Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2017

OLG Hamm (anzeige, bezeichnung, wohnraum, inserat, angabe, wohnung, ordnungswidrigkeit, preis, gesetz, nebenkosten)

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss OWi 1437/73
Datum:
06.12.1973
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss OWi 1437/73
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 93 OWi 272/73
Tenor:
1)
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2)
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund
zurückverwiesen.
Gründe
1
Das Rechtsamt der Stadt Dortmund hat gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen
§§ 6 Abs. 2; 8 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung einen
Bußgeldbescheid erlassen und eine Geldbuße von 90,- DM festgesetzt. Es legt ihm zur
Last, in Zeitungsanzeigen am 11.3.1972, 15.3.1972 und 1.11.1972 Wohnraum
angeboten zu haben, ohne hierbei die Bezeichnung als Wohnungsvermittler und den
geforderten Mietpreis einschließlich etwaiger Nebenkosten anzugeben. Auf den
Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung am 12.9.1973
das Verfahren hinsichtlich der Inserate vom 11.3. und 15.3.1972 vor der
Urteilsverkündung wegen Verjährung eingestellt und den Betroffenen sodann von dem
Vorwurf der Ordnungswidrigkeit wegen der Anzeige vom 1.11.1972 freigesprochen.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene am 1.11.1972 in der
Tageszeitung ... in ... folgende Anzeige einrücken lassen:
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"Bungalow, ... 150 qm, sofort zu vermieten durch: ...".
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Der Betroffene stehe hinter der in der Anzeige angegebenen Anschrift. Nach Auffassung
des Amtsgerichts hat der Betroffene mit diesem Inserat nicht gegen § 6 Abs. 2
Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßen. Soweit er nach dieser Bestimmung bei einem
Wohnungsangebot durch Zeitungsinserat die Bezeichnung als Wohnungsvermittler
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anzugeben habe, sei dieser Verpflichtung dadurch Genüge getan, daß er durch die
Angabe ... ausreichend darauf hingewiesen habe, als Wohnungsvermittler tätig zu
werden. Da ein Mietpreis für die angegebene Wohnung noch nicht bestimmt gewesen
sei, weil sie auftragsgemäß zum höchsterzielbaren Mietpreis ausgehandelt werden
sollte, habe dies den Betroffenen von der Verpflichtung, den Mietpreis zu benennen,
befreite. Der Betroffene wäre sonst in eine Zwangssituation gebracht worden, die sich
weder mit seiner kaufmännischen Betätigung noch mit den vom Gesetz eigentlich zu
schützenden Interessen der Mieter in Einklang bringen lasse. Er wäre vor die Alternative
gestellt gewesen, entweder einen möglichst niedrigen Preis zu benennen, um
überhaupt Interessenten zu bekommen oder den Preis so hoch anzusetzen und damit
den Interessen seines Auftraggebers entgegen zu können, daß möglicherweise keine
oder nur wenig Interessenten kommen würden. Beide Möglichkeiten hätten nicht zu
zufriedenstellenden Ergebnissen geführt. Nach dem Gesetzeswortlaut könne davon
ausgegangen werden, daß nur der Mietpreis angegeben werden solle, der nach den
Vorstellungen des Inserenten bereits feststehe. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei,
sei in dem Verhalten des Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit nicht zu erkennen. Weil
der Mietpreis nicht habe angegeben werden können, hätten auch die von diesem als
Hauptleistung abhängigen Nebenleistungen nicht mitgeteilt werden können.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Rechtsbeschwerde
beantragt und diese auch in zulässiger Weise begründet.
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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts
zuzulassen. Sie ist auch begründet.
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Da die beanstandete Anzeige von der ... somit einer juristischen Person, aufgegeben ist
und diese der eigentliche Normadressat für die Beachtung des § 6 Abs. 2
Wohnungsvermittlungsgesetz ist, läßt das Urteil nicht mit, der erforderlichen Klarheit
erkennen, inwieweit der Betroffene für die Anzeige verantwortlich ist. Allein die
Feststellungen, daß der Betroffene "hinter der in dieser Anzeige angegebenen Anschrift
steht", reicht dazu nicht aus. Sie läßt offen, ob der Betroffene z.B. Geschäftsführer oder
nur Anteilseigner ist.
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Nach § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz darf der Wohnungsvermittler öffentlich,
insbesondere in Zeitungsanzeigen pp., nur unter Angabe seines Namens und der
Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnraum anbieten ..., bietet er Wohnraum an, so
hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob
Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Gegen diese Bestimmung verstößt die
Anzeige teilweise.
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Dem Amtsgericht ist allerdings zuzugeben, daß es der (genauen wörtlichen)
Bezeichnung als Wohnungsvermittler nicht bedarf, wenn in der Anzeige in anderer
Weise für jedermann erkennbar deutlich zum Ausdruck kommt, daß das Inserat von
einem gewerbsmäßigen Wohnungsvermittler aufgegeben ist und daß diesem
Erfordernis in dem beanstandeten Inserat genügt ist. Anbieter ist nach dem Wortlaut des
Inserats die ... In dieser Firmenbezeichnung wird ausführlich der Gegenstand der Firma
als der eines ... gekennzeichnet. In Verbindung mit dem Hinweis auf die Mitgliedschaft
im ... des Inserenten wird seine ... Funktion als Immobilienmakler kenntlich gemacht.
Hinzu könnt noch, daß es in dem Inserat heißt: "zu vermieten durch:". Insgesamt
betrachtet, kommt so die Bezeichnung als Wohnungsvermittler hinreichend zum
Ausdruck, so daß der Zweck des Gesetzes in dieser Hinsicht erfüllt ist.
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Andererseits unterliegt das Urteil jedoch rechtlichen Bedenken, soweit es den
Betroffenen, obgleich er als Wohnungsvermittler in einer Zeitungsanzeige Wohnraum
anbietet, nicht für verpflichtet hält, gemäß § 6 Abs. 2 des
Wohnungsvermittlungsgesetzes den Mietpreis anzugeben und darauf hinzuweisen, ob
Nebenkosten besonders zu vergüten sind, weil er den Auftrag gehabt habe, die
Wohnung gegen Höchstpreis zu vermieten. Für eine solche Auslegung gibt das Gesetz
keinen Anlaß. Es läßt insbesondere keine Einschränkung nach dem Auftrag des
Vermieters zu und verlangt schlechthin die Angabe des Mietpreises und den Hinweis,
ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind (vgl. auch Bundestagsdrucksache
VI/1549, Nr. 24 der Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der
Bundesregierung hierzu). Diese Bestimmung dient dem Schutz des potentiellen Mieters,
der vor Übervorteilung geschützt werden soll und, ohne mit dem Wohnungsvermittler in
näheren Kontakt treten zu müssen, und dann durch ihn beeinflußt zu werden, allein
schon auf Grund des in der Anzeige genannten Mietpreises und des Hinweises auf
etwaige Nebenleistungen entscheiden können soll, ob das Angebot seinen
Vorstellungen entspricht. Wenn der Mietpreis überhaupt nicht abgegeben werden kann,
muß der Wohnungsvermittler von einem öffentlichen Angebot durch Zeitungsanzeigen
Abstand nehmen. Die Zeitungsanzeige kann daher angesichts der in § 6 Abs. 2
Wohnungsvermittlungsgesetz getroffenen Regelung auch nicht als Mittel zur
Mietpreisermittlung benutzt werden, das kann nur außerhalb der in dieser Bestimmung
erfaßten Publikationsmöglichkeiten geschehen.
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Wegen der aufgezeigten Mängel konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Es war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund
zurückzuverweisen.
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