Urteil des OLG Frankfurt vom 01.10.2004

OLG Frankfurt: negatives schuldanerkenntnis, hauptsache, verwalter, genehmigung, firma, verfahrensgegenstand, zukunft, haus, entlastungsbeschluss, verfügung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 460/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 2
WoEigG, § 28 WoEigG, § 43
WoEigG
(Wohnungseigentum: Amtsprüfung der
Hauptsacheerledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend einen Beschluss über die Entlastung des
Verwalters)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.112,92 EUR.
Gründe
Antragstellerin und Antragsgegner bilden die Eigentümergemeinschaft der im
Rubrum genannten Liegenschaft, die Beteiligte zu 1) ist die Verwalterin. Die
Teilungserklärung und die Gemeinschaftsanordnung befinden sich in der
Stammakte des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 303/84.
Die drei Häuser der Anlage verfügen jeweils über einen Partyraum. Die Verwalterin,
die Beteiligte zu 1), tätigte im Wirtschaftsjahr 1997 unter anderem folgende
Ausgaben ohne besondere Ermächtigung der Wohnungseigentümer:
1. 4.478,-- DM für neue Möbel in den Partyräumen als Ersatz für vorhandene
abgenutzte Möbel.
2. 2.976,69 DM für schwer entflammbare Vorhänge für die Partyräume.
3. 2.973,72 DM für eine neue Spüle, einen neuen Kühlschrank sowie für einen
neuen Toilettendeckel und ein Toilettenbecken, jeweils für den Partyraum im Haus
Nr. ..., als Ersatz für beschädigte bzw. fehlende Teile.
4. 1.720,14 DM für Kleinteile.
Im Zuge der Reparatur der Fußbodenheizung im Partyraum im Haus Nr. ... wurde
der 16 Jahre alte PVC-Boden großflächig zerstört. In Abstimmung mit dem
Verwaltungsbeirat ließ die Verwalterin Fliesen verlegen, wofür ein Betrag von
14.124,48 DM anfiel.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.04.1998 wurden unter anderem
zu Tagesordnungspunkt 3 a die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 genehmigt
und zu Tagesordnungspunkt 3 b der Verwalterin, der Beteiligten zu 1), Entlastung
für das Wirtschaftsjahr 1997 erteilt.
Die Antragstellerin hat neben weiteren Anfechtungsanträgen, die sie bereits
erstinstanzlich zurückgenommen hat, den Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 3 b - Entlastung der
Verwalterin - angefochten mit der Begründung, die Verwalterin sei zu den oben
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Verwalterin - angefochten mit der Begründung, die Verwalterin sei zu den oben
aufgeführten Ausgaben für die Partyräume nicht berechtigt gewesen.
Die Antragsgegner - die Beteiligten zu 3) - und die Beteiligte zu 1) sind dem
Beschlussanfechtungsantrag entgegengetreten. Sie haben die Auffassung
vertreten, die Verwalterin sei zu den Ausgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG
sowie nach § 13 lit. c der Gemeinschaftsordnung bzw. § 2 Ziffer 1 lit. j des
Verwaltervertrages berechtigt gewesen. Im Übrigen habe die
Wohnungseigentümerversammlung durch den Beschluss über die
Jahresabrechnung die Ausgaben nachträglich genehmigt. Die Antragsgegner und
die Beteiligte zu 1) haben außerdem behauptet, die Auswechselung der Vorhänge
sei auf eine amtliche Brandschutzauflage zurückzuführen. Der Betrag für Kleinteile
sei nicht für die Partyräume aufgewendet worden.
