Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Oberlandesgericht Köln, 2 X (Not) 35/04 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 13.12.2004 Oberlandesgericht Köln Notarsenat Beschluss 2 X (Not) 35/04 Tenor: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e: I. Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1987 zum Notar mit Amtssitz in E. bestellt. Mit Disziplinarverfügung vom 26.09.2000 (Bl. 12 - 41 Disziplinarheft I - I cM 7-) verhängte der Präsident des Landgerichts F. gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 8.000,00 DM, weil er in sieben Fällen vorsätzlich seine Auskunftspflicht gegenüber der Rheinischen Notarkammer und den Aufsichtsbehörden verletzt hatte, in einem Fall fahrlässig gegen § 14 Abs. 1 BNotOverstoßen und in zwei Fällen gegen Vorschriften der Dienstordnung für Notare, in zwei Fällen Treuhandauflagen nicht beachtet sowie in vier Fällen vorsätzlich gegen das Verbot von Gebührenverzichtsvereinbarungen verstoßen hatte. Mit Disziplinarverfügung vom 16.08.2002 (Bl. 132 - 148 Disziplinarheft I - I cM 7-) verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erneut eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 EUR. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller fahrlässig seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BeurkGnicht nachgekommen war, in zahlreichen Fällen vorsätzlich gegen die aus §§ 14 Abs. 3, 93 Abs. 4 Satz 1, 74 Abs. 1 BNotO folgenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Notarbeschwerdekammer des Landgerichts, den Aufsichtsbehörden und der Notarkammer verstoßen hatte, in zwei Fällen seinen im Zusammenhang mit der Verwahrung von Geld bestehenden Pflichten aus § 54 a BeurkGnicht nachgekommen war und in einem Fall fahrlässig gegen eine Treuhandauflage verstoßen hatte. Des weiteren hatte der Antragsteller in zahlreichen Fällen seine Pflichten aus § 21 BeurkGverletzt. Im März 2003 ging bei der Rheinischen Notarkammer die Beschwerde eines Rechtsanwalts ein, nach der der Antragsteller die Vollziehung mehrerer Bauträgerverträge nicht betreibe und auf schriftliche Anfragen und Erinnerungen nicht reagiere. Die Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer bat den Antragsteller darauf hin mehrfach erfolglos um Stellungnahme und ergänzende Angaben, zuletzt mit Schreiben vom 1 2 3 4 5 6 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)