Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2004

OLG Hamm: miteigentümer, gemeinschaftliches eigentum, wohnung, schutzwürdiges interesse, drohende gefahr, versammlung, abrechnung, genehmigung, verwalter, entlastung

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 142/03
Datum:
04.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 142/03
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 129/02
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der
angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Auf die erste Beschwerde wird unter teilweiser Abänderung des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 9. September 2002 der in der
Eigentümerversamm-lung vom 15. März 2002 zu TOP 2 gefasste
Beschluss betreffend die Ge-nehmigung der Gesamt- und
Einzelabrechnung für das Jahr 2001 hinsichtlich der Positionen
"Schornsteinfeger" und "Kabelgebühr" für ungültig erklärt.
Der zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 15. März 2002 gefasste
Be-schluss betreffend die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das
Jahr 2002 wird hinsichtlich der Positionen "Schmutzwassergebühr,
Müllabfuhr, Flurlicht, Wasser", "Schornsteinfeger" und "Kabelgebühr" für
ungültig erklärt.
Der zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 15. März 2002 gefasste
Be-schluss, mit dem dem Verwalter die Entlastung erteilt worden ist, und
die zu TOP 3.16 und TOP 3.5 in der vorgenannten Versammlung
gefassten Be-schlüsse werden für ungültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Schornsteinfegergebühren betreffend die
Ab-lesung der Einzelthermen nicht von der Gemeinschaft, sondern von
jedem einzelnen Miteigentümer selbst getragen werden müssen.
Es wird festgestellt, dass die laufenden Kosten für den Kabelanschluss
nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Anschlüssen umzulegen
sind.
Die weitergehende erste Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge tragen der Antragsteller und
die Antragsgegner zu 2) bis 6) je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei
Rechtszügen nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,- EUR ( = 9779,
15 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten zu 1) bis 8) bilden die im Betreff näher gekennzeichnete
Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 2), der im Jahre 1994
der teilende Eigentümer war, verwaltet wird.
3
§ 11 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 20. Januar 1994 enthält hinsichtlich der
Ermittlung des Hausgeldes folgende Regelung:
4
2)
5
Für die Ermittlung des Hausgeldes gelten derzeit folgende Verteilungsschlüssel:
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1. Die Kosten der Beheizung werden wie folgt umgelegt:
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Es sind eigene Zähler vorhanden.
8
2. Die Eigentümer der Garagen werden nur herangezogen
9
a. zu den Kosten der Gebäude- und Haftpflichtversicherung,
b. Verwaltungskosten,
c. Instandhaltungskosten der Garagen und des Garagenhofes.
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3. Im übrigen werden die Betriebskosten wie folgt umgelegt:
11
12
Nach Miteigentumsanteilen (außer 2) Z. 2c.
13
Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr und Flurbeleuchtung werden nach Personenzahl
umgelegt.
14
4. ...
5. ...
6. Eine Änderung der Verteilerschlüssel kann mit Mehrheit beschlossen werden."
15
§ 14 der Teilungserklärung verhält sich über die Abhaltung der
Eigentümerversammlungen. Absatz 5 lautet:
16
" Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anders
beschließt, der Verwalter. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen."
17
In der Eigentümerversammlung vom 15. März 2002 genehmigten die vollzählig
anwesenden Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu TOP 2 einstimmig die Gesamt-
und Einzelabrechnung für das Jahr 2001 und erteilten dem Beteiligten zu 2) Entlastung.
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Zu TOP 3.16 ist in dem Protokoll Folgendes festgehalten:
19
"Anbringung von Wasseruhren- Änderung der Berechnung des Wassergeldes
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Antrag Frau E. Es bestand Einigkeit darin, dass die Anbringung von Wasseruhren bei
Altbauten schwierig ist und einen erheblichen Kostenaufwand darstellt. Wenn
überhaupt, dann einheitlich in allen Wohnungen. Dieses ist gegenwärtig jedoch nicht
geplant. Wegen der Abwesenheit des Mieters Herr T legt dieser Wert darauf, lediglich
mit 5 Monaten im Jahr mit diesen Kosten belastet zu werden. Da es sich hierbei um
personenbezogene Verbrauchskosten handelt, fallen hierunter Kosten des
Wasserverbrauchs, Flurlichts, Schmutzwassers und Müllabfuhr.
