Urteil des OLG Hamburg vom 15.04.2014

OLG Hamburg: 1. Die Regelung zur Einweisung in die ungekürzte Altersrente wegen nach alter Rechtlage entrichteter zusätzlicher Beiträge in § 12 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg (2009) ermächtigt zur konkreten Feststellung des nach g

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1. Die Regelung zur Einweisung in die ungekürzte Altersrente wegen nach alter Rechtlage entrichteter zusätzlicher Beiträge
in § 12 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg (2009) ermächtigt zur konkreten Feststellung des nach
gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginns, wenn dieser Zeitpunkt zwischen den Beteiligten im Streit ist.
2. § 7 HmbKHG enthält eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung für die durch Satzung erfolgte Änderung des
regelmäßigen Renteneintrittsalters.
3. Gegen die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre für Mitglieder des Versorgungswerks der
Ärztekammer Hamburg bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifende verfassungsrechtliche
Bedenken.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Urteil vom 15.04.2014, 3 Bf 50/11
§ 12 Abs 3 S 2 ÄVersorgStat HA 2009, § 7 KHG HA, Art 12 GG, Art 14 GG
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 21. Februar 2011, Az: 17 K 2737/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 21. Februar 2011
ergangene Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig gegen Sicherheit
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt, ab dem der Kläger abschlagsfrei Altersrente
vom Versorgungswerk der Beklagten beziehen kann.
Der am 1964 geborene Kläger ist als niedergelassener Arzt Mitglied des
Versorgungswerks, das eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Beklagten, der
Ärztekammer Hamburg, ist. Das Versorgungsstatut (VSt) der Beklagten legte in § 12 Abs.
2 in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Fassung
(Hamburger Ärzteblatt 1/2005, im Folgenden: „VSt (2005)“) als regulären
Rentenzahlungsbeginn den Ersten des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres
folgt, fest. Zugleich sah § 26 VSt (2005) vor, dass die Mitglieder durch Entrichtung
zusätzlicher Beiträge den Beginn der Altersrente bis auf die Vollendung des 60.
Lebensjahres vorziehen können. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 VSt (2005) sollte jedes
Mitglied mit der Realisierung einer Vorziehung um ein Jahr jeweils eine Bestätigung
durch das Versorgungswerk (Deklaration) erhalten.
Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein
Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen möchte und bat um Einziehung der
entsprechenden Beträge von seinem Konto. Nachdem Anfang 2006 durch die 1. Satzung
zur Änderung des Versorgungsstatuts (veröffentlicht im Hamburger Ärzteblatt 3/2006, S.
166) die Möglichkeit der Vorziehung des Altersrentenbeginns durch freiwillige
Zusatzzahlungen entfallen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er das
begonnene Vorziehungsjahr noch durch die restlichen Zuzahlungen beenden könne. Zur
Vorziehung des Altersrentenbeginns auf die Vollendung des 64. Lebensjahres sei noch
eine Zahlung in Höhe von 11.753,35 Euro erforderlich. Daraufhin bestätigte der Kläger mit
Schreiben vom 29. Oktober 2006 und 27. November 2006, dass er sein
Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen wolle. Auf Anfrage des Klägers zu seiner
Rentenerwartung teilte ihm die Beklagte unter dem 11. Dezember 2006 mit, die reguläre
Altersrente betrage aus heutiger Sicht zum 64. Lebensjahr monatlich 4.334,29 Euro,
wobei die Vorziehung des Altersrentenbeginns auf die Vollendung des 64. Lebensjahres
durch freiwillige Zuzahlungen bereits berücksichtigt sei. Mit Schreiben vom 8. Januar
2007 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie die erforderlichen Zuzahlungsbeträge
für die Vorziehung des Altersrentenbeginns neu berechnet habe. Um die Vorziehung auf
das 64. Lebensjahr durchführen zu können, müssten bis zum 5. Dezember 2007 4.196,16
Euro gezahlt werden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Berechnungen
immer nur entsprechend der aktuell gültigen Berechnungsgrundlagen erfolgen könnten.
Daraufhin bestätigte der Kläger erneut mit Schreiben vom 13. November 2007, dass er
sein Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen wolle.
Mit einem als „Deklaration“ bezeichneten Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der erfolgten restlichen freiwilligen Zuzahlung
die „Vorziehung des Rentenbeginnalters auf die Vollendung des 64. Lebensjahres
vorgenommen“ habe.
Am 23. Juni 2008, 1. September 2008 und 27. Oktober 2008 beschloss die
Delegiertenversammlung der Beklagten eine Neufassung des Versorgungsstatuts, die mit
Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft trat (im Folgenden: „VSt (2009)“). Mit dieser
Änderung wurde das Regelrenteneintrittsalter nach Geburtsjahrgängen gestaffelt
angehoben, wobei für Geburtsjahrgänge ab 1960 das Eintrittsalter auf 67 Jahre
festgesetzt wurde (§ 12 Abs. 2). Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) wird, wenn eine
Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von § 26 VSt (2005) erfolgt ist, das Mitglied
um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters in
die ungekürzte Altersrente eingewiesen.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 6. August 2009 mit, dass sein
Regelaltersrentenbeginn nun bei 67 Jahren liege und Regelaltersrentenbeginn daher der
2031 sei. Der Termin, zu dem er aufgrund der von ihm geleisteten freiwilligen
Zuzahlungen ohne Abschlag in die Altersrente gehen könne, verschiebe sich um zwei
Jahre auf den 2030. Leider sei die Formulierung in der Deklaration vom 22. Februar 2008,
wonach die Vorziehung des Rentenbeginnalters auf die Vollendung des 64.