Durch Beschluss vom 24.06.1999, auf den Bezug genommen wird, hat das
Amtsgericht den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom
22.04.1998 zu Tagesordnungspunkt 3 b für ungültig erklärt. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausgaben zwar jedenfalls durch den
Entlastungsbeschluss nachträglich genehmigt worden seien. Dies gelte allerdings
nicht für die Kosten für die Verfliesung des Partyraumes; insoweit scheide eine
nachträgliche Genehmigung durch mehrheitlichen Beschluss aus, da eine bauliche
Veränderung gemäß § 22 WEG vorgelegen habe.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde mit der Begründung
eingelegt, entgegen der amtsgerichtlichen Argumentation handele es sich bei der
Ersetzung des PVC-Belages durch Fliesen nicht um eine bauliche Veränderung, die
nicht mehrheitlich beschlossen werden könne, sondern um eine der
Mehrheitszustimmung fähige Maßnahme der so genannten modernisierenden
Instandsetzung. Hierzu hat sie behauptet, der PVC-Belag habe sich zuvor wegen
aufsteigender Bodenfeuchtigkeit bereits gelöst und Blasen gebildet, weswegen die
Verfliesung sinnvoller gewesen sei als die erneute Verlegung eines PVC-Belages. In
diesem Zusammenhang hat sie hinsichtlich der Kosten der Maßnahmen auf zwei
Kostenvoranschläge der Firma A vom 16.12.1997 und der Firma B vom 18.12.1997
sowie eine Rechnung der Firma C vom 23.12.1997 verwiesen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das
Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Einwand der Beschwerde zwar zutreffend sei,
dass die Verfliesung des Partyraumes keine zustimmungspflichtige bauliche
Veränderung nach § 22 WEG darstelle, sondern eine gemäß § 21 Abs. 3 WEG per
Mehrheitsentscheidung zu beschließende modernisierende Instandsetzung
gewesen sei. Die Beschwerde sei jedoch erfolglos, da in der einfachen Entlastung
der Verwalterin durch den angefochtenen Eigentümerbeschluss zu
Tagesordnungspunkt 3 b keine Genehmigung der durchgeführten Maßnahmen zu
erblicken sei. Die Beteiligte zu 1) sei auch nicht zu allen von der Antragstellerin
gerügten Kosten auslösenden Maßnahmen berechtigt gewesen, so dass eine
Entlastung nicht in Betracht komme. Eine solche Berechtigung der Beteiligten zu
1) ergebe sich weder aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, noch aus § 2 lit. j des
Verwaltervertrages, noch aus § 13 Satz 5 lit. c der Gemeinschaftsordnung.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) sofortige weitere Beschwerde
eingelegt. Mit Schriftsatz vom 05.01.2004 hat sie auf eine angebliche Erklärung
der Antragstellerin auf der Eigentümerversammlung vom 08.07.2003 bzw. in deren
Vorfeld verwiesen, wonach sie alle Streitigkeiten beenden und ihre Anträge
zurücknehmen wolle. Nachdem die Antragstellerin hierauf mit Schriftsatz vom
16.01.2004 reagiert hatte, hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.01.2004
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat
keine Erledigungserklärung abgegeben. Der Senat hat durch Verfügung vom
16.09.2004 darauf hingewiesen, dass er die Hauptsache nicht für erledigt ansieht
und die Erklärung der Beteiligten zu 1) als unbeachtlich ansehe. Hierauf hat die
Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 23.09.2004 reagiert.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Soweit sie im Schriftsatz vom 29.01.2004 ihren Antrag lediglich
auf die Kostenentscheidung beschränkt hat, was gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 20 a
Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig wäre, soweit kein Fall der Erledigung der Hauptsache
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Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig wäre, soweit kein Fall der Erledigung der Hauptsache
vorläge, hat sie mit Schriftsatz vom 23.09.2004 erklärt, dass in der Hauptsache zu
entscheiden sei, wenn eine Erledigung der Hauptsache nicht vorläge. Eine ggf. zur
Unzulässigkeit führende Beschränkung der weiteren Beschwerde liegt mithin nicht
vor.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Es ist allerdings zutreffend, dass die Hauptsacheerledigung im
Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu überprüfen ist, und zwar auch
im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz.
95; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 221, jeweils mit weiteren
Nachweisen). Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine
Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht
den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die
Hauptsache erledigt ist (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 221;
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 107; Senat, Beschluss vom 02.02.2004, 20 W
491/02, Beschluss vom 31.03.2004, 20 W 411/02; BayObLG NZM 1999, 320). Liegt
ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des
Antragsgegners - oder eines anderen am Verfahren Beteiligten -
verfahrensrechtlich unbeachtlich; ein Antragsgegner bestimmt nicht den
Verfahrensgegenstand, kann über ihn nicht verfügen und ihn somit auch nicht in
der Hauptsache für erledigt erklären (vgl. hierzu BayObLG WuM 1995, 504; WE
1995, 347).
Hiervon ist vorliegend auszugehen. Ein erledigendes Ereignis liegt nicht vor. In
tatsächlicher Hinsicht liegt eine Erledigung dann vor, wenn der Antrag des
Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird und die
Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, d. h. wenn der
Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und
Rechtslage herbeiführt, entfällt (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 95;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 212; BayObLG WE 1995, 347, jeweils
mit weiteren Nachweisen). Ein solches Ereignis kann in der Erklärung der
Antragstellerin in der Eigentümerversammlung vom 08.07.2003 bzw. in deren
Vorfeld, deren Inhalt und Zielsetzung im Übrigen auch von den Beteiligten im
Einzelnen unterschiedlich dargestellt wird, nicht gesehen werden. Selbst wenn man
in dieser Erklärung einen Verzicht auf die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch die Antragstellerin gegenüber der Beteiligten zu
1) sehen wollte - ob die Erklärung ausdrücklich der Beteiligten zu 1) gegenüber
gegeben worden ist, bleibt unklar -, so wäre zum einen darauf zu verweisen, dass
auch die anderen Wohnungseigentümer die Möglichkeit hätten, bei
Ungültigerklärung des Entlastungsbeschlusses noch Schadensersatzansprüche zu
erwägen. Dass dies vorliegend aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich
erscheinen mag, wie die Beteiligte zu 1) ausführt, kann dabei dahinstehen. Das
Anfechtungsrecht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG dient auch bei der
Verwalterentlastung nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden
Wohnungseigentümers, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer
ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. BGH NJW 2003, 3124). Zum anderen ist nach
der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat
angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2003, 20 W 115/01, NZM 2003, 980)
grundsätzlich Ziel der Verwalterentlastung, die in der Vergangenheit geleistete
Verwaltungstätigkeit zu billigen und dem Verwalter für sein Tätigwerden in der
Zukunft das Vertrauen auszusprechen. Die Entlastung schafft damit die Grundlage
für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft, woran die
Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse haben. Wirkungen der Entlastung,
nämlich etwa ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB, sind nur
die Folge dieser Vertrauenskundgabe; auf diese Wirkungen zielt der
Entlastungsbeschluss jedoch nicht hin. Die Bedeutung der Entlastung kann mithin
nicht auf die Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses reduziert werden;
es verbietet sich damit auch, die Folge der Präklusion von Ansprüchen als
alleiniges Kriterium für die Prüfung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wählen
(BGH NJW 2003, 3124; vgl. im Einzelnen auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz.
159). Ein Ausschluss von eventuellen Schadensersatzansprüchen kann angesichts
dieses Ziels und der Wirkungen der Entlastung damit auch nicht bereits zu einer
Erledigung des vorliegenden Anfechtungsverfahrens führen.
