Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2005

OLG Hamm: ähnliche stellung, entlastungsbeweis, tierhalter, sorgfalt, unterbringung, mauer, gebäude, mensch, verschulden, verkehr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 191/04
02.03.2005
Oberlandesgericht Hamm
13. Zivilsenat
Urteil
13 U 191/04
Landgericht Detmold, 13 U 191/04
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.2004 verkündete Urteil
der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 100 % auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm
infolge eines Verkehrsunfalls vom 21.02.2003 gegen 6.15 Uhr auf der P-Straße in Höhe X
entstanden ist. Zu dieser Zeit befuhr der Kläger mit seinem Pkw Audi A 4 die P-Straße in
Richtung C. In Höhe der Abfahrt X lief das im Eigentum der Beklagten zu 1) stehende Pferd
X1 vor das Fahrzeug, mit dem es kollidierte. Das Pferd wurde anschließend aufgrund der
erlittenen Verletzungen eingeschläfert.
Der Beklagte zu 1) hatte dieses Pferd bei den Beklagten zu 2) und 3) untergestellt. Diese
hatten die beiden ihnen vom Beklagten zu 1) übergebenen Pferde auf einer im
Innenbereich des Hofes gelegenen Koppel stehen, die an drei Seiten durch angrenzende
Gebäude bzw. durch eine Mauer eingefriedet ist und an einer Kopfseite mit einem Zaun.
Innerhalb der Koppel hatten die Beklagten zu 2) und 3) einen Elektrozaun aufgestellt. Nach
dem Unfall wurde festgestellt, daß der Elektrozaun heruntergetreten war und sich
Kratzspuren an dem flachsten Teil des Mauerstückes befanden, was die Beklagten zu der
Vermutung führt, daß die beiden von dem Beklagten zu 1) übergebenen Pferde an dieser
Stelle aufgrund panikartiger Erregung ausgebrochen waren.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) hafte als Halter des unfallursächlichen
Pferdes gem. § 833 S. 1 BGB, die Beklagten zu 2) und 3) als Tierhüter gem. § 834 BGB.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Beklagten zu 1) als Nutztierhalter
angesehen und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) zugrundegelegt, daß diese die nach
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den Umständen erforderliche Sorgfalt als Tierhüter beachtet hätten. Dagegen richtet sich
die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagten
verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf
Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
1.
Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach § 833 S. 1 BGB. Er hat hinreichende Umstände dafür
vorgetragen, die die sichere Überzeugung begründen, daß es sich bei den bei den
Beklagten zu 2) und 3) untergestellten Pferden um betriebszugehörige Tiere seines
Gestütes handelte und auch deren Veräußerung betriebswirtschaftlich abgerechnet worden
wären. Etwaige Zweifel sind jedenfalls deshalb gegenstandslos geworden, weil der
Beklagte zu 1) im Senatstermin vom 02.03.2005 betriebswirtschaftliche Unterlagen
vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, daß es sich um Zuchttiere handelte. Durch die
Unterbringung der Tiere bei den Beklagten zu 2) und 3) verloren diese nicht ihre
Eigenschaft als Nutztiere. Die beiden Islandponys gehörten weiterhin zum
Betriebsvermögen. Es bestehen nach allem keine Zweifel und Unklarheiten im Hinblick auf
deren Eigenschaften, die eine Anwendung des § 833 S. 1 BGB ausschließen (vgl. OLG
Koblenz NJWRR 1992, 476).
Eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 833 S. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Grundsätzlich haftet der Halter eines Haustieres, das seinem Beruf dient, auch für
Schäden, die das Tier nach seinem Entlaufen anrichtet, sofern dem Halter nicht der Beweis
gelingt, daß ihn hinsichtlich des Entlaufens kein Verschulden trifft (vgl. BGH LM Nr. 4 Bl. 1;
OLG Frankfurt VersR 1982, 908; LG Köln NJWRR 2001, 1606). Der Entlastungsbeweis ist
geführt, wenn der Tierhalter, dessen Tier den Schaden verursacht hat, bei der
Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtete. Maßgebend ist, wie sich
ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalles verhalten hätte. Dabei muß er nicht jeder abstrakten Gefahr
durch Vorbeugemaßnahmen Rechnung tragen. Vielmehr bedarf es nur solcher
Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen
vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach
zumutbar sind, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH VersR 1976, 1087;
BGH NJWRR 1990, 789; BGH NJW 1992, 981).
