Urteil des OLG Hamm vom 03.01.2008

OLG Hamm: auszahlung der versicherungsleistung, firma, versicherer, weisung, versicherungsnehmer, verwaltung, wohnung, vgb, treuhandverhältnis, miteigentümer

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 420/06
Datum:
03.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 420/06
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 3 T 32/06
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden der
angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des
Amtsgerichts Münster vom 14.03.2006 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1) und 2)
5.154,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Gerichtkosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde
trägt die Beteiligte zu 3). Von den Gerichtskosten erster und zweiter
Instanz tragen die Beteiligten zu 1) und 2) zu 18% und die Beteiligte zu
3) zu 82%. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in allen
Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 5.154,81 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im Jahre 2002 Miteigentümer der Wohnung Nr. 7 in
der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; sie sind zwischenzeitlich aus der
Gemeinschaft ausgeschieden. Sie haben in dem vorliegenden Verfahren zunächst die
übrigen Wohnungseigentümer auf Ersatz von Beträgen in Anspruch genommen, die im
Rahmen der Abwicklung eines Brandschadens von der W-AG als
Versicherungsleistung gezahlt worden sind. Nachdem die Vorinstanzen – von der
sofortigen weiteren Beschwerde insoweit nicht angegriffen – einen Teilbetrag der von
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sofortigen weiteren Beschwerde insoweit nicht angegriffen – einen Teilbetrag der von
den Beteiligten zu 1) und 2) geltend gemachten Forderung von 1.140,94 Euro
abgewiesen haben, ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur noch ein
Betrag von 5.154,81 Euro.
Die Beteiligte zu 3) schloss einen Sammelgebäudeversicherungsvertrag für das
Gemeinschaftseigentum sowie das Sondereigentum bei der W AG ab. Zur
Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ist die Beteiligte zu
3) und nicht unmittelbar der jeweilige Sondereigentümer berechtigt.
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Am 20.02.2002 kam es zu einem Brand in der Wohnungseigentumsanlage, wodurch
auch Schäden im Bereich des Sondereigentums der Wohnung Nr. 7 entstanden. In der
Folgezeit wurden diverse Handwerkerarbeiten an dieser Wohnung durchgeführt. Die
damals wie auch heute für die Gemeinschaft tätige Verwalterin hat nach ihrer eigenen
Darstellung die Schadensabwicklung mit der W AG übernommen, indem sie die ihr
zugegangenen Handwerkerrechnungen an den Versicherer zum Ausgleich
weitergeleitet hat. Darunter befanden sich auch zwei Rechnungen der Firma E2 vom
10.06.2002 (Nr. #####) über 2.583,78 € und eine weitere (Nr. #####) über 3.860,40 €.
Diese Rechnungsbeträge wurden der Firma E2 unmittelbar von dem Versicherer zur
Verfügung gestellt.
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Gestützt auf ein Privatgutachten des Sachverständigen E3 vom 14.04.2004 machen die
Beteiligten zu 1) und 2) geltend, die Firma E2 habe von den in Rechnung gestellten
Arbeiten nur solche im Gegenwert von 1.289,37 € tatsächlich erbracht. Hinsichtlich des
Mehrbetrages von 5.154,81 € habe die Verwalterin zu Unrecht die Auszahlung der
Versicherungsleistung an die Firma E2 und damit zugleich den Verlust des ihnen, den
Beteiligten zu 1) und 2), zustehenden Entschädigungsanspruchs veranlasst. Die Firma
E2 sei von der Verwalterin, nicht jedoch von ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2),
beauftragt worden.
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Die durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer sind dem Antrag im
Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Firma E2 sei nicht von der
Verwalterin beauftragt worden. Dementsprechend habe der Verwalterin auch nicht die
Aufgabe oblegen nachzuprüfen, ob die Firma E2 die von ihr in Rechnung gestellten
Arbeiten tatsächlich erbracht habe.
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Den auf die Zahlung des Betrages von 5.154,81 € nebst nicht näher begründeter
außergerichtlicher Anwaltskosten über 243,75 € gerichteten Antrag hat das Amtsgericht
Beschluss vom 14.03.2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht mit Beschluss vom
24.10.2006 zurückgewiesen.
