Urteil des OLG Frankfurt vom 15.03.2017

OLG Frankfurt: ingenieur, befangenheit, strafverfahren, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, objektivität, absicht, kompetenz

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 100/76
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers
verworfen.
Gründe
Durch den, angefochtenen Beschluß ist ein Ablehnungsgesuch des Nebenklägers
betreffend den Sachverständigen … für unbegründet erklärt worden.
Die Strafkammer hat ausgeführt, vom Standpunkt des Nebenklägers aus sei seine
Besorgnis, daß der Kraftfahrzeugsachverständige … befangen sei, begründet (§ 74
StPO). Dieser Sachverständige habe schon vor seiner Benennung im
Strafverfahren für den Angeklagten gegen Entgelt ein Privatgutachten erstattet,
um die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Gleichviel ob der Ingenieur
dabei sich um Objektivität bemüht habe, sei allein das berufliche Tätigwerden für
die Interessen des Angeklagten vom Standpunkt des Nebenklägers aus, der. ein
entgegenlaufendes Interesse verfolgt, geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu
begründen.
Dementsprechend sei beabsichtigt, dem Ingenieur ...nur als sachverständigen
Zeugen zu laden.
Die Beschwerde des Angeklagten diesen Beschluß ist zulässig (Meyer in
Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., 1976, Rd.Note 35 zu § 74), aber nicht begründet.
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß ein Grund zur
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem
Umstand hergeleitet werden kann, daß der Sachverständige in der selben Sache
ein entgeltliches Privatgutachten für den Beschuldigten erstattet hat (BGH, NJW
1965, 2017; Jessnitzer. Der gerichtliche Sachverständige .4. Aufl., 19.73, S. 95;
Meyer aaO, Rd.Note 13 zu § 74 StPO). Hier kommt aus der Sicht des
Nebenklägers als Indiz für mögliche Voreingenommenheit hinzu, daß der
Sachverständige in seinem im Auftrag des Angeklagten erstatteten Gutachten
vom 15.I.1976 (Bl. .122 ff. d.A.). Seine Kompetenz insofern - wenn auch nur
geringfügig - überschritten hat, als er zu Rechtsfragen (Vorfahrtberechtigung)
Stellung nimmt und dann zu einem für den Beschwerdegegner ungünstigerem
Ergebnis gelangt als der in erster Instanz vernommene Sachverständige …
Der angefochtene Beschluß hat daher Bestand. Die Absicht der Kammer,
Ingenieur … als sachverständigen/Zeugen zu hören, ist rechtsbedenkenfrei. Die
vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile für seine Verteidigung durch die
erfolgreiche Ablehnung des Ing. … als Sachverständigen dürften damit weitgehend
ausgeglichen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.