Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006
OLG Hamm: pflichtverteidiger, gebühr, arbeitskraft, ermittlungsverfahren, wahlverteidiger, entlastung, zumutbarkeit, strafprozessordnung, entziehen, berufsausübung
Oberlandesgericht Hamm, 2 (s) Sbd. IX - 68/06
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (s) Sbd. IX - 68/06
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 21 KLs 11 Js 419/01 I 49/04
Tenor:
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter
Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende
Verfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr VV-Nr.
4104"in Höhe von 112,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von
250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) und anstelle
der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr Nr. 4112 RVG"in Höhe von
124,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 270,00 (in Worten:
zweihundertundsiebzig EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen
Angeklagten für seine Tätigkeit die Gewährung einer angemessenen Pauschgebühr.
Seinen Antrag hat er beschränkt auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für das
vorgerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der
Hauptverhandlung.
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Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 24. September 2004 als
Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der am 12. Juli 2004 erfolgten
Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 27. August 2001.
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Im Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 2006 ist das Verfahren gegen den
ehemaligen Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
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Hinsichtlich der Tätigkeiten des Antragstellers im Einzelnen wird auf die Stellungnahme
des Leiters des Dezernats 10 vom 26. Mai 2006 Bezug genommen, die dem
Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
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II.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für
das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der
Hauptverhandlung vor, da das Verfahren für den Antragsteller insoweit besonders
umfangreich war und die gesetzlichen Gebühren "unzumutbar" im Sinne des § 51 RVG
sind.
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Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG sieht bei den Gebühren des
Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG in erster Linie eine verfahrensabschnittsweise
Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr.
15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im
Strafverfahren ermöglichen soll. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch
Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die
Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich ist (vgl. dazu
BT-Dr. 15/1971, S. 201). Danach ist eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder
– wie im vorliegenden Fall beantragt – für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren,
wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und/oder der
besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind
9
1.
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Besonders schwierig war das Verfahren hingegen nicht. Der Senat schließt sich
insoweit der Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer an, wonach die
Strafsache für den Pflichtverteidiger keine besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher
Hinsicht geboten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, sich der sachnahen Einschätzung
des Vorsitzenden des Gerichts nicht anzuschließen (vgl. zu deren grundsätzlicher
Maßgeblichkeit grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS
1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur
Weitergeltung dieser Rechtsprechung nach Inkrafttreten des RVG Senat in StraFo 2005,
130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS
2005, 117).
11
2.
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Der Antragsteller ist sowohl im Ermittlungsverfahren, dem vorbereitenden Verfahren im
Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses, als auch im
gerichtlichen Verfahren im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 3 des
Vergütungsverzeichnisses in weit überdurchschnittlichem Maße tätig gewesen, so dass
die gesetzlichen Gebühren "unzumutbar" im Sinne des § 51 RVG sind.
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Hinsichtlich des vorbereitenden Verfahrens waren insoweit insbesondere die lange
Verfahrensdauer und die dadurch erforderliche wiederholte Einarbeitung in den
umfangreichen Prozessstoff von über 1300 Blatt Akten von Belang.
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Bezüglich des gerichtlichen Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung war die
Tätigkeit des Verteidigers unter Berücksichtigung der von ihm gefertigten
Einlassungsschriften und Anträge ebenfalls als weit überdurchschnittlich einzustufen.
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Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den
gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe
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nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen
Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat
die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet. Überschritten wurde
diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die
Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der
Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers gestanden hätte oder wenn die Strafsache
über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch genommen hat, was zum Beispiel bei außergewöhnlich
umfangreichen und schwierigen Strafsachen angenommen wurde ( vgl. OLG Hamm,
StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 415 für ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren).
Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier jedenfalls nicht.
Die Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt für das vorbereitende Verfahren
(Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4104) 250,00 EURO. Der Senat hält diese Gebühr
im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände für angemessen und ausreichend.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG hält der Senat die
Wahlverteidigerhöchstgebühr in Höhe von 270,00 EURO für angemessen und
ausreichend.