21
Mehrheitlich beschlossen bei 3 Gegenstimmen."
22
Unter TOP 3.5 wurde der Antrag zurückgewiesen, die Gebühren für das Kabelfernsehen
nach Anschlüssen abzurechnen.
23
Gemäß dem zu TOP 4 niedergelegten Inhalt des Protokolls sollte der Beteiligte zu 2) die
vorgenannten Änderungen in dem Wirtschaftsplan 2002 berücksichtigen und diesen mit
der Niederschrift allen Miteigentümern zusenden.
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Im Hinblick darauf, dass die Stadt Z1 in ihren Abwassergebührenbescheiden
inzwischen eine Differenzierung zwischen der Einleitung von Schmutz- und von
Niederschlagswasser vornahm, beschloss die Versammlung zu TOP 6 "Änderung der
Teilungserklärung" einstimmig wie folgt:
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"§ 11 Abs. 2) Z. 3 erhält folgende Fassung:
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‚Im übrigen werden die Betriebskosten wie folgt umgelegt:
27
nach Miteigentumsanteilen (außer 2) Z. 2c). Wasser, Schmutzwasser- und
Müllabfuhrgebühren sowie die Kosten der Flurbeleuchtung werden nach der
Personenzahl umgelegt.'"
28
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9. April an das Amtsgericht hat
der Antragsteller beantragt,
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1. den Beschluss zu TOP 2 zur Jahres- und Einzelabrechnung 2001 und zur
Entlastung des Verwalters für ungültig zu erklären;
2. den Beschluss über den Wirtschaftsplan 2002 für ungültig zu erklären;
3. den Beschluss zu 3.16, wonach Herr T für 7 Monate im Jahr von der Zahlung der
Wasserkosten befreit wird, für ungültig zu erklären;
4. den Beschluss zu TOP 6, wonach die Teilungserklärung geändert werden soll, für
nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären;
5. festzustellen, dass die Schornsteinfegergebühren nicht von der Gemeinschaft zu
tragen sind, insbesondere nicht nach Eigentumsanteilen abzurechnen sind,
sondern als Gegenstand des Sondereigentums von jedem Eigentümer selbst
getragen werden müssen;
6. festzustellen, dass die laufenden Kosten für den Kabelanschluss nicht nach
Miteigentumsanteilen, sondern als Gebrauchsregelung des Sondereigentums
nach Anschlüssen getragen werden müssen.
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Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, Mieteinnahmen für einen
Kellerraum i.H.v. 67,50 EUR seien im Wirtschaftsplan 2002 als Ausgabe und nicht als
Einnahme aufgeführt. Zudem habe der Beteiligte zu 2) die ihm zustehende
Verwaltervergütung einseitig erhöht und diese Beträge in den Wirtschaftsplan
eingestellt. Im Wirtschaftsplan 2002 und auch in der Jahresabrechnung 2001 seien
Kosten für die im Sondereigentum stehenden Heizungsthermen, die in der
Vergangenheit pro Therme abgerechnet worden seien, nunmehr nach
Miteigentumsanteil abgerechnet worden. Die bisherige Abrechnungspraxis sei von ihm
nicht moniert worden, weil der Ablesevorgang aus Gründen der Kostenersparnis
zugleich mit dem Termin der Kaminreinigung durchgeführt worden sei. Bei einer
Abrechnung nach Miteigentumsanteilen zahle er als Eigentümer einer größeren
Wohnung jedoch deutlich mehr als bei einer Abrechnung nach Einheiten, so dass die
Kostenersparnis für ihn verloren gehe. Die Kosten für die Nutzung des
Kabelanschlusses beträfen ebenfalls nicht das Gemeinschaftseigentum und müssten
von den jeweiligen Eigentümern nach Einheiten übernommen werden. Die teilweise
Befreiung der Beteiligten zu 6) von der dieser obliegenden Kostentragungspflicht
verbrauchsabhängiger Kosten sei mit der Teilungserklärung nicht vereinbar. Die
beschlossene Änderung des Verteilermaßstabes sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil
der Mieter Herr T während eines Zeitraums von 7 Monaten im Jahr die von ihm
angemietete Wohnung seiner Lebensgefährtin nicht nutze.