Ausgehend davon fehlt der Antragstellerin mithin auch nicht das
Rechtschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihres Anfechtungsantrages, wie die
Beteiligte zu 1) meint. Nach dem oben Gesagten ist der Antrag mithin auch nicht
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Beteiligte zu 1) meint. Nach dem oben Gesagten ist der Antrag mithin auch nicht
ohne weiteres zurückzuweisen. Da ein erledigendes Ereignis nicht vorliegt und - wie
ausgeführt - die Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1) verfahrensrechtlich
unbeachtlich ist, hat der Senat in der Sache zu entscheiden.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat danach in der Sache
keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt eine Verletzung des Rechts
zu Lasten der Beteiligten zu 1) nicht erkennen; lediglich daraufhin ist der
angefochtene Beschluss zu überprüfen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.
So ist es zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht in der Entlastung der Verwalterin durch den angefochtenen
Wohnungseigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 3 b der
Wohnungseigentümerversammlung vom 22.04.1998 noch keine Genehmigung der
durchgeführten Maßnahmen gesehen hat, unabhängig von der Frage, ob dies
überhaupt ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG) entsprochen
hätte. Wenn auch die Entlastung in der Regel die gesamte Tätigkeit des Verwalters
in Bezug auf die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Beschlussfassung umfassen
dürfte (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 123; BayObLG ZWE 2000,
352), vermag der Senat der diesbezüglichen Auslegung des
Wohnungseigentümerbeschlusses durch das Landgericht Rechtsfehler nicht zu
entnehmen. Die weitere Beschwerde rügt solche Rechtsfehler, soweit sie sich im
Schriftsatz vom 29.01.2004 in sachlicher Hinsicht mit dem landgerichtlichen
Beschluss auseinandersetzt, auch gar nicht. Ohnehin hatten sich die Beteiligten zu
1) und 3) ausweislich des Akteninhalts nur darauf berufen, die Genehmigung der
Maßnahmen sei im Rahmen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung
erfolgt (vgl. die Schriftsätze vom 08.07.1998, 09.06.1999 und wohl auch
04.11.1999). Dass auch davon nicht ausgegangen werden kann, hat das
Landgericht - insoweit übereinstimmend mit dem Amtsgericht - ebenfalls
rechtsfehlerfrei und auch unbeanstandet festgestellt. Insofern kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen
Beschluss Bezug genommen werden.
Gleiches gilt, soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss die Befugnis der
Beteiligten zu 1) nicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG entnommen hat. In erster Linie
ist es Sache der Wohnungseigentümer selbst, für die Beseitigung von Mängeln des
gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Die Pflicht des Verwalters aus § 27 Abs.
1 Nr. 2 WEG besteht deshalb in erster Linie nur darin, die erforderlichen
Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und
deren Entscheidung herbeizuführen. Ohne Beschlussfassung darf damit der
Verwalter grundsätzlich Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht veranlassen
(vgl. im Einzelnen Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rz. 10, 13, mit vielfältigen
weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier gerade.
Zutreffend ist das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 lit. j des Verwaltervertrages bzw.
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass jedenfalls die Anschaffung von
Möbeln, die Modernisierung der Küche und die Anschaffung neuer Vorhänge keine
Notmaßnahmen bzw. „dringende Fälle“ in diesem Sinne waren, ohne dass insoweit
die weitere Beschwerde konkrete Einwendungen erheben würde.
