Urteil des OLG Hamburg vom 10.06.2013
OLG Hamburg: 1. Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird
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1. Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich
nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden
Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschluss vom 2. 2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).
2. Die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer
solchen Ordnungsmittelandrohung versehen werden darf, bestimmt sich danach, ob dies dem Willen der
den Vergleich abschließenden Parteien entspricht. Dieser Wille ist anhand einer Auslegung des Vergleichs
nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Beschluss vom 10.06.2013, 7 W 49/13
§ 890 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2013,
Az. 324 O 173/12, wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 1.100,00.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der die Gläubigerin ihren Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels für den
Fall der Zuwiderhandlung einer von der Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen
Unterlassungsverpflichtung weiterverfolgt, ist zulässig; sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung und des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Mai 2013, denen der
Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet. Die Gläubigerin geht zwar zu Recht davon aus,
dass auch gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, nach § 890 Abs. 1
ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung
versehen werden können (BGH, Beschluss vom 2. 2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.). Das Landgericht hat aber
zu Recht ausgeführt, dass die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte
Unterlassungsverpflichtung mit einer Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 1 ZPO versehen werden darf,
sich danach bestimmt, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht, und dass
dieser Wille anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu
ermitteln ist. Der nach dem Empfängerhorizont objektiv zu ermittelnde Wille der den Vergleich schließenden
Parteien ergibt hier, dass die Parteien den Weg der unmittelbaren Vollstreckbarkeit des abgeschlossenen
Vergleichs gerade nicht beschreiten wollten. Denn dadurch, dass die Parteien in einem Verfahren auf einen
eine Ordnungsmittelandrohung enthaltenden Klagantrag einen Vergleich abschlossen, der unter Nichtnutzung
der Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (§§ 241 Abs. 1 Satz 2,
339 Satz 2 BGB) eine gerade nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthielt und in dem die
Klägerin (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten) die Verfahrenskosten übernahm, haben die Parteien
zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem Vergleich mit Wirkung für die Zukunft einen materiell-rechtlichen,
vertraglichen Unterlassungsanspruch begründen und nicht einen von der Beklagten als bestehend
hingenommenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch titulieren wollten. Der Abschluss des Vergleichs stellte
sich für die Klägerin damit auch keineswegs als sinnlos dar; denn aufgrund des Vergleichs steht ihr nunmehr
ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, den sie bei künftigen Zuwiderhandlungen
gerichtlich geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens
beruht auf § 3 ZPO.