Urteil des OLG Hamburg vom 10.06.2013
OLG Hamburg: Ein Gesuch auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit darf auch im Zivilverfahren ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden
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Ein Gesuch auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit darf auch im Zivilverfahren
ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden, wenn es offenbar
grundlos ist und daher nur dem Ziel dienen kann, das Verfahren hinauszuzögern (BVerfG, Beschluss vom
20. 7. 2007, NJW-RR 2008, S. 72 ff., 73). Offenbar grundlos ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die von dem
Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe ihrer Art nach keinen Grund bilden können, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Die Absicht der Prozessverschleppung ist nicht konstitutives Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit; es
reicht aus, dass die Behandlung des offenbar grundlosen Ablehnungsantrages nach §§ 45, 46 ZPO
notwendig zur Folge hätte, dass sich das Verfahren weiter verzögern würde.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Beschluss vom 10.06.2013, 7 W 46/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2013,
Az. 324 O 616/11, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 4.000,00.
Gründe
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Landgericht seinen Antrag auf
Ablehnung der für die Entscheidung seines Rechtsstreits zuständigen Richterinnen P und Q und des Richters
R durch einen Beschluss als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat, an dessen Fassung die Richterin P
und der Richter R – die Richterin Q infolge Erkrankung nicht – mitgewirkt haben. Die Beschwerde ist zwar
zulässig, sie ist aber unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Ein Gesuch auf Ablehnung von Richtern
wegen Besorgnis der Befangenheit darf nach dem Rechtsgedanken des § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO auch im
Zivilverfahren ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden, wenn
es offenbar grundlos ist und daher nur dem Ziel dienen kann, das Verfahren hinauszuzögern (BVerfG,
Beschluss vom 20. 7. 2007, NJW-RR 2008, S. 72 ff., 73). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das
Landgericht hier zu Recht angenommen. Die von dem Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe können
schon ihrer Art nach so wenig einen Grund bilden, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten
Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), dass sie als "offenbar grundlos" im Sinne der genannten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen sind. Sofern der Beklagte den Richtern in seinem
Ablehnungsgesuch vorwirft, sie beherrschten die deutsche Sprache nur mangelhaft, ist nicht ersichtlich, wieso
sich daraus ein Hinweis auf eine Voreingenommenheit der Richter gerade ihm gegenüber ergeben soll. Sofern
der Beklagte sich umfangreich dazu auslässt, dass die abgelehnten Richter an Entscheidungen beteiligt
gewesen seien, durch die ihm die Verbreitung von Äußerungen untersagt worden ist, ist ebenfalls nicht
ersichtlich, inwieweit sich allein daraus eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter ergeben soll, liegt es
doch im Wesen der Tätigkeit jedes im Zivilrecht tätigen Richters, Entscheidungen zu treffen, die naturgemäß
zumindest eine der an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Parteien belasten. Soweit der Beklagte weiter
vorträgt, seine Ablehnungsgesuche könnten nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil er kein Interesse daran habe,
den Rechtsstreit zu verzögern, kommt es darauf nicht an; denn die Absicht der Prozessverschleppung ist nicht
konstitutives Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit; es reicht aus, dass die Behandlung des offenbar
grundlosen Ablehnungsantrages nach §§ 45, 46 ZPO notwendig zur Folge hätte, dass sich das Verfahren
weiter verzögern würde.
Auch in der Sache ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten
vorgebrachten Ablehnungsgründe liegen, wie ausgeführt, außerhalb des Bereichs der von § 42 Abs. 2 ZPO
erfassten potentiellen Ablehnungsgründe und können daher ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der
abgelehnten Richter nicht rechtfertigen. Sofern der Beklagte sein Ablehnungsgesuch in der Beschwerde auch
darauf stützt, dass einige der abgelehnten Richter selbst an der Entscheidung beteiligt waren, ist diese
Mitwirkung aus den ebenfalls vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden und kann schon deshalb eine
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Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren
beruht auf § 3 ZPO.