Urteil des OLG Frankfurt vom 22.05.2008

OLG Frankfurt: vergütung, qualifikation, pauschalierung, organisation, vermietung, versorgung, ermessen, form, beruf, unentgeltlich

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 38/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 Abs 2 BGB, § 1908 Abs
1 BGB, § 1908i BGB, § 3
VBVG, § 4 VBVG
Betreuervergütung: Anspruch eines ehrenamtlichen
Betreuers unter Berücksichtigung von Umfang,
Schwierigkeit und mit der Betreuungstätigkeit verbundener
Verantwortung
Leitsatz
Als Kontroll- oder Höchstwert für die einem ehrenamtlichen Betreuer nach dem
Ermessen des Vormundschaftsgerichts ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung kann
nicht auf die Vergütung eines entsprechenden Berufsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG
zurückgegriffen werden; eher kommt insoweit die Vergütung des Berufsvormundes
nach § 3 VBVG in Betracht.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Der Betreuer ist seit 2003 für die 74jährige Betroffene, die an einem
Parkinsonsyndrom sowie einer Demenz leidet, als Betreuer für die Aufgabenkreise
der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung,
Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen bestellt. Er ist von Beruf
Bankkaufmann und führt die Betreuung ehrenamtlich. Die Betroffene, die keine
Familienangehörigen hat, lebt bisher trotz ihrer stetig fortschreitenden Erkrankung
in ihrem eigenen Appartement in einer Seniorenresidenz. Der Betreuer organisiert
und überwacht ihre dortige Versorgung durch eine Haushaltshilfe sowie drei
studentische Hilfskräfte. Die Betroffene verfügt über Geldvermögen in der
Größenordnung von zirka 150.000,-- EUR, welches aus verschiedenen Konten und
Wertpapieren sowie diesbezüglichen Depots besteht und von dem Betreuer durch
diverse jeweils vormundschaftsgerichtlich genehmigte Neuanlagen gewinnbringend
verwaltet wird. Der Betreuer kümmert sich des Weiteren um die
Beihilfeangelegenheiten der Betroffenen sowie die Vermietung eines älteren
Einfamilienhauses, bei dem des öfteren Renovierungsarbeiten zu organisieren
sowie Probleme mit den Mietern zu regeln sind.
Zwischenzeitlich wurde die Betreuung wegen des erneut verschlechterten
Gesundheitszustandes der Betroffenen mit Beschluss des
Vormundschaftsgerichts vom 11. April 2008 um die Aufgabenkreise der
Gesundheitssorge sowie der Entscheidung über unterbringungsähnliche
Maßnahmen erweitert.
In der Vergangenheit wurden dem Betreuer jeweils unter Beteiligung der auch im
hiesigen Verfahren bestellten Verfahrenspflegerin Jahresvergütungen für
2003/2004 von 3.200,-- EUR, für 2004/2005 von 2.600,-- EUR und für 2005/2006 in
Höhe von 2.100,-- EUR bewilligt.
Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 06. Februar 2006 bis 05. Februar 2007 bat der
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Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 06. Februar 2006 bis 05. Februar 2007 bat der
Betreuer unter Hinweis auf den unverändert hohen Zeitaufwand sowie die
Verantwortung für die Betreuung erneut um Festsetzung einer Vergütung in Höhe
von 2.100,-- EUR. Dem trat die Verfahrenspflegerin mit dem Einwand entgegen,
dass ein Berufsbetreuer mit der beruflichen Qualifikation eines Bankkaufmannes
für die vorliegende Betreuung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4 VBVG lediglich eine Vergütung in Höhe von viereinhalb Stunden monatlich zu je
33,50 EUR, mithin 1.809,-- EUR beanspruchen könne und die Vergütung für einen
ehrenamtlichen Betreuer nicht höher ausfallen dürfe, so dass sie eine Vergütung
von 1.800,-- EUR für angemessen und sachgerecht erachte.
Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 für den
ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung in Höhe von 2.100,-- EUR fest und führte
zur Begründung aus, die vorliegende Betreuung erfordere weiterhin ein großes
Verantwortungsbewusstsein und nicht unerheblichen Zeitaufwand. Da einem
Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufen ein Jahresbetrag von 2.376,-- EUR
zugestanden hätte, erscheine es angemessen, dem Betreuer, der über mehr als
durchschnittliche Kenntnisse verfüge, eine Vergütung im Sinne eines
„Mittelwertes“ zwischen den Vergütungsstufen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 2
VBVG zu bewilligen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wies das
Landgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 zurück und führte zur Begründung
aus, es könne dahinstehen, ob eine Begrenzung der Vergütung des ehrenamtlich
tätigen Betreuers auch nach Inkrafttreten der Bestimmungen des VBVG durch den
dort vorgegebenen Rahmen erfolgen müsse. Auch wenn man hiervon ausgehe, sei
jedoch als Vergleichsmaßstab nicht die hypothetische Vergütung heranzuziehen,
die dem konkret bestellten ehrenamtlichen Betreuer zustünde, wenn er
berufsmäßig tätig wäre, sondern die Vergütung, die einem gleichermaßen
geeigneten Berufsbetreuer festzusetzen wäre. Da die Betreuung hier sowohl
besondere Kenntnisse im Bezug auf die Verwaltung des nicht unerheblichen
Vermögens der Betroffenen als auch darüber hinaus einen besonderen Einsatz bei
der Organisation der Wohnverhältnisse erfordere, läge die Bestellung eines
Berufsbetreuers nach der höchsten Vergütungsstufe nahe, dem mit 2.376,-- EUR
eine höhere Jahresvergütung als die hier festgesetzte zustünde.
Mit der gegen den landgerichtlichen Beschluss gerichteten sofortigen weiteren
Beschwerde macht die Verfahrenspflegerin geltend, auch nach Inkrafttreten des
VBVG dürfe dem ehrenamtlichen Betreuer nur eine Vergütung festgesetzt werden,
die diejenige eines berufsmäßigen Betreuers entsprechender beruflicher
Qualifikation nicht überschreite.
Der ehrenamtliche Betreuer hat sich im Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde nicht geäußert.
II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 6 Satz 2
FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum
Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts
beruht. Die durch den Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts auf 2.100,-- EUR
festgesetzte und von dem Landgericht mit seiner Beschwerdeentscheidung
gebilligte Jahresvergütung für den ehrenamtlichen Betreuer ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Betreuung durch einen
ehrenamtlich tätigen Betreuer, dessen vorrangige Bestellung vor dem
Berufsbetreuer das Gesetz in § 1897 Abs. 6 BGB ausdrücklich hervorhebt,
grundsätzlich unentgeltlich geführt. Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1936 Abs. 2 BGB kann
das Vormundschaftsgericht dem ehrenamtlichen Betreuer aus besonderen
Gründen gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit dies der
Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit rechtfertigt und der
Betreute nicht mittellos ist. Dies kommt in Betracht, wenn besondere Umstände
vorliegen, die Unterschiede zu einer üblicherweise ehrenamtlich zu führenden
Betreuung aufweisen und die unentgeltliche Führung deshalb ausnahmsweise
nicht zumutbar erscheinen lassen. Sowohl die Bewilligung dem Grunde nach als
auch deren Bemessung der Höhe nach sind in das pflichtgemäße Ermessen des
Vormundschaftsgerichts gestellt (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S. 32; MünchKomm.
BGB/Wagenitz, § 1836 Rn. 71; Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl., § 1836 Rn. 7).
Als Maßstab für die Ausübung des diesbezüglichen Ermessens nennt das Gesetz
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Als Maßstab für die Ausübung des diesbezüglichen Ermessens nennt das Gesetz
den Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Dabei war bereits zu
der bis zum Inkrafttreten des 2. BtÄndG zum 01. Juli 2005 geltenden, wortgleichen
Vorgängervorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB a.F. anerkannt, dass es für den
Umfang der Betreuungsgeschäfte im Wesentlichen auf den mit der Führung der
Betreuungsgeschäfte verbundenen Zeitaufwand ankommt, der nicht im einzelnen
nach Stunden berechnet werden muss, jedoch in seiner ungefähren
Größenordnung im Wege der Schätzung festgestellt werden kann (vgl. BayObLG
FamRZ 1992, 854; 1998, 1052 und 2004, 1138 sowie OLG Zweibrücken FamRZ
2000, 1533 ). Für die Beurteilung der Schwierigkeit ist auf die Bedeutung der dem
Betreuer obliegenden Geschäfte, die Anforderungen, die ihre sachgerechte
Erledigung objektiv erfordert und der sich hieraus ergebende Grad der
Verantwortung abzustellen. In Bezug auf eine Vermögensverwaltung können sich
derartige Schwierigkeiten auch aus dem Umfang, der Art und der
Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens ergeben;
überdurchschnittliche Schwierigkeiten können des Weiteren aber auch bei der
Erledigung anderer Aufgabenkreise auftreten (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1138;
MünchKomm./ Wagenitz, a.a.O., Rn. 67; Palandt/Diedrichsen, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).