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Die Beteiligten zu 2) bis 6) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die
Beteiligten zu 7) und 8) haben keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 9. September
2002 hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat
der Antragsteller rechtzeitig mit Anwaltsschriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und
dabei klar gestellt, dass mit dem Antrag zu Ziffer 5 die Feststellung beantragt wird, dass
die Kosten der Ablesung der Heizthermen nicht von der Gemeinschaft zu tragen sind.
Die Antragsgegner haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie
haben ihrerseits mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde
eingelegt, mit der sie beantragt haben, die ihnen entstandenen außergerichtlichen
Kosten erster Instanz nach einem von 5.000,- EUR auf 3.000,- EUR herabzusetzenden
Streitwert dem Antragsteller aufzuerlegen. Dieses Rechtsmittel haben sie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen. Das Landgericht hat
mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt und sodann durch den
angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die von dem Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz rechtzeitig
eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
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II.
34
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43
Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Seine
Beschwerdebefugnis folgt bereits daraus, dass seine sofortige erste Beschwerde
erfolglos geblieben ist. Seine dadurch bedingte Beschwer übersteigt den nach § 45 Abs.
1 WEG erforderlichen Mindestbetrag von 750,- Euro.
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Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in der Sache in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
insoweit zu seinem Nachteil auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1
FGG). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
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Dem Anfechtungsrecht des Beteiligten zu 1) steht nicht entgegen, dass zumindest auch
die zu TOP 2 und 6 der Versammlung vom 15. März 2002 gefassten Beschlüsse von
ihm mitgetragen worden sind, da diese Beschlüsse die Zustimmung aller Miteigentümer
gefunden haben. Grundsätzlich ist auch derjenige Miteigentümer anfechtungsberechtigt,
der dem Beschluss zugestimmt hat; denn das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem
persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern auch dem
Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (BGHZ 106, 113 =
NJW 1989, 1087; NJW 2002, 3240; MünchKomm/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 43 WEG
Rdn. 13).
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Mit zutreffenden Ausführungen hat das Landgericht zunächst dargelegt, dass die
angefochtenen Beschlüsse nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären sind, weil ihre
Protokollierung nicht der durch § 14 Abs. 5 der Teilungserklärung vorgeschriebenen
Form entspricht. Zwar ist das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 15. März
2002 von dem Beteiligten zu 2) als Vorsitzendem der Versammlung unterschrieben
worden. Es fehlt aber an der durch die vorgenannte Vorschrift bestimmten
Unterzeichnung des Protokolls durch einen Wohnungseigentümer. Dies vermag
gleichwohl die Unwirksamkeit der in der Versammlung vom 15. März 2002 gefassten
Beschlüsse nicht zu begründen. § 14 Abs. 6 der Teilungserklärung entspricht im
Wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 6 WEG. Für die gesetzliche
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Regelung ist allgemein anerkannt, dass eine fehlende oder fehlerhafte Unterschrift unter
das Protokoll die protokollierten Beschlüsse nicht fehlerhaft macht, sondern nur den
Beweiswert des Protokolls als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO schmälert (vgl.
BGHZ 136, 187 = NJW 1997,2956 m.w.N.).
Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen
dieses die Argumentation des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat, die Genehmigung
des Wirtschaftsplans 2002 sei schon deshalb für ungültig zu erklären, weil die
Einnahmen aus der Vermietung eines Kellerraumes an die Miteigentümer C nicht als
Einnahme der Gemeinschaft, sondern als Ausgabe aufgeführt worden seien. Dieser
Posten ist in voller Höhe in den Einzelwirtschaftsplan der Miteigentümer C als
Belastung eingeflossen, so dass der Beteiligte zu 1) eine zusätzliche Mehrbelastung
hierdurch nicht erfahren hat. Zwar hätten die Mieteinnahmen in dem
Gesamtwirtschaftsplan als Einnahmen aufgeführt werden müssen, da diese Einnahmen
grundsätzlich Einfluss auf die Höhe der zu erbringenden Vorauszahlungen haben.
Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, den Wirtschaftsplan 2002 für ungültig zu
erklären. Zwar müssen die Einnahmen der Gemeinschaft möglichst vollständig erfasst
werden. Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen rechtfertigt die
Ungültigkeitserklärung eines Wirtschaftsplans aber jedenfalls dann nicht, wenn diese
nur geringfügig sind (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 17), und
wie hier den nur unbedeutenden Betrag von 67,50 EUR pro Jahr erreichen, der sich
kaum spürbar auf die Bemessung der Höhe der monatlich zu erbringenden
Vorauszahlungen auswirkt.
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Die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das
Jahr 2002 kann der Beteiligte zu 1) auch nicht darauf stützen, dass in den
Wirtschaftsplan höhere Verwalterkosten eingestellt worden seien, als nach dem zur Zeit
der Beschlussfassung gültigen Vertrag geschuldet würden. Diese Feststellung kann
entgegen den Vorinstanzen anhand eines Vergleichs der in 2001 angefallenen und der
für 2002 eingestellten Kosten für die Verwaltung des Objekts nachvollzogen werden.
Danach stehen im Jahr 2001 angefallene 1.218,- DM dem Betrag von 1.189,- EUR für
das Jahr 2002 gegenüber. Dass die Einstellung dieses Betrages in dieser Höhe
unberechtigt ist, vermag der Senat allerdings nicht festzustellen. Zweck des
Wirtschaftsplans ist es, aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welchen
Gesamtbetrag die Gemeinschaft zur Lasten- und Kostenbestreitung im laufenden
Wirtschaftsjahr benötigt und wieviel davon bei jeder konkreten Kostengruppe anhand
des für diese Gruppe geltenden Verteilerschlüssels auf den einzelnen Eigentümer
entfällt. Durch die regelmäßige Zahlung sollen dem Verwalter die für die Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Zur Ermittlung
der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung ist der Verwalter zwangsläufig auf
eine prognostische Einschätzung der voraussichtlich im bevorstehenden Wirtschaftsjahr
entstehenden und daher in den Wirtschaftsplan einzustellenden und umzulegenden
Kosten angewiesen. Dabei wird in der Regel der Kostenansatz aus dem Vorjahr einen
Anhaltspunkt für das bevorstehende Wirtschaftsjahr liefern. Sind Kostensteigerungen für
das bevorstehende Wirtschaftsjahr bereits vorauszusehen, ist es nicht zu beanstanden,
wenn seitens der Gemeinschaft frühzeitig hierauf durch einen erhöhten Ansatz und der
Anpassung der Vorauszahlungen reagiert wird. War daher, wie sich dem Vorbringen der
Beteiligten entnehmen lässt, im bevorstehenden Wirtschaftsjahr über eine Erhöhung der
Verwaltergebühren zu befinden, ist die rechtzeitige Berücksichtigung der erhöhten
Beträge im Wirtschaftsplan 2002 nicht zu beanstanden. Lediglich zur Klarstellung weist
der Senat darauf hin, dass damit nichts darüber gesagt ist, welche Beträge insoweit in
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die Jahresabrechnung 2002 einzustellen sein werden. Dass insoweit nur die vertraglich
geschuldete Vergütung berücksichtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Klarstellung.
Dass in der Versammlung vom 15. März 2001 bereits über die Erhöhung der
Verwaltervergütung abgestimmt worden ist, lässt sich dem Protokoll jedenfalls nicht
entnehmen. Die Berücksichtigung erhöhter Beträge in dem von der Gemeinschaft
genehmigten Wirtschaftsplan dürfte insoweit keine ausreichende Grundlage darstellen.
