Urteil des OLG Frankfurt vom 28.09.2009
OLG Frankfurt: einziehung, miteigentümer, pfändung, miteigentumsanteil, alleineigentum, anfechtbarkeit, grundbuch, anwaltskosten, grundstück, sicherheitsleistung
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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 14/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 749 BGB, § 771 ZPO
Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an einem
Grundstück
Leitsatz
Die Pfändung und Einziehung des einem Grundstücks-Miteigentümer zustehenden
Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft hindert den Miteigentümer nicht an der
Veräußerung seines Anteils an andere Miteigentümer. Führt diese Veräußerung zu
Alleineigentum, kann sich der neue Alleineigentümer mit der Drittwiderspruchsklage
gegen die Fortsetzung der Teilungsversteigerung wenden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2008 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die vom Beklagten nach der
Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. …/06 vor dem Amtsgericht –
Vollstreckungsgericht – Nidda unter Az. 7 K 35/07 betriebene
Teilungsversteigerung des im Grundbuch von O1 Bl. … lfd. Nr. … Flur … Flurstück
Nr. … (768 qm) eingetragenen Grundstücks wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen
bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann (nachfolgend als „Ehemann“
bezeichnet) waren hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Das beklagte
Land (nachfolgend als „Beklagter“ bezeichnet) vollstreckte wegen rückständiger
Abgaben des Ehemannes mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
16.6.2006 (Bl. 13 f. d. A.) in dessen Anspruch auf Aufhebung der
Miteigentumsgemeinschaft und betrieb in der Folgezeit ein
Teilungsversteigerungsverfahren. Am 19.6.2008 übereignete der Ehemann der
Klägerin im Rahmen eines güterrechtlichen gerichtlichen Vergleichs das
Hausgrundstück zu Alleineigentum. Die Klägerin wendet sich auf dieser Grundlage
gegen die Fortsetzung des Teilungsversteigerungsverfahrens durch den Beklagten.
Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
nimmt der auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Ehemann sei
im Verhältnis zum Beklagten durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung
daran gehindert gewesen, Verfügungen zu treffen, die die Rechtsstellung des
Beklagten beeinträchtigten.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung Fehler in der Anwendung des materiellen
Rechts. Sie beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1. die vom Beklagten vor dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Nidda unter
Az. 7 K 35/07 betriebene Teilungsversteigerung aus der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung Nr. … des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von O1,
Bl. …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück Nr. … (768 qm), für unzulässig zu erklären,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 961,28 € außergerichtliche, nicht
festsetzbare Rechtsanwaltskosten nebst 4 Prozentpunkten über dem Basiszins
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und stützt sich hilfsweise auf eine
Anfechtbarkeit der nach seiner Ansicht unentgeltlichen Übertragung des
Miteigentumsanteils.
B. Die Berufung ist hinsichtlich des Antrages zu 1. begründet, hinsichtlich des
Antrages zu 2. unbegründet.
I. Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist infolge der
Auflassung, die im Rahmen des mit dem Ehemann geschlossenen Vergleichs
erklärt wurde, Alleineigentümerin des Hausgrundstücks geworden. Der Beklagte
darf nicht weiter in dieses vollstrecken.
1. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils vom Ehemann an die Klägerin war
ungeachtet der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.6.2006 wirksam.
Diese bezog sich nur auf den Aufhebungsanspruch, nicht auf den
Miteigentumsanteil selbst. Der Ehemann blieb zur Veräußerung seines
Miteigentumsanteils befugt (vgl. BGHZ 4, 84, 90). Die Pfändung und Einziehung
des Aufhebungsanspruchs führte lediglich zur Befugnis des Beklagten als
Gläubiger, das Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben, um eine
angemessene Verwertung des gesamten Grundstücks zu erreichen. Für eine
Teilungsversteigerung ist indessen – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen
abgesehen (vgl. zu diesen BGH MDR 2005, 112) – kein Raum mehr, wenn
Alleineigentum besteht. Gegen derartige Vermögensverschiebungen kann sich der
Gläubiger nur dadurch schützen, dass er neben der Pfändung und Einziehung des
Aufhebungsanspruchs auch die Vollstreckung in den Miteigentumsanteil selbst
betreibt durch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek (vgl.
MünchKommBGB-Schmidt, 5. Aufl. 2009, § 749 Rn. 26; Staudinger(2008)-
Langhein, § 749 Rn. 59). Diesen Weg hat der Beklagte nicht beschritten.
2. Die Klägerin muss die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auch nicht
wegen einer vermeintlichen Anfechtbarkeit des Anteilserwerbs dulden. Die
Unentgeltlichkeit dieses Erwerbs ist angesichts dessen fraglich, dass damit
ausweislich Abschnitt 3. des Vergleichs (Bl. 50 d. A.) die nacheheliche
Güterauseinandersetzung zumindest teilweise durchgeführt werden sollte.
Jedenfalls hätte eine Duldungspflicht der Klägerin nach § 191 Abs. 1 AO in Form
eines schriftlichen Duldungsbescheids geltend gemacht werden müssen, worauf
der in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat wie bereits die Klägerin
auf S. 9 der Klageschrift. Ein derartiger Bescheid ist nicht behauptet.
II. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist
nicht ersichtlich. Die Klägerin ließ den Beklagten alsbald nach Abschluss des
Vergleichs mit dem Ehemann zur Rücknahme des Versteigerungsantrags
auffordern, d. h., dass die Anwaltskosten vor Eintritt des Verzuges bereits
entstanden waren.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.