Urteil des OLG Hamm vom 04.01.1989

OLG Hamm (trennung von verfahren, beschwerde, verbindung, wirtschaftliche einheit, rechtsmittel, trennung, zpo, zwangsversteigerung, begründung, ermessen)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 597/88
Datum:
04.01.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 597/88
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 786/88
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß die erste Beschwerde des Beteiligten vom 11.
November 1988 gegen den Beschluß des Amtsgerichts (XXX) 3.
November 1988 als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem
Beteiligten auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz beträgt 1.000,-
DM.
Gründe:
1
I.
2
Mit Beschluß vom 14. September 1988 hat der Rechtspfleger des
Versteigerungsgerichts die zuvor getrennten Verfahren zur Zwangsversteigerung der
beiden eingangs näher bezeichneten Erbbaurechte verbunden. Der Beschluß weist auf
§ 18 ZVG hin, enthält aber keine weitergehende Begründung. Die dagegen gerichtete
Vollstreckungserinnerung des Beteiligten, der die Verbindung für unzweckmäßig hält,
hat der Richter des Amtsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Verbindung
sei gemäß § 18 ZVG zulässig. Die dagegen gerichtete erste Beschwerde des
Beteiligten ist vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig
verworfen worden. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der sofortigen weiteren
Beschwerde, die er fristgerecht beim Landgericht eingelegt hat.
3
II.
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Die weitere Beschwerde gegen die Verbindung der Verfahrens zur
Zwangsversteigerung der eingangs näher bezeichneten Erbbaurechte bleibt im
Ergebnis ohne Erfolg.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die erste Beschwerde des Beteiligten
gegen die Verbindung der Verfahren allerdings nicht im Hinblick auf § 95 ZVG
unzulässig. Schon die Stellung des § 18 ZVG im Gesetz spricht dafür, die
Entscheidungen über die Verbindung und Trennung von Verfahren der Anordnung des
Verfahrens gleichzustellen, gegen die § 95 ZVG ein Rechtsmittel ausdrücklich zuläßt.
Hinzu kommt, daß § 95 ZVG nach seinem Sinn und Zweck Rechtsmittel gegen solche
Entscheidungen ausschließen will, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der
Entscheidung über den Zuschlag stehen und sie gleichsam vorbereiten; dadurch soll
eine Straffung und Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden. Die Entscheidung
über Verbindung und Trennung von Verfahren aber steht nicht in einem inhaltlichen
Zusammenhang mit der Zuschlagsentscheidung; sie kann oftmals' bereits in einem sehr
frühen Stadium des Versteigerungsverfahrens getroffen werden, und es ist im Vorhinein
nicht abzusehen, ob Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung zu einer
Verzögerung oder letztlich sogar zu einem zügigeren und erfolgreicheren
Verfahrensverlauf führen werden. Der Senat hat deshalb in Übereinstimmung mit der
wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Zulässigkeit der ersten
Beschwerde gegen die richterliche Entscheidung über eine Verfahrenstrennung für
zulässig erachtet (Beschluß vom 30. Juli 1987 - 15 W 283/87.- m.w.M.) Für die
Beschwerde gegen eine Verbindung kann nichts anderes gelten.
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Die vom Landgericht zu Unrecht ausgesprochene Verwerfung der ersten Beschwerde
nötigt den Senat jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Zurückverweisung. Denn der Senat kann anhand des feststehenden Akteninhalts selbst
feststellen, daß die erste Beschwerde unbegründet ist.
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Die rechtlichen Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung sind gegeben; denn die
Gläubigerin betreibt die Versteigerung aus einer Gesamtgrundschuld, mit der beide
Erbbaurechte belastet sind (§ 18 ZVG i.V.m. § 870 ZPO und § 11 ErbbRVO). Unter
diesen Voraussetzungen steht die Verbindung von Verfahren im Ermessen des
Gerichts. Weder der Beschluß des Rechtspflegers noch der Beschluß des Richters beim
Amtsgericht lassen allerdings Ermessenserwägungen erkennen. Darin liegt ein
Begründungsmangel. Auch das nötigt den Senat indessen nicht zur Zurückverweisung
der Sache. Denn er kann über die Verbindung in Ausübung eigenen Ermessens
entscheiden (Senat, a.a.O.). Aus den Wertgutachten des Sachverständigen XXX vom
25. Mai 1988 und der als Anlage auszugsweise beigefügten Flurkarte ergibt sich
zweifelsfrei, daß die Erbbaurechte infolge des Zuschnitts der belasteten Grundstücke
und der Bebauung mit Gebäudekomplexen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das läßt
die Verbindung der Verfahren jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand als äußerst
naheliegend und zweckmäßig erscheinen. Demgegenüber ist die Annahme des
Beteiligten, bei getrennter Verwertung werde der Interessentenkreis größer sein,
ersichtlich eine bloße Vermutung, die sich jedenfalls bisher nicht auf konkrete
Feststellungen stützen kann. Hinzu kommt, daß die Verfahrensverbindung weder eine
neuerliche Trennung - wenn sie sich denn zu einem späteren Zeitpunkt als zweckmäßig
erweisen sollte - noch den gesonderten Erwerb der Rechte innerhalb des verbundenen
Verfahrens ausschließt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung ergibt sich
aus § 3 ZPO.
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