Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2005

OLG Hamm: treu und glauben, auszahlung der versicherungsleistung, grundbuch, vergleich, sparkasse, gebäude, hof, belastung, verzicht, verwertung

Oberlandesgericht Hamm, 10 W 87/04
Datum:
01.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 87/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Werl, 5 Lw 4/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners
zu er-statten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.490,21 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller und seine Schwester T – Antragstellerin in dem ebenfalls anhängigen
Verfahren 10 W 89/04 - sind die jüngeren Kinder des Erblassers Theodor G und seiner
Ehefrau G. Der Antragsgegner ist das älteste der 3 Kinder und Eigentümer des im
Grundbuch von Z Bl. 0004 eingetragenen Grundbesitzes, der seit dem 02.03.1950 als
Hof i.S.d. Höfeordnung eingetragen ist.
3
Bis zu seinem Tode am 21.12.1990 war der Vater der Parteien Eigentümer des Hofes.
Aufgrund eines von ihm errichteten Testamentes wurde zunächst seine Ehefrau G
Vorerbin des Hofes; ihre Vorerbschaft endete mit Erreichung des 60. Lebensjahres am
24.11.1995. Bezüglich des hofesfreien Vermögens ist sie unbeschränkte Alleinerbin des
Erblassers. Hofnacherbe ist seit dem 24.11.1995 der Antragsgegner.
4
Zwischen ihm einerseits und seiner Mutter sowie den jüngeren Geschwistern
andererseits gab es seit 1997 zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Dabei ging es um
Abfindungszahlungen an die jüngeren Geschwister nach Maßgabe des Testamentes,
um ein Altenteilsrecht der Mutter und dessen Absicherung durch einstweilige
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Anordnung, um die Zustimmung zur ratierlichen Auszahlung einer Lebensversicherung
an die Mutter zwecks Ablösung des Altenteilsrechtes, um Auskünfte und eidesstattliche
Versicherung wegen vorgenommener Grundstücksverkäufe und wegen einer
Brandversicherungszahlung aufgrund des Abbrennens eines alten Viehstalls mitsamt
Scheune und lebendem/totem Inventar.
In dem Verfahren 5 Lw 53 – 54/97 schlossen der Antragsteller und seine beiden
Geschwister hinsichtlich der dort streitgegenständlichen Leistungen aufgrund
testamentarischer Anordnungen des Vaters unter dem 05.05.1998 vor dem Amtsgericht
– Landwirtschaftsgericht – Werl einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der
Antragsgegner zunächst zur Zahlung der geforderten Beträge, die allerdings bis zum
01.06.1999 bzw. 2000 gestundet wurden; die Zahlungsforderungen sollten durch
gleichrangige Grundschulden – einzutragen im Hofgrundbuch – besichert werden. Für
den Fall einzelner Grundstücksverkäufe verpflichteten sich die Berechtigten unter
bestimmten Bedingungen zur Haftentlassung. Weiter hieß es in dem Vergleich unter
Ziffer 7. :
6
"Sofern der Verkauf von Grundstücken erfolgt, um bisher im Grundbuch
eingetragene Belastungen und im heutigen Vergleich bewilligte Belastungen zu
tilgen und ferner um die von Frau G verpfändeten Bankguthaben freizubekommen
und der Resthof erhalten wird, verzichtet der Antragsteller auf die Geltendmachung
von Ansprüchen nach § 13 HöfeO. Erfolgen weitere Verkäufe, bleiben die Rechte
des Antragstellers nach § 13 HöfeO unberührt."
7
Nach dem Vergleichsabschluss veräußerte der Antragsgegner unter dem 29.06.1998
eine Teilfläche an den Erwerber B. X1 für 310.000,- DM und am 15.08.2000 an die Stadt
F für 175.840 DM. Diese Flächen wurden dem Grundbuch am 29.06.1999 bzw.
05.03.2001 abgeschrieben. Auf den Restflächen unterhält der Antragsgegner weiter
seinen landwirtschaftlichen Betrieb.