Lebensjahres vorgenommen worden sei, missverständlich gewesen. Der Kläger habe
durch die freiwilligen Zuzahlungen zur Vorziehung des Rentenbeginns den Anspruch
erworben, den Altersrentenbeginn um 1 Jahr, beginnend vom jeweiligen
Regelrentenaltersbeginn gemäß der aktuellen Statutversion abschlagsfrei vorzuziehen.
Unter dem 20. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit einem als „Bescheid“
bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben mit, dass die
Deklaration vom 22. Februar 2008 an das ab dem 1. Januar 2009 geltende
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Versorgungsstatut angepasst werde. Aufgrund der freiwilligen Zuzahlungen für 1 Jahr
habe die Beklagte bei dem Kläger die Vorziehung des Rentenbeginnalters um 1 Jahr vor
seinem statutgemäßen Regelaltersrentenbeginn gemäß dem neuen Versorgungsstatut
vorgenommen. Nach der zurzeit gültigen Statutversion habe der Kläger den 2030 als
vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht. Denn aufgrund des neuen
Versorgungsstatuts verschiebe sich der Regelaltersrentenbeginn im Fall des Klägers um
zwei Jahre.
Hiergegen erhob der Kläger am 21. August 2009 unter Verweis auf die Deklaration vom
22. Februar 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.
September 2009 zurückwies. Sie führte aus, die Deklaration vom 22. Februar 2008
beinhalte lediglich eine Erklärung des Versorgungswerks nach der damals gegebenen
Rechtslage. Diese Rechtslage sei mit der Neufassung des Versorgungsstatuts geändert
worden. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) sehe eindeutig vor, dass bei
einer Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von freiwilligen Zuzahlungen das
Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des
Regelrenteneintrittsalters gemäß dem neugefassten Versorgungsstatut in der Fassung ab
2009 in die ungekürzte Altersrente eingewiesen werde.
Der Kläger hat am 8. Oktober 2009 Klage erhoben. Der Bescheid vom 20. August 2009
und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 seien rechtswidrig, weil sie sich
als Widerruf des feststellenden Verwaltungsaktes vom 22. Februar 2008 darstellten,
jedoch keine Widerrufsgründe ersichtlich seien. Zudem habe die Beklagte ihr
Widerrufsermessen nicht ausgeübt. Im Übrigen gestatte das Versorgungsstatut die
vorgenommene Anpassung nicht. Zwar sehe § 12 Abs. 2 VSt (2009) eine Verschiebung
des Beginns des Regelrenteneintrittsalters vor. Diese Neuregelung sei jedoch ungültig,
weil ihr die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Hamburgische
Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) ermächtige den Satzungsgeber nicht zum
Eingriff in bereits vorhandene Positionen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2009 und den Widerspruchsbescheid
vom 24. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) die wirksame
Rechtsgrundlage der Bescheide sei. Die Regelung finde die erforderliche gesetzliche
Ermächtigung im Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe. § 7 Abs. 3 HmbKGH
ermächtige zur Erhebung von Beiträgen für die nach § 7 Abs. 2 HmbKGH zu
gewährenden Leistungen, wozu u.a. die Altersrente gehöre. Dabei stelle § 7 Abs. 3 Satz 2
HmbKGH den Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung dadurch her, dass sich die
Beiträge der Mitglieder des Versorgungswerks grundsätzlich nach den Beiträgen richten
müssen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.
Die Ausgestaltung der Altersrente im Einzelnen regele gemäß § 7 Abs. 4 HmbKGH das
Versorgungsstatut. Hierzu gehöre gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH auch die Art und
Höhe der Versorgungsleistungen. Bei der Aufzählung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH
handele es sich um Regelbeispiele. Dementsprechend solle das Versorgungsstatut
neben Art und Höhe der Versorgungsleistungen auch deren Beginn und Ende
bestimmen. Nach Maßgabe des sogenannten Facharztbeschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125) habe es
verfassungsrechtlich keiner weitergehenden Konkretisierung des Gesetzgebers bedurft.
Zur Neuregelung des Renteneintrittsalters hat die Beklagte ausgeführt, diese folge im
Wesentlichen der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und sei aufgrund der
gestiegenen Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks zur Vermeidung
einer Lücke in der Deckungsrückstellung erforderlich gewesen.
Vertrauensschutzgesichtspunkten sei dadurch Rechnung getragen worden, dass das
Regelrenteneintrittsalter beginnend ab dem Geburtsjahr 1949 schrittweise angehoben
worden sei. Für die Geburtsjahrgänge ab 1960 sei das Regelrenteneintrittsalter die
Vollendung des 67. Lebensjahres. Diese Jahrgänge hätten hinreichend Zeit, sich auf die
veränderte Rechtslage einzustellen.