Hier liegt die Besonderheit vor, daß der Beklagte zu 1) als Erwerbstierhalter die
unmittelbare Aufsicht über das schadensverursachende Pferd Dritten, nämlich den
Beklagten zu 2) und 3) übertragen hatte. In einem solchen Fall ist der Entlastungsbeweis
dahingehend zu führen, daß der Tierhalter eine für die Aufsicht geeignete Person auswählt,
dem Dritten die erforderlichen Sicherungsanweisungen erteilt und deren Einhaltung
überwacht (OLG Hamm NJWRR 1995, 599; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht,
15. Aufl., Kap. 11, Rn. 66). Da sich konkrete Eigenschaften des unfallverursachenden
Pferdes, seiner Anlagen und seine allgemeine Gefährlichkeit nicht ausgewirkt haben, ist
der Entlastungsbeweis des Beklagten zu 1) dann geführt, wenn die Beklagten zu 2) und 3)
mit ihrem Betrieb allgemein als zuverlässig gelten und wenn keine, für den Beklagten zu 1)
erkennbaren Sicherheitsmängel bei der Unterbringung der Tiere vorlagen. Davon kann im
Streitfall ausgegangen werden. Die Beklagten zu 2) und 3) führen einen fachspezifischen
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Betrieb, den der Beklagte zu 1) seit langem kannte. Bedenken im Hinblick auf die
Zuverlässigkeit bestanden nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der
Beklagte zu 1) hat auch darüber hinaus vorgetragen, daß er sich über die Einrichtungen
vergewissert hatte und seine Pferde dort erwartungsgemäß sicher untergebracht seien.
Dies war wie noch darzulegen ist jedenfalls augenscheinlich auch der Fall. Die Tiere
waren auf einer eingefriedeten Koppel untergebracht, die dem äußeren Anschein nach
hinreichenden Sicherheitsanforderungen genügte. Sicherheitsmängel hätten selbst bei
intensivsten Kontrollen des Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden können, wenn man
zugrunde legt, daß der Beklagte zu 1) die Unterbringung auf der hier in Rede stehenden
Koppel in Augenschein genommen und inspiziert hätte. Sicherheitsmängel hätte der
Beklagte zu 1) nämlich nicht feststellen können, wenn er häufiger kontrolliert hätte, da auch
der Sachverständige Y1 die Anlage der Koppel und die Einrichtungen, die ein Ausbrechen
der Tiere verhindern sollten, für ausreichend angesehen hatte. Im Übrigen durfte der
Beklagte zu 1) sich auch auf den allgemein guten Ruf der Beklagten zu 2) und 3) verlassen,
den er mit den Bescheinigungen des Inhabers des Gestüts X2 vom 08.09.2003, der
Bescheinigung der Dipl.-Reitpädagogin Y vom 09.09.2003 und der Zeugnisse der
Beklagten zu 2) und 3) (Bl. 27 ff d.A.) überzeugend dargelegt hat.
2.
Der Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus § 843 BGB ist ebenfalls nicht
begründet.
Nach dieser Bestimmung ist derjenige für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem
Dritten in der in § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt, der für den Tierhalter die Führung
der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. Gem. § 834 Abs. 2 BGB tritt die
Verantwortlichkeit nicht ein, wenn der Tierhüter sich zu entlasten vermag. Den Tierhüter
trifft deshalb keine Gefährdungshaftung sondern immer nur eine Haftung kraft vermuteten
Verschuldens.
Tierhüter ist derjenige, der in Bezug auf die allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier
eine dem Tierhalter ähnliche Stellung einnimmt, sofern die Führung der Aufsicht vertraglich
begründet wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagten
zu 2) und 3) hatten es im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als GbR übernommen, die
Tiere in ihren Betrieb aufzunehmen, bis diese verkauft seien. Dem lag kein
Gefälligkeitsverhältnis, sondern eine echte, übernommene Vertragspflicht zugrunde.
Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis entsprechen denjenigen, die auch den
Halter eines Nutztieres treffen. Die Beklagten zu 2) und 3) haften daher dann nicht, wenn
ihnen der Beweis gelingt, daß sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der
Beaufsichtigung der Tiere des Beklagten zu 1) beachtet haben (BGH VersR 1976, 1087;
BGH NJWRR 1990, 789). Der Entlastungsbeweis ist im Streitfall insbesondere darauf
gerichtet, daß die Tiere sicher untergebracht waren und sie kein Verschulden dafür trifft,
daß es ihnen möglich war, auszubrechen. Dieser Beweis ist geführt.
a)
Grundsätzlich gilt, daß Umzäunungen von Koppel und Weiden gegenüber einem
panikartigen Ausbrechen von Pferden Schutz bieten müssen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm
VersR 1980, 197; Thüringer OLG NZV 2002, 464). Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht
dahin mißverstanden werden, daß eine absolute Sicherheit vor dem Ausbrechen von
Pferden von Überwindung der Weideeinfriedungen zu gewährleisten ist. Üblich sind Holz,
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Stacheldraht- oder Elektroeinfriedungen. Der BGH hat sich mit der Frage, ob ein
Elektrozaun ausreichend ist, auseinandergesetzt (vgl. BGH a.a.O.) und dazu ausgeführt,
daß die Anforderungen erfüllt sind, wenn er nach Anbringung, Stromstärke, Isolation,
Erdungsfreiheit und laufender intensiver Überwachung hinsichtlich der normalen
Hütefunktion die Gewähr dafür bietet, daß bei Berührung des Elektrodrahtes die
notwendige Stromstärke vorhanden ist und der Elektrozaun damit einem Stacheldrahtzaun
oder einem Knoten vergleichbar die Pferde vor dem Ausbrechen abschreckt; nur bei
besonderen Umständen kann es erforderlich sein, ein höheres Maß an Sorgfalt und höhere
Anforderungen an die Einfriedung zu stellen. Der BGH hat die Frage offengelassen, ob ein
Elektrozaun auch die Schutzfunktion erfüllt, die er zur Sicherung Dritter vor der Tiergefahr
erfüllen muß. In der Regel bietet daher schon ein Elektrozaun eine hinreichende Sicherung
gegen Ausbruchsversuche von Pferden, wenn sie keinen geringeren Schutz als
herkömmliche Drahtzäune bietet, weil erfahrungsgemäß Pferde größere Angst vor einem
Elektrozaun haben als vor einem Drahtzaun (OLG Celle VersR 1977, 453). Diese
Auffassung hat auch der in erster Instanz hinzugezogene Sachverständige Y1 vertreten.
Nach dessen Ausführungen haben Pferde in der Regel größere Angst vor einem
Elektrozaun als vor einem Drahtzaun, der zwar mit physisch größerer Kraft überwunden
werden muß, der aber die Tiere erfahrungsgemäß nicht in einem höheren Maße
abschreckt. Der Sachverständige Y1 hat dazu ferner festgestellt, daß in Panik geratene,
galoppierende Pferde ohne Schwierigkeiten auch einen Drahtzaun umreißen und
ausbrechen können. Der Senat kommt deshalb zu der Auffassung, daß ein insgesamt
ordnungsgemäß errichteter und überwachter Elektrozaun einen in der Regel hinreichend
sicheren Schutz gegenüber Ausbruchsversuchen von Pferden bietet, der jedenfalls nicht
hinter herkömmlichen Drahtzäunen zurückbleibt (vgl. auch Wussow/Terbille a.a.O., Rn. 57).