8
Dem jetzigen Verfahren liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde :
9
Am 02.09.1998 brannte auf der Hofstelle des Antragsgegners ein alter, größerer
Viehstall mitsamt dem darin befindlichen Vieh und toten Inventar ab. Der Antragsgegner
entschloss sich, das Gebäude nicht wieder aufzubauen, sondern ein vorhandenes
weiteres Wirtschaftsgebäude umzurüsten. Aufgrund dessen erhielt er von dem
Feuerversicherer – der Westfälischen P Feuersozietät – lediglich die
Zeitwertentschädigung nach dem Versicherungsvertrag ausgezahlt. Hierbei erhielt der
Antragsgegner unter dem 07.12.1998 auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank X e.G.
aus der Gebäude-Feuerversicherung 275.481,20 DM und aus der Inventar-
Feuerversicherung 69.173,10 DM ausgezahlt. Der Auszahlung gingen jeweils
Schreiben der anweisenden P vom 03.12.1998 mit folgender Treuhandweisung voran :
10
"Wie vereinbart, verpflichten Sie sich bei der Verwertung der
Zeitwertentschädigung die Rechte der zum Schadenszeitpunkt im Grundbuch
eingetragenen Grundpfandgläubiger sowie der Pfändungs- und
Überweisungsgläubiger zu beachten."
11
Von der am 07.12.1998 erhaltenen Versicherungszahlung i.H.v. insgesamt 344.654,30
DM verwandte der Antragsgegner nach seinen Angaben – die der Antragsteller für das
vorliegende Verfahren ebenfalls zugrunde legt – folgende Beträge in einer Gesamthöhe
12
von 187.451,42 DM zur Brandschadensbeseitigung :
- Kosten für Aufräumung und Entsorgung : 61.480,00 DM
13
- wie vor : 5.500.00 DM
14
- Kosten für das Brandgutachten : 7.771,42 DM
15
- Kosten für Beratung durch landw. Buchstelle : 8.000,00 DM
16
- Ersatzbeschaffung Einrichtung : 5.700,00 DM
17
- Ersatzbeschaffung Werkzeug : 30.000,00 DM
18
- Ersatzbeschaffung Tiere und Vorräte : 69.000,00 DM
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Hinsichtlich des verbliebenen Restes von 157.202,88 DM macht der Antragsteller – wie
auch seine Schwester T in dem Verfahren 10 W 89/04 - Nachabfindungsansprüche
geltend.
20
Er
Restes der Brandversicherungszahlung i.H.v. 157.202,88 DM eine
Nachabfindungszahlung nach § 13 HöfeO vornehmen. Dabei legt er für sich selbst eine
Quote von 1/6 und für die Mutter eine Quote von ½ zugrunde. Aufgrund einer
vorgelegten Abtretungserklärung vom 10.06.2002 – wegen deren Inhalt auf Bl. 11 d.A.
verwiesen wird - macht der Antragsteller seinen eigenen Nachabfindungsanteil und die
Hälfte des mütterlichen Anteils geltend; hilfsweise verlangt er Zahlung von 1/6 an sich
und von weiteren ¼ an sich und die andere Antragstellerin gemeinsam.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Beschluss des Amtsgerichts –
Landwirtschaftsgericht – Werl vom 14.07.2004 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.
22
Das Amtsgericht hat die Anträge durch den genannten Beschluss vollständig
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die vorgelegte
Abtretungserklärung rechtfertige keine hälftige Auszahlung etwaiger
Nachabfindungsansprüche der Mutter an den Antragsteller, sondern allenfalls die volle
Auszahlung an ihn und seine Schwester gemeinsam.
23
Im übrigen ergebe sich aus den von beiden Antragstellern mit dem Antragsgegner
Franz-Josef G im Verfahren 5 Lw 53 – 54/97 am 05.05.1998 abgeschlossenen
Vergleich, dass auch für den Fall einer Brandversicherungsleistung auf
Nachabfindungsansprüche verzichtet worden sei, wenn diese Zahlung nur zur Tilgung
solcher Hofesverbindlichkeiten verwendet werde, die bei Vergleichsabschluss schon
bestanden hätten. Der im Vergleich ausdrücklich geregelte Fall einer
Grundstücksveräußerung zur Rückführung bestehender Schulden stehe wirtschaftlich
der entsprechenden Verwendung einer Brandversicherungssumme gleich.
24
Aus den vom Antragsgegner 6 Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten
Bankbescheinigungen und Unterlagen sowie dem eingesehenen Grundbuch ergebe
sich, dass er die an seine Volksbank F e.G. treuhänderisch gezahlte
25
Versicherungssumme verwendet habe, um die schon bei dem Vergleichsabschluss am
05.05.1998 bestehenden grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten zu reduzieren.