Dem angegriffenen Bescheid vom 20. August 2009 und dem Widerspruchsbescheid
stehe auch nicht die Deklaration vom 22. Februar 2008 entgegen. Diese sei kein
Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Information. Wenn man hierin jedoch einen
Verwaltungsakt sehen würde, stellte sich der Bescheid vom 20. August 2009 als Widerruf
dar, der gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG wegen der Neuregelung des
Regelrenteneintrittsalters gerechtfertigt wäre.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil
am 21. Februar 2011 abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide
hat es § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) angesehen. Diese Regelung über die Einweisung in
die ungekürzte Altersrente erfasse auch den Kläger, da ein Fall einer Vorziehung des
Renteneintrittsalters aufgrund freiwilliger Zuzahlungen vorliege. Auf die Voraussetzungen
den § 49 HmbVwVfG über den Widerruf eines Verwaltungsaktes komme es nicht an, da
die zwingende Anpassung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) abschließenden Charakter
habe. Gegen die in § 12 VSt (2009) geregelte Heraufsetzung des Renteneintrittsalters
bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Neuregelung finde in § 7 HmbKGH eine
wirksame Ermächtigungsgrundlage.
Mit seiner Begründung der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassenen
Berufung nimmt der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend
aus, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) ungültig sei, da die institutionelle und
organisatorische Ausgestaltung des Versorgungswerks und der Ärztekammer die
demokratische Willensbildung des Versorgungswerks nicht hinreichend absichere. Es sei
nicht sichergestellt, dass die der Verwaltung Unterworfenen in dem erforderlichen Maß an
der Willensbildung des Versorgungswerks beteiligt seien. Obwohl das Versorgungswerk
nicht rechtsfähig sei, sei es aufgrund der körperschaftsähnlichen Binnenstruktur
erforderlich, dass der Gesetzgeber durch institutionelle Vorgaben sicherstelle, dass
diejenigen Ärzte auf die Selbstverwaltungsorgane den entscheidenden Einfluss haben,
die Zwangsmitglieder im Versorgungswerk seien. Der Gesetzgeber des Hamburgischen
Kammergesetzes für die Heilberufe habe nicht durch institutionelle Vorgaben
gewährleistet, dass zumindest die wesentlichen Entscheidungen ausschließlich von
denjenigen getragen würden, die zum Zweck der funktionalen Selbstverwaltung
zwangsweise zusammengeschlossen seien. Gemäß § 18 HmbKGH seien alle
Kammermitglieder zur Delegiertenversammlung als Organ des Versorgungswerks
wählbar, obwohl Pflichtmitglieder nur diejenige Kammermitglieder seien, die nicht unter
die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 2, 4, 6 des Versorgungsstatuts fielen.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) sei auch deshalb ungültig, weil sich § 7 Abs. 4 HmbKGH
nicht entnehmen lasse, dass der Satzungsgeber auch zu einem Eingriff in das
Bestandseigentum nach Art. 14 GG sowie in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit berechtigt sein soll. Es gehe vorliegend nicht lediglich zukunftsorientiert um
die Einführung eines Versorgungssystems, sondern auch um die Änderung und
Entwertung von bereits in der Vergangenheit erworbenen Eigentumspositionen. Es sei
geboten, dass der Katalog der Regelungsgegenstände des § 7 Abs. 4 HmbKGH auch die
Befugnis des Satzungsgebers zu einer Anpassung von Anwartschaften aufführe.
Ferner meint der Kläger, die angegriffenen Bescheide beruhten unabhängig von der
Gültigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und
seien daher aufzuheben. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt (2009) begründe keine
Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Als Rechtsgrundlage komme allenfalls § 49
Abs. 2 VwVfG in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2011 aufzuheben
und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar
zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
Die Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2009 und den Widerspruchsbescheid
vom 24. September 2009 ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei dem Bescheid vom 20.
August 2009 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Auch wenn hiermit weder eine
Rücknahme noch ein Widerruf der Deklaration vom 22. Februar 2008 erfolgt ist (s.u. II.1.),
liegt ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG vor. Es handelt sich
jedenfalls nicht um eine bloße sogenannte „wiederholende Verfügung“, die nicht als
Verwaltungsakt einzuordnen wäre. Eine wiederholende Verfügung liegt nur dann vor,
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wenn die Behörde wiederholend auf eine frühere Entscheidung verweist, ohne erneut
eine Sachentscheidung zu treffen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, 7 C 3/08, juris Rn. 14;
Beschl. v. 10.8.1995, 7 B 296/95, juris Rn. 2; Urt. v. 30.1.1974, VIII C 20.72, juris Rn. 16;
Urt. v. 10.10.1961, BVerwGE 13, 99, 103). Trifft die Behörde hingegen erneut eine
Sachentscheidung, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, auch wenn dieser im
Ergebnis den früheren Bescheid bestätigt. Entsprechend § 133 BGB ist nach Maßgabe
des erklärten Willens, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste
(zu diesem Maßstab siehe BVerwG, Urt. v. 18.6.1980, BVerwGE 60, 223, 228 f.), in dem
Bescheid vom 20. August 2009 eine erneute Sachentscheidung zu sehen. Denn aufgrund
der Änderung der Rechtslage nach Erlass der Deklaration vom 22. Februar 2008 bestand
Anlass zu einer erneuten Sachentscheidung, da mit dem ab 1. Januar 2009 geltenden
Versorgungsstatut das Regelrenteneintrittsalter heraufgesetzt wurde. Diese neue
Rechtslage hat die Beklagte ausdrücklich berücksichtigt und auf dieser Grundlage das
Renteneintrittsalter des Klägers neu berechnet. Dementsprechend heißt es im Bescheid,
die Deklaration vom 22. Februar 2008 sei an die neue Statutversion angepasst worden.
