Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Oberlandesgericht Hamm, II-4 WF 123/10 Vorinstanz: Amtsgericht Olpe, 22 F 197/10 Schlagworte: Normen: Zum Zusammenhang mit der Scheidung bei einer sonstigen Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFGLeitsätze: Die Einordnung einer Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfordert nur einen inhaltlichen, nicht auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe. Tenor: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 26.05.2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, das Verfahrenskostenhilfegesuch nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe zurückzuweisen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe: 1 I. 2 Die seit 2004 voneinander geschiedenen Parteien sind Miteigentümer eines Hauses in E, das nach der Scheidung zunächst vom Antragsgegner bewohnt und später vermietet wurde. Inzwischen hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Dorsten die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragt. Eine Innenbesichtigung des Objekts durch einen im Versteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen war bisher aus streitiger Ursache nicht möglich. 3 Datum: 15.10.2010 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: II-4 WF 123/10 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)