Dem Antragsteller müsse keine weitere Stellungnahmegelegenheit gegeben werden,
auch wenn er den entsprechenden Schriftsatz erst am Tage vor dem Termin erhalten
habe; denn das verzögere das Verfahren unnötig.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 22.07.2004 zugestellten Beschluss
wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29.07.2004 eingegangenen sofortigen
Beschwerde; mit ihr verfolgt er seinen schon erstinstanzlich gestellten Antrag nebst
Hilfsantrag weiter.
26
Der Antragsteller meint, das Amtsgericht habe den Vergleich vom 05.05.1998 bereits
unzutreffend ausgelegt : Es sei seinerzeit auf dem Hintergrund des bedrohlichen
Verhaltens des Antragsgegners nur darum gegangen, einer Vereitelung der eigenen
Rechte und der Rechte der Mutter zuvor zu kommen. Man sei ausschließlich zur
Herstellung eines besseren Ranges der eigenen Absicherungen im Grundbuch bereit
gewesen, auf Nachabfindungen aus einzelnen Grundstücksverkäufen zu verzichten,
wenn die vorrangigen Grundpfandrechte abgelöst würden. Der Verwertung weiteren
Hofesvermögens habe man keinesfalls zustimmen wollen. Es sei seinerzeit
ausschließlich von der Veräußerung einzelner Grundstücke gesprochen worden.
27
Die Mutter G habe im übrigen in ihrem damaligen Verfahren gegen den Antragsgegner –
unstreitig – keinen Verzicht auf Nachabfindungsansprüche erklärt; hinsichtlich der
abgetretenen Ansprüche sei die Beschlussargumentation schon deshalb unrichtig.
28
Die Beschwerde bestreitet die Behauptungen des Antragsgegners zum Schuldenstand
bei Hofübernahme, Vergleichsabschluss und Versicherungszahlung. Die
Grundschulden hätten bei Hofübernahme nur noch in geringem Umfange valutiert. Die
Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 22 über 170.000,- DM habe die Hofvorerbin nur auf
Drängen des Antragsgegners aufgenommen.
29
Der Antragsteller bestreitet weiter, dass die von der Versicherungszahlung durch die
Volksbank F e.G. als Treuhänderin der P-Feuersozietät zurückgeführten
Verbindlichkeiten zur Gänze mit den vorrangigen Grundschulden besichert gewesen
seien. Es könne sich auch um hofesfremde oder später begründete Verbindlichkeiten
des Antragsgegners gehandelt haben. Der Hinweis darauf, dass sich Grundpfandrechte
auch auf Brandversicherungsforderungen des Eigentümers erstreckten (vgl. §§ 1127,
1192 i.V.m. § 1120 BGB), genüge nicht; denn der Antragsgegner habe die Auszahlung
der Versicherungsleistung an sich gar nicht ernsthaft verlangt und im Falle des
unterlassenen Wiederaufbaus die erheblich höhere gleitende Neuwertentschädigung
bekommen können. Für § 13 HöfeO sei letztlich entscheidend, dass dem Hoferben die
Versicherungsleistung durch Verringerung der Schulden wirtschaftlich zugeflossen sei.
Eine Verwendung der Versicherungszahlung zur Bedienung der Grundschulden
mindere im Hinblick auf § 13 I 2 HöfeO die Nachabfindungspflicht nicht. Durch den
Verzicht auf einen Wiederaufbau und die weitgehende Aufgabe der Viehhaltung sei die
Wirtschaftskraft des Hofes zerstört worden; der Hof sei aufgrund wachsender
Verschuldung ohnehin nicht zu halten.
30
Die nach der Versicherungszahlung unter dem 22.12.1998 für die Antragsteller und die
Mutter an den Rechtsanwalt L geleisteten Zahlungen beträfen nur i.H.v. 51.152,77 DM
Abfindungsansprüche des Antragsteller Norbert G und i.H.v. 20.924,45 DM
31
Abfindungsansprüche der Antragstellerin T (jeweils einschließlich Zinsen) und seien
aus dem Grundstücksverkaufserlös bedient worden. Im übrigen habe es sich um
geschuldete Prozesskostenerstattungen gehandelt.
Die vom Amtsgericht gesehenen Probleme bezüglich des Inhaltes der Abtretung seien
schließlich jedenfalls durch eine weitere Vereinbarung der Geschwister untereinander
vom 02.08.2004 gelöst; wegen des Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf die zu den
Akten gereichte beglaubigte Abschrift (Bl. 123 d.A.) verwiesen.