Auch die äußere Form entspricht insbesondere aufgrund der ausdrücklichen
Bezeichnung als „Bescheid“ und der Rechtsmittelbelehrung einem Verwaltungsakt. Nach
dem objektiven Erklärungswert ist mithin von einer erneuten Sachentscheidung durch
Verwaltungsakt auszugehen.
II.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. August 2009 und der
Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid vom 20. August 2009 stellt weder eine Rücknahme noch einen Widerruf
der Deklaration vom 22. Februar 2008 dar und ist somit nicht an den §§ 48, 49
HmbVwVfG zu messen. Dies wäre der Fall, wenn die vom Kläger vorgenommene
Auslegung zuträfe, mit der Deklaration vom 22. Februar 2008 sei sein Renteneintrittsalter
unabhängig von zukünftigen Veränderungen des Regelrenteneintrittsalters auf die
Vollendung seines 64. Lebensjahres endgültig vorgenommen worden. Möglicherweise
müsste der Bescheid vom 20. August 2009 dann als Aufhebung der Deklaration vom 22.
Februar 2008 ausgelegt werden. Indes bestimmt die Deklaration vom 22. Februar 2008
nach dem für den Kläger erkennbaren objektiven Erklärungsinhalt lediglich, dass sein
Rentenbeginnalter um 1 Jahr vorgezogen wird, und es wird festgestellt, dass der Beginn
somit rechnerisch – nach seinerzeitiger Rechtslage – mit Vollendung des 64.
Lebensjahres erfolgt. Zwar ist der Wortlaut der Deklaration nicht eindeutig, wenn es dort
heißt, die Beklagte habe die Vorziehung des Rentenbeginnalters „auf die Vollendung des
64. Lebensjahres vorgenommen“. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung durfte der
Kläger dies aber nicht im Sinne einer endgültigen Festlegung seines Rentenbeginnalters
auf die Vollendung des 64. Lebensjahres verstehen. Zwar wird einerseits nicht
ausdrücklich klargestellt, dass die Vollendung des 64. Lebensjahres nur nach
seinerzeitiger Rechtslage das Rentenbeginnalter des Klägers war. Es ist aber
andererseits auch nicht die Rede davon, dass das Rentenbeginnalter des Klägers
„garantiert“, „endgültig“ oder „unabhängig von künftigen Rechtsänderungen“ festgesetzt
wurde. Entsprechend dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 VSt (2005) („Das Mitglied
erhält mit der Realisierung einer Vorziehung um ein Jahr jeweils eine Bestätigung durch
das Versorgungswerk (Deklaration)“), der dem Kläger von der Beklagten vorher zur
Kenntnis gebracht worden war, sollte mit der Deklaration lediglich festgestellt werden,
dass der Kläger aufgrund seiner freiwilligen Zuzahlungen die Vorziehung seines
Rentenbeginnalters um 1 Jahr, gerechnet vom jeweiligen Regelrentenbeginnalter,
erreicht hat. Für einen weitergehenden Regelungsgehalt bestand objektiv aus der Sicht
des Klägers kein Anlass. Der Kläger hat nie beantragt, dass sein Renteneintrittsalter auf
das 64. oder ein anderes bestimmtes Lebensjahr endgültig festgelegt wird. Vielmehr hat
er von Beginn an lediglich die Vorziehung des Beginns seiner Altersrente „um“ ein Jahr
beantragt. So heißt es in seinem Schreiben vom 21. November 2005, er möchte sein
„Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen“. Hieran hielt der Kläger mit gleichem Wortlaut in
den Schreiben vom 29. Oktober 2006, 27. November 2006 und 13. November 2007 fest.
Im Übrigen hatte auch nur ein solcher Antrag Aussicht auf positive Bescheidung. § 26
Abs. 1 VSt (2005) ermöglichte die Vorziehung des (abschlagsfreien) Beginns der
Altersrente „um ein Jahr“. Dementsprechend sollte nach dem erkennbaren Sinn der
Deklaration nur bestätigt werden, dass aufgrund der zusätzlich entrichteten Beiträge die
Vorziehung des Renteneintrittsalters um ein Jahr erreicht war. Es gab keinerlei sachliche
Gründe, dem Kläger neben der durch Zusatzbeiträge verdienten Vergünstigung des
Vorziehungsjahres zusätzlich eine Verschonung von zukünftigen Änderungen des
Regelrenteneintrittsalters zu gewähren. Der Kläger hat auch keinen solchen sachlichen
Grund genannt, aufgrund dessen er die Deklaration in seinem Sinne hätte verstehen
dürfen. Er durfte ebenso wenig davon ausgehen, von einer zukünftigen Erhöhung des
Renteneintrittsalters – unbeschadet der Vorziehung um 1 Jahr – verschont zu bleiben, wie
er im umgekehrten Fall befürchten musste, aufgrund seiner freiwilligen Zuzahlungen von
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einer etwaigen zukünftigen Absenkung des Regelrenteneintrittsalters nicht profitieren zu
dürfen.