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3.
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Der weitergehende Antrag, den der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der
Staatskasse für übersetzt hält, war demzufolge abzulehnen.
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Ergänzend merkt der Senat an:
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Der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist
gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt. Nach dem neuen Recht ist eine
Pauschgebühr nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten
Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der
Sache nicht zumutbar sind. Diese Einschränkung ist nach der amtlichen Begründung
(vgl. BT-Dr. 15/1971 S.203) gerechtfertigt, weil in das Gebührenverzeichnis zum RVG
neue Gebührentatbestände aufgenommen worden sind, bei denen die zugrunde
liegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung einer
Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme an
Vernehmungen im Ermittlungsverfahren oder die Teilnahme an Haftprüfungsterminen.
Für diese Tätigkeiten steht dem Pflichtverteidiger nach neuem Recht ein gesetzlicher
Gebührenanspruch gemäß VV Nummern 4102 Nr.1 und Nr.3 zu. Gleiches gilt für die
Dauer der Hauptverhandlung, da das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger
für mehr als 5 bzw. 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Zuschläge zu den
Hauptverhandlungsgebühren vorsieht (vgl. VV Nummern 4122 und 4123). Die
bisherigen Grundsätze für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind damit nur noch sehr
eingeschränkt anwendbar. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung einer
Pauschvergütung ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass die gesetzlichen Gebühren
unzumutbar sind. Damit soll verhindert werden, dass der Pflichtverteidiger ein
Sonderopfer erbringt. Zur Stellung des Pflichtverteidigers hat das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83
u.a. ausgeführt: "Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der
Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 39, 238 (241)). Sinn der
Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine
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zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Vielmehr besteht ihr
Zweck ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der
Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält
und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE a.a.O. S. 242;
vgl. auch BGHSt 3, 395 (398)). Der vom Gerichtsvorsitzenden ausgewählte und
beigeordnete Rechtsanwalt darf die Übernahme der Verteidigung nicht ohne wichtigen
Grund ablehnen (§ 49 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BRAO), sondern muss -
gegebenenfalls unter Hintansetzung anderer beruflicher Interessen - die ihm
übertragene Verteidigung führen. Ein Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers ist
ebenfalls nur aus wichtigem Grund zulässig (vgl. BVerf- GE a.a.O. S. 244 m. w. N.). Im
Gegensatz zum gewählten Verteidiger, der seine Aufgaben in der Hauptverhandlung im
Falle kurzfristiger Verhinderung durch sonstige Geschäfte von einem anderen
Verteidiger wahrnehmen lassen kann (vgl. BGHSt 15, 306 (308)), hat der
Pflichtverteidiger stets und ununterbrochen an der Verhandlung teilzunehmen. Er darf zu
seiner Entlastung weder Untervollmacht erteilen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, S.
393) noch einem Referendar Verteidigerfunktionen übertragen (vgl. § 139 StPO; BGH,
NJW 1958, S. 1308 f.). Im übrigen weist die Strafprozessordnung dem Pflichtverteidiger
die gleichen Aufgaben zu wie dem Wahlverteidiger. Wie dieser hat er auch die gleichen
standesrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Angesichts dieser umfassenden
Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für Aufgaben, deren ordentliche
Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, hat der Gesetzgeber die
Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht des
Anwaltsstandes angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der
Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers aus § 97 BRAGO liegt indessen erheblich
unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers. Diese
Begrenzung ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls
vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung
des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit
noch gewahrt ist. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des
Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch
nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt die Höhe des
Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung. Eine Verteidigung zu den verkürzten Gebühren
des § 97 BRAGO könnte dann dem Pflichtverteidiger ein unzumutbares Opfer
abverlangen. Schon das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG)
gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRAGO,
ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu
tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl.
BVerfGE 47, 285 (321 f.); 54, 251 (271))."
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Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen
zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung
verhindern (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG § 51 Rdn.2). Die
Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach grundsätzlich nur noch in
Ausnahmefällen in Betracht.
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