32
Der Antragssteller beantragt,
33
unter Abänderung des Beschlusses vom 14.07.2004
34
den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller 33.490,21 € nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klageerhebung zu
zahlen,
35
hilfsweise den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller 13.336,07 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Klageerhebung zu zahlen und weitere 20.094,14 € nebstZinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den
Antragsteller und Frau T, F-str. 5, ####1 X-C zu zahlen.
36
Der Antragsgegner beantragt,
37
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
38
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die
Entscheidung des Amtsgerichts.
39
Der Antragsgegner behauptet : Die ausgezahlte Brandversicherungssumme habe in
voller Höhe der Grundschuldhaftung unterlegen und sei von den dinglich gesicherten
Gläubigern beansprucht worden. Zur Zeit der Versicherungsauszahlung habe die Höhe
der Hofesverbindlichkeiten sich auf 948.848,07 DM belaufen; beim Erbfall habe die
Höhe der Hofesverbindlichkeiten schon 251.000,- DM betragen; beim Eintritt des
Nacherbfalls hätten die Grundpfandrechte mit 241.100,- DM valutiert. Die
Nichtverwendung der Versicherungssumme zum Wiederaufbau und zur Umrüstung
eines vorhandenen weiteren Gebäudes sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen und von
Beratern der Landwirtschaftskammer anempfohlen worden.
40
Im übrigen könne er – der Antragsgegner – nach so langer Zeit die genauen
Valutenstände zu den Strichtagen nicht besser nachhalten, er besitze nur den Hof und
hofesbezogene Verbindlichkeiten; nach den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der
Banken erstrecke sich die Haftung von Grundpfandrechten ohnehin auf alle bei dem
jeweiligen Institut bestehenden Verbindlichkeiten, so dass eine Differenzierung nicht
von Nöten sei.
41
Die Abtretungserklärung sei nicht von der Mutter unterzeichnet worden, jedenfalls habe
sie deren Sinn nicht erfasst. Im übrigen gehe die Abtretung ins Leere, da die Mutter als
vormalige Hofvorerbin nicht nachabfindungsberechtigt sei; auch habe sie nach der
Ablösung der Altenteilsrechte durch die Versicherungsleistungen erklärt, auf alle
42
weitergehenden Ansprüche verzichten zu wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien
zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug
genommen.
43
Die Verfahrensakten AG Werl - 1 Lw 2/93, 3 IV 303/90, 5 Lw 53 – 54/97, 5 Lw 24/01 und
25/01, 1 Lw 29/97 und 35/97 sowie 5 Lw 23/97 und die Grundakte zum Grundbuch von
Z Bl. 0004 – AG Werl – haben zur Unterrichtung des Senates vorgelegen.
44
II.
45
1.
46
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Zahlungsantrag
zurückweisenden Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ist zulässig, in der Sache
jedoch unbegründet.
47
Der Antragsteller kann wegen der Zahlung vom 07.12.1998 aus einer Gebäude – und
einer Inventarfeuerversicherung, die der Antragsgegner nach dem zur
Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt unstreitig nur teilweise für die
Brandfolgenbeseitigung aufgewandt hat, keine Nachabfindung aus § 13 HöfeO
verlangen.
48
2.
49
Auch aus demjenigen Anteil der Feuerversicherungszahlung, der nicht reinvestiert
wurde, steht dem Antragsteller keine Nachabfindung zu.
50
Allerdings ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.07.1991 (AgrarR 1992,
79 f. im Anschluss an das OLG Celle, RdL 1990, 324) anerkannt, dass Zahlungen einer
Brandversicherungssumme für Hofbestandteile zu Nachabfindungsansprüchen aus § 13
HöfeO führen können. Selbst wenn die vom Versicherer für ein zerstörtes Hofgebäude
gezahlte Brandversicherungssumme keine landwirtschaftsfremde Nutzung von
Hofesbestandteilen i.S.v. § 13 IV b) HöfeO ist, sondern ein Bestandteilssurrogat
darstellt, kann in rechtsanaloger Anwendung von § 13 HöfeO aus der Zahlung einer
Brandversicherungssumme ein Nachabfindungsanspruch folgen.