Ging die Regelung der Deklaration vom 22. Februar 2008 somit nicht dahin, das
Renteneintrittsalter des Klägers auf die Vollendung seines 64. Lebensjahres unabhängig
von zukünftigen Änderungen des Regelrenteneintrittsalters festzuschreiben, änderte der
Bescheid vom 20. August 2009 (und der Widerspruchsbescheid vom 24. September
2009) die Deklaration insoweit nicht ab. Damit erfolgte lediglich die Feststellung der
rechnerischen Umsetzung der Vorziehung aufgrund der geänderten Rechtslage mit dem
Inhalt, der Kläger habe nach der zurzeit gültigen Statutversion den 2030 als
vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht, also nicht schon mit
Vollendung seines 64., sondern erst mit Vollendung seines 66. Lebensjahres.
2. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 22. August 2009 und des
Widerspruchsbescheids vom 24. September 2009 ist § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt 2009,
wonach dann, wenn eine Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von freiwilligen
Zuzahlungen nach § 26 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des
Versorgungsstatuts erfolgt ist, das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor
Erreichen des Regelrenteneintrittsalters gemäß Absatz 2 in die ungekürzte Altersrente
eingewiesen wird. Dies beinhaltet jedenfalls dann die Ermächtigung, gegenüber dem
Mitglied, das aufgrund zusätzlicher Beiträge nach alter Rechtslage eine Vorziehung des
Rentenbeginns erreicht hatte, den nach der gegenwärtigen Rechtslage voraussichtlichen
Rentenbeginn konkret festzustellen, wenn, wie hier, das zukünftige Renteneintrittsalter
zwischen den Beteiligten im Streit ist.
3. Der Bescheid vom 22. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24. September
2009 sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Versorgungsstatut,
das von der Delegiertenversammlung der Beklagten am 23. Juni 2008, 1. September
2008 und 27. Oktober 2008 beschlossen wurde, rechtswidrig ist, soweit es in § 12 Abs. 2
die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters um bis zu zwei Jahre vorsieht.
a) Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zur satzungsmäßigen Festlegung des
Regelrenteneintrittsalters findet sich in § 7 HmbKGH. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
HmbKGH hat das Versorgungswerk eine Altersrente zu gewähren und nach § 7 Abs. 3
Satz 1 HmbKGH die notwendigen Beiträge zu erheben. Der Satzungsgeber wird in § 7
Abs. 4 HmbKGH ermächtigt, das Nähere zu regeln, insbesondere hat dieser nach § 7
Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH die Art und Höhe der Versorgungsleistungen sowie nach Nr. 3 die
Höhe der Beiträge zu bestimmen. Es liegt auf der Hand, dass der Satzungsgeber damit
auch zur Festlegung des Beginns des Leistungsbezugs, d.h. hier zur Festlegung des
Regelrenteneintrittsalters ermächtigt ist. Die Bestimmung des Regelrenteneintrittsalters ist
nach der gesetzgeberischen Konzeption vorausgesetztes Funktionselement des
Versorgungswerks. Gleiches gilt für die Änderung des Regelrenteneintrittsalters. Ebenso
wie sich aus der Versorgungsaufgabe ergibt, dass die Leistungen, wenn es erforderlich
ist, angepasst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327;
Beschl. v. 22.11.1994, 1 NB 1/93, juris Rn. 15) folgt hieraus auch, dass das
Regelrenteneintrittsalter durch den Satzungsgeber erforderlichenfalls angepasst werden
kann.
b) § 7 HmbKGH stellt auch eine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage zur
Festlegung des Regelrenteneintrittsalters dar. Die auf den Satzungsgeber delegierte
Möglichkeit, das Regelrenteneintrittsalter für die Mitglieder des Versorgungswerks zu
bestimmen und ggf. auch anzuheben (oder zu senken), verstößt nicht gegen die aus dem
Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes hergeleitete
Verpflichtung des Gesetzgebers, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen (vgl.
hierzu BVerfG, Urt. v. 24.5.2006, BVerfGE 116, 24, 58 m.w.N.). Ob eine Entscheidung
wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest
nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf,
richtet sich zunächst allgemein nach dem Grundgesetz, wobei der Schutz der
Grundrechte einen wichtigen Gesichtspunkt vermittelt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977,
BVerfGE 47, 46, 79). Auch wesentliche Entscheidungen für die Verwirklichung der
Grundrechte muss der Gesetzgeber nicht selbst in allen Einzelheiten treffen. Im Fall der
Rechtssetzung im Verordnungswege genügt dem Parlamentsvorbehalt gemäß Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 53 Abs. 1 Satz 2 Hamburgische Verfassung eine gesetzliche
Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der delegierten Regelungsbefugnis
hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2014, 2 B 45/13, juris Rn. 20). Der
Gesetzgeber soll jedenfalls im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen
Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen
bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck
und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die
gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm
ergeben. Es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze
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erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der
Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1, 20 f. m.w.N.).
Für die Rechtsetzungsermächtigung in Form von Satzungen gelten keine weitergehenden
Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; VGH München,
Urt. v. 21.11.2012, NVwZ-RR 2013, 370, 371).
