Urteil des OLG Frankfurt vom 22.10.2009

OLG Frankfurt: vorbescheid, grundstück, verfügung, genehmigungsverfahren, anfechtung, miteigentumsanteil, taschengeld, verzicht, grundbuchamt, eltern

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 175/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 928 BGB, § 1821 Abs 1 Nr 1
BGB, § 1908i Abs 1 BGB, §
2100 BGB, § 2113 BGB
Beschwerdeberechtigung des Nacherben gegen
Vorbescheid des Vormundschaftsgerichts
Leitsatz
Erteilt das Vormundschaftsgericht einen Vorbescheid, mit dem die Genehmigung zur
Aufgabe des Eigentums durch den Betreuer an einem Hausgrundstück angekündigt
wird, welches der Betreute als nicht befreiter Vorerbe erhalten hat und dessen
Unterhaltungskosten er aus seinem Einkommen und Vermögen nicht finanzieren kann,
so ist eine Beschwerdeberechtigung des Nacherben, der die Zustimmung zur
Veräußerung des Grundstückes verweigert, zur Anfechtung dieses Vorbescheides nicht
gegeben.
Tenor
Rechtsanwalt A wird der Betroffenen auch für das Verfahren der weiteren
Beschwerde als Verfahrenspfleger beigeordnet; die Verfahrenspflegschaft wird
berufsmäßig geführt.
Der angefochtene landgerichtliche Beschluss wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts
Bad Hersfeld vom 02. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
I.
Die 79jährige pflegebedürftige Betroffene, für die seit dem Jahre 2000 eine
Betreuung eingerichtet ist, die sich u.a. auf den Aufgabenkreis der
Vermögenssorge bezieht, lebt seit mehreren Jahren in dem eingangs
bezeichneten Altenheim. Da ihre monatlichen Renteneinkünfte in Höhe von ca.
600,-- EUR zur Deckung der Heimpflegekosten nicht ausreichen, werden diese
ergänzend vom Landkreis X als Sozialhilfeträger finanziert, der ihr auch ein
monatliches Taschengeld von 90,-- EUR zahlt. Die Betroffene, deren sonstiges
Vermögen lediglich aus einem Sparguthaben in Höhe von ca. 600,-- EUR besteht,
ist Eigentümerin eines Grundstücks in O1, welches mit einem älteren und erheblich
sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück stand
ursprünglich im Miteigentum zu je ½ der Betroffenen und ihres im Jahre 1986
verstorbenen Ehemanns. Nach dem Tode des Ehemanns wurde die Betroffene
aufgrund eines Erbvertrages beschränkte alleinige Vorerbin; als Nacherbin nach
dem Tod der Betroffenen ist deren einzige Tochter - die Beschwerdeführerin -
eingesetzt.
Ausweislich der Eintragung im Grundbuch ist das Nacherbenrecht der
Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2002 an eine Bank verpfändet. Wegen der
verauslagten Sozialhilfe für den Heimaufenthalt, die sich bis April 2008 auf
insgesamt ca. 32.000,-- EUR aufsummierte, ist im Grundbuch eine Hypothek
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insgesamt ca. 32.000,-- EUR aufsummierte, ist im Grundbuch eine Hypothek
eingetragen.
Da die Betreuerin sich seit längerer Zeit außer Stande sieht, aus den nur noch aus
dem Taschengeld bestehenden Einkünften der Betroffenen die laufenden
Unterhaltungskosten für das Grundstück in Höhe von monatlich ca. 130,-- EUR
aufzubringen, trat sie mehrfach vergeblich an die Beschwerdeführerin heran, um
deren Zustimmung zur Veräußerung des Hauses bzw. zur Bewilligung der
Löschung des Nacherbenvermerkes zu erlangen. Die Betreuerin hatte
zwischenzeitlich einen Interessenten gefunden der für das Hausgrundstück,
dessen Wert von einem Sachverständigen auf ca. 32.500 EUR geschätzt worden
war, einen Kaufpreis von 25.000 EUR geboten hatte.
Schließlich stellte die Betreuerin im September 2008 beim Vormundschaftsgericht
den Antrag, ihr die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Verzicht auf
das Eigentum an dem Grundstück B -Straße … in O1 zu erteilen, da die Betroffene
nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für das Hausgrundstück zu tragen und die
Tochter und Beschwerdeführerin einem Verkauf weiterhin nicht zustimme.
Nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Verfahrenspflegers erließ der
Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts mit Beschluss vom 02. Dezember
2008 einen Vorbescheid, mit welchem er ankündigte, der Betreuerin die
Genehmigung für die Erklärung des Verzichts auf das Eigentum an dem näher
bezeichneten Grundstück gegenüber dem Amtsgericht – Grundbuchamt – sowie
die Beantragung der entsprechenden Eintragung im Grundbuch zu erteilen, sofern
nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen Einwände erhoben oder Beschwerde
eingelegt werde.
Gegen diesen Vorbescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.
Dezember 2008 „Widerspruch“ ein, ohne diesen näher zu begründen. Nach
Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hob das Landgericht mit Beschluss vom 30.