Nachabfindungsansprüche sind nicht auf die in § 13 HöfeO ausdrücklich erwähnten
Fälle beschränkt, da die gesetzlich genannten Fälle zwar typisch, aber nicht
abschließend gefasst sind (BGH, aaO und AgrarR 1997, 216, 217). Wenn nach § 13 IV
b) HöfeO schon erhebliche Gewinne aus der Nutzungsänderung von Hofteilen ohne
deren Substanzschmälerung eine Abfindungsergänzung rechtfertigen, muss dies
grundsätzlich erst recht gelten, wenn der Hoferbe über eine brandbedingte
Substanzschmälerung eine Versicherungsleistung erhält und so der höferechtliche
Zweck seiner Begünstigung entfällt (BGH, AgrarR 1992, 79, 80).
51
3.
52
Nachabfindungsansprüche in rechtsanaloger Anwendung des § 13 I HöfeO setzen
jedoch stets voraus, dass der Hoferbe durch den für die Nachabfindungspflicht in Rede
stehenden Vorgang überhaupt einen Erlös oder erheblichen Gewinn erzielt; denn die
53
Nachabfindungspflicht wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur
dadurch ausgelöst, dass die landwirtschaftsfremde Nutzung zu einer erheblichen
Gewinnerzielung führt (BGH, AgrarR 2001, 54, 55 m.w.N.).
Hieran fehlt es vorliegend jedoch, soweit der Antragsgegner nach den der
Anspruchsbegründung zugrunde gelegten Berechnungen i.H.v. 157.202,88 DM die
Brandversicherungsleistung vom 07.12.1998 nicht reinvestiert hatte.
54
a)
55
Vorliegend hat der Hoferbe Franz-Josef G am 07.12.1998 die
Feuerversicherungsleistungen wegen der brandbedingten Vernichtung von
Hofesbestandteilen und Hofeszubehör i.S.v. §§ 2, 3 HöfeO unstreitig auf ein
Treuhandkonto bei der Volksbank F e.G. erhalten. Dies ergibt sich im übrigen
unzweifelhaft aus den der Zahlung zugrunde liegenden Anschreiben des Versicherers
vom 03.12.1998 (Bl. 54/55 d.A.) Die Auszahlung der Brandversicherungssumme und die
Verfügung über sie war an die Treuhandauflage gebunden, "bei der Verwertung die
Rechte der im Schadenszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger
sowie Pfändungsgläubiger zu beachten". Die nur treuhänderische Zur-Verfügung-
Stellung ergibt sich zudem aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Schriftverkehr
zwischen der Volksbank F e.G. und den verschiedenen Grundpfandgläubigern (Bl. 46 ff.
d.A.).
56
Hieraus folgt, dass der Antragsgegner Franz-Josef G die Gelder nicht zur freien
Verwendung erhalten hat. Hintergrund der vom Brandschadensversicherer
vorgegebenen Verfahrensweise ist die gesetzliche Regelung in §§ 1127, 1192, 1120
BGB, wonach sowohl Grundstücksbestandteile und Zubehör der Grundpfandhaftung
unterliegen, als auch Forderungen des Eigentümers gegen den Versicherer solcher
Gegenstände.
57
Wie sich aus dem eingereichten Schriftverkehr zwischen den Grundpfandgläubigern
Sparkasse X und E1-Bank einerseits sowie der Volksbank F e.G. andererseits (Bl. 46 –
49 d.A.) ergibt, sind für die im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 17 – 22 eingetragenen
Grundschulden Löschungsbewilligungen nur gegen Zahlung von 365.985,37 DM an die
Sparkasse X und von 4.763,07 DM an die E1-Bank erteilt worden; die betreffenden
Grundschulden wurden ausweislich der beigezogenen Grundakte von Z Bl. 0004
sodann am 29.06.1999 gelöscht.
58
Angesichts dieser Handhabung, wonach entsprechend der bindenden
Treuhandweisung des Feuerversicherers aufgrund der gesetzlichen Haftungsregelung
in §§ 1127, 1192 BGB die Gelder direkt den Grundpfandgläubigern zugeleitet wurden,
lässt sich gerade nicht feststellen, dass der Antragsgegner durch die
Versicherungsleistung analog § 13 I HöfeO "Erlös erzielt" oder analog § 13 IV HöfeO
"erheblichen Gewinn erzielt" hat. Denn zumindest der der verfahrensgegenständlichen
Nachabfindungsforderung zugrunde gelegte nicht reinvestierte Betrag (= 157.202,88
DM) war seinem Zugriff entzogen und ist ohne sein Zutun an die Grundpfandgläubiger
geflossen.