Soweit § 13 Satz 4 lit. c der Gemeinschaftsordnung den Verwalter ermächtigt, „im
Rahmen des Wirtschaftsplans Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
ausführen zu lassen, ohne die Miteigentümer vorher zu befragen“, vermag auch
dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nach den auf den Angaben der
Beteiligten zu 1) und 3) beruhenden und unbeanstandet gebliebenen
Feststellungen des Landgerichts sah der Wirtschaftsplan für das Jahr 1997 einen
Etatansatz von 160.000,-- DM vor. Die Beteiligten zu 1) und 3) hatten sich
ausweislich des Schriftsatzes vom 19.04.1999 selber darauf berufen, dass die
Beteiligte zu 1) innerhalb dieses Rahmens alle ihr als Verwaltung notwendig,
erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Ausgaben tätigen könne. Es ist
deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
ausgehend von seinen weiteren - ebenfalls unbeanstandet gebliebenen -
Feststellungen, nach denen im Wirtschaftsjahr 1997 Kosten für Instandsetzungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen von 222.561,58 DM angefallen sind, davon
ausgegangen ist, dass die Verwalterin, die Beteiligte zu 1), diesen Rahmen weit
überschritten hat. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang nun
offensichtlich darauf verweisen will, hiervon müssten die insgesamt für
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offensichtlich darauf verweisen will, hiervon müssten die insgesamt für
„Notmaßnahmen“ erforderlichen Ausgaben abgezogen werden, so dass lediglich
auf die „Nichtnotmaßnahmen“ abgestellt werden könne, kann dies nicht
durchgreifen. Zum einen ist in den Tatsacheninstanzen dazu nicht hinreichend
vorgetragen worden. Der Schriftsatz vom 07.03.2002 führt lediglich beispielhaft
nicht vorhergesehene Reparaturmaßnahmen auf. Entscheidend ist aber zum
anderen, dass sich eine derartige Differenzierung aus der zitierten Regelung des §
13 Satz 4 lit. c der Gemeinschaftsordnung - auch im Zusammenspiel mit § 2 lit. j
des Verwaltervertrages bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG - nicht ergibt. Soll eine
Vereinbarung von gesetzlichen Regelungen abweichen, bedarf es dazu aber einer
hinreichend klaren Regelung. Vorliegend stellt diese lediglich auf den „Rahmen des
Wirtschaftsplans“ ab, der nach den Feststellungen des Landgerichts hier
überschritten ist. Ob andere - hier nicht verfahrensgegenständliche -
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen unabhängig von der Regelung
des § 13 Satz 4 lit. c der Gemeinschaftsordnung (also etwa als „Notmaßnahme“)
gerechtfertigt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Kommen also Ansprüche gegen die Beteiligte zu 1.) als Verwalterin in Betracht,
widerspricht ihre Entlastung mithin bereits aus diesem Grund den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung. Dabei ist in diesem Zusammenhang konkret
darauf abzustellen, ob den Wohnungseigentümern möglicherweise Ansprüche
zustehen können (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 561, mit weiteren
Nachweisen). Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Pflichtverletzung des
Verwalters nicht ersichtlich ist (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 561 mit
weiteren Nachweisen). Der Beschluss über die Entlastung der Verwaltung
entspricht also nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter
objektiv keine Pflichtverletzung begangen hat, also seine Pflichten voll erfüllt hat.
Wenn dies nicht der Fall ist, entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die
Entlastung zu erteilen (vgl. BayObLG WE 1992,174; vgl. auch BayObLG ZMR
1999,185,186). Ob den Wohnungseigentümern tatsächlich ein Schaden
entstanden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen; es bedarf hierzu
nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.09.2003, 20 W
115/01, NZM 2003, 980) auch nicht der Darlegung konkreter Anhaltspunkte.
Solche lassen sich oftmals im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch die
Wohnungseigentümer noch gar nicht verifizieren. Gleichfalls unerheblich ist - davon
ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen (vgl. Seite 7 des angefochtenen
Beschlusses) -, ob bereits ein entsprechendes Verschulden des Verwalters
feststellbar ist, woran hier ggf. Bedenken bestehen mögen. Entscheidend ist
lediglich ein objektiver Pflichtenverstoß. Die für einen eventuellen
Schadensersatzanspruch erforderliche subjektive Komponente wäre ggf. in einem
Schadensersatzprozess zu klären.
Da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) mithin erfolglos bleibt, bedurfte es einer
Übersendung ihres Schriftsatzes vom 23.09.2004 an die Antragstellerin zum
Zwecke rechtlichen Gehörs nicht mehr.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten ihres
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG. Gründe,
ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, §
47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen.
Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an der
unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48
Abs. 3 WEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.