Urteil des OLG Hamburg vom 21.01.2014

OLG Hamburg: Einkommen aus einer Tätigkeit in einem Unfallkrankenhaus, das ein von Berufsgenossenschaften getragener Idealverein betreibt

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Einkommen aus einer Tätigkeit in einem Unfallkrankenhaus, das ein von Berufsgenossenschaften
getragener Idealverein betreibt, führt als Verwendungseinkommen zum Ruhen der Übergangsgebührnisse
eines Zeitsoldaten.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 21.01.2014, 1 Bf 88/12
§ 53 SVG, § 11 SVG, § 53 BeamtVG
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 14. März 2012, Az: 8 K 423/11, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 79.589,89,- Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen von Übergangsgebührnissen.
Der 19... geborene Kläger war vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 2010 Soldat auf Zeit. Nach dem
Abschluss seines Medizinstudiums arbeitete er ab 1997 als Stabsarzt bei der Bundeswehr, zuletzt im
Besoldungsamt A 14 Stufe 5. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2010 wurden ihm Übergangsgebührnisse für die
Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 8. März 2012 in Höhe von 4.609,46 Euro pro Monat bewilligt.
Ab dem 1. Oktober 2010 war der Kläger im Angestelltenverhältnis bei dem Berufsgenossenschaftlichen
Unfallkrankenhaus Hamburg (BUKH) als Oberarzt tätig und erzielte dort Einkünfte von monatlich 6.780,- Euro
brutto. Träger des Krankenhauses ist der Berufsgenossenschaftliche Verein für Heilbehandlung Hamburg e.V.
(BVHH); Vereinsmitglieder sind verschiedene Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkasse Bremen, die
Unfallkasse Nord sowie der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg (vgl. Jahresberichte 2010 und
2011).
Nachdem der Kläger die Beklagte über seine Beschäftigung informiert hatte, verfügte diese mit Bescheid
vom 3. November 2010 das vollständige Ruhen der Übergangsgebührnisse ab dem 1. Oktober 2010. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar
2011 zurück. Sie führte aus, die Beschäftigung des Klägers im BUKH sei als Verwendung im öffentlichen
Dienst im Sinne des § 53 SVG anzusehen. Der Träger des BUKH, der BVHH, sei eine juristische Person des
Privatrechts, die im Hauptzweck Aufgaben wahrnehme, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts obliegen würde. Vereinsmitglieder seien ausschließlich Berufsgenossenschaften, also Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. Januar 2011 zugestellt.
Dagegen hat der Kläger am 28. Februar 2011, einem Montag, Klage erhoben. Er macht geltend, sein
Einkommen beim BUKH sei kein Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Denn der Träger des
Krankenhauses, der BVHH, sei ein privatrechtlicher Verein. Das Unfallkrankenhaus finanziere sich nicht aus
öffentlichen Mitteln. Die Berufsgenossenschaften erhielten ihrerseits gemäß § 150 SGB VII Beiträge von den
versicherten Unternehmern. Auch das Bundesverfassungsgericht habe betont, dass sich die öffentliche
Hand, wenn sie sich privatrechtlich organisiere, nicht mehr auf die Privilegien des öffentlichen Dienstes
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berufen könne. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn er, der Kläger, werde
ohne sachlichen Grund anders behandelt als jene Ärzte, die in Krankenhäusern arbeiten würden, die sich aus
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen finanzieren würden. Das BUKH sei am freien Markt tätig. Dort
würden nicht nur Patienten behandelt, die einen Arbeitsunfall erlitten hätten, sondern in großem Umfang auch
Patienten mit Verletzungen anderer Ursache.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2010 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, ein Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG liege vor, wenn
die Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer
Verbände erfolge. So liege es hier. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seien Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Sie hätten sich in dem Trägerverein zusammengeschlossen, seien also ein Verband, der
ohne Zweifel öffentlich-rechtlichen Belangen diene. Auf die Rechtsform des Verbandes komme es nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2012 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers entspreche einer Verwendung im
Sinne des § 53 Abs. 9 Nr. 1, Abs. 6 SVG. Der Trägerverein des BUKH sei ein Verband von Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege
nicht vor. Zwar bekämen auch die privatrechtlich organisierten Krankenhäuser ihre Leistungen mit
„öffentlichen Mitteln“ vergütet, nämlich den Beiträgen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierauf
komme es jedoch nicht an. Denn die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht Träger der privatrechtlich