59
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom
08.05.2003 (BeckRS 2004, 07751) darauf verweist, dass nach § 13 I 2 HöfeO ein
Nachabfindungsausschluss bei einzelnen Grundstücksverkäufen zum Zwecke der
60
Hofeserhaltung entfalle, wenn die Veräußerung zur Hofeserhaltung auf Dauer gar nicht
geeignet sei, verkennt er, dass es vorliegend mangels Erlöserzielung schon an dem
Entstehungstatbestand der Nachabfindungspflicht fehlt. Es geht vorliegend gerade nicht
darum, dass der Hoferbe einen erzielten Erlös mit dem Ziel der Entschuldung verwendet
hat, sondern darum, dass der Hoferbe wegen der vorrangigen Rechte der
Grundpfandgläubiger erst gar keinen Erlös hat erzielen können.
b)
61
Allerdings durchbricht das Gesetz in drei Fällen den Grundsatz, dass der
Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO nur auf der Basis des tatsächlich erzielten
Erlöses zu berechnen ist (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., § 13
HöfeO, Rdnr. 89).
62
Das Rechtsmittel des Antragsteller macht jedoch im Ergebnis ohne Erfolg geltend, dass
ein Nachabfindungsanspruch jedenfalls wegen einer dem Antragsgegner fiktiv
zuzurechnenden Erlöserzielung gegeben sei.
63
(1)
64
Soweit die Beschwerdebegründung darauf hinweist, die nicht reinvestierte
Versicherungsleistung sei dem Hoferben wegen Minderung seiner Verbindlichkeiten
jedenfalls wirtschaftlich zugeflossen, rechtfertigt dies nach § 13 V 2 HöfeO keine
Nachabfindungspflicht auf der Basis eines dem Antragsgegner fiktiv zuzurechnenden
Erlöses.
65
Allerdings sind nach § 13 V 2 HöfeO Erlösminderungen hinzuzurechnen, wenn sie auf
einer vom Ausgleichungspflichtigen aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes
beruhen, es sei denn, dass die Aufnahme im Rahmen ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung lag (vgl. Wöhrmann/Stöcker, aaO, Rdnr. 92; Lange/Wulff/Lüdtke-
Handjery, HöfeO, 10. Aufl, § 13, Rdnr. 25).
66
Hier sind mit der nicht reinvestierten Teilsumme aus der Versicherungsleistung jedoch
gemäß der Weisung der leistenden Feuersozietät ausschließlich solche
Grundpfandgläubiger bedient worden, deren Grundpfandrechte aus einer Zeit stammten,
bevor der Antragsgegner Hoferbe war.
67
So erfolgte nach dem Inhalt des erstinstanzlich Schriftwechsels vom 22.01.1999 /
04.05.1999 (Bl. 46 – 48) die Zahlung von 365.985,37 DM an die Sparkasse X
ausschließlich zur Ablösung von Grundschulden, die weit vor dem Erbfall - nämlich von
1955 bis 1983 - eingetragen worden sind (= lfd. Nr. 17, 18, 19, 21) sowie zur Ablösung
einer von der Hofvorerbin aufgenommenen Grundschuld (lfd. Nr. 22). Der Vorwurf des
Antragstellers, der Antragsgegner habe die Hofvorerbin zu der letztgenannten
Grundschuldbestellung gedrängt, ist insoweit unerheblich. Bis zum Eintritt der
Nacherbfolge am 24.11.1995 war die Hofvorerbin G verantwortliche Hoferbin; die von ihr
bewilligte Grundschuldbestellung stellt daher keine von dem Antragsgegner als Hoferbe
vorgenommene dingliche Belastung des Hofes dar.
68
Auch die Zahlung an die E1-Bank mit 4.763,07 DM erfolgte zur Erwirkung einer
Löschungsbewilligung betreffend eine 1968 eingetragene Grundschuld (= lfd. Nr. 20).
Es handelte sich um keine vom Hoferben aufgenommene dingliche Belastung des
69
Hofes i.S.v. § 13 V 2 HöfeO.
Soweit die den reinvestierten Teil übersteigende Versicherungszahlung zur Ablösung
der eingetragenen Grundschulden unter lfd. Nr. 18 – 22 verwendet wurde – was nach
dem vorgelegten Schriftverkehr zur Gänze der Fall ist – fehlt es mithin an einer die
Nachabfindungspflicht gemäß § 13 V 3 HöfeO begründenden Erlösminderung infolge
dinglicher Belastung durch den Antragsgegner als Hoferben.
