Urteil des OLG Hamm vom 07.09.2010
OLG Hamm (nachlassgericht, notar, zwischenverfügung, genehmigungsverfahren, rechtskraft, eintragung, beschwerde, urkunde, bad, kommentar)
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 111/10
Datum:
07.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 111/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, GO-4029-11
Tenor:
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe:
1
I.
2
Als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes ist der am 15.11.2008
verstorbene G im Grundbuch eingetragen. Für dessen unbekannte Erben wurde der
Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt; sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung
und Verwaltung des Nachlasses.
3
Durch notariellen Vertrag vom 08.10.2009 (UR-Nr. ##1/2009 des Notars J) verkaufte der
Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2); in § 9 des Kaufvertrags
bewilligte der Beteiligte zu 1) und beantragte der Beteiligte zu 2) die Eintragung einer
Erwerbsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2). Durch Beschluss vom 16.10.2009
genehmigte das Nachlassgericht die in der vorgenannten Urkunde enthaltenen
Erklärungen des Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 19.10.2009 beantragte der Notar
die Eintragung der Erwerbsvormerkung.
4
Unter Berufung auf eine ihm in § 7 des Kaufvertrags erteilte Belastungsvollmacht
bestellte der Beteiligte zu 2) durch notarielle Urkunde vom 13.11.2009 (UR-Nr. ##2/2009
des Notars J) an dem Kaufobjekt eine Grundschuld mit dinglicher
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Mit Schreiben vom 16.11.2009 beantragte der
Notar die Eintragung der Grundschuld. Aufgrund einer Zwischenverfügung des
Grundbuchamtes stimmte der Beteiligte zu 1) durch notariell beglaubigte Erklärung vom
24.11.2009 (UR-Nr. ##3/2009 des Notars J = Bl. 50 der Akte 15 VI 293/08 AG Bad
Oeynhausen) der Grundschuldbestellung zu. Die Erklärungen des Beteiligten zu 1) in
der Urkunde vom 24.11.2009 wurden durch Beschluss vom 26.11.2009
nachlassgerichtlich genehmigt.
5
Die Genehmigungsbeschlüsse des Nachlassgerichts sind mit Rechtskraftvermerken
versehen.
6
Durch Zwischenverfügung vom 20.01.2010 hat das Grundbuchamt in der Sache zuletzt
7
noch beanstandet, dass das Nachlassgericht im nachlassgerichtlichen
Genehmigungsverfahren keinen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben bestellt
hat; die nachlassgerichtlichen Genehmigungen seien deshalb entgegen den erteilten
Rechtskraftbescheinigungen noch nicht rechtskräftig. Hiergegen wenden sich die
Beteiligten mit ihrer Beschwerde.
II.
8
Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig und begründet.
9
Die Beanstandung des Grundbuchamtes in der Zwischenverfügung vom 20.01.2010 ist
im Ergebnis nicht berechtigt.
10
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass die
nachlassgerichtlichen Genehmigungsbeschlüsse nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs.
1 S. 1, 1962 BGB erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (§§ 40 Abs. 2, 45 FamFG).
11
Richtig ist auch, dass das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren
verfahrensfehlerhaft war, weil das Nachlassgericht für die unbekannten Erben einen
Verfahrenspfleger hätte bestellen müssen. Gemäß § 41 Abs. 3 FamFG ist ein
Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch
demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. Dieses
sind hier die unbekannten Erben. Deshalb muss das Nachlassgericht für diese gemäß
§§ 340 Nr. 1, 276 Abs. 1, S. 1 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellen und auch ihm
den Genehmigungsbeschluss bekannt geben (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl.,
§ 1960, Rz. 14; Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 345, Rz. 83; derselbe, Die
Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rz. 520 und 526; derselbe, Das neue FamFG, Rz. 666;
derselbe, ZEV 2009, 53, 57; derselbe, Rpfleger 2009, 437, 440; Heinemann, DNotZ
2009, 6, 17/26;
a.A.
3 zu Rz. 103, 104). Der Nachlasspfleger kann im Genehmigungsverfahren die
Interessen der unbekannten Erben nicht wahrnehmen; die Regelung des § 41 Abs. 3
FamFG beruht gerade darauf, dass der um Genehmigung nachsuchende Vertreter das
rechtliche Gehör für den Vertretenen nicht vermitteln kann, weil es um die Überprüfung
seines eigenen Handelns geht und deshalb die erforderliche Objektivität nicht
gewährleistet ist (BT-Drucksache 16/6308, S. 197 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 397,
406; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 41, Rz. 4; Palandt/Edenhofer a.a.O.; vgl.
auch KG, NJW-RR 2010, 1087 ff. = FamRZ 2010, 1171 ff.).
12
Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes verhinderte der von dem Nachlassgericht
begangene Verfahrensverstoß aber nicht den Eintritt der Rechtskraft der
Genehmigungsbeschlüsse. Materiell Betroffene, die am erstinstanzlichen Verfahren
nicht formell beteiligt worden sind, können nur solange fristgemäß Beschwerde
einlegen, bis die Frist für den letzten tatsächlich Beteiligten abgelaufen ist; damit tritt im
Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Rechtskraft der Entscheidung mit
Ablauf der Rechtsmittelfrist für den letzten der im erstinstanzlichen Verfahren
hinzugezogenen Beteiligten ein (BT-Drucksache 16/9733, S. 289; Sternal in Keidel,
FamFG, 16. Aufl., § 63, Rz. 44; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 63, Rz.
20; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63, Rz. 6; Koritz in Münchener Kommentar zur
ZPO, 3. Aufl., Bd. 4, § 63 FamFG, Rz. 7;
a.A.
§ 63, Rz. 7). An dem nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren war hier nur der
Beteiligte zu 1), vertreten durch den bevollmächtigten Notar, formell beteiligt. Die
13
Beschwerdefrist betrug gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG zwei Wochen ab
der schriftlichen Bekanntgabe der Beschlüsse. Der Genehmigungsbeschluss vom
16.10.2009 ist dem Notar am selben Tag zugestellt worden und daher mit Ablauf des
30.10.2009 rechtskräftig geworden. Der Genehmigungsbeschluss vom 26.11.2009 ist
dem Notar am 27.11.2009 zugestellt worden und daher mit Ablauf des 11.12.2009
rechtskräftig geworden.