organisierten Krankenhäuser. Im Falle einer Unterdeckung des BUKH sei es Sache des Trägervereins, für
finanziellen Ausgleich zu sorgen. Die Mitglieder des Trägervereins griffen dafür auf öffentliche Mittel zurück,
die sie gemäß §§ 150, 152 SGB VII „nach Bedarf“ von den bei ihnen zwangsversicherten Unternehmen
erhöben. Schreibe dagegen eine privatrechtlich organisierte Klinik rote Zahlen, seien öffentliche Mittel
grundsätzlich nicht im Spiel. Insbesondere seien weder die gesetzlichen Krankenkassen noch die Träger der
Unfallversicherungen verpflichtet „nachzuschießen“, um den Bedarf zu decken. Zweck der
Übergangsgebührnisse sei nicht, den ehemaligen Soldaten den Einstieg in zivile Berufe zu erleichtern; dies
sei allenfalls ein Nebeneffekt. Übergangsgebührnisse stellten vielmehr einen Anreiz dar, sich bei der
Bundeswehr zu verpflichten. Nach der Dienstzeit könnten sie bei einem Wechsel in die private Wirtschaft als
eine Art „Abfindung“ behalten werden. Im Falle des Verbleibs im öffentlichen Dienst solle aber eine doppelte
Belastung der öffentlichen Hand nicht entstehen. Zweck der Ruhensregelung sei es, diese Doppelbelastung
zu vermeiden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 folge nichts
anderes, da es dort um die Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten bei einer Aktiengesellschaft gegangen sei.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 1. März 2013 die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 8. März 2013 zugestellt. Der
Kläger hat die Berufung nach Fristverlängerung rechtzeitig am 8. Mai 2013 begründet.
Er trägt vor: Zwar seien derzeit die Mitglieder des Trägervereins BVHH Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Der BVHH sei jedoch privatrechtlich organisiert; schon diese privatrechtliche Organisation stehe
nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 (2 BvL 27/63) einer Anwendung der
Ruhensvorschriften entgegen. Zudem nehme das BUKH konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen
am Wirtschafts- und Erwerbsleben teil und unterwerfe sich den Gesetzen des Marktes. Zwar könne es wegen
der Gemeinnützigkeit des Trägervereins keine Gewinne erwirtschaften, davon abgesehen bestünden aber
keine Unterschiede zu privatwirtschaftlichen Krankenhäusern. Für den Betrieb des BUKH würden keine
öffentlichen Mittel verwendet, so dass ein Austausch öffentlicher Mittel im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich sei. Die Berufsgenossenschaften finanzierten sich ausschließlich
aus den Beiträgen der beitragspflichtigen Unternehmer. Sie verfügten dagegen nicht, wie andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts, über finanzielle Mittel aus staatlichen Haushalten. Weder der
Dienstherr des Klägers, die Bundesrepublik Deutschland, noch die Freie und Hansestadt Hamburg oder die
Krankenkassen würden dem Trägerverein öffentliche Mittel zur Verfügung stellen, insbesondere würden keine
Zuschüsse gezahlt. Öffentliche Mittel lägen ohnehin nur vor, wenn sie einem Haushalt entstammten, der
seine Grundlage in einem Haushaltsplan des Gesetzgebers habe. Dies sei jedoch bei den
Berufsgenossenschaften nicht der Fall. Der Haushaltsplan werde durch den Verwaltungsrat aufgestellt und
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habe keine gesetzliche Grundlage. Das Bundearbeitsgericht billige Institutionen, deren Haushaltsplan nicht
auf einem gesetzgeberischen Akt beruhe, nicht das Recht zu, sich als öffentliche Arbeitgeber zu bezeichnen
und verlange von ihnen, sich im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen wie private Arbeitgeber
behandeln zu lassen (Urt. v. 9.3.2011, 7 AZR 728/09). Diese Überlegungen müssten auch im Rahmen von §
53 SVG berücksichtigt werden. Soweit das BUKH nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
gefördert werde, könne dies nicht zur Anwendung der Ruhensregelung führen, da dies keine Besonderheit
gegenüber anderen Kliniken darstelle. Entscheidend sei, dass von Seiten der Berufsgenossenschaften keine
öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt würden. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es
gebe keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könne, den Trägerverein anders zu behandeln als den
Träger eines privatrechtlich organisierten Krankenhauses. Bei der Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen,
dass früher eine Vielzahl von Krankenhäusern von der öffentlichen Hand betrieben worden sei; dies sei heute
nur noch selten der Fall, so dass nur noch in Ausnahmefällen Ärzte keine Übergangsgebührnisse mehr
erhielten, obwohl alle Krankenhäuser in die Krankenhauspläne der Länder eingebunden seien. Seit dem
Inkrafttreten der Ruhensvorschriften habe sich die Krankenhauslandschaft vollständig verändert.