70
(2)
71
Ein Gewinn des Antragsgegners als Hoferben ist ferner nicht deshalb nach § 13 V 3
HöfeO zu unterstellen, weil er treuwidrig unterlassen hätte, einen höheren Erlös zu
erzielen.
72
Das Beschwerdevorbringen dahin, der Antragsgegner habe die Brandentschädigung
"nicht ernsthaft verlangt" und er habe eine "zusätzliche Neuwertentschädigung i.H.v.
über 80 %" beanspruchen können, wenn er gleich wertvoll reinvestiert hätte, stützt nicht
die Annahme einer treuwidrig unterlassenen Gewinnerzielung.
73
Der Einwand, der Hoferbe habe gegenüber den Grundpfandgläubigern die
Versicherungssumme nicht ernsthaft genug verlangt, rechtfertigt schon wegen der
eindeutigen gesetzlichen Regelung in §§ 1127, 1192 BGB zum Haftungsumfang von
Versicherungsleistungen für Grundpfandgläubiger nicht den Einwand der
Treuwidrigkeit. Die gebührende Beachtung des Vorrangs gesetzlicher Pfandrechte
durch den Hoferben berechtigt evident nicht zu der Annahme, der Hoferbe habe sich
gegenüber den weichenden Erben treuwidrig verhalten.
74
Auch der weitere Hinweis des Antragstellers dahin, es habe die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer höheren Neuwertentschädigung bestanden, verfängt nicht :
75
Wäre nämlich – was unbestritten Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Neuwertleistung ist - ein gleichwertiges Ersatzgebäude errichtet worden, stünde dem
Antragsteller wegen der dazu benötigten Versicherungsleistung gar kein
Nachabfindungsanspruch zu; es würde insoweit schon an einer landwirtschaftsfremden
Nutzung fehlen (sog. Reinvestitionsprivileg; vgl. BGH, AgrarR 1992, 80).
76
4.
77
Soweit der Antragsteller Nachabfindung wegen der Brandversicherungsleistung aus
eigenem Recht beansprucht, ist ein solcher Anspruch im übrigen auch deshalb
ausgeschlossen, weil er darauf durch den Vergleich vom 05.05.1998 verzichtet hat.
78
Zwar ist nach dem Wortlaut des im Verfahren 5 Lw 53 – 54/97 abgeschlossenen
Vergleiches der Verzicht auf Nachabfindung nur für den Fall von Grundstücksverkäufen
geregelt worden.
79
Der Antragsgegner hätte nach dem unstreitigen Regelungsgehalt - ohne
nachabfindungspflichtig zu sein – Hofesgrundstücke verkaufen können, wenn er mit
dem Erlös "die bisher im Grundbuch eingetragenen Belastungen" tilgte und den Resthof
erhielt. Zu den bei Vergleichsabschluss eingetragenen Belastungen gehörten jedenfalls
die Grundpfandrechte der Sparkasse X mit der lfd. Nr. 17, 18, 19, 21 und 22, zwecks
80
deren Löschung die Sparkasse am 22.01.1999 Rückzahlung dreier Darlehen mit ca.
360.000,- DM Höhe verlangt hatte. Diese Darlehen bestanden nach der Aufstellung der
Sparkasse vom 05.03.2003 (Bl. 43 d.A.) auch schon bei Vergleichsabschluss mit einem
Valutenstand von ca. 358.000 DM. Hätte der Antragsgegner mithin Grundstücke
verkauft, um die aus der Brandschadensleistung bediente Verbindlichkeit zwecks
Grundschuldlöschung zu tilgen, wäre der Antragsteller im Hinblick auf seinen erklärten
Verzicht leer ausgegangen,- zumal der Hof nach wie vor bewirtschaftet wird.
Angesichts dieser Regelung – bei der unstreitig der Fall des Abbrennens eines
einzelnen Wirtschaftsgebäudes nicht vorhergesehen und bedacht wurde – kann sich der
Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, er habe nur den Grundstücksabverkauf
zum Zwecke der Schuldentilgung vergleichsweise nachabfindungsfrei gestalten wollen.
Jedenfalls für den hier gegebenen Fall, dass anstelle eines Grundstücksverkaufserlöses
eine Brandversicherungsleistung für ein einzelnes weggefallenes Wirtschaftsgebäude
in die nach dem Vergleich nachabfindungsfrei gestellte Tilgung von Altbelastungen
fließt, hätten die Vergleichsparteien zweifelsohne eine inhaltsgleiche Regelung
getroffen.
