Urteil des OLG Hamm vom 24.10.2003

OLG Hamm (klage auf zahlung, anrechenbares einkommen, einkünfte, abzug, einkommen, beschwerde, umfang, berechnungsmethode, betrag, tätigkeit)

Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 141/03
Datum:
24.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 141/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 7 F 101/2003
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin vom 01.08.2003 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Beckum vom 24.07.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Die Parteien sind geschieden. Der gemeinsame Sohn Yannick, geboren am
18.05.1995, wird seit der Trennung von der Klägerin betreut, die mit einem neuen
Partner zusammen lebt.
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Sie macht im vorliegenden Verfahren nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
310,- € geltend. Dabei stellt sie ihr eigenes, um einen Betreuungsbonus von 200,- €
gekürztes Einkommen nach der Differenzmethode in die Bedarfsberechnung ein.
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Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung folgender Beträge
bewilligt:
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monatlich 176,90 € für die Zeit von Januar bis Juni 2003;
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monatlich 169,20 € für die Zeit ab Juli 2003.
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Dabei hat es auf Seiten der Klägerin keinen Betreuungsbonus berücksichtigt. Zum
einen sei zweifelhaft, ob deren Erwerbstätigkeit überobligatorisch sei, zum anderen sei
ihr auf jeden Fall ein den Betreuungsbonus kompensierendes Versorgungsentgelt
zuzurechnen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und
beanstandet, dass ihr bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ein
Versorgungsentgelt zugerechnet worden sei, obwohl sie substantiiert vorgetragen habe,
dass die Hausarbeit zwischen ihr und ihrem Lebenspartner geteilt werde, so dass
letzterer kein Versorgungsentgelt schulde.
9
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zwar macht die
Klägerin zu Recht geltend, dass ihr bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ihrer Klage
kein Versorgungsentgelt zugerechnet werden dürfe, weil sie substantiiert dargelegt
habe, keine entgeltpflichtigen Versorgungsleistungen zu erbringen. Auch ohne die
Zurechnung eines solchen Zusatzeinkommens bietet die Klage auf Zahlung von
Nachscheidungsunterhalt gemäß § 1570 BGB aber nur in dem Umfang hinreichende
Aussicht auf Erfolg, in dem das Amtsgericht bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
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1.
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Das Amtsgericht hat seine Auffassung, dass die Einkünfte der Klägerin ohne Abzug
eines Betreuungsbonus in eine Differenzberechnung einzustellen seien, in erster Linie
damit begründet, dass diese schon während der Ehe durchweg berufstätig gewesen sei.
Dazu nimmt die Klägerin keine Stellung, obwohl durchaus in Betracht kommt, ihre
Einkünfte trotz des Alters von Yannick insgesamt als prägend und damit nicht
überobligatorisch anzusehen, wenn sie schon während der Ehe im jetzigen Umfang
gearbeitet hat.
13
2.
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Die Beschwerde bleibt aber auch dann erfolglos, wenn man die Einkünfte der Klägerin
insgesamt als überobligatorisch behandelt, weil sie im Hinblick auf die Betreuung von
Yannick, der Anfang 2003 erst 8 Jahre alt geworden ist, noch gar nicht zu arbeiten
brauchte.
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a)
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Auch dann kommt nicht in Betracht, so zu rechnen, wie die Klägerin das will. Zwar ist
auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass
überobligatorische Einkünfte des Berechtigten nach Abzug eines Betreuungsbonus in
eine Differenzberechnung einzustellen seien (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom
22.08.2002, NJW 2003, S. 223 ff.), der BGH ist dem aber nicht gefolgt, sondern hält an
seiner Auffassung fest, dass Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nicht
bedarfsprägend und daher gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit auf den ohne
diese Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen seien (BGH, Urteil vom 22.01. 2003, Az.
XII ZR 186/01).
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Der Senat lehnt im Anschluss an diese Entscheidung des BGH die
Berechnungsmethode der Klägerin in nunmehr ständiger Rechtsprechung ab und
rechnet Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nach Abzug der berufsbedingten
Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus in der Regel zu 50 % auf den Bedarf an.
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b)
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Unter Zugrundelegung der von der Klägerin selbst genannten Einsatzbeträge und der
unter Abschnitt a) erörterten Berechnungsmethode ergeben sich dann genau die
Unterhaltsbeträge, die auch das Amtsgericht – auf anderem Weg – ermittelt hat:
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aa) für die Zeit bis einschließlich Juni 2003:
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Es bedarf noch der Aufklärung, ob der Beklagte den Unterhalt für Yannick auf der
Grundlage des vom Amtsgericht berücksichtigten Tabellenbetrages von 308,- €
(Einkommensgruppe 6) oder auf der Grundlage von 347,- € (347,- € ./. 77,- €
Kindergeldanteil = 270,- €) gezahlt hat. Im Rahmen der PKH-Prüfung ist zu Gunsten der
Klägerin wie folgt mit dem niedrigeren Betrag zu rechnen:
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Einkommen des Beklagten (einschließlich Steuererstattung) 1.521,77 €
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./. Nettoanteil der vwL des Arbeitgebers 15,00 €
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./. herauszurechnender Spesenanteil 16,39 €
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./. Tabellenunterhalt Yannick 308,00 €
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verbleiben 1.182,38 €
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davon 3/7 als Betreuungsunterhalt 506,73 €
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Das eigene Einkommen der Klägerin beträgt nach Abzug der Fahrt- und
Betreuungskosten 769,60 €. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben
659,66 €, die zur Hälfte, also mit 329,83 auf den Bedarf anzurechnen sind. Also kann die
Klägerin nur 176,90 € verlangen, den Betrag, für den das Amtsgericht bereits PKH
bewilligt hat.
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bb) Ansprüche ab Juli 2003:
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Der Tabellenunterhalt für Yannick ist wegen der Änderung der Unterhaltstabelle
nunmehr mit 326,- € zu berücksichtigen. Das führt zu folgenden Änderungen:
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Einkommen des Beklagten (einschließlich Steuererstattung) 1.521,77 €
32
./. Nettoanteil der vwL des Arbeitgebers 15,00 €
33
./. herauszurechnender Spesenanteil 16,39 €
34
./. Tabellenunterhalt Yannick 326,00 €
35
verbleiben 1.162,38 €
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davon 3/7 als Betreuungsunterhalt 499,02 €
37
./. anrechenbares Einkommen des Klägerin 329,83 €
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Unterhaltsanspruch 169,19 €
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Das Amtsgericht hat bereits PKH zur Geltendmachung von monatlich 169,20 € bewilligt.
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