Insbesondere sei dafür Sorge getragen worden, dass unter den Krankenhäusern Wettbewerb stattfinde; dies
gelte auch für das BUKH. Die Übergangsgebührnisse dienten nicht nur dazu, einen Anreiz für die Tätigkeit in
der Bundeswehr zu schaffen, sondern es solle der Einstieg ins Berufsleben erleichtert werden. Es handele
sich nicht um eine Abfindung. Für Hamburg sei unbestritten, dass die Ärzte, die in den ASKLEPIOS-Kliniken
tätig seien, ihre Übergangsgebührnisse behalten dürften. Insoweit gehe die Beklagte von einem
privatrechtlichen Unternehmen aus, obwohl die ASKLEPIOS-Kliniken in erheblichem Umfang öffentliche
Mittel erhalten hätten und noch erhielten. Auch Ärzte, die im UKE tätig seien, dürften ihre
Übergangsgebührnisse behalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Bescheid vom 3. November 2010 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.Januar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die Bescheide für rechtmäßig, weil der BVHH ein Idealverein sei, dem als Mitglieder
Berufsgenossenschaften und Landesunfallkassen angehörten, und damit einen Verband von Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG darstelle. Ein Austausch öffentlicher Mittel finde
statt. Die Mittel für die Errichtung und Unterhaltung des BVHH würden von den Mitgliedern, das heißt den mit
öffentlichen Mitteln wirtschaftenden Berufsgenossenschaften sowie von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung in Form von Beteiligungen aufgebracht. Damit bildeten die finanzielle Grundlage Mittel, die
aus öffentlichen Kassen stammten.
Mit Schreiben vom 26. November 2013 hat der Senat mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung des
Klägers durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zurückzuweisen. Der Senat hat seine Einschätzung der
Rechtslage in Grundzügen erläutert und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin
hat der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2014 beantragt, Beweis durch Sachverständigengutachten zu
erheben über seine Behauptung, dass sich die Finanzierung des BUKH nicht von der Finanzierung anderer,
insbesondere auch privatrechtlich organisierter, Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland
unterscheide. Der Senat hat mit Schreiben vom 14. Januar 2014 mitgeteilt, dass er weiterhin nach § 130a
VwGO zu verfahren beabsichtige, da die unter Beweis gestellte Behauptung nicht entscheidungserheblich
sei; es wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. Januar
2014 mitgeteilt, dass er mit der vorgesehenen Verfahrensweise des Gerichts nicht einverstanden sei.
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat darf über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil es lediglich um Rechtsfragen geht und tatsächliche
Gegebenheiten nicht geklärt werden müssen (§ 130a Satz 1 VwGO). Der Senat hat den Beteiligten vorab
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 3. November 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011, mit dem die Beklagte das vollständige Ruhen der
Übergangsgebührnisse des Klägers angeordnet hat, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Ruhen der Übergangsgebührnisse ist § 53 Abs. 1, 6 und 9 SVG. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Ruhen der Übergangsgebührnisse des Klägers liegen vor (1.). Die
Vorschrift ist auch verfassungsgemäß (2.). Berechnungsfehler der Beklagten sind nicht erkennbar (3.).
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ruhensvorschrift. Denn die Einkünfte aus
seiner Beschäftigung im BUKH stellen ein Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG dar.
Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG ist ein Verwendungseinkommen ein Erwerbseinkommen
aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG ist dies jede Beschäftigung im
Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts und ihrer Verbände;
ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
Ziel der Vorschrift ist es, eine doppelte Alimentation des Soldaten durch die öffentliche Hand zu vermeiden.
