Urteil des OLG Hamburg vom 18.07.2014

OLG Hamburg: Gebühr nach Nr.3403 RVG-VV für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Rechtsprechung
Suche
Erweiterte Suche
Gerichte
Rechtsgebiete
Gesetze/Verordnungen
1
DRUCKEN
WEITEREMPFEHLEN
Gebühr nach Nr.3403 RVG-VV für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines
Nebenintervenienten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten
Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach Ziff.3403 VV RVG beanspruchen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 18.07.2014, 8 W 69/14
Nr 3403 RVG-VV
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 8. Mai 2014, Az: 329 O 206/11, Beschluss
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Hamburg vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 600,71
Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache
bleibt sie allerdings ohne Erfolg.
Zur Hauptnavigation springen
.
Zur Suche springen
.
Zum Inhalt springen
.
Stichwort, Adresse oder Veranstaltung
Suchen
Hamburger Justiz
Justizportal Hamburg
Gerichte
Staatsanwaltschaften
Behörde für
Justiz und Gleichstellung
E-Justice
Impressum
Unternehmen
Sitemap
2
3
4
5
6
1. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat zu Recht zu Gunsten der
Nebenintervenientin auf Klägerseite für die Beauftragung ihrer nicht beim BGH
zugelassenen Rechtsanwälte während des Revisionsverfahrens eine 0,8 Gebühr gemäß
Nr. 3403 VV RVG festgesetzt.
Dies folgt indes nicht bereits aus der von den Bevollmächtigten der Nebenintervenientin
auf Klägerseite vorgebrachten Tätigkeit durch Prüfung eingehender Schriftsätze,
Fristenüberwachung, Entgegennahme von Informationen und die Beobachtung des
Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof. Zu Recht hat die Rechtspflegerin in ihrem
Nichtabhilfebeschluss insoweit ausgeführt, dass diese Tätigkeit noch zum zweiten
Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (s. Müller-Rabe in
Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 19 Rn. 80 f.).
Ebenso zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die das Beschwerdegericht Bezug
nimmt, hat die Rechtspflegerin aber festgestellt, dass der von den
Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin erteilte Rat, keinen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, über die Neben- und
Abwicklungstätigkeit des zweiten Rechtszugs hinausgeht, weil dieser Rat eine sachliche
Prüfung der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt (s. hierzu Müller-Rabe
in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3403 Rn. 81, 35 mwN). Zu Recht hat die
Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Falle
der Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts höhere
Kosten als die insoweit festgesetzten entstanden wären.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Der Beschwerdewert entspricht den zu Gunsten der Nebenintervenientin für das
Revisionsverfahren festgesetzten Kosten.