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Mit ihrer mit Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2006 eingelegten sofortigen weiteren
Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Antrag in dem geschilderten
Umfang weiter.
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Auf den Hinweis des Senats vom 16.10.2007 haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit
Schriftsatz vom 08.11.2007 einen Beteiligtenwechsel dahingehend vorgenommen, dass
sie ihren Antrag nunmehr gegen die im Beschlussrubrum der Senatsentscheidung zu
Ziff. 3) aufgeführte Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband
richten.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 Abs. 1, 43 Abs. 1
WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form – und fristgerecht eingelegt. Die
Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass ihre
Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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In zulässiger Weise haben die Beteiligten zu 1) und 2) im Wege eines
Beteiligtenwechsel im Rechtsbeschwerdeverfahren statt der Wohnungseigentümer
ihren Antrag gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband
gerichtet. Grundsätzlich ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Beteiligtenwechsel nach
§ 263 ZPO entsprechend ausgeschlossen (so zuletzt OLG München NZM 2007, 364).
Zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Zurückverweisung hält der Senat es für
geboten, ausnahmsweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit
eines Beteiligtenwechsels zu eröffnen. Denn auf die Notwendigkeit eines solchen
Beteiligtenwechsel hätte bereits in den Vorinstanzen hingewiesen und dieser als
sachdienlich zugelassen werden müssen. Im vorliegenden Verfahren haben die
Beteiligten zu 1) und 2) die einzelnen Wohnungseigentümer zunächst als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH
zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (NJW 2005, 2061), die
nunmehr in § 10 Abs. 6 WEG n.F. näher geregelt ist, ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtfähiger Verband sui generis zu behandeln,
soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr
teilnimmt. Dies gilt insbesondere für Rechtsverhältnisse, die die
Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis treffen. Dementsprechend ist
vorliegend auch der Versicherungsvertrag über die Gebäudeversicherung als ein
solcher zu bewerten, der zwischen dem Versicherer und der
Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher zustande gekommen ist. Auch das
dadurch zugleich begründete Treuhandverhältnis zwischen der
Eigentümergemeinschaft und dem einzelnen Wohnungseigentümer (siehe dazu näher
nachstehend) ist den Außenrechtsbeziehungen der Gemeinschaft zuzurechnen.
Folglich können die Beteiligen zu 1) und 2) lediglich die rechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Nach der ab dem
01.07.2007 geltenden Regelung des § 10 Abs. 8 S. 1 WEG besteht eine unmittelbare
Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Gläubiger hingegen nur
noch im Umfang ihres Miteigentumsanteils.
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Durch die Zulassung des Beteiligtenwechsels im Rechtsbeschwerdeverfahren erwächst
den bislang in Anspruch genommenen Wohnungseigentümern kein Nachteil. Sie waren
im Verfahren durch die Verwalterin vertreten, die nunmehr jedenfalls in entsprechender
Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG n.F. uneingeschränkt zur Vertretung der
Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Verfahren befugt
ist. Durch den Beteiligtenwechsel kommt es lediglich zu einer Einschränkung ihrer
Haftung.
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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen.
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In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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Das Landgericht hat Ansprüche der Beteiligten zu 1) und 2) aus ungerechtfertigter
Bereicherung und einer Verletzung zur Pflicht ordnungsgemäßer Verwaltung verneint.
Der Senat hat keinen Anlass darauf näher einzugehen, weil sich der in der Hauptsache
geltend gemachte Anspruch auf einer anderen Grundlage als gerechtfertigt erweist und
vom Senat ohne weitere tatsächliche Sachaufklärung im Wege der ersetzenden
Sachentscheidung abschließend zugesprochen werden kann.