Die Begründung des Landgerichts, die Kosten für die Ablesung der im Sondereigentum
eines jeden Miteigentümers stehenden Thermen könnten aus der Position
"Schornsteinfeger" in der Jahresabrechnung 2001 und dem Wirtschaftsplan 2002 nicht
herausgerechnet werden, weil die separate Abrechnung zu erhöhten Kosten führen
würde, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Jeder Wohnungseigentümer ist
gem. § 16 Abs. 2 WEG den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die
Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung,
Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des
Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Aufgrund der
Angaben in der Teilungserklärung und den damit übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten verfügt jede der Wohnungseinheiten über eine eigenständige
Heizungsanlage. Damit handelt es sich bei den in den Räumen des Sondereigentums
jeweils installierten Thermen nicht um gemeinschaftliches Eigentum, sondern um
Sondereigentum mit der Folge, dass die im Zusammenhang mit der Ablesung der
Thermen entstehenden Kosten nicht der Gemeinschaft anfallen, sondern von jedem
einzelnen Miteigentümer getragen werden müssen. Dabei ist kein Grund ersichtlich,
warum die separate Abrechnung der durch die Ablesung entstehenden Kosten nicht
möglich sein soll. Dass die von der Schornsteinreinigung getrennt durchgeführte
Ablesung zu erhöhten Kosten führt, ist jedenfalls kein ausreichender Grund, der eine
Aufspaltung der Kosten in solche des Sondereigentums und des
Gemeinschaftseigentums als undurchführbar erscheinen lässt. Dass die separate
Durchführung der von dem Schornsteinfeger erbrachten Leistungen mit einem erhöhten
finanziellen Aufwand verbunden ist, ist eine zwangsläufige Folge daraus, dass sich die
Beteiligten auf eine Fortsetzung der - wenn auch nicht dem § 16 Abs. 2 WEG
entsprechenden, so doch aber wirtschaftlich vorteilhafteren - bisherigen
Abrechnungspraxis nicht haben verständigen können.
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Gleichfalls keinen Bestand hat die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht
sich auf den Standpunkt gestellt hat, die in die Jahresabrechnung 2001 und den
Wirtschaftsplan eingestellten laufenden Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses
könnten nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden.
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Ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten dem
Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum zuzuordnen sind, hängt allein von
dem jeweiligen Gegenstand der Verwaltung oder des Gebrauchs ab. Dass die
einzelnen Miteigentümer sich aus wirtschaftlichen Gründen zum Abschluss eines
einheitlich zu beurteilenden Kabelnutzungsvertrages mit dem Netzanbieter
entschlossen haben, ist für die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft ohne
Belang. Denn dies besagt nichts darüber, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch
des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht, dass der Empfang der Leistung über ein
gemeinsames Kabelnetz erst möglich gemacht wird, weil es nicht um die Verteilung der
Kosten geht, die für die Einrichtung dieses Netzes, dessen Unterhaltung oder
Bereitstellung geht. Vielmehr geht es hier ausschließlich um die Verteilung der Kosten,
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die durch die Inanspruchnahme der Leistung des Kabelnetzanbieters in der jeweiligen
Sondereigentumseinheit entstehen und daher von § 16 Abs. 2 WEG nicht erfasst
werden (vgl. MünchKomm/Engelhardt, a.a.O., § 16, Rdn. 16; BGH NJW 2003, 3478).
Wie diese im Bereich des jeweiligen Sondereigentums veranlassten Kosten zu verteilen
sind, bestimmt sich in erster Linie nach der Teilungserklärung. Enthält diese - wie hier,
weil sich § 11 der Teilungserklärung nur über die Kosten des gemeinschaftlichen
Eigentums verhält - keine Regelung darüber, wie die im Sondereigentum angefallenen
Kabelnutzungsentgelte zu verteilen sind, können die Miteigentümer diese
Angelegenheit in eigener Verantwortung einvernehmlich regeln. Durch den Abschluss
des Vertrages mit dem Kabelbetreiber haben sich die Miteigentümer entschlossen, von
der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch Anmeldung einer Mehrzahl
von Anschlüssen innerhalb eines Gebäudes gegenüber dem alternativ möglichen
Einzelanschluss Preisvorteile für jeden einzelnen Miteigentümer zu erzielen. Da der
Kabelbetreiber das von ihm erhobene Entgelt für die Entgegennahme der Leistungen
pro Einheit erhebt, entspricht allein eine Verteilung der Kosten nach Anschlüssen den
mit der gewählten Vertragsgestaltung verfolgten Zwecken. Eine Umlegung der
Kabelnutzungsentgelte nach Miteigentumsanteilen widerspricht dieser Zielsetzung, da
der erstrebte Preisvorteil sich für die Eigentümer einer überdurchschnittlich großen
Wohnung im Verhältnis zu den Eigentümern der kleineren Wohnungen nicht realisiert.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Eigentümer einer größeren
Wohnung möglicherweise in stärkerem Umfang von der Möglichkeit des
Vorhandenseins eines Kabelanschlusses Gebrauch machen könnte als der Eigentümer
einer kleineren Wohnung. Denn der Kabelanbieter verlangt sein Entgelt für die Nutzung
des von ihm bereit gestellten Kabelanschlusses unabhängig von der Wohnungsgröße.