Die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG dienen, wie schon die Regelung im Soldatenversorgungsgesetz
deutlich macht, in erster Linie der Versorgung des aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit:
Zumindest für eine Übergangszeit soll er seinen Lebensunterhalt aus diesen Leistungen bestreiten können
(Jungkunz, Soldatenversorgungsgesetz, 1957, zu § 11 SVG, Rn. 1). Die öffentliche Hand soll mit der
Alimentation aber insgesamt nur einmal belastet werden, d.h. der Soldat auf Zeit soll nach seinem
Ausscheiden seitens seines Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, keine Übergangsgebührnisse
erhalten, wenn er ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis „im öffentlichen Dienst“ erhält und
damit seinen Lebensunterhalt sichern kann.
a. Der Beschäftigungsträger des Klägers, der BVHH, der das BUKH betreibt, ist ein Verband von
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 SVG bzw. der
vergleichbaren Regelung in § 53 Abs. 8 BeamtVG (Beschl. v. 5.2.2009, 2 B 61/08, juris; Urt. v. 26.6.2008,
ZBR 2009, 52; Urt. v. 3.2.1988, ZBR 1988, 348), der sich der Senat anschließt, ist als „Verband" öffentlich-
rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen, der von
öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird. Dies ist immer anzunehmen, wenn dem Verband solche
Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu
etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz
unbedeutend ist; es kann aber für eine „Beherrschung“ schon ausreichen, dass öffentlich-rechtliche Träger
den Verband finanzieren und maßgeblich Einfluss nehmen. Zudem darf der Verband nicht
erwerbswirtschaftlich organisiert und tätig sein. Er darf nicht konkurrierend mit anderen
Wirtschaftsunternehmen am Marktgeschehen teilnehmen. Im Hinblick auf den Normzweck des § 53 SVG,
Belastungen der öffentlichen Haushalte durch eine mehrfache Alimentierung von ehemaligen Soldaten zu
vermeiden, müssen die Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte steht, und der Träger der
Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen. Es muss
ein Austausch öffentlicher Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch
Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgen oder doch möglich sein.
Der BVHH erfüllt die genannten Anforderungen.
aa. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Mitglieder des BVHH sind 10 Berufsgenossenschaften, 2 Landesunfallkassen sowie
ein Gemeinde-Unfallversicherungsverband (vgl. Jahresbericht 2011). Weitere Mitglieder hat der Verein nicht,
insbesondere keine natürlichen Personen. Alle Vereinsmitglieder sind Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und damit rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29
SGB IV). Mit dem Betrieb des BUKH erfüllen die Vereinsmitglieder des BVHH die ihnen gesetzlich
übertragene Aufgabe der Unfallversicherung, zu der auch Heilbehandlungen, Rehabilitation und Pflege nach
Eintritt des Versicherungsfalles gehören (vgl. §§ 26 ff. SGB VII). Die Unfallversicherungsträger unterliegen
der staatlichen Aufsicht (§ 87 SGB IV) und werden ihrerseits hoheitlich und mit Zwangsmitteln tätig (vgl. §§
168, 188, 209 ff. SGB VII).
bb. Gegen die Annahme eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften spricht nicht der Umstand,
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dass es sich beim BVHH um einen privatrechtlichen Verein handelt. Nur wenn die öffentliche Hand die
privatrechtliche Organisationsform nutzt, um privatwirtschaftlich tätig zu werden, also sich wie jeder andere
Unternehmer am Wirtschafts- und Erwerbsleben beteiligt, scheidet die Anwendung der Ruhensvorschriften
aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.1.1970, BVerfGE 27, 364). Der BVHH ist schon deshalb nicht in diesem
Sinne erwerbswirtschaftlich tätig, weil er, anders als Wirtschaftsunternehmen, die typischerweise mit
Gewinnerzielungsabsicht handeln, ausweislich § 2 seiner Vereinssatzung als Idealverein nach § 21 BGB
ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2008, a.a.O.; Urt. v. 3.2.1988,
a.a.O.).
cc. Zwischen dem Versorgungsträger des Klägers, der Bundesrepublik Deutschland, und seinem
Beschäftigungsträger, dem BVHH, findet auch ein Austausch öffentlicher Mittel statt.