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Den Beteiligten zu 1) und 2) steht gem. § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung von Pflichten innerhalb eines Treuhandverhältnisses zu, das
zwischen ihnen und der Eigentümergemeinschaft bestanden hat. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft hat vorliegend den Gebäudeversicherungsvertrag
für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG abgeschlossen. Um eine
Fremdversicherung im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich, soweit die
Versicherung das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer mit umfasst (vgl. OLG
Köln r+s 2000, 250, 251). Der einzelne Wohnungseigentümer ist in diesem Rahmen
lediglich Mitversicherter (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 21; OLG Hamm - 20. Zivilsenat -
NJW – RR 1995, 1419; Prölss/Martin, 27. Aufl., § 74 VVG Rn. 3 a), der den materiell-
rechtlich ihm zustehenden Versicherungsanspruch nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers, also der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegenüber dem
Versicherer geltend machen kann (§§ 75 VVG, 12 Abs. 2 S. 2 VGB 88), und zwar selbst
dann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 12 Abs. 2 S. 1 VGB 88).
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Für das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer, hier der
Wohnungseigentümergemeinschaft, und dem einzelnen Sondereigentümer als
Versicherten gelten dabei die aus §§ 76, 77 VVG zu entnehmenden Grundsätze.
Insoweit ist in der Rechtsprechung (BGHZ 64, 260, 264 = NJW 1975, 1273) anerkannt,
dass § 76 VVG dem Versicherungsnehmer das Verfügungsrecht über die Rechte des
Versicherten aus dem Versicherungsvertrag nur zu treuen Händen einräumt. Dieses
Treuhandverhältnis in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den
Versicherungsnehmer verpflichtet diesen, den ihm nicht zustehenden
Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (BGH NJW
1991, 3091, 3092; BAG NZA 1990, 701; OLG Karlsruhe VersR 1976, 239; Prölss/
Martin, VVG, 27. Aufl., § 77 Rz. 1).
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Wenn die Verwalterin somit - wie hier - nicht nur den am Gemeinschaftseigentum,
sondern auch den am Sondereigentum entstandenen Schaden mit dem
Gebäudeversicherer abgewickelt hat, so war sie verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
der Entschädigungsbetrag in die Hände des Versicherten, also der Beteiligten zu 1) und
2), gelangte. Davon abzuweichen gab es nur eine einzige denkbare Rechtfertigung,
nämlich eine entsprechende Weisung der Beteiligten zu 1) und 2) als denjenigen,
denen materiell-rechtlich allein der Entschädigungsanspruch zustand. Die Verwalterin
hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass ihr von den Beteiligten zu
1) und 2) eine solche Weisung erteilt worden sei. Sie hat vielmehr dem Versicherer die
Weisung zur Auszahlung der Rechnungsbeträge an die Firma E2 erteilt, nach ihrer
eigenen Darstellung ohne einen Vertrag mit diesem Unternehmen über die
Durchführung von Arbeiten in der Wohnung Nr. 7 geschlossenen zu haben und sich
deshalb zur Überprüfung deren erbrachter Leistung verpflichtet zu sehen. Um so mehr
hätte die Verwalterin dann aber den Entschädigungsbetrag zunächst für die
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Gemeinschaft einziehen und an die Beteiligten zu 1) und 2) weiterleiten oder ggf. auch
deren anderweitige Weisung abwarten müssen.
Diese Pflichtverletzung muss sich die Beteiligte zu 3) zumindest nach § 278 BGB
zurechnen lassen, da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Erfüllung der
durch den Fremdversicherungsvertrag entstandenen Treuhandverpflichtungen der
Verwalterin als Erfüllungsgehilfin bedient hat. Ob die
Wohnungseigentümergemeinschaft nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit sogar
entsprechend § 31 BGB für das Verhalten des Verwalters einzustehen hat, bedarf
vorliegend keiner Entscheidung. Der Senat verkennt nicht, dass grundsätzlich im
Verhältnis eines Miteigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft eine
Zurechnung des Verhaltens des Verwalters nach § 278 BGB bei Maßnahmen zur
ordnungsgemäßen Verwaltung ausgeschlossen ist (Senat ZMR 2005, 462; OLG
Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97; KG NJW – RR 1986, 1078; MK/BGB – Engelhardt, §
21 Rz. 21). Hier geht es demgegenüber nicht um die ordnungsgemäße Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um die Verletzung eines gesetzlichen
Treuhandverhältnisses, das sich – wenn auch durch das räumliche Nebeneinander von
Gemeinschafts- und Sondereigentum veranlasst - allein aus der Mitversicherung des
Sondereigentums ergibt und neben das Gemeinschaftsverhältnis tritt. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Versicherer
den Anspruch auf Ersatz der am Sondereigentum entstandenen Schäden geltend zu
machen, sondern kann der eigenständigen Geltendmachung dieses Anspruch durch
den einzelnen Wohnungseigentümer zustimmen (§ 75 Abs. 2 VVG). Zieht die
Eigentümergemeinschaft demgegenüber im Rahmen des gesetzlichen
Treuhandverhältnisses die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches auch in
Ansehung des Sondereigentums an sich, muss sie auch für Pflichtverletzungen des für
sie tätigen Verwalters im Rahmen der allgemeinen Vorschriften einstehen.