Die Beklagten zu 2) und 3) konnten auch nach den weiteren hier vorliegenden Umständen
nicht damit rechnen, daß es den ohnehin niedrigeren Islandponys mit einem Stockmaß von
1,3 m gelingen würde, die vorhandenen Sicherungseinrichtungen auch unter panikartigem
Einfluß, zu überwinden. Anhand der vorgelegten Fotodokumentation und der Skizzen ist
festzustellen, daß es sich bei der Koppel, auf der sich die Tiere des Beklagten zu 1)
befanden, um eine weitestgehend durch angrenzende Gebäude geschützte Weidefläche
handelte. An der Stirnseite Zugangsseite befand sich eine Zaunanlage, die den
Sicherheitsanforderungen genügte und über die die Pferde auch nicht entkommen sind,
weil sich hier keinerlei Beschädigungen gezeigt haben. Die Toranlage war unversehrt und
es ist aufgrund der vorhandenen Spuren, die die Pferde bei ihrem Ausbruch hinterlassen
haben, als gesichert anzusehen, daß sie an der Kopfseite entkommen sind, also über die
Mauer neben dem Stallanbau. Dazu mußte zunächst der im Innenbereich aufgestellte
Elektrozaun überwunden werden. Die Zeugin M hat ausgesagt, daß sie abends gegen
18.00 Uhr diese Einrichtung kontrolliert und die Funktionsfähigkeit des Elektrozauns
festgestellt hatte. Das Verhalten der Ponys sei unauffällig gewesen, so daß es keinen
Anlaß gegeben habe, Sicherheitsbesorgnisse zu haben.
Aufgrund der Aussage der Zeugin M ist es ferner als gesichert anzusehen, daß die
Schleifspuren auf der Mauer vorhanden waren, wie sie sich aus den überreichten Fotos
ergeben, für die als einziger plausibler Grund der Ausbruch der Pferde an dieser Stelle in
Betracht kommt. Daß die Elektroeinfriedung niedergerissen wurde, beruhte offensichtlich
auf einer panikartigen Flucht. Die Auswertung dieser Spuren durch den Sachverständigen
Y1 hat es auch wenn dieser vorsichtig formulierte als praktisch erwiesen angesehen, daß
die Pferde über den flachsten Teil des Mauerstücks entkommen sind, das an dieser Stelle
aber auch noch eine beträchtliche Höhe hatte, so daß nicht ohne weiteres mit einem
Ausbruch gerade hier zu rechnen war.
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Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zeugin M und der Richtigkeit ihrer Aussage sowie
Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Y1 bestehen nicht.
Im Gesamtbild bot die Anlage der Koppel und die vorhandenen Sicherheitsanlagen ein
günstiges Bild. Es war praktisch nach allen Seiten eine doppelte Sicherung vorhanden,
nämlich zum einen durch die Elektrosperranlage im Innenbereich, wie auch durch die
angrenzenden Mauern und Außenwände der Gebäude und die unversehrte Zaunanlage an
einer der Stirnseiten. Der Senat verkennt nicht, daß an den Entlastungsbeweis nach § 834
Abs. 3 BGB grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Thüringer OLG NZV
2002, 464, 465), diese Anforderungen wurden jedoch im vorliegenden Fall durch die
Doppelsicherung erfüllt. Nach den oben dargelegten Grundsätzen war nicht damit zu
rechnen, daß es den Islandponys gelingen werde, auch im Falle einer aus unbekannten
Gründen einsetzenden Panik, die Koppel zu verlassen. Vielmehr durfte ein in vernünftigen
Grenzen vorsichtiger Mensch die Sicherungseinrichtungen als ausreichend ansehen, um
auch unter solchen Umständen einen Ausbruchversuch der Tiere zu verhindern.
Offenkundige Gefahren, die eine solche Panikattacke auf die Pferde auslösen konnten
bestanden nicht. Die P-Straße ist mehrere 100 m entfernt, so daß außergewöhnlicher
Verkehrslärm in dem auch sonst geschützten Innenbereich nicht zu erwarten war.
Die Tiere waren an diese Koppel bereits gewöhnt, da nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme Zeugin M2 die Pferde bereits zwei Wochen dort standen. Außerdem
handelte es sich, wie der Sachverständige Y1 ferner dargelegt hat um ihrem Charakter
nach unauffällige Tiere, die gerade kein besonderes Gefahrenpotential im Hinblick auf
Panikattacken aufweisen.
Nach allem sieht der Senat zugunsten der Beklagten zu 2) und 3) den Entlastungsbeweis
als geführt an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.