine Bestellung der Firma e. GmbH &
Co. KG über Waren für Euro 2.800.000 vorliegende Auftragsbestätigung nicht von ihm
unterzeichnet und auch nicht zurückgesandt worden sei. Hierzu erstellte er ein
manipuliertes Faxjournal, wonach es zur streitgegenständlichen Zeit keine Faxnachricht
an die Firma P. gab. Zudem verleitete er einen ehemaligen Mitarbeiter der Firma P. dazu,
im Rahmen des Zivilverfahrens wahrheitswidrig auszusagen, er habe die
Auftragsbestätigung nicht unterschrieben vom Kläger zurückerhalten. Die zunächst auf
EUR 22.696,90 gerichtete Klage wurde auf EUR 324.535 erweitert und endete durch
Vergleich. Die e. GmbH & Co. KG trug EUR 19.502,52 Prozesskosten und trat
Ersatzansprüche gegen den Kläger an die Beklagte ab. Auch im Verfahren K.
Industrievertretung gegen e. GmbH & Co. KG vor der Handelskammer des Landgerichts B.
veranlasste der Kläger eine Widerklage, für die er Beweismittel fälschte. Durch diese
Widerklage erhöhte sich der Streitwert des Verfahrens und mussten von der damaligen
Beklagten zusätzliche Prozesskosten getragen werden.
4 Das Landgericht hat der auf Zahlung restlichen Gehalts in Höhe von EUR 8.129,03 und
eine Abfindung nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag in Höhe von EUR 98.910
sowie einen Feststellungsantrag bezüglich Zukunftsschäden gerichteten Klage nur in
Höhe von EUR 8.129,03 stattgegeben.
5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr Interesse einer
vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe eine
Aufrechnung mit den Prozesskosten aus den Verfahren 5 O 58/11 KfH und 5 O 59/11 vor
dem Landgericht B. zu Unrecht verneint. Der Kläger tritt der Berufung entgegen.
6 Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze, für die Berufungsanträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
17.07.2013 verwiesen.
II.
7 Die Berufung ist zulässig und begründet.
8 1. Die Klage ist nicht wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten als unzulässig
abzuweisen. Nach § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht diese Prozessvoraussetzung von
Amts wegen zu prüfen und bei ihrem Fehlen das Rechtsschutzbegehren als unzulässig
abzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte
führungslos und prozessunfähig geworden ist, denn aufgrund der fortwirkenden
Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten darf nach wie vor ein Sachurteil erlassen
werden.
9 a) Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Gesellschaft durch die
Geschäftsführer vertreten wird. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten musste
nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen. Zwar obliegt
es nach dieser Vorschrift der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft
in Aktiv- wie auch für Passivprozesse zu bestimmen, die diese gegen gegenwärtige, aber
auch gegen ausgeschiedene Geschäftsführer führt. Dennoch kann die Gesellschaft durch
den neuen Geschäftsführer vertreten werden, solange, wie hier, kein anderen -
besonderen - Vertreter bestellt ist (BGH, Urteil vom 06. März 2012, II ZR 76/11, Rn 12).
10 b) Danach ist derzeit unklar, ob die Beklagte noch prozessfähig ist. Eine GmbH ohne zur
Vertretung berufenen Geschäftsführer und Liquidator ist nicht mehr prozessfähig i.S. des §
52 ZPO (BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263). § 35 Abs. 1 Satz
2 GmbHG, wonach die Gesellschaft bei Führungslosigkeit von ihren Gesellschaftern
gesetzlich vertreten wird, ermöglicht nur Zustellungen, ändert aber an den Regelungen
über die Prozessfähigkeit nichts (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09 –, juris
Rn 11ff).
11 Die Beklagte hat D.H. mit Beschluss vom 20.03.2012 als Geschäftsführer abberufen,
wogegen D.H. sich mit der beim Landgericht B. rechtshängigen Anfechtungsklage (5 O
25/12) wendet. Aufgrund Beschlusses vom 03.05.2012 hat die
Gesellschafterversammlung die Liquidation beschlossen. Auch hiergegen richtet sich eine
Anfechtungsklage von D.H. (5 O 35/12 KfH). Die als Liquidatorin bestimmte
Gesellschafterin J. legte mit Schreiben vom 13.09.2012 ihr Amt nieder. Urteil und Berufung
liegen im Spätjahr 2012. Falls eine Führungslosigkeit der Gesellschaft eingetreten sein
sollte, entstand sie demnach im Laufe der ersten Instanz.
12 c) Zu diesem Zeitpunkt hatte der damalige Geschäftsführer D.H. dem derzeitigen
Prozessbevollmächtigten für die Beklagte wirksam Prozessvollmacht im Sinne des § 80
ZPO erteilt. Deren Umfang ist gesetzlich durch § 81 ZPO dahin geregelt, dass sie zur
Führung des ganzen Prozesses in allen Instanzen berechtigt, was die Einlegung eines
Rechtsmittels einschließt (Zöller, ZPO, 29.Aufl. § 81 Rn 3). Eine wirksam erteilte
Prozessvollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des
Vollmachtgebers nicht berührt. Der Rechtsstreit wird abweichend von § 241 ZPO nicht
unterbrochen (§ 246 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die prozessunfähig gewordene Partei auch
nach Eintritt der Prozessunfähigkeit im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "nach Vorschrift
der Gesetze vertreten", weshalb gegen sie auch ein Sachurteil ergehen kann (BGH,
Beschluss vom 19. Januar 2011 – XII ZB 326/10 –, juris Rn 11). An dieser Ansicht, der der
Senat folgt, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung trotz der Kritik der Literatur fest (zu
letzterer: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 86 Rn 12 mwN).