Nach diesen Maßgaben ist § 7 HmbKGH im Hinblick auf die Bestimmung des
Regelrenteneintrittsalters in einem Versorgungsstatut des Versorgungswerks der
Beklagten nicht zu beanstanden. Der Zweck der Einrichtung des Versorgungswerks ist in
§ 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH eindeutig mit der Sicherung der Kammermitglieder im Alter
und bei Berufsunfähigkeit sowie der Sicherung der Hinterbliebenen vorgegeben. Zu
diesem Zweck ist das Versorgungswerk als eigenfinanziertes, weitgehend
selbstständiges Versicherungssystem der Mitglieder konzipiert. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1
HmbKGH ist das Vermögen des Versorgungswerks vom übrigen Vermögen der Kammer
unabhängig und getrennt zu halten. § 7 Abs. 6 Sätze 2 und 3 HmbKGH sehen vor, dass
für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks nur dessen Vermögen haftet, und dieses
seinerseits auch nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Die Sicherung der
Kammermitglieder im Alter wird nur über die Beiträge der Mitglieder finanziert. Die
Versorgungsaufgabe kann bei eintretenden Änderungen, wie etwa der steigenden
Lebenserwartung der Mitglieder, daher nur erreicht werden, wenn die entscheidenden
Parameter angepasst werden können. Hierzu gehören neben den Beiträgen, die Höhe
der Leistungen und – soweit die Altersrente in Rede steht – das Regelrenteneintrittsalter.
Die Alterssicherung der Mitglieder wäre gefährdet, wenn diese Parameter nicht neuen
Umständen – unter Beachtung insbesondere von Vertrauensschutzgesichtspunkten –
angepasst werden könnten. Für die Höhe der Beiträge hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3
Satz 2 HmbKGH ausdrücklich vorgesehen, dass diese sich grundsätzlich nach den
Beiträgen richten, welche Angestellte zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen
haben. Ist somit ein Rahmen für die Höhe der Beiträge gesetzlich vorgegeben, hat der
Gesetzgeber ersichtlich Anpassungsmöglichkeiten u.a. hinsichtlich des
Renteneintrittsalters vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat diese Spielräume auch mit der
Festlegung der Aufgabe des Versorgungswerks, insbesondere die Alterssicherung der
Mitglieder zu gewährleisten, und mit der Konzeption des Versorgungswerks als
eigenfinanziertes und weitgehend selbstständiges Versicherungssystem hinreichend klar
vorgegeben. Näherer gesetzlicher Vorgaben zu den konkreten Voraussetzungen und der
näheren Ausgestaltung solcher Anpassungen bedurfte es nicht, da Satzungsänderungen
durch ein autonomes, demokratisch legitimiertes Selbstverwaltungsorgan erfolgen.
c) Der Beschluss der Delegiertenversammlung der Beklagten über die zum 1. Januar
2009 in Kraft getretene Neufassung des Versorgungsstatuts ist auch, anders als der
Kläger meint, hinreichend demokratisch legitimiert. Überlässt der Gesetzgeber öffentlich-
rechtlichen Körperschaften o.Ä. als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte
Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis
nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Neben der oben genannten Anforderung,
dass die wesentlichen (materiell-rechtlichen) Entscheidungen durch den Gesetzgeber
getroffen werden müssen, müssen institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der
Interessen der von der Satzungsgewalt erfassten Personen getroffen werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111,
191, 217 f.) gilt insoweit folgendes:
„Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten
öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt
unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen
wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis,
verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die Bildung der Organe, ihre Aufgaben
und Handlungsbefugnisse müssen in ihren Grundstrukturen in einem
parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein; das Gesetz muss außerdem
mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine
angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung
gewährleisten (vgl. den Hinweis in BVerfGE 76, 171 <186>). Die Organe müssen
nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <157>);
es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst
werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 107, 59
<93> unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 1 <27 f.>). Das weitgehende Ermessen
des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der
Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von
ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in
denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem
Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen,
dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit
Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses
im Innern darstellen.“
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Diese Anforderungen gelten für das Versorgungswerk der Beklagten unbeschadet des
Umstands, dass das Versorgungswerk nicht als rechtsfähiger Verwaltungsträger
ausgestaltet, sondern eine Einrichtung der Beklagten ist (vgl. § 7 Abs. 8 HmbKGH und § 1
Abs. 1 VSt). Denn entscheidend ist allein, dass mit der gesetzlichen Übertragung von
Satzungsautonomie die Betroffenen der Satzungsgewalt der Körperschaft unterliegen.
Nach den genannten Maßgaben ist der Einwand des Klägers, der Satzungsänderung
fehle die demokratische Legitimation, nicht begründet. Der Gesetzgeber hat die
erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen getroffen. Gemäß
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 HmbKGH entscheidet die Delegiertenversammlung der Ärztekammer
über Satzungen und somit auch über das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH als Satzung
zu beschließende Versorgungsstatut. Zur Delegiertenversammlung sind nach § 18 Abs. 1
Satz 1 HmbKGH – von wenigen hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – alle
Kammermitglieder wählbar. § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbKGH sieht vor, dass die
Kammermitglieder zugleich Mitglieder des Versorgungswerks sind. Abweichungen von
diesem Grundsatz sind nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HmbKGH auf Ausnahmen beschränkt.