Bis zum Inkrafttreten des 2. BtÄndG wurde bisher in Rechtsprechung und Literatur
die Auffassung vertreten, dass die Vergütung, die einem Berufsbetreuer für die
Führung der konkreten Betreuung zu bewilligen wäre, als Kontroll- und Höchstwert
der Vergütung des ehrenamtlich tätigen Betreuers herangezogen werden kann, da
eine Kommerzialisierung der ehrenamtlichen Betreuung nicht dem gesetzlichen
Leitbild entspricht und die nur in Ausnahmefällen zu bewilligende Vergütung so
bemessen werden soll, dass sie dem Betreuer für die Aufgabenerfüllung unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einen Ausgleich schaffen soll (vgl. BayObLG
FamRZ 2004, 1138; MünchKomm. /Wagenitz, a.a.O., § 1836 Rn. 71). Die
Heranziehung der Vergütung des Berufsbetreuers als Kontroll- und Höchstwert für
die angemessene Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers kann jedoch nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und
Betreuern (VBVG) durch das 2. BtÄndG zum 01. Juli 2005 nicht mehr
aufrechterhalten werden. Hierzu hat bereits das OLG Karlsruhe (NJW-RR 2007,
1084) zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Einführung des VBVG im
Unterschied zur Rechtslage nach dem BVormVG die Höhe der Vergütung des
Berufsbetreuers erstmals nicht mehr von dem zeitlichen Aufwand für die Führung
der konkreten einzelnen Betreuung abhängig ist, sondern nunmehr ein System
der Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer auch bezüglich des
Zeitansatzes eingeführt wurde, bei dem für vermögende Betreute eine
Differenzierung nur noch bezüglich der Zeitdauer der laufenden Betreuung sowie
des ständigen Aufenthaltes des Betreuten innerhalb oder außerhalb einer
Heimeinrichtung vorgenommen wird. Hiermit wurde nach der gesetzlichen
Intention auf eine Vereinfachung der Abrechnung der Berufsbetreuungen abgezielt
und im Wege einer Mischkalkulation davon ausgegangen, dass insgesamt für die
Berufsbetreuer bei Führung von insgesamt ca. 40 bis 50 Betreuungen
auskömmliche Einnahmen im Sinne einer Mischkalkulation erreicht werden können
(vgl. BT-Drucks. 15/2494, S. 35 ff.). Demgegenüber stellt die gesetzliche Regelung
für die dem ehrenamtlichen Betreuer eines vermögenden Betreuten
ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung in § 1836 Abs. 2 BGB, der mit dem
früher einschlägigen § 1836 Abs. 3 BGB a.F. wörtlich übereinstimmt, weiterhin auf
den Umfang und die Schwierigkeit der konkreten Betreuung ab, so dass hier der
jeweilige Zeitaufwand des ehrenamtlichen Betreuers im Unterschied zur Vorschrift
des § 4 VBVG nach wie vor zu berücksichtigen ist. Die vom Gesetzgeber nach der
neuen Rechtslage somit bewusst geschaffenen Unterschiede bezüglich der
Vergütung der Berufsbetreuer und der ehrenamtlichen Betreuer stehen einer
weiteren Heranziehung des für die konkrete Betreuung einem Berufsbetreuer
hypothetisch zu bewilligenden Betrages als Höchst- oder Vergleichswert für den
ehrenamtlichen Betreuer nunmehr entgegen (vgl. ebenso OLG Karlsruhe, a.a.O.;
Palandt/Diedrichsen, BGB, a.a.O., Rn. 11; Erman/Saar, BGB, 12. Aufl., § 1836 Rn. 6;
Bienwald FamRZ 2006, 1302; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1836 BGB, Rn.