In welcher Weise innerhalb der Wohneinheit durch Unterverteilungen die Möglichkeit
geschaffen werden kann, in mehreren Räumen Kabelfernsehen zu empfangen, berührt
nicht die Höhe des zu zahlenden Entgelts. Daher entspricht es im vorliegenden Fall
ausschließlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die
anfallenden Kabelnutzungsentgelte nach Einheiten umgelegt werden.
Danach sind die die Genehmigung der Jahresabrechnung 2001 und des
Wirtschaftsplans 2002 beinhaltenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15.
März 2002 zu den TOP 2 und 4 jeweils hinsichtlich der Position "Schornsteinfeger" und
"Kabelfernsehen" für unwirksam zu erklären.
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Das Gleiche gilt hinsichtlich des zu TOP 3.5 gefassten Beschlusses, mit dem der Antrag
abgelehnt worden ist, die Kabelgebühren nach Anschlüssen abzurechnen. Denn da
sich der Antragsteller mit seinem Antrag zu Ziffer 6 auch gegen den Beschluss der
Eigentümerversammlung zu Ziffer 3.5 wendet, ist dieser Antrag dahin auszulegen, dass
er auch den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen
Beschlussanfechtungsantrag umfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 22.12.2003, 15 W
396/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Da die Jahresabrechnung 2001 somit - wenn auch nur in zwei Punkten von
wirtschaftlich eher untergeordneter Bedeutung - nicht ordnungsgemäß erstellt worden
ist, entspricht der Beschluss zu TOP 2 der Versammlung vom 15. März 2002, mit dem
dem Verwalter die Entlastung erteilt worden ist, nicht den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung. Daher ist dieser Beschluss bereits aus vorgenanntem
Grund - ohne dass es auf weitere Ausführungen ankommt - für ungültig zu erklären.
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Keinen Bestand hat die Entscheidung des Landgerichts auch, soweit dieses die
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teilweise Befreiung der Beteiligten zu 6) von den Kosten für Frischwasser, Flurlicht,
Schmutzwasser und Müllabfuhr durch den Beschluss der Eigentümergemeinschaft
bestätigt hat. Das Landgericht hat hierin ein Gebrauchmachen von der durch § 11 Abs. 6
der Teilungserklärung eröffneten Möglichkeit der Änderung des zur Anwendung
kommenden Verteilerschlüssels gesehen. Dagegen bestehen aus den nachstehenden
Gründen erhebliche Bedenken. Es spricht einiges dafür, dass der zu TOP 3.16 gefasste
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig ist. Ein Mehrheitsbeschluss
ist unter anderem dann nichtig, wenn dieser keinen vollziehbaren Inhalt hat (vgl.
MünchKomm/Engelhardt, a.a.O. § 23 Rdn 17). Der zu TOP 3.16 gefasste Beschluss
entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit deshalb, weil dieser nicht aus sich heraus
erkennen lässt, ob die Beteiligte zu 6) in Abweichung des nach der Teilungserklärung
maßgeblichen Verteilerschlüssels lediglich für das Abrechnungsjahr 2001 und das
Wirtschaftsjahr 2002 entlastet werden sollte, oder ob der Verteilerschlüssel insoweit
dauerhaft geändert werden sollte mit der Folge, dass eine Änderung der
Teilungserklärung gewollt war. Im Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob der
Beteiligten zu 6) nur zunächst für die Jahre 2001 und 2002 abweichend von dem
Verteilerschlüssel der Teilungserklärung eine Vergünstigung gewährt oder aber der
Verteilerschlüssel der Teilungserklärung generell geändert werden sollte. Im ersteren
Fall widerspricht die Umlegung der Kosten dem dann weiterhin zu beachtenden
Verteilerschlüssel aus der Teilungserklärung. Geht man von einer Änderung des
Verteilerschlüssels aus, so wäre ein solcher Beschluss gleichfalls für ungültig zu
erklären.
Nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 der Teilungserklärung haben die Wohnungseigentümer u.a. die
Kosten des Wassers, Entwässerung, Müllabfuhr und Flurbeleuchtung nach der
Personenzahl zu tragen. Abs. 6 der Vorschrift lässt eine Änderung der
Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung zu.