Hierdurch ist gewährleistet, dass sich die Delegiertenversammlung typischerweise ganz
überwiegend aus solchen Personen zusammensetzt, die auch selbst Mitglied des
Versorgungswerks sind. Dass auch Delegierte über Angelegenheiten des
Versorgungswerks mitbeschließen können, die nicht zugleich Mitglied des
Versorgungswerks sind, ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn
verfassungsrechtlich ist nicht erforderlich, dass das satzungsgebende Organ
ausschließlich mit solchen Personen besetzt ist, die selbst von jeder getroffenen
Entscheidung (gleichermaßen) betroffen sind. Wie oben dargestellt, ist eine
angemessene Partizipation sicherzustellen. Diese würde etwa verfehlt, wenn keine
maßgebliche Mitwirkung in dem die Satzungsgewalt ausübenden Organ möglich wäre
(BVerfG, Beschl. v. 8.3.2002, NVwZ 2002, 851, 852), was vorliegend nicht der Fall ist.
Vielmehr halten sich die Regelungen des Versorgungsstatuts in dem gesetzlich
vorgegebenen Rahmen, weil nach dem Versorgungsstatut nur ausnahmsweise
Kammermitglieder nicht zugleich auch Mitglieder des Versorgungswerks sind. Das
Versorgungsstatut sieht in § 7 Abs. 1 Satz 1 vor, dass alle Mitglieder der Ärztekammer
Hamburg Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind. Hiervon sieht das
Versorgungsstatut nur für genau bestimmte Fälle Ausnahmen vor. Nach § 7 Abs. 2 VSt
sind Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
ausgeschlossen, die bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ärztekammer das
Regelrenteneintrittsalter gemäß § 12 Abs. 2 VSt vollendet haben sowie solche Ärzte, die
bei Beginn der Mitgliedschaft zur Ärztekammer berufsunfähig sind. Nach § 12 Abs. 4 Satz
1 VSt sind Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit versicherungsfrei, solange und
soweit für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Ferner sind nach § 7 Abs. 6 bis 8 VSt Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft
im Versorgungswerk ausgeschlossen bzw. befreit, die vor dem 1. Januar 2005 von der
Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk wegen Vollendung des 45. Lebensjahres
ausgeschlossen waren oder ausgeschlossen wären (Abs. 6), oder vor diesem Datum von
der Mitgliedschaft zugunsten der Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen
Versorgungswerk befreit wurden und die Mitgliedschaft fortbesteht (Abs. 8), oder bei
Errichtung eines anderen berufsständischen Versorgungswerks die Befreiung von der
Mitgliedschaft erwirkt haben. Die Ausnahmen sind mithin auf bestimmte
Sonderkonstellationen beschränkt. Auch in der Gesamtheit der bestehenden Ausnahmen
ist nichts dafür ersichtlich, dass der Anteil der Mitglieder der Ärztekammer, die nicht auch
zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, derart groß ist oder werden könnte, dass
die Mitglieder des Versorgungswerks von einem maßgeblichen bestimmenden Einfluss
auf die das Versorgungswerk betreffenden Entscheidungen der Delegiertenversammlung
abgeschnitten wären. Da das Versorgungswerk als Einrichtung der Ärztekammer
konzipiert ist, wäre es umgekehrt nicht unbedenklich, Mitglieder der Ärztekammer von
einer Mitbestimmung über die Angelegenheiten des Versorgungswerks gänzlich
auszuschließen, soweit sie nicht Mitglieder des Versorgungswerks sind.
Ein (hinreichender) Einfluss der Mitglieder des Versorgungswerks ist ferner über die
weiteren Verwaltungsorgane des Versorgungswerks gesichert. Verwaltungsorgane sind
neben der Delegiertenversammlung nach § 2 VSt der Aufsichtsausschuss und der
Verwaltungsausschuss. Von den sieben Mitgliedern des Aufsichtsausschusses, dem im
Wesentlichen die Überwachung der Geschäftstätigkeit obliegt (§ 4 Abs. 5), müssen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 VSt fünf Mitglieder der Ärztekammer sein, von denen nach § 4 Abs. 1
Satz 6 VSt vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Der für die Geschäftsführung
zuständige Verwaltungsausschuss besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VSt aus sechs
Mitgliedern, davon mindestens vier Mitgliedern der Ärztekammer und davon wiederum
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VSt mindestens zwei Mitgliedern des Versorgungswerks.
d) Die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters ist auch in der Sache verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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aa) Sieht man in der Anhebung des Renteneintrittsalters aufgrund des dann späteren
Rentenbezugsbeginns einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG (offen gelassen von BVerfG,
Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 13; Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604,
605), genügt die vorliegende Regelung mit einer nach Geburtsjahrgängen gestaffelten
Anhebung jedenfalls den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das
Bundesverfassungsgericht sieht Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung als gerechtfertigt an, wenn sie zur Erreichung des
angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie den
Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfG,
Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 14). Gleiches gilt für in berufsständischen
Versorgungswerken erworbene Rentenanwartschaften (VGH München, Urt. v. 27.2.2013,