Es steht zunächst außer Zweifel, dass die einzelnen Vereinsmitglieder des BVHH der einheitlichen Finanz-
und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland angehören und von ihrer Seite aus ein Austausch
öffentlicher Mittel mit dem Bund sowie einzelnen Bundesländern stattfindet.
So sind Träger der beiden Vereinsmitglieder Unfallkasse Nord und Unfallkasse Bremen die Länder Hamburg,
Bremen und Schleswig-Holstein; die Beiträge (§ 185 Abs. 1 SGB VII) und Umlagen (§ 185 Abs. 2 SGB VII)
für diese Unfallversicherungsträger werden aus Mitteln der (Landes)Staatshaushalte, also vor allem aus
Steuergeldern, aufgebracht (vgl. insbesondere § 4 der Verordnung zur Errichtung einer gemeinsamen
Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie
und Hansestadt Hamburg, UKNVO, vom 18.12.2007, HmbGVBl. S. 465; vgl. auch § 38 Abs. 1 der Satzung
der Unfallkasse Nord und §§ 3 Abs. 1, 25 Abs. 2 der Satzung der Unfallkasse Bremen). Zwischen Bund und
Ländern bestehen vielfältige Zahlungsströme.
Demgegenüber gehören die im BVHH zusammengeschlossenen gewerblichen Berufsgenossenschaften,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet von mehr als 3 Ländern hinaus erstreckt, als
bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts zur bundeseigenen Verwaltung (Art. 86 und 87
Abs. 2 GG). Zwar beziehen sie ihre Mittel allein aus Beiträgen der angeschlossenen (privaten) Unternehmen,
ihre Kassen sind finanziell selbständig und nicht in die Staatshaushalte eingegliedert. Dennoch handelt es
sich aufgrund der öffentlich-rechtlichen Einbettung und Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung
nicht um private, sondern um öffentliche Kassen (vgl. zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG, Beschl.
v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256), die zusammen mit den Kassen von Bund, Ländern und Gemeinden einer
einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen (vgl. zum Begriff des „öffentlichen Dienstes“ auch
BVerfG, Beschl. v. 25.11.1980, 2 BvL 7/76, juris Rn. 93). Zu dieser gehören alle Mittel, die durch öffentlich-
rechtliche Einnahmen, also Steuern, Beiträge und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen, aufgebracht werden. Dass die Beiträge für die Unfallversicherung von
Privatpersonen, nämlich den Unternehmern, stammen, ist in diesem Zusammenhang nicht von rechtlicher
Relevanz; auch Steuern werden von Privatpersonen gezahlt, ohne dass dies ihren Charakter als „öffentliche
Mittel“ beeinträchtigt. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften erheben die Beiträge aufgrund
bundesgesetzlicher Ermächtigung und müssen sie zur Erfüllung einer ihnen gesetzlich auferlegten
öffentlichen Aufgabe, der gesetzlichen Unfallversicherung, einsetzen. Zudem gibt es weitere finanzielle
Verschränkungen zum Bund. So wird die Aufsicht über die gewerblichen Berufsgenossenschaften vom Bund
ausgeübt und aus Bundesmitteln finanziert (§§ 87, 90 SGB IV, § 114 Abs. 2 SGB VII); auf der anderen Seite
ist es auch möglich, dass Mittel der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den Bund übergehen (vgl. §
120 SGB VII).
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 (BAGE 137, 178) ist für den vorliegenden
Rechtsstreit ohne rechtliche Relevanz. Dort ging es um die Frage, ob sich bundesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge
auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen
können. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verlangt die Anwendung der Vorschrift im Hinblick auf
den arbeitsvertraglichen Bestandsschutz der Arbeitnehmer Haushaltsmittel, die in einem förmlichen
Haushaltsgesetz vorgesehen sind und beschränkt damit die Befristungsmöglichkeit auf Arbeitgeber mit
(Haushalts)Gesetzgebungskompetenz. Vorliegend geht es um eine andere Frage, nämlich darum, ob der
Versorgungsträger des Klägers, die Bundesrepublik Deutschland, von der an sich geschuldeten Versorgung
dadurch befreit wird, dass der Kläger Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsträger
erzielt, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eines Verbandes solcher Körperschaften ebenfalls
zum öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland gehört. Diesbezüglich ist geklärt, dass von § 53
Abs. 6 SVG bzw. § 53 Abs. 8 BeamtVG neben Gebietskörperschaften auch Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit Selbstverwaltung erfasst werden, denen als Träger öffentlicher Aufgaben durch staatlichen
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Hoheitsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 5.2.2009, a.a.O.; Urt. v. 26.6.2008, a.a.O.; Urt. v. 3.2.1988, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v.
