Urteil des OLG Hamm vom 16.04.2008

OLG Hamm: vollziehung, entziehung, strafbarkeit, könig, bestrafung, verwaltungsbehörde, anfechtungsklage, inhaber, sperre, straftat

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 803/08
Datum:
27.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 803/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 29 OWi 56 Js 955/07 (94/07)
Tenor:
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
3.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
4.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- €
verurteilt und darüber hinaus angeordnet, dass der Punkt im Verkehrszentralregister
entfällt.
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Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen und die Rechtsfolge wie
folgt begründet:
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"Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten, insoweit
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wird auf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.04.2008 verwiesen.
Am 18.07.2007 erließ der Landrat des Kreises S einen Bußgeldbescheid gegen
den Betroffenen.
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Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 09.06.2007 gegen 14.51 Uhr in S die
B-Allee mit dem Pkw EL-HH 986 Fabrikat VW befahren zu haben und dabei die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h
überschritten zu haben, § 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG. Gegen den Betroffenen
wurde ein Bußgeld in Höhe von 50,- Euro festgesetzt sowie 1 Punkt.
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Der Betroffene wandte sich nicht gegen das Messergebnis.
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Das Gericht verdoppelte die Geldbuße auf einen Betrag in Höhe von
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100,- Euro und ließ den Punkt, der ansonsten beim Kraftfahrt-Bundesamt
einzutragen gewesen wäre entfallen.
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Das Gericht hat dabei die Grundsätze der Festsetzung einer Geldbuße in
Verbindung mit einem Fahrverbot (Bußgeldkatalog-Verordnung-BKatV) in analoger
Anwendung zu Grunde gelegt.
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Bezüglich der Festsetzung von Punkten besteht nach Ansicht des Gerichts insofern
eine planwidrige Regelungslücke, die im Gesetz keine Stütze findet.
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Es liegt jedoch eine vergleichbare Interessenlage vor, die zu Gunsten des
Betroffenen gegeben ist.
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Das Gericht hat daher die Geldbuße verdoppelt und den Punkt entfallen lassen.
Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Betroffene bislang keine
Eintragungen beim Kraftfahrt-Bundesamt hat und in der Tat oder der Persönlichkeit
des Betroffenen keine Umstände hervorgetreten sind, die darauf schließen lassen,
dass gerade bei diesem Betroffenen eine Besinnung auf seine Pflichten als
Kraftfahrzeugführer durch eine Geldbuße nicht zu erwarten ist."
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Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bochum Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gestellt und ihre Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen
Rechts begründet. Sie rügt insbesondere, dass die Anordnung des Amtsgerichts, die
vorgeschriebene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister zu unterlassen,
im Gesetz keine Stütze finde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat wie
erkannt beantragt.
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II.
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Der in zulässiger Weise eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative OWiG zur Fortbildung des
materiellen Rechts zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen. Bei der Frage, ob § 4 Abs. 4 BKatV und die zum Absehen vom Fahrverbot
entwickelten Grundsätze auf die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG vorgesehene Eintragung
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der Verurteilung im Verkehrszentralregister analog angewendet werden können, handelt
es sich um eine klärungsbedürftige, abstraktionsfähige Rechtsfrage, die die Zulassung
der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet.
III.
18
Die sich an die Zulassung der Rechtsbeschwerde anschließende Überprüfung des
angefochtenen Urteils durch den Senat führt zu seiner Aufhebung mitsamt den
Feststellungen unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Recklinghausen.
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Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen schon nicht die Verurteilung wegen einer
fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Feststellungen
beschränken sich auf die Darstellung des Inhalts des gegen den Betroffenen erlassenen
Bußgeldbescheides und die Mitteilung, dass sich der Betroffene "nicht gegen das
Messergebnis gewandt" habe. Das Urteil enthält jedoch keinerlei Angaben dazu,
welchen Sachverhalt das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung als erwiesen
angesehen hat. Sollte die Darstellung des Inhalts des Bußgeldbescheides so zu
verstehen sein, dass es sich dabei um die von dem Gericht getroffenen Feststellungen
handeln soll, tragen diese die Verurteilung ebenfalls nicht, weil weder das angewandte
Messverfahren dargestellt, noch mitgeteilt wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein
Toleranzabzug vorgenommen wurde. Die Mitteilung des Toleranzabzuges war
vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich der Betroffene ausweislich
des Urteils "nicht gegen das Messergebnis gewandt" hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff.) kann zwar eine Verurteilung wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein -
uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber
auch wenn dieses vorliegt, muss das Urteil Angaben dazu enthalten, ob und in welcher
Höhe ein Toleranzabzug vorgenommen wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.
Februar 2008 - 5 Ss OWi 42/08 -). Im Übrigen setzt ein glaubhaftes Geständnis des
Betroffenen voraus, dass dieser eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit nicht nur
tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich nach den konkreten Umständen auch
einräumen konnte, gerade die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren
zu sein (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Auch hierzu enthält das angefochtene Urteil keine
ausreichenden Feststellungen.
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Darüber hinaus kann auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils
keinen Bestand haben, weil das von dem Amtsgericht ausgesprochene Entfallen des
Punktes im Verkehrszentralregister gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine planwidrige
Regelungslücke nicht besteht. Das Amtsgericht hat wegen einer vermeintlichen
Regelungslücke die zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze und im
Ergebnis die Vorschrift des § 4 Abs. 4 BKatV auf die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG
gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister
analog angewendet. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Analogie, da eine
Regelungslücke nicht besteht. Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit
einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als
zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann.
Vielmehr soll die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG sicherstellen, dass
Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen
Entscheidungen berücksichtigt werden können (vgl. OLG Hamm, VM 1997, Nr. 39
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m.w.N.). Das Punktsystem bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von
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Mehrfachtätern (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 4 StVG Rand-
ziffer 2) und stellt damit keine Sanktion dar, die Aufnahme in den Urteilstenor eines
ordentlichen Gerichts finden kann.
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Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.
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