21 N 10.2966, juris Rn. 41).
Die Neuregelung des Renteneintrittsalters in § 12 Abs. 2 VSt (2009) dient der
Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentensystems des
Versorgungswerks der Beklagten. Dabei handelt es sich um einen legitimen öffentlichen
Zweck (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, 98; Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR
1631/04, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Beklagte hat nachvollziehbar und von dem Kläger
unbestritten dargelegt, dass bei unveränderter Rechtslage aufgrund der statistisch
steigenden Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks der Beklagten eine
Lücke in der Deckungsrückstellung zu erwarten gewesen wäre, so dass
Gegenmaßnahmen getroffen werden durften und mussten. Die schrittweise Erhöhung des
Regelrenteneintrittsalters durfte der Satzungsgeber dabei als geeignet und erforderlich
ansehen. Insbesondere war er nicht auf eine Kürzung der bestehenden Renten oder eine
Beitragserhöhung verwiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605;
VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 50). Die Einschätzung, dass sich
solche alternativen Maßnahmen nicht als milder darstellen, ist bei der erforderlichen
Betrachtung sowohl der Interessen der Leistungsempfänger als auch der Interessen
derjenigen Mitglieder des Versorgungswerks, die Beiträge für einen künftigen
Leistungsbezug zahlen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Anhebung des Regelrenteneintrittsalters ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Sie ist in der vorliegenden Ausgestaltung im Verhältnis zu dem angestrebten wichtigen
Gemeinwohlzweck, nämlich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks
aufrecht zu erhalten, angemessen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser
Regelungszweck zuvörderst den Mitgliedern des Versorgungswerkes selbst dient, auch
jenen, für die ursprünglich als Renteneintrittsalter die Vollendung des 65. Lebensjahres
vorgesehen war. Denn sie profitieren davon, indem die sonst zu erwartende
Deckungslücke nicht durch eine Absenkung der Renten oder Erhöhung der Beiträge
kompensiert wird. Zudem wurde mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Neufassung des Versorgungsstatuts das Regelrenteneintrittsalter nur für die
Geburtsjahrgänge ab 1949 und zwar gestaffelt angehoben, sodass die Mitglieder, die im
Jahr 2009 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, die ersten betroffenen Jahrgänge waren, wobei
sich bei diesen das Renteneintrittsalter lediglich um 2 Monate verschob. Die ältesten von
der Erhöhung des Renteneintrittsalters um 2 Jahre betroffenen Mitglieder sind diejenigen
der Jahrgänge 1960, also jene, die im Jahr 2009 ihr 49. Lebensjahr vollendeten. Damit
wurde den Mitgliedern je nach Alter eine angemessene Zeit eingeräumt, sich in ihrer
Lebensplanung auf die neuen Verhältnisse einzustellen, so dass keine unzumutbare
Belastung entsteht.
bb) Die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 67. Lebensjahres in
der von der Beklagten beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der
Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschl. v.
27.2.2007, BVerfGE 117, 272, 294; vgl. Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 19
ff.). Eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Bürger Rechtssicherheit
hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das
Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu
schützen. Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten
rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes
gegenüber Eingriffsakten (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, 104 f.). Auch vor
diesem Hintergrund ist allerdings ein Vertrauen darauf, dass die bisher erworbenen
Rentenanwartschaften einschließlich der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gegen die
Einflüsse demographischer Entwicklungen abgesichert seien, rechtlich nicht geschützt.
Rentenrechtliche Anwartschaften sind wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem
Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung der für
die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (BVerfG, Beschl. v.
3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn.
53). Ändern sich die für das Versicherungssystem maßgebenden Verhältnisse durch
äußere, politisch und rechtlich nicht unmittelbar beeinflusste Faktoren, wie hier die
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statistische Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks, sind die
erforderlichen Anpassungen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
grundsätzlich hinzunehmen. Der Normgeber muss dabei Rücksicht nehmen auf die
Möglichkeit der Betroffenen, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Insofern
genießen Mitglieder, die kurz vor der Rente stehen, größeren Vertrauensschutz, von einer
Erhöhung des Renteneintrittsalters verschont zu bleiben als jene, die auch nach
bisheriger Rechtslage noch eine beträchtliche Zeit der Erwerbstätigkeit vor sich haben.
Vorliegend hat die Beklagte den schutzwürdigen Interessen der rentennäheren
Jahrgänge durch die gestaffelte Erhöhung des Renteneintrittsalters Rechnung getragen.
Der Vertrauensschutz ist auch bezüglich des Klägers ausreichend gewahrt, der 2009,
dem Jahr der Neuregelung des Renteneintrittsalters, erst sein 45. Lebensjahr vollendete
und dementsprechend ausreichend Zeit hatte, sich auf die Hinausschiebung seines
Renteneintrittsalters einzustellen.
cc) Die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1
GG. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor, da bereits der Schutzbereich des Art.
12 Abs. 1 GG nicht betroffen ist. Die Umgestaltung von Versorgungsansprüchen in einer
berufsständischen Zwangsversicherung betrifft nicht unmittelbar die Berufsausübung,
sodass ein unmittelbarer Eingriff ersichtlich nicht vorliegt. Es fehlt aber auch die für einen
mittelbaren Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz.
Der Beginn des Rentenbezugs stellt sich als bloße Folge der Ausübung des Berufs und
der damit einhergehenden Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Beklagten dar. Die
Folge des späteren Renteneintrittsalters steht lediglich in einem entfernten
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und beeinflusst die eigentliche Berufsausübung
nicht (vgl. entsprechend zur Beitragszahlung der Pflichtmitglieder: BVerfG, Beschl. v.
25.2.1960, BVerfGE 10, 354, 362 f.).
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
erfüllt sind.