Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
das Gericht und seine Gläubiger durch unrichtige Angaben zu täuschen, um sich Forderungen zu entziehen und damit ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen. Der Bevollmächtigte erweist sich dadurch als allgemein ungeeignet zur eigenständigen Verwaltung fremden Vermögens, sofern er unkontrolliert tätig werden kann. Der Betroffene verfügt über nicht unerhebliches Vermögen. Das der erteilten Generalvollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis verlangt deshalb eine äußerst gewissenhafte und sorgfältige sowie uneigennützige Verwaltung der verschiedenen Vermögenswerte, die auch jederzeit überprüfbar sein muss. Das Verhalten des Bevollmächtigen in der eigenen Vollstreckungssache begründet konkrete Verdachtsmomente, dass er von seiner Vollmacht nicht immer redlich Gebrauch machen und diese zu eigennützigen Zwecken missbrauchen könnte. Für diese erheblichen Zweifel an der Geeignetheit des Bevollmächtigten, die die Einrichtung einer Kontrollvollmacht rechtfertigen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG, FamRZ 2003, 1219), reicht wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs bereits das geschilderte Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich darüber hinaus tatsächlich Verdachtsmomente zu einem Missbrauch der Vollmacht ergeben. Weitere Zweifel an einer Geeignetheit für eine Vermögensverwaltung in diesem Umfang bestehen auch deshalb, weil der Bevollmächtigte auf Nachfragen nicht umgehend eine genaue und nachvollziehbare Dokumentation der Ausgaben und Einnahmen vorlegen kann, um den Verbleib ungeklärter Beträge für Außenstehende darzulegen. Der mangelnden Eignung des Bevollmächtigten zur Verwaltung des fremden Vermögens kann nicht durch eine effektive Kontrolle durch den Betroffenen begegnet werden. Denn wie das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ist der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Generalbevollmächtigten zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Hierzu hat die Kammer sich auf das zeitnahe Gutachten Dr. J. bezogen, das zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die Kammer hat sich im einzelnen und überzeugend mit den Einwänden gegen dieses Gutachten auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug. Die angeordnete Kontrollbetreuung steht, soweit sie sich auf den vermögensrechtlichen Aufgabenbereich bezieht, auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG vom 10.10.2008 – 1 BvR 1415/08, in juris) zum Widerruf der Vollmacht, da sie nur die Prüfung eines Widerrufs, nicht dessen Ausführung gestattet. 12 13 14 b. 15 Hinsichtlich der Vollmacht zur Wahrnehmung der persönlichen Angelegenheiten bedarf es hingegen keiner Kontrollbetreuung. Weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte auf eine Unzuverlässigkeit des Bevollmächtigten in diesem Bereich. Deshalb steht die Einrichtung der Kontrollbetreuung für persönliche Angelegenheiten nicht in Einklang mit § 1896 Abs. 3 BGB. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren mithin abzuändern. 16 Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 2 KostOnicht geboten. 17 Rechtsbeschwerdewert: 4.000,- € 18 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)