16).
Allerdings wird in der Literatur teilweise eine Anlehnung an die Stundensätze des §
3 VBVG für die Vergütung des Vormundes für vertretbar erachtet, da dort wie
zuvor nach dem BVormVG weiterhin nach der tatsächlich aufgewandten Zeit
abgerechnet wird und nur bezüglich der beruflichen Qualifikation eine
Pauschalierung bezüglich des Stundensatzes vorgenommen wird. Dabei wird
zugleich in Ausnahmefällen eine Überschreitung der Stundensätze des § 3 VBVG
für möglich erachtet , jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass die besondere
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für möglich erachtet , jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass die besondere
Schwierigkeit der Geschäfte bei dem ehrenamtlichen Betreuer bereits im Rahmen
der Prüfung, ob ihm dem Grunde nach eine Vergütung zu bewilligen ist,
Berücksichtigung findet. Eine derartige Heranziehung der Vergütung des
Vormundes nach § 3 VBVG als Kontroll- und Höchstwert für die
Ermessensvergütung des ehrenamtlichen Betreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB
erscheint zwar vertretbar. Ob sie als Obergrenze herangezogen werden muss,
bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, da sie jedenfalls nicht
überschritten wird. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass die Vorinstanzen
dem Grunde nach die Bewilligung einer Vergütung für den ehrenamtlichen
Betreuer, der mit der Betroffenen nicht verwandt ist und sie vor Beginn seiner
Tätigkeit nicht einmal kannte, im Hinblick auf Umfang, Verantwortung und
Schwierigkeit der Geschäfte für angemessen erachtet haben.
Aber auch der Höhe nach ist der zugebilligte Betrag rechtlich nicht zu
beanstanden. Denn die hier dem ehrenamtlichen Betreuer zugebilligte
Jahresvergütung in Höhe von 2.100,-- EUR entspräche bei Zugrundelegung des für
einen Bankkaufmann nach § 3 VBVG vorgesehenen Stundensatzes von 25,-- EUR
übertragen auf einen beruflich tätigen Vormund einem jährlichen Zeitaufwand von
84 Stunden und somit einem monatlichen Zeitaufwand von sieben Stunden. Die
aus der Akte ersichtlichen Aktivitäten des Betreuers lassen jedoch erkennen, dass
auch bei professioneller Ausübung seiner Tätigkeit hier jedenfalls ein höherer
Zeitaufwand als zwei Stunden in der Woche regelmäßig erforderlich ist und auch
erbracht wird. Denn der Zeitaufwand des ehrenamtlichen Betreuers bezieht sich
nicht nur auf die Verwaltung des in unterschiedlichen Formen angelegten
Geldvermögens, sondern auch auf die zahlreiche Aktivitäten erfordernde laufende
Vermietung des Einfamilienhauses, die sich für die Betroffene in monatlichen
Mietzahlungen in der Größenordnung von ca. 800,-- EUR niederschlagen, und
insbesondere in der einen besonderen Zeitaufwand erfordernden Organisation der
tatsächlichen Betreuung und Versorgung der Betroffenen in ihrer eigenen
Wohnung, die bisher trotz des sich stetig verschlechternden
Gesundheitszustandes eine Übersiedelung in eine Heimeinrichtung entsprechend
den Wünschen der Betroffenen verhindern konnten.
Zu Recht hat das Landgericht deshalb darauf hingewiesen, dass es sich hier
insgesamt um eine nicht nur zeitaufwändige, sondern auch inhaltlich und bezüglich
der Verantwortung anspruchsvolle Betreuung handelt, die im Falle der beruflichen
Führung in aller Regel die Auswahl eines Betreuers aus der höchsten
Vergütungsgruppe erfordert hätte.
Nach alledem ist die hier von den Vorinstanzen dem ehrenamtlichen Betreuer in
Anwendung des § 1836 Abs. 2 BGB zugebilligte Vergütung unter Berücksichtigung
von Umfang, Schwierigkeit und der mit der Betreuungstätigkeit verbundenen
Verantwortung rechtlich nicht zu beanstanden.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.