81
Dies ergibt sich im Wege der insoweit gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung :
82
Die Vergleichsregelung zu Ziffer 7. enthält – was den Fall der Vernichtung eines
Grundstücksbestandteiles durch Feuer und der daraus vom Hoferben erlangten
Brandversicherungsleistung betrifft – eine planwidrige Regelungslücke.
83
Dabei kann mit dem Antragsteller unterstellt werden, dass bewusst keine Regelung zu
den in § 13 IV HöfeO geregelten Nachabfindungstatbeständen (Zubehörveräußerung
bzw. landwirtschaftsfremde Nutzung) und deren Ausschluss getroffen wurde. Auch kann
unterstellt werden, dass seinerzeit als geplante Maßnahme zur Entschuldung nur vom
Abverkauf einzelner Grundstücke die Rede war. Denn die Parteien konnten mit einem
Unglücksfall – wie dem am 02.09.1998 eingetretenen Abbrennen eines
Wirtschaftsgebäudes – nicht "rechnen". Vielmehr haben sie den später eingetretenen
unvorhersehbaren Fall eines mit Versicherungsleistungen verbundenen
Bestandteilsverlustes fraglos nicht bedacht und damit auch nicht bewusst geregelt.
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Dass sie - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – hinsichtlich
von Nachabfindungsansprüchen diesen unvorhergesehenen Fall nicht anders beurteilt
hätten, als denjenigen von Grundstücksveräußerungen, belegt schon die
Anspruchstellung im vorliegenden Verfahren (sowie dem Parallelverfahren hinsichtlich
der Schwester T). Folgt man dem Antragsteller auf der Basis der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nämlich dahin, dass kein Grund ersichtlich sei, die
Entschädigungsleistung für ein abgebranntes Gebäude im Ansatz anders zu behandeln,
als den Erlös aus einer Veräußerung von Hofgrundstücken nach § 13 I 2 HöfeO (so
ausdrücklich : BGH, AgrarR 1992, 79, 80 a.E.), wird dies spiegelbildlich auch für
Verzichtsregelungen betreffend Nachabfindungsansprüche aus dem einen oder
anderen Sachverhalt gelten müssen.
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Auch nach der vom Antragsteller geschilderten Interessenlage bei Vergleichsabschluss
ist gerade nichts dafür ersichtlich, weshalb für den Fall bestimmter
Schuldenrückführungen zwar auf Nachabfindung aus Grundstücksveräußerungserlösen
verzichtet werden sollte, nicht aber für den Fall identischer Schuldentilgung aus
Leistungen, die der Hoferbe ohne Grundstücksverkauf für einen unvorhersehbaren
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Substanzverlust an einem aufstehenden Gebäude erhält. In beiden Fällen wird
gleichermaßen das erreicht, was der Antragsteller als die erklärte und
ausschlaggebende Zielsetzung für die seinerzeitige Verzichtsregelung anführt : Die mit
dem Erlös getilgten Grundpfandrechte gelangten zum Erlöschen,- was die gewünschte
Rangverbesserung bezüglich der vormals unter lfd. Nr. 27 – 31 in Abteilung III des
Hofgrundbuchs eingetragenen Rechte zugunsten des Antragstellers und seiner
Schwester nach sich zog. Gleichzeitig sollte dem Hoferben die Fortsetzung des
landwirtschaftlichen Betriebes durch Reduzierung der darauf ruhenden dinglichen
Belastungen erleichtert werden.
Wenn die Parteien bei Vergleichsabschluss den nicht geregelten Fall der
Brandschadensversicherungsleistung für ein einzelnes Wirtschaftsgebäude bedacht
hätten, wäre deshalb redlicherweise nach Treu und Glauben eine interessengerechte
Regelung dahin erfolgt, diesen Fall wie die Erzielung eines
Grundstücksveräußerungserlöses zu behandeln und (unter denselben
Voraussetzungen) in den Nachabfindungsverzicht einzubeziehen.
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5.
88
Die nach alledem unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen. Die getroffene
Kostenregelung beruht auf §§ 34 I, 44 I, 45 I 2 LwVG.
89
Die Festsetzung des Geschäftswertes orientiert sich an der im Beschwerdeverfahren
verfolgten Zahlungsforderung ( § 34 II 2, 33 LwVG).
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6.
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Die Rechtsbeschwerde war – ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des
Beschwerdeführers – nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung,
die keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand hat (§ 24 I 2
LwVG).
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