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Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der Eigentümerbeschluss entspreche
ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung
trage, dass der Mieter der Wohnung der Beteiligten zu 6) diese Wohnung allenfalls
während eines Zeitraums von 5 Monaten im Jahr nutzte und dadurch weniger
verbrauchsabhängige Kosten verursache. Die Entscheidung, die ständig bewohnten
Einheiten mit einem höheren Anteil an den verbrauchsabhängigen Kosten zu belasten,
beruhe daher auf sachlichen Erwägungen
49
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Regelung der Teilungserklärung,
die den Kostenverteilungsschlüssel für eine abändernde Regelung durch einen
Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung öffnet, wirksam. Gleichwohl muss
jedoch dem berechtigten Interesse der durch die bisherige Regelung begünstigten
Wohnungseigentümer angemessen Rechnung getragen werden. Eine Änderung durch
Mehrheitsentscheidung ist deshalb nur zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen und
einzelne Wohnungseigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen
Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. In Bezug auf den
Kostenverteilungsschlüssel ist dies insbesondere dann der Fall, wenn sich die
Verhältnisse gegenüber früher in wesentlichen Punkten geändert haben oder die
ursprünglich vorgesehene Verteilung - weil den tatsächlichen Verhältnissen nicht
angemessen - sich nicht bewährt hat (BGHZ 95, 137 = NJW 1985, 2832).
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Danach besteht kein hinreichender Grund für eine Änderung des
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Kostenverteilungsschlüssels. Maßgebend dafür ist der Gesichtspunkt, dass der Umfang
der Nutzung des Sondereigentums ausschließlich der privaten Entscheidung des
einzelnen Wohnungseigentümers unterliegt und dementsprechend auch seinem
persönlichen Risikobereich zuzurechnen ist. Derjenige Wohnungseigentümer, der sich
entschließt, auf die Nutzung seines Sondereigentums weitgehend zu verzichten, kann
deshalb bei der Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels keine besondere
Rücksichtnahme auf seine persönlichen Interessen erwarten. Es ist deshalb nicht
gerechtfertigt, einen solchen Miteigentümer besserzustellen und zu Lasten anderer
Wohnungseigentümer, die auf den Fortbestand des beim Erwerb ihres Miteigentums
bestehenden Kostenverteilungsschlüssels vertrauen können (BGH a.a.O.), in die
Regelung der Gemeinschaftsordnung einzugreifen. In einem solchen Fall handelt es
sich nicht darum, dass sich der bestehende Kostenverteilungsschlüssel nach den
tatsächlichen Verhältnissen der Eigentumsanlage nicht bewährt hat. Vielmehr geht es in
dem vorliegenden Zusammenhang nur darum, privaten Sonderinteressen einzelner
Wohnungseigentümer Rechnung zu tragen (Senat FGPrax 2000, 100 = NZM 2000,
505).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist daher der Beschluss zu 3.16 insgesamt und
der Beschluss zu TOP 4, soweit mit diesem die Genehmigung des Wirtschaftsplans
2002 erteilt worden ist, hinsichtlich der Position "Schmutzwassergebühr, Müllabfuhr,
Flurlicht und Wasser" für unwirksam zu erklären.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Zurückweisung des
Beschlussanfechtungsantrages zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 15. März
2002 bestätigt. Nach den oben gemachten Ausführungen ermöglicht die in § 11 Abs. 6
der Teilungserklärung enthaltene Öffnungsklausel die Änderung des
Verteilermaßstabes durch Mehrheitsbeschluss. Dies allerdings nur unter den oben
weiter dargestellten Voraussetzungen, die der Senat vorliegend als gegeben ansieht.