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Durch diese Pflichtverletzung ist den Beteiligten zu 1) und 2) ein Schaden in der geltend
gemachten Höhe entstanden. Die auf Weisung der Verwalterin erfolgte Auszahlung des
Versicherungsbetrages hat zu einem Verlust des liquiden Entschädigungsanspruchs
der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Versicherer geführt, der nach den §§ 362 Abs. 2,
185 BGB seine Leistungspflicht durch die Überweisung der geschuldeten
Versicherungssumme erfüllt hat, und zwar nicht nur gegenüber dem
Versicherungsnehmer, also der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gemäß §
76 Abs. 1 VVG, § 12 Abs. 1 VGB 88 auch gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) als
Versicherten, da der Versicherungsnehmer zur Verfügung über diese Rechte befugt war.
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Auf die Höhe des den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen Schadens müssten zwar im
Wege der Vorteilsausgleichung der Wert tatsächlich erbrachter Handwerksleistungen
der Fa. E2 angerechnet werden. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in ihrer
Schadensberechnung einen solchen Ausgleich bereits berücksichtigt. Dass darüber
hinausgehend weitergehende Handwerksleistungen tatsächlich bereits erbracht worden
sind, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte zu 3) nicht
vorgetragen. Offen bleiben kann, ob der Beteiligten zu 3) gegen die Beteiligten zu 1) und
2) nach § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Firma E2
zusteht, weil ein solcher Anspruch, sei es auch nur im Wege eines
Zurückbehaltungsrechts, nicht geltend gemacht worden ist.
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Die beanspruchten Zinsen stehen den Beteiligten zu 1) und 2) nach §§ 280 Abs. 2, 286
Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend zu. Dabei geht der Senat davon aus,
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dass durch die Zustellung der Antragsschrift an den Verwalter der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch
die Wohnungseigentümergemeinschaft in Verzug gesetzt wurde.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Beteiligten zu 1) und 2)
auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten abgelehnt. Denn es sind keine
Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wie sich der Betrag errechnet und
gegenüber welchem Rechtsanwalt und aufgrund welcher Rechnung (§ 10 RVG) die
Beteiligten zu 1) und 2) 243,75 € gezahlt haben. In einem solchen Fall besteht keine
Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen (§ 12 FGG).
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Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens
beruht auf § 47 Satz 1 und 2 WEG. Die Gerichtskosten hat der Senat entsprechend dem
Unterliegen der Beteiligten in den Instanzen verteilt. Dabei hat der Senat die Beteiligte
zu 3) auch mit den Kosten erster und zweiter Instanz belastet, auch wenn sie nicht
formal beteiligt war. Das entspricht gleichwohl der Billigkeit, weil die Verwalterin nicht
nur die Beteiligte zu 3), sondern auch die einzelnen Wohnungseigentümer vertreten hat
und die Beteiligte zu 3) von den in den Vorinstanzen beteiligten einzelnen
Wohnungseigentümern gebildet wird. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es
bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Besondere Gründe, die eine
Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich, zumal im
Instanzenzug divergierende Sachentscheidungen getroffen worden sind.
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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
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