Urteil des OLG Frankfurt vom 15.03.2017

OLG Frankfurt: anhörung, vorführung, strafvollzug, verweigerung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, quelle, versicherungsrecht, anstaltsleitung

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 1401 -
1403/03 (StVollz),
3 Ws 1401/03
(StVollz), 3 Ws
1402/03 (StVollz),
3 Ws 1403/03
(StVollz)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 20 Abs 3 GG, § 94
StVollzG, § 95 StVollzG, § 102
StVollzG, § 106 StVollzG
(Strafvollzug: Disziplinarmaßnahmen gegen den
Verurteilten wegen Verweigerung der Vorführung zu einer
Anhörung)
Gründe
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten Antragstellers als unzulässig verworfen, da
eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116
StVollzG).
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 2.12.1996 (NStZ-RR 1997. 152)
festgestellt, dass es auch Pflichtverletzungen des Gefangenen gibt, welche die
Anstaltsleitung allenfalls mit den Mitteln der §§ 94 , 95 StVollzG verhindern, aber
nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf (vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, § 102
Rdnr. 3) und dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des
„nemo tenetur“ (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten, hierunter fallen. Von daher kann das
Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in
der Anhörung gem. § 106 StVollzG ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme
geahndet werden, wie die hier in Rede stehende Weigerung des Antragstellers, sich
zu einer Anhörung vorführen zu lassen, die der Klärung dienen sollte, ob er sich im
Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat. Die rein formale
Gehorsamspflicht, auf die sich der Anstaltsleiter beruft, stellt keine selbstständige
Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. auch OLG Celle, NStZ
1994, 205).
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 250.- €
festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.