13 d) Entgegen der Anregung des Klägers ist auch kein Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu
bestellen. Nach dem Wortlaut des § 57 ZPO ist nur die noch nicht erhobene Klage gegen
einen Prozessunfähigen erfasst. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf den
Wegfall der Prozessfähigkeit im Laufe des Prozesses sieht der Senat keine
Regelungslücke, denn für eine solche Ausweitung besteht kein Bedürfnis (BGH,
Beschluss vom 17. Februar 1993, XII ZB 134/92 , BGHZ 121, 305, 314). § 57 ZPO soll
eine Prozessführung trotz Prozessunfähigkeit des Beklagten ermöglichen, die jedoch
aufgrund der §§ 86, 246 ZPO durch Vorhandensein eines Prozessbevollmächtigten
gewährleistet ist. Im Übrigen kann der Bevollmächtigte des prozessunfähig Gewordenen
die Aussetzung des Verfahrens beantragen oder der Kläger beim Amtsgericht die
Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 29 BGB analog beantragen, so dass auch
Interessen jenseits der bloßen Prozessfortführung gewahrt werden können (aA OLG
Stuttgart, Beschluss vom 12. Juli 1995, 9 W 69/94 , MDR 1996, 198). Schließlich ist auch
nicht ersichtlich, dass die weitere Voraussetzung des § 57 ZPO vorliegt, wonach auch
Gefahr in Verzug gegeben sein muss. Das Verfahren kann nämlich mit dem
Prozessbevollmächtigten vorangetrieben werden.
14 2. Die Berufung der Beklagten wendet sich nicht gegen die Verurteilung zu Restlohn in
Höhe von EUR 8.129,03, sondern nur gegen die Versagung der Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen der KG.
15 a) Für die Geltendmachung eines Anspruchs der GmbH & Co. KG ist kein Beschluss nach
§ 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG erforderlich. Zwar ist er grundsätzlich nicht nur für die klagweise,
sondern auch für eine Geltendmachung von Ansprüchen aufrechnungshalber notwendig
(Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10.Aufl., § 46 Rn 159), nicht aber im vorliegenden
Rechtsstreit.
16 Will nämlich eine GmbH & Co KG eigene Schadensersatzansprüche gegen den
Geschäftsführer der Komplementärin geltend machen, braucht kein Beschluss nach § 46
Nr. 8 GmbHG gefasst zu werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 1992, II ZR 23/91, NJW-RR
1992, 800). § 46 Nr. 8 GmbHG findet schon wegen seiner Stellung im GmbH-Gesetz auf
die KG keine Anwendung. Auch die als Vertreterin der KG auftretende Komplementär-
GmbH braucht keinen Beschluss zu fassen (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. § 46 Rn
176). Dies gilt auch für die Abtretung solcher Ansprüche durch die KG an Dritte, selbst
wenn dies - wie hier - die Komplementärin ist.
17 Die Komplementär-GmbH braucht für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung
ebenfalls keinen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu fassen, weil es kein
Ersatzanspruch ist, der der GmbH aus der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer
zusteht, sondern ein Anspruch eines Dritten, den sie erworben hat. Durch § 46 Nr. 8 GmbH
soll sichergestellt werden, dass das oberste Gesellschaftsorgan die Entscheidung darüber
behält, ob die mit der Erhebung von Ansprüchen verbundene Offenlegung innerer
Gesellschaftsverhältnisse in Kauf genommen werden soll. Diese Gefahr besteht bei
Ansprüchen von zedierenden Dritten nicht. Ist der Zedent die KG, deren Komplementärin
die Zessionarin ist, könnte sich eine vergleichbare Gefahr ergeben, der durch eine
analoge Anwendung des § 46 Nr. 8 GmbHG begegnet werden könnte (erwogen von:
Scholz/K. Schmidt, aaO Rn 176). Zumindest vorliegend ist hiervon jedoch nicht
auszugehen, da es um ein Verhalten der KG in Prozessen mit Dritten geht und den Interna
der Beklagten keine besondere Bedeutung zukommt.
18 b) Die Klage ist nicht auf Ansprüche aus eigenem Recht (§ 43 Abs. 2 GmbHG; §§ 611, 280
BGB) gestützt, die mangels eines bei der GmbH eingetretenen Schadens - die KG trug die
Prozesskosten - auch nicht gegeben sein dürften.
19 Es kann auch dahingestellt bleiben, dass der Zedentin keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. §§ 263, 22 StGB beziehungsweise § 826 BGB zustehen, weil der Kläger nicht
die KG täuschen und schädigen wollte, sondern deren Vertragspartner und Klagegegner.
Die Täuschungen sollten der KG vielmehr nützen.
20 c) Der KG steht jedoch ein Anspruch aus einer Pflichtverletzung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages nach §§ 611, 280 BGB deshalb zu, weil sie in den
Schutzbereich des zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommenen
Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die
Kommanditgesellschaft einbezogen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2002, II ZR 236/00,
NJW-RR 2002, 965). Unstreitig war nämlich die Übernahme der Komplementärstellung
die einzige Aufgabe der Beklagten, wie dies nach der zitierten Rechtsprechung für eine
solche Einbeziehung erforderlich ist; denn faktisch führte der Kläger hierdurch die
Geschäfte der KG.
21 Ob ein konkurrierender Anspruch aus organschaftlicher Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
aus abgetretenem Recht der KG besteht, kann dahingestellt bleiben (bejaht von OLG
Düsseldorf, Urteil vom 25. November 1999, 6 U 146/98, juris; Scholz/Schneider, GmbHG,
10.Aufl., § 43 Rn 428 (ohne Beschränkung auf alleinige oder wesentliche Aufgabe der
GmbH als Komplementärin); Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20.Aufl., § 43 Rn
66 mwN). Der BGH bezieht zwar die KG in den Schutzbereich des Organ- und
Anstellungsverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH ein, wenn
deren Hauptaufgabe ihre Komplementärstellung ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2002, II
ZR 236/00, NJW-RR 2002, 965), stützt den Anspruch aber (nur) auf eine Verletzung des
Dienstvertrages.
22 d) Der Kläger hat seine Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag schuldhaft
verletzt.
23 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG
oder, sofern die KG personalistisch strukturiert und durch enge persönliche Bindungen der
Gesellschafter und gegenseitiges Vertrauen geprägt sein sollte, § 708 BGB i.V.m. § 161
Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB anzuwenden ist (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20.
Aufl. § 43 Rn 66). Denn das betrügerische Verhalten des Klägers in den Prozessen gegen
die KG stellt auf jeden Fall einen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Zwar beabsichtigte der
Geschäftsführer eine der KG „nützliche Pflichtverletzung“. Eine gesetzwidrige Tätigkeit
begründet aber auch dann eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der
Gesetzesverstoß subjektiv ex ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr hieraus
jedoch ein Schaden erwächst (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO § 43 Rn 23). Dies
war durch unnötige und betrugsbedingt zusätzlich teure Prozessführung der Fall.
24 e) Die KG zahlte im Verfahren 5 O 137/11 (4 O 80/10 KfH) unstreitig an Prozesskosten
EUR 19.502,52, diese Summe macht die Beklagte als Schaden geltend (Schriftsatz vom
24.04.2012, S. 12; I 323). Das Gericht schätzt den Schaden auf mehr als EUR 8.129,03
EUR (§ 287 ZPO).
25 Der Schaden der Beklagten besteht in der Differenz zwischen den gezahlten Kosten und
denjenigen Kosten, die für eine Erledigung der Angelegenheit bei ordnungsgemäßer
Geschäftsführung und ohne betrügerisches Verhalten des Klägers hätten aufgewendet
werden müssen. Hierbei geht der Senat davon aus, dass die Gläubiger der KG auf einem
vollstreckbaren Titel über die jeweils volle Schuldsumme gegen die KG bestanden haben
würden.
26 Auf eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung der sinnvollerweise nicht streitig zu
stellenden Forderung hätte die KG, so sie zur Zahlung nicht in der Lage war, wovon
auszugehen ist, eine vollstreckbare Urkunde über die Forderung in Höhe von EUR
376.075,70 (Angabe der Beklagten II 37) errichten und so den Gläubigern das
Rechtsschutzinteresse für eine klagweise Durchsetzung nehmen können. Hierbei wären
für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers der KG
bei einem Streitwert von EUR 376.000 Anwaltskosten in Höhe von § 3.928,43, bestehend
aus einer 1,3 fache Geschäftsgebühr: (EUR 3.281,20), einer Auslagenpauschale (EUR 20)
und 19% Umsatzsteuer (EUR 627,23) angefallen. Die Notargebühren nach §§ 36 I, 141,
32 KostO hätten EUR 627 betragen. Insgesamt wären so EUR 4.555,43 angefallen. Selbst
wenn man auch eine Inanspruchnahme eines eigenen Anwalts der KG einbeziehen
wollte, lägen die Kosten bei (2 x EUR 3.928,43 + EUR 612) EUR 8.468,86. Der Schaden
der KG betrüge noch EUR 11.033,66.
27 Nach der Aufrechnung verbleibt daher von der unstreitigen Klagforderung in Höhe von
EUR 8.129,03 nichts mehr. Eine genaue Bestimmung des übersteigenden Schadens ist
nicht erforderlich, da die Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Aufrechnungsforderung
ohnehin nur in Höhe der Klagforderung erfasst (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 322
Rn 21).
28 Auf die weitere Aufrechnungsforderung aus dem Verfahren 5 O 59/11 KfH kommt es nicht
an.
III.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §
708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor
(§ 543 ZPO).