April 2009 den Vorbescheid auf und wies den Antrag der Betreuerin auf Erteilung
der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Verzicht auf das Eigentum für
das Hausgrundstück ab. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin sei beschwerdeberechtigt, weil sie durch die
angekündigte Genehmigung in ihrem Nacherbenrecht als subjektivem Recht im
Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt werde. Die Beschwerde sei auch
begründet, da der Eigentumsverzicht betrachtet aus dem Interesse der
Betroffenen als unverhältnismäßig anzusehen sei. Auch wenn der als milderes
Mittel zunächst in Betracht kommende Verkauf des Grundstücks an der
verweigerten Zustimmung der Beschwerdeführerin scheitere, komme als weiteres
milderes Mittel die Geltendmachung des Einwilligungsanspruchs gemäß § 2120
BGB, der notfalls im Klagewege durchgesetzt werden müsse, gegen die
Beschwerdeführerin in Betracht, da diese zur Erteilung ihrer Einwilligung als
Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung angesichts der finanziellen
Situation der Vorerbin verpflichtet sei.
Gegen diesen ihm am 14. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat der
Verfahrenspfleger für die Betroffene am 25. Mai 2009 weitere Beschwerde
eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die angekündigte
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei rechtlich nicht zu beanstanden und
deshalb zu Unrecht aufgehoben worden. Angesichts der fehlenden Bereitschaft
der Beschwerdeführerin, einem Verkauf des Hausgrundstücks zuzustimmen, sei
es nicht zumutbar, der Betroffenen nunmehr angesichts ihrer problematischen
finanziellen Situation aufzuerlegen, gegen ihre Tochter als Nacherbin einen
Prozess zur Geltendmachung des Einwilligungsanspruchs gemäß § 2120 BGB zu
führen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein jeweiliger Kaufinteressent nicht
auf längere Zeit und die gesamte Dauer eines etwaigen Prozesses zur Verfügung
stehe, was die Geltendmachung eines Anspruches zu einer konkreten
Veräußerung erschwere. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass ein
etwaiger Prozess sich möglicherweise über mehrere Jahre hinziehen könne und in
dieser Zeit erhebliche weitere Kosten für das Grundstück bei der Betroffen
auflaufen würden oder diese – etwa im Falle der Nichtzahlung von
Versicherungsprämien – einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt sei, was ihrem
Wohl eindeutig widerspreche.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe dem Willen ihrer Eltern bei
Abfassung des Erbvertrages entsprochen, dass das Haus nicht verkauft werde und
sie es später in einem guten Zustand bekommen solle. Des Weiteren schildert sie
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sie es später in einem guten Zustand bekommen solle. Des Weiteren schildert sie
ihre Konflikte mit dem früheren Lebensgefährten ihrer Mutter sowie der Betreuerin
und macht geltend, ihren Vorstellungen, bereits zu Lebzeiten der Mutter in das
Haus einzuziehen und diese dort zu pflegen, sei aus ihr nicht verständlichen
Gründen nicht entsprochen worden.
II.
Die von dem Verfahrenspfleger eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig.
Der Verfahrenspfleger war durch das Landgericht jedenfalls durch dessen
Hinzuziehung zum Erstbeschwerdeverfahren konkludent bestellt worden und damit
nach § 67 Abs. 2 FGG zur Einlegung der weiteren Beschwerde für die Betroffene
berechtigt. Er war auch für das weitere Beschwerdeverfahren beizuordnen, da dies
zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nach § 67 Abs. 1 FGG geboten
ist. Die Betroffene ist durch die Aufhebung des Vorbescheids und die Versagung
der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Eigentumsaufgabe in der
Ausübung des ihr zustehenden Eigentumrechtes als subjektivem Recht im Sinne
des § 20 Abs. 1 FGG unmittelbar und gegenwärtig beeinträchtigt und damit
beschwerdeberechtigt (vgl. Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 20 Rn. 47;
Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 58 jeweils m. w. N.).
Die weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung
des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546
ZP0.
Die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin der Vorbescheid aufgehoben und der Antrag der Betreuerin
auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zurückgewiesen
wurde, kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil eine
Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der vom
Vormundschaftsgericht mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Aufgabe des Eigentums an
dem Grundstück nicht gegeben ist.
Bei der Aufgabe des Eigentums, die nach § 928 Abs. 1 BGB durch Erklärung des
Verzichts des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung dieses
Verzichts in das Grundbuch vollzogen wird, handelt es sich um die Verfügung über
ein Grundstück, für welche der Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1
BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Dabei dient das
Genehmigungsverfahren der §§ 1908 i Abs. 1, 1821 BGB dem Interesse und dem
Wohl des Betreuten, wie es sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellt (vgl. BGH NJW
1986, 2829; BayObLG FamRZ 1998, 455). Das Gesetz gestaltet dieses
Genehmigungsverfahren als eine innere Angelegenheit zwischen Vormund bzw.