Als ausreichenden sachlichen Grund für die Verteilung der Kosten des Schmutzwassers
nach Personen sieht der Senat es an, dass die Stadt Z1 nach dem übereinstimmenden
Vorbringen der Beteiligten erstmals für das Jahr 2001 die Abwasserabgaben nach
Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt berechnet hat, so dass für den davor
liegenden Zeitraum die Abrechnung der Abwasserabgaben nur nach
Miteigentumsanteilen entsprechend den Vorgaben in der Teilungserklärung erfolgen
konnte. Da die Menge des Schmutzwassers innerhalb einer aus einem
Mehrfamilienhaus bestehenden Wohnungseigentumsanlage in erster Linie nicht durch
die Größe des Miteigentumsanteils, sondern durch den Verbrauch des Frischwassers
und dieser maßgeblich durch die Anzahl der in dem Haushalt lebenden Personen
bestimmt wird, entspricht es sachlichen Grundsätzen, wenn die Verteilung der
Abwasserabgaben für das Schmutzwasser sich an der Personenzahl orientiert und
damit eine verbrauchsabhängige Bezugsgröße zum Verteilermaßstab erhoben wird,
zumal dies auch der Regelung der Teilungserklärung vom 20. Januar 1994 entspricht,
die der geänderten Abrechnungspraxis der Stadt Z1 angepasst werden musste. Eine
Vergleichsbetrachtung der Kostenbelastung bei einer Verteilung nach
Miteigentumsanteilen und einer solchen nach Personen zeigt, dass allein die Beteiligten
zu 7) und 8) - neben dem Beteiligten zu 2) als Eigentümer der im Erdgeschoss rechts
gelegenen Wohnung - einer Mehrbelastung ausgesetzt sind und statt bisher 67,06 EUR
nach dem neu beschlossenen Verteilerschlüssel nunmehr 112,- EUR zahlen müssen.
Diese Mehrbelastung ist im Hinblick darauf, dass die Kosten für die öffentlichen
Schmutzwasserabgaben in erster Linie verbrauchsabhängig sind, auch nicht unbillig.
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Der Abänderung unterliegt die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht die
Zurückweisung der von dem Beteiligten zu 1) erhobenen Feststellungsanträge durch
das Amtsgericht bestätigt hat. Die Zulässigkeit der von dem Beteiligten zu 1) erhobenen
Feststellungsanträge beurteilt sich nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift
des § 256 ZPO. Danach ist neben den allgemeinen
Sachentscheidungsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen
Rechtsschutzbedürfnisses Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ein
schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Feststellung. Ein
solches ist gegeben, wenn das erstrebte auf Feststellung gerichtete Urteil geeignet ist,
eine dem Recht oder der Rechtslage des Betroffenen drohende Gefahr zu beseitigen,
die dadurch begründet wird, dass der Anspruchsgegner dieses Recht ernsthaft bestreitet
oder er sich eines ihm zustehenden Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt (vgl.
Zöller/Greger ZPO, 24. Aufl., § 256 Rdn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist das
erforderliche besondere Interesse für die von dem Beteiligten zu 1) erhobenen
Feststellungsanträge nicht zu verneinen. Zwar hat der Senat bereits im Zusammenhang
mit den Ausführungen zur Wirksamkeit der Beschlüsse über die Jahresabrechnung
2001 und den Wirtschaftsplan 2002 ausgeführt, dass die Kosten für die Ablesung der
Thermen nicht solche Kosten sind, die durch das gemeinschaftliche Eigentum im Sinne
des § 16 Abs. 2 WEG verursacht worden sind, und die Umlegung der
Kabelnutzungsentgelte nicht nach Miteigentumsanteilen sondern nach Anschlüssen
erfolgen muss. Insoweit hat der Senat diese Fragen aber nur in Bezug auf die hier
streitgegenständliche Jahresabrechnung 2001 und den Wirtschaftsplan 2002
beantwortet. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, dass auch für die
Zukunft im Verhältnis der Beteiligten bei folgenden Abrechnungen Klarheit darüber
herrscht, ob und wie die Kosten für die Ablesung der Einzelthermen und der
Kabelnutzung unter den Mitgliedern der Gemeinschaft umgelegt werden können. Die
erhobenen Feststellungsanträge sind auch - wie bereits an anderer Stelle dargelegt
worden ist - begründet.
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Die Kostenentscheidung betreffend die Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG und
orientiert sich am gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen des Antragstellers und der
Antragsgegner.
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Der Senat hat aus diesem Grund auch keine Veranlassung gesehen, von dem in § 47 S.
2 WEG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wonach jede Partei die ihr
entstandenen außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat, abzuweichen.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf §
48 Abs. 3 WEG. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der
landgerichtlichen Entscheidung.
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