Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: OLG Frankfurt 10. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 09.11.2007 Aktenzeichen: 10 U 143/07 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 313 ZPO">Art 103 GG, § 313 ZPOAnforderungen an den Urteilstatbestand: Pflicht zur Aufnahme wesentlichen Parteivorbringens in den Tatbestand; Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Berufungsgericht bei fehlerhafter Tatbestandsdarstellung Leitsatz 1. Zu den Anforderungen an den Urteilstatbestand 2. Zum Sorgfaltsmaßstab bei der Berücksichtigung des Parteivorbringens durch das Gericht Tenor Gründe Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Sie Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück verwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird. Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 2 3 4 5 I. Der Kläger nimmt die Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Fa. A GmbH, früher: Fa. B GmbH), deren Geschäftsführer die Beklagten waren, Schadensersatzansprüche gegen diese geltend. Hinsichtlich des Gegenstands, der Gründung und der Veränderung in Unternehmensstruktur und Firma wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 3 Abs. 2) Bezug genommen. Gegenstand der Inanspruchnahme beider Beklagten sind sechs Vorgänge: a) Anteilskaufvertrag vom 29.08.2002 in Höhe von 686.129,19 Euro b) C-Verkauf vom 03.07.2002 in Höhe von 33.000,00 Euro c) Verwaltungsaufwand im Jahre 2002 in Höhe von 488.922,86 Euro d) Reisekostenabrechnung in Höhe von 19.310,71 Euro e) Mietsicherheit vom 21.05.2002 in Höhe von 222.055,29 Euro f) Unterschlagungen D vom 27.02.2002 bis zum 23.12.2002 in Höhe von 86.878,12 Euro. Aus diesen Vorgängen nimmt der Kläger beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. Zusätzlich macht er gegenüber der Beklagten zu 1) eine weitere Schadensersatzforderung in Höhe von 460.162,69 € wegen Auflösung des Festgeldguthabens der Insolvenzschuldnerin in dieser Höhe im Hinblick auf diesbezüglich eingegangene Bürgschaft geltend. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)