Betreuer und Vormundschaftsgericht aus, bei welchem es ausschließlich auf das
Interesse des Mündels bzw. Betreuten ankommt und in welche ein Dritter zur
Wahrnehmung seiner eigenen Rechte nicht eingreifen darf. Auch wenn sich das zur
Genehmigung des Vormundschaftsgericht gestellte Rechtsgeschäft auf die Rechte
einer dritten Person auswirken kann, ist diese in das Genehmigungsverfahren nicht
einzubeziehen und gegen die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung nicht
beschwerdeberechtigt (vgl. Jansen/Briesemeister, a.a.0., § 20 Rn. 47 und
Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.0., § 20 Rn. 58 jeweils m. w. N.).
Danach ist im vorliegenden Falle eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur
Anfechtung des Vorbescheides nicht gegeben.
Eine derartige Beschwerdeberechtigung ergibt sich zunächst trotz ihrer Stellung
als Tochter nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG, da diese Vorschrift nahen Angehörigen
nur in Bezug auf Entscheidungen über den Bestand einer Betreuung bzw. in ihrer
Gewichtung vergleichbaren Entscheidungen ausdrücklich ein eigenes
Beschwerderecht einräumt. Einer der in dieser Vorschrift aufgeführten
Tatbestände liegt bezüglich der Ankündigung oder Erteilung einer
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht vor; die Vorschrift selbst ist
abschließend und kann in ihrem Anwendungsbereich auch nicht durch eine
Analogie ausgedehnt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, a.a.0., § 69 g Rn. 9).
Des Weiteren kann auch aus der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG eine
Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Nach
dieser Vorschrift steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch eine
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dieser Vorschrift steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch eine
gerichtliche Verfügung beeinträchtigt ist. Im vorliegenden Falle ist die
Beschwerdeführerin aufgrund des mit ihren Eltern im Jahre 1986 abgeschlossenen
Erbvertrages bezüglich des Nachlasses ihres Vaters Nacherbin gemäß § 2100 BGB
geworden. Zum Nachlass des Vaters gehört auch der hälftige Miteigentumsanteil
an dem Hausgrundstück in O1, welchen die Betroffene durch den Anfall der
Vorerbschaft zusätzlich zu dem bereits zuvor in ihrem Eigentum stehenden
Miteigentumsanteil erworben hat und somit Alleineigentümerin geworden ist.
Als solche kann die Betroffene bzw. die für sie tätige Betreuerin gemäß § 2113
Abs. 1 BGB über den zum Nachlass gehörigen Miteigentumsanteil zwar wirksam
verfügen. Mit Eintritt des Nacherbfalles wird jedoch unabhängig von der Frage einer
zuvor erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung jede Verfügung im
Verhältnis zu der Nacherbin insoweit unwirksam, als sie deren Recht vereiteln oder
beeinträchtigen würde. Zu den dinglichen Verfügungen eines Vorerben, die im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber relativ unwirksam
werden, gehört auch die Dereliktion gemäß § 928 BGB (vgl. Staudinger/ Avenarius,
BGB, Bearb. 2003, § 2113 Nr. 51). Die Rechte der Nacherbin sind somit durch die
Vorschrift des § 2113 BGB und die dort vorgesehene relative Unwirksamkeit
etwaiger Verfügungen hinreichend und abschließend gewährleistet.
Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigungsverfahrens nach §§ 1908 i Abs. 1, 1821 BGB, dem Nacherben eine
über diesen Schutz durch die relative Unwirksamkeit der Verfügung hinaus
gehende Verbesserung seiner Rechtsposition zu verschaffen.
Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin als Nacherbin nicht in das
vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren nach §§ 1908 i Abs. 1, 1821
BGB als Beteiligte einzubeziehen war und ihr gegen die diesbezügliche
Entscheidung des Rechtspflegers – auch in Gestalt eines Vorbescheides – keine
Beschwerdeberechtigung eingeräumt werden kann, da der gesetzliche
Genehmigungsvorbehalt nicht auf die Wahrung ihrer Rechte als Nacherbin abzielt,
die durch die gesetzliche Regelung des § 2113 BGB hinreichend und abschließend
geschützt sind.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid eingelegte Beschwerde
erweist sich damit als unzulässig, so dass der der Erstbeschwerde stattgebende
Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid durch den Senat zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf diese Verfahrenssituation ist dem Senat im Rahmen des weiteren
Beschwerdeverfahrens nicht die Entscheidung über die materiell-rechtliche Frage
angefallen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die von der Betreuerin
beabsichtigte Dereliktion erfüllt sind und die Eigentumsaufgabe dem insoweit allein
maßgeblichen Interesse der Betroffenen entspricht, die allerdings als nicht befreite
Vorerbin nicht berechtigt ist, die Substanz der Nachlassgegenstände für ihren
Lebensunterhalt zu verwenden und gegenüber der Nacherbin zur
ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet ist (vgl. hierzu
Staudinger/Avenarius, a.a.0., § 2113 Rn. 78 f und § 2130 Rn. 2 und 7 ff.). Des
Weiteren kann dahin stehen, wie sich die Verpfändung des Nacherbenrechtes als
Anwartschaftsrecht auf eine etwaige Einwilligungspflicht der Nacherbin nach § 2120
BGB auswirken würde.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens der weiteren
Beschwerde folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 Kost0.
Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gemäß § 13 Abs. 1
FGG nicht veranlasst.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.