4.6.2003, 1 Bf 242/02.Z; Jungkunz, a.a.O., zu § 53 SVG, Rn. 9 f.; Plog/Wiedow, BBG 2, Stand 2013, zu § 53
BeamtVG, Rn. 188 ff, 204; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand 2012, zu § 53
BeamtVG, Rn. 219 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256).
Auch der BVHH, zu dem sich die oben genannten Landesunfallkassen und gewerblichen
Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen haben, finanziert sich und den Betrieb des BUKH aus
öffentlichen Mitteln. Denn die Vereinsmitglieder, die genannten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
erbringen ihren Mitgliedsbeitrag für den BVHH in Form von Beteiligungen (§ 4 Abs. 2 der Vereinssatzung) und
sind damit auch selbst Träger des BUKH. Schon durch diese Beteiligung der Unfallversicherungsträger am
BVHH ist das BUKH in den oben dargestellten Mittelaustausch zwischen den Berufsgenossenschaften und
Landesunfallkassen mit dem Versorgungsträger des Klägers, der Bundesrepublik Deutschland, einbezogen;
insbesondere erscheint es ohne weiteres möglich, dass die Vereinsmitglieder im Falle einer Unterdeckung
dem BUKH Mittel aus ihren Kassen zur Verfügung stellen. Außerdem werden die Kosten für die
Heilbehandlung der Unfallversicherten, worauf auch der Kläger hinweist, von den Unfallversicherungsträgern,
den Berufsgenossenschaften und Landesunfallkassen, getragen. Damit wurden und werden die Mittel für die
Errichtung und Unterhaltung des BUKH von den mit öffentlichen Mitteln wirtschaftenden
Berufsgenossenschaften und Landesunfallkassen aufgebracht. Grundlage der Tätigkeit des BUKH
einschließlich der Vergütungen, die den Beschäftigten bezahlt werden, bilden also Mittel, die aus öffentlichen
Kassen fließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.2.1988, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob und in welchem Umfang das BUKH daneben ggf.
weitere öffentliche Mittel etwa in Form von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen oder aufgrund des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bzw. des Krankenhausplanes Hamburg erhält, und welche Bedeutung
dem Umstand zukommt, dass solche Mittel in gleicher Weise auch privatwirtschaftlich betriebenen
Krankenhäusern zugute kommen (können).
Der Beweisantrag des Klägers wird wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.
An einer Beweiserheblichkeit fehlt es schon wegen ungenauer Bezeichnung der unter Beweis gestellten
Tatsachen. Der Kläger behauptet pauschal, die „Finanzierung“ des BUKH unterscheide sich nicht von der
Finanzierung anderer, auch privatrechtlich organisierter Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland,
ohne darzulegen, was er unter „Finanzierung“ versteht, insbesondere, ob damit auch die Kosten für die
Errichtung oder lediglich für den Betrieb von Krankenhäusern umfasst sein sollen und was ggf. als
Betriebskosten anzusehen ist. Auch wird nicht klar, ob es ihm lediglich um die Klärung der Frage geht, ob
allen Krankenhäusern bestimmte Arten von Leistungen zukommen oder ob auch festgestellt werden soll,
welchen Anteil einzelne Leistungsarten jeweils an der Finanzierung des Krankenhausbetriebes haben.
Legt man den Beweisantrag vor dem Hintergrund seines übrigen Vorbringens dahingehend aus, dass geklärt
werden soll, ob der laufende Betrieb des BUKH, wie der jedes anderen (privaten) Krankenhauses, neben
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie
Investitionsmitteln auf der Grundlage des Krankenhausplanes finanziert wird, fehlt es ebenfalls an einer
Entscheidungserheblichkeit. Anknüpfungspunkt für das Eingreifen der Ruhensvorschriften ist nicht eine
Tätigkeit, die in irgendeiner Form aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Vielmehr liegt ein
Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG, das allein zum Ruhen der Übergangsgebührnisse
führt, nur bei einer Beschäftigung „im öffentlichen Dienst“, also einer Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung bzw. ihrer Verbände vor. Wie bereits oben ausgeführt, stellt der
Beschäftigungsträger des Klägers, der BVHH, schon deshalb einen Verband von Körperschaften im Sinne
des § 53 Abs. 6 SVG dar, weil er von Berufsgenossenschaften und Landesunfallkassen beherrscht und
getragen wird, die der Finanz- und Wirtschaftshoheit der Bundesrepublik Deutschland angehören. Ob und in
welchem Umfang dem BVHH von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften als den
Unfallversicherungsträgern weitere öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist rechtlich nicht
erheblich.
b. Der Kläger steht auch „im Dienst“ eines Verbandes von Körperschaften des öffentlichen Rechts; er ist
nämlich Angestellter und nicht etwa selbständig tätig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, BVerwGE 139, 357,
juris Rn. 15). Die Verwendung in einem Beamtenverhältnis ist nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 1.9.2005,
BVerwGE 124, 178, juris Rn. 13 ff.).
2. Die Regelung des § 53 Abs. 1, 6, 9 SVG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5
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GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, (vgl. BVerfG, Beschl. v.
17.11.2004, NVwZ 2005, 440; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, BVerwGE 139, 357; Beschl. v.
15.9.2011, 2 B 67/10; Urt. v. 21.9.2006, ZBR 2007, 304).
a. Der Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat einen weiten
Spielraum des gesetzlichen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten und Soldaten
regeln kann. Hierzu gehört auch, dass sich der Dienstherr von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden
Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den versorgungsberechtigten Beamten und Soldaten auf
andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des
Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Anders als beim Zusammentreffen von
sonstigem Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen ist der Dienstherr im Fall des Zusammentreffens
von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen nicht gehalten, dem Versorgungsberechtigten seine
Versorgung zu belassen (BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urt. v.
21.9.2006, ZBR 2007, 304, juris Rn. 17 ff.). Zudem ordnet § 53 Abs. 1, 6, 9 SVG auch lediglich das Ruhen
der Übergangsgebührnisse an; der Versorgungsanspruch des Klägers bleibt damit dem Grunde nach
bestehen. Eine Anrechnung mit Verwendungseinkommen findet nur für die Dauer des Bezuges eines solchen
Verwendungseinkommens statt (BVerwG, Urt. v. 1.9.2005, BVerwGE 124, 178, juris Rn. 20). Durch die
Ruhensregelung des § 53 SVG ist folglich sichergestellt, dass der Kläger jedenfalls einmal eine Alimentation
der öffentlichen Hand (nämlich sein Verwendungseinkommen) erhält, die den Anforderungen des Art. 33 Abs.
5 GG entspricht.
b. Art. 12 und 14 GG werden durch die Ruhensregelungen nicht berührt, da Art. 33 Abs. 5 GG ihnen als lex
specialis vorgeht (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2011, 2 B 67/10, juris Rn. 6).
c. Die Regelung in § 53 Abs. 1, 6, 9 SVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG).
aa. Zwar findet eine Ungleichbehandlung statt zwischen dem Kläger, der Angestellter ist an einem
Krankenhaus, dessen Träger ein Verband öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist, und solchen
versorgungsberechtigten Soldaten auf Zeit, die beschäftigt sind an Krankenhäusern, die privatrechtlich und
privatwirtschaftlich in Form einer AG oder GmbH organisiert sind unabhängig davon, ob sie einer Privatperson
gehören oder der öffentlichen Hand und auch unabhängig davon, ob diese Krankenhäuser allein, überwiegend
oder vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, insbesondere staatliche Zuschüsse erhalten.
Diese Ungleichbehandlung ist aber durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, eine
Doppelbelastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Dabei sind dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung der
Ruhensregelung in verfassungsrechtlicher Hinsicht enge Grenzen gesetzt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und
inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere
aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten; der Dienstherr kann sich
von seiner Alimentationspflicht aber dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte
aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des
Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987,
BVerfGE 76, 256, juris Rn. 90). Der Bezug öffentlicher Mittel (z.B. staatliche Zuschüsse, Leistungen der
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung) durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen reicht in diesem
Zusammenhang nicht aus, damit Lohnzahlungen dieses Unternehmens an versorgungsberechtigte Beamte
oder Soldaten als „Verwendungseinkommen“ angesehen werden: Das Bundesverfassungsgericht hat eine
gesetzliche Ausdehnung der Ruhensregelung auf Einkünfte aus Beschäftigungsverhältnissen mit
privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen (wie AG und GmbH) für unzulässig erklärt, selbst wenn diese
zu 100 % im Eigentum der öffentlichen Hand liegen (BVerfG, Beschl. v. 21.1.1970, BVerfGE 27, 364). Vor
diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber die Einkünfte aus privatwirtschaftlichen
Beschäftigungsverhältnissen, selbst wenn die Unternehmen überwiegend oder sogar vollständig mit
öffentlichen Mitteln unterstützt werden, nicht in die Ruhensregelung einbezieht. Diese unterschiedliche
Behandlung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern ist aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gerade geboten.
Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob ausgeschiedene Beamte und Soldaten, die als Arzt beim
Universitätskrankenhaus Eppendorf (UKE) beschäftigt sind, ihre Versorgung ohne Anrechnung des
Einkommens behalten dürfen. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts ist das UKE als Körperschaft des
öffentlichen Rechts konzipiert und wird von der Freien und Hansestadt getragen und finanziert (vgl. §§ 1, 3
UKEG); ein dort erzieltes Einkommen stellt folglich ein Verwendungseinkommen dar und muss zur
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Anwendung der Ruhensvorschriften führen. Hält sich die Beklagte nicht an die gesetzlichen Vorgaben der §§
53 Abs. 6 SVG, 53 Abs. 8 BeamtVG, kann der Kläger keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Sollte
dagegen das UKE inzwischen erwerbswirtschaftlich als AG oder GmbH organisiert sein oder geht es um
Beschäftigungsverhältnisse bei Untergliederungen des UKE, die in dieser Form organisiert sind, darf das dort
erzielte Einkommen im Hinblick auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als
Verwendungseinkommen angesehen werden und wäre eine Anwendung der Ruhensvorschriften
(verfassungs)rechtlich unzulässig.
bb. Die Regelung in § 53 Abs. 6 SVG (bzw. § 53 Abs. 8 BeamtVG) dahingehend, dass von der
Ruhensanordnung ausgenommen ist die „Beschäftigung bei öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaften
oder ihrer Verbände“, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar sind auch die anerkannten
Religionsgesellschaften (u.a. katholische und evangelische Kirchen) Körperschaften des öffentlichen Rechts;
von ihnen werden auch Krankenhäuser betrieben (z.B. in Hamburg das Marienkrankenhaus gGmbH).
Allerdings kommt den Kirchen aufgrund von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV eine besondere
Stellung zu. Sie sind nicht Teil der Staatsverwaltung, sondern ungeachtet ihrer Anerkennung als
Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Staat in keiner Weise inkorporiert, also auch nicht im weitesten
Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen. Im Hinblick auf diese Trennung von
Kirche und Staat ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Kirchen und öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich der Ruhensvorschriften ausschließt (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 25.11.1980, BVerfGE 55, 207, juris Rn. 94).
3. Die Berechnung der Beklagten ist vom Kläger nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden:
Maßgebliche Höchstgrenze sind nach § 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG die Dienstbezüge, aus denen die
Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe (A 14). Der Mindestbetrag von 20 % entfällt wegen der Höhe des
Verwendungseinkommens des Klägers (§ 53 Abs. 1 Satz 3 und 4 SVG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses (urteilsersetzenden) Beschlusses hinsichtlich
der Kosten des Verfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zwar
sieht Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für laufende Versorgungsleistungen wie die Übergangsgebührnisse den
Zweijahresbetrag vor. Da der Bezugszeitraum (1.10.2010 bis 8.3.2012) aber kürzer ist als 2 Jahre, ist es
angemessen, den Gesamtbetrag der Übergangsgebührnisse in Höhe von 79.589,89 festzusetzen (vgl. §§ 71
Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.