Urteil des OLG Hamm vom 06.03.2006

OLG Hamm: eintragung im handelsregister, geschäftsführer, vertretungsmacht, vertreter, entlastung, gewissheit, abberufung, vollstreckbarkeit, erwerb, beweislast

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 87/05
Datum:
06.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 87/05
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 215/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichtes Arnsberg vom 24.03.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche als Vertreter ohne Vertretungsmacht
der G mbH in E geltend. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Begründung des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, der Beklagte sei durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
28.10.2002 zum Geschäftsführer der G GmbH bestellt worden. Diese Bestellung habe
ohne Eintragung ins Handelsregister zu einer organschaftlichen Vertretungsmacht
geführt. Der Beklagte habe deshalb nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht
gehandelt.
4
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er aus,
bei Abschluss des Vertrages am 18.11.2002 habe der Beklagte versichert, seine
Vertretung in registerfähiger Form nachzureichen. Diesen Vertretungsnachweis habe
der Beklagte jedoch nicht erbringen können. Das Landgericht hätte deshalb bei
zutreffender Beurteilung der Beweislast zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der
Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.
5
Der Beklagte beantragt,
6
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
7
a) den Beklagten zu verurteilen, das Angebot des Klägers an ihn, sämtliche
Geschäftsanteile der T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Arnsberg, HRB ####, zu veräußern, mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit
sofortiger Wirkung, anzunehmen;
8
b) den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der T
GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####,
mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung, anzunehmen;
9
c) den Beklagten zu verurteilen, zur Eintragung im Handelsregister des
Amtsgerichts Arnsberg, HRB ####,
10
aa) die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der T GmbH mit Wirkung
zum 18.11.2002, hilfsweise mit sofortiger Wirkung,
11
bb) die Bestellung des Beklagten zum alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführer der T GmbH mit Wirkung zum 18.11.2002, hilfsweise mit
sofortiger Wirkung
12
anzumelden;
13
d) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 18.11.2002,
hilfsweise mit sofortiger Wirkung, als Geschäftsführer der T GmbH Entlastung zu
erteilen.
14
Der Kläger beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Der Senat hat die Registerakten HRB ##### des Amtsgerichtes Lüdinghausen nebst
Sonderband zu Informationszwecken beigezogen und den Inhalt mit den Parteien
erörtert.
17
II.
18
Die Berufung war zurückzuweisen, da die Klage unbegründet ist. Dem Kläger steht kein
Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu, da dieser als wirksam
bestellter Geschäftsführer der G GmbH mit organschaftlicher Vertretungsmacht handelte.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
19
1.
20
Aus dem Inhalt der von dem Senat beigezogenen Handelsregisterakten HRB ##### des
Amtsgerichtes Lüdinghausen ergibt sich, dass der Beklagte am 28.10.2002 von der
damals alleinigen Gesellschafterin der G GmbH, der W2 GmbH, zum neuen
Geschäftsführer der G GmbH bestellt wurde. Die alleinige Gesellschafterstellung der W2
GmbH ist durch folgende Urkunden belegt:
21
Alleingesellschafter der G GmbH war ursprünglich Herr L. Dieser veräußerte mit
notariellem Vertrag vom 29. September 2000 einen Teilgeschäftsanteil an Herrn Y. Die
22
Herren L und Y veräußerten mit notariellem Vertrag vom 11. März 2002 ihre Anteile an
der G GmbH an die B AG in U, vertreten durch die vollmachtlose Vertreterin L2. Die B
AG U, vertreten durch ihren Vorstand Dieter C, veräußerte ihre Anteile an der G GmbH
mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.09.2002 an die W2 GmbH, vertreten durch
deren Geschäftsführer T2. Aus dieser Weiterveräußerung der B AG an die W mbH folgt
für den Senat mit der erforderlichen Gewissheit, dass die B AG das Handeln ihrer
vollmachtlosen Vertreterin bei dem Erwerb der G-Anteile von den Herren L und Y
genehmigte.
Am 28.10.2002 war daher die W2 GmbH die alleinige Gesellschafterin der G
Gesellschaft. Sie wurde durch Herrn T2 vertreten, der deshalb berechtigt war, den
Beklagten zum Geschäftsführer zu bestellen. Die organschaftliche Stellung der Herren
C und T2 ergab sich aus den jeweils vorgelegten Urkunden.
23
2.
24
Auf die deshalb wirksame Bestellung als Geschäftsführer kann sich der Beklagte
berufen, obwohl er als Geschäftsführer ins Handelsregister nicht eingetragen wurde.
Das beruht auf folgenden Erwägungen:
25
Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nach § 39 GmbHG in das
Handelsregister einzutragen. Der Eintragung kommt aber keine rechtsbegründende
Bedeutung zu. Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister ist daher die
Bestellung eines Geschäftsführers materiell-rechtlich wirksam.
26
Gleichwohl könnte zugunsten des Beklagten § 15 Abs. 1 HGB Anwendung finden.
Danach kann eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache, die nicht
eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie
einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie
dem Dritten bekannt war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann
dahingestellt bleiben. ob es sich bei der Eintragung als Geschäftsführer um eine
Tatsache handelt, die in den Angelegenheiten des Beklagten und nicht ausschließlich
der G GmbH einzutragen war. Jedenfalls war dem Kläger der Umstand der Bestellung
des Beklagten zum Geschäftsführer der G GmbH bekannt. Dem Kläger lag, wie dieser in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte, bei Abschluss des Vertrages
das Gesellschaftsversammlungsprotokoll vom 28.10.2002 vor, aus dem sich die
Